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Archiv "HIV-TEST: Wissenspflicht" (22.09.1988)

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GOÄ

Zur Stellungnahme der Bun- desärztekammer zur Gebühren- ordnung für Ärzte vom 1. Juli 1988

„Abrechnung von Laborleistun- gen" in Heft 28/29/1988:

Kompliziert

Es gab im deutschen Rechtswesen einst paradiesi- sche Zeiten: Der preußische König erläßt ein fundamenta- les Gesetzeswerk und verbie- tet — der Klarheit wegen — ei- ne Kommentierung.

Die Gegenwart schaut an- ders aus: Da erscheint die GOÄ — als Text für die mei- sten Anwender erst nach In- krafttreten erhältlich — und benötigt vierzehn Tage später schon dringend einen Kom- mentar. Der Kommentar ist so kompliziert, daß selbst ein Jurist ihn zweimal lesen muß

— was nicht am Interpreten, sondern am schludrig gear- beiteten GOÄ-Text liegt.

Außerdem gibt es noch an- dere kommentarbedürftige

„Regelungen": Zum Bei- spiel muß die Frage beant- wortet werden, ob sich die 60-Prozent-Klausel der Vor- bemerkungen M 2a) auch auf solche Höchstwertregelungen wie Ziffer 3687 oder 3749 be- zieht; oder warum es die Vor- bemerkung M 7 gibt.

Man wünscht sich beim Bundesrat oder Bundeskabi- nett wenigstens einen preußi- schen Juristen.

Dr. med. Rainer Tollköt- ter, Arzt und Jurist, Sielstra- ße 11, 2959 Ditzum/Jemgum

Absurd

Bei der Aufgliederung in teil- oder vollautomatisierte Analysegeräte ist der super- maximale Vollautomat noch nicht mitberücksichtigt wor- den. Er soll nach einem On- dit sogar in der Lage sein, Auslegungen der BAK selb- ständig vorzunehmen.

Ein Automat ist ein elek- trisch oder mechanisch ange- triebenes Gerät, das sich selbständig regelt (Regel- kreislauf). In fast jedem La- boratorium gibt es nur ein

Gerät, das in diese technische Definition einzuordnen ist:

Ein Thermometer, das in sei- ner Temperaturkonstanz nach oben oder unten einzu- grenzen ist und damit die ein- gestellte Temperatur selb- ständig regelt (Thermostat).

Bei allen übrigen im Labor befindlichen Geräten regelt sich nichts selbständig. Die Bezeichnung „Automat"

oder gar „Vollautomat" ist ein von der geräteproduzie- renden Industrie als Ver- kaufsschlager aufgebrachter Begriff. Ein Betriebsstoffan- zeige-Gerät im Auto bezeich- net niemand als Automat, denn nachfüllen muß man selber. Gleichartige Anzei- gegeräte gibt es auch in Ana- lysegeräten. Sollen sie dort zu Automaten erhoben wer- den?

Von einem Vollautoma- ten sollte mindestens verlangt werden, daß er verstopfte oder desregulierte zum Bei- spiel Ansaugnadeln und min- destens Ansaugschläuche selbständig auswechselt. Ein Automat muß, als selbstän- dig regelndes Gerät, in der Lage sein, Analyseergebnisse

— zwischen zwei Kontrollpro- ben —, die außer Kontrolle geraten sind, selbständig zu wiederholen und Fehler zu beseitigen (zum Beispiel Driftkorrektur). Bei Auto- maten — gar Vollautomaten — wäre so gut wie kein Personal mehr nötig. Bei allen vorhan- denen Geräten ist aber die Überwachung, Fehlererken- nung, Ablaufkontrolle, Feh- lerkorrektur und vieles ande- re bisher nur durch Personal- einsatz möglich. Für Labor- geräte, wie auch für andere technische Geräte, gibt es bis- her nur mechanisierte Geräte, die man in unterschiedliche Mechanisierungsstufen ein- teilen kann. Diese sind in der Lage, teilweise manuelle Ar- beitsschritte mechanisch zu erbringen, ohne sich selbstän- dig zu regulieren — zu regeln —.

Solange eine korrekte Defini- tion auf die vorhandenen, in Betrieb befindlichen Geräte nicht vorgenommen wird, ist eine Einstufung in die Grup- pen nicht durchführbar.

Wie weit die Absurdität — hier des Bundesarbeitsmini- steriums — geht, ist aus dem letzten Absatz zu ersehen:

„Es muß darauf abgestellt werden, ob üblicherweise die Erbringung bestimmter La- borparameter unter Einsatz von Geräten nach der Defini- tion zu 1 (vollautomatisierte Geräte) erfolgt. Wenn auf dieser Grundlage ein Arzt in seiner Praxis ohne ein solches Gerät arbeitet, müsse er die Minderung seiner Honorar- ansprüche in Kauf nehmen, da er verfügbare und weitge- hend angewandte Rationali- sierungsmöglichkeiten nicht nutze." Ins tägliche Leben übertragen heißt das, wenn jemand seine Wäsche noch mit der Hand wäscht, muß er mehr Strom- und Wassergeld zahlen oder eine Minderung seines Gehaltes in Kauf neh- men, da er weitgehend ange- wandte Rationalisierungs- möglichkeiten einer Wasch- maschine nicht nutzt.

Gleichartige Beispiele fin- den sich auch auf dem medi- zinischen Gerätesektor.

Dr. med. Joachim Stef- fen, Juttastraße 9, 1000 Ber- lin 37

HIV-TEST

Zu den Beiträgen „Mit oder ohne Einwilligung" von Dr. jur.

Ulrich Baur, in Heft 18/1988 und

„170mal AIDS" auf „leite eins"

in Heft 25/26/1988:

Wissenspflicht

Mit Recht weist NJ auf die frühzeitige und ausführliche Information des Deutschen Ärzteblattes über AIDS hin und entkräftet damit den Vorwurf von Ministern, nicht genügend informiert zu ha- ben. Im Gegenteil, die Zu- rückhaltung von störenden Informationen ist ein belieb- tes Verfahren in politischen Auseinandersetzungen. Hier- für nur folgendes Beispiel: In Ihrem dem Aidsproblem ge- widmeten Leitfaden „Wege aus der Angst" sagt die Bun- desministerin Rita Süssmuth eine objektive Information über das „heute verfügbare

Wissen der Experten" zwar feierlich zu, unterschlägt aber die maßgeblichen kontrover- sen Standpunkte. So die ein- schlägigen Ausführungen der Frankfurter Kliniker und Aidsexperten W. Stille und E. B. Helm, die diese folgen- dermaßen formulierten: „In der derzeitigen Situation ist es bedauerlicherweise so, daß staatliche Institutionen, die eigentlich für die Bekämp- fung von Infektionskrank- heiten von Amts wegen be- traut sind, sich mit dem Hin- weis auf die fehlende Melde- pflicht diesem Auftrag ent- ziehen. Eine Meldepflicht unterbindet darüber hinaus die in letzter Zeit in großem Umfang beginnende Para- medizin durch Heilprakti- ker." (Deutsches Ärzteblatt 5/1987).

Die seuchenspezifische Dimension von AIDS wird in fast allen politischen und juri- stischen Kommentaren geflis- sentlich vernachlässigt, sie ruht im Tabu-Tresor der obersten Gesundheitsbehör- den, damit weiter ungestört auf die propagierten Allheil- mittel Aufklärung und Be- wußtseinswandel gehofft werden möge.

Auch der Jurist U. Baur vergißt, daß der verantwor- tungsbewußte Arzt bei AIDS nicht nur seine Mitarbeiter und sich, sondern von An- fang an auch gefährdete Drit- te in seine diagnostischen und protektiven Überlegungen einzubeziehen hat. Denn die medizinische Dimension der Seuche AIDS zwingt uns, das Schutzbedürfnis der Gesun- den keinesfalls der Entschei- dungsfreiheit der Infektiösen zu überlassen. Die Berufung auf ein sogenanntes „Recht auf Nichtinformation", mit dem sich jedermann einem Aidstest entziehen und im Stande des Nichtwissenden und zu nichts Verpflichteten halten kann, wird man nicht akzeptieren können. Somit kommen wir um eine Art

„persönliche Wissenspflicht"

nicht herum .. .

Dr. med Hans Gött, Nel- li-Schmithals-Str. 21a, 6550 Bad Kreuznach 1

A-2562 (14) Dt. Ärztebl. 85, Heft 38, 22. September 1988

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