Europäische Krankenhausärzte:
Direktaustausch geplant
S
precher junger Krankenhaus- ärzte aus mehreren europä- ischen Ländern bestärkten ihre bundesdeutschen Kollegen in der Auffassung, daß die Ausbildungs- phase „Arzt im Praktikum" die viel- leicht nicht ideale, aber doch eine erfolgversprechende Einrichtung sei, um die Grundlagen allgemein- ärztlicher Berufsausübung an den jungen Mediziner heranzutragen.Den Anlaß zu ermutigenden Vergleichen mit Ländern, in denen ein ähnlich strukturierter prakti- scher Ausbildungsabschnitt schon seit längerem besteht, bot die Herbstsitzung der Ständigen Ar- beitsgruppe Junger Europäischer Krankenhausärzte (Permanent Wor- king Group of European Junior Hospital Doctors/PWG), zu der der Marburger Bund als deutsche Mit- glied-Organisation nach München eingeladen hatte.
Vor zwölf Jahren in Bad Nau- heim gegründet, hat sich die PWG inzwischen über ihren Gründungs- rahmen hinaus zu einer Siebzehn- Länder-Organisation entwickelt.
Auf breiter europäischer Basis kann sie sich zu Wort melden, so oft ihre spezifischen Berufsbelange auf in- ternationaler Ebene zur Sprache kommen. Anfangs von den „gro- ßen" Verbänden mit Zurückhaltung beobachtet, hat die PWG seither bei den Europa-Institutionen Gehör und Beachtung gefunden. Direkt- verbindungen zu allen supranationa- len Ärzte-Organisationen erlauben es ihr, sich in Planungen einzuschal- ten und Anregungen auf den Weg zu bringen.
Zu den Aufgaben zählen: Analy- sen der ärztlichen Arbeitsmärkte, Informationen über die Gesund- heitssysteme und Kollegen Hinweise zu geben, die von der Freizügigkeit der Ärzte in den EG-Ländern Ge- brauch machen und ihre Weiterbil- dung in einem anderen Land absol- vieren wollen. Auf dieser Linie liegt auch das neueste Projekt der PWG:
ein auf dem Direktaustausch beru- hendes Austauschprogramm
Professor Dr. Detlef Kunze, München, der dieses Programm in seiner Eigenschaft als Vorsitzender des Landesverbandes Bayern des Marburger Bundes und Gastgeber
des Münchner Treffens vorstellte, hob das entscheidend Neue hervor:
Jeder teilnehmende Arzt soll nach einer festgelegten Zeit auf seine Stelle im Heimatland zurückkehren können, der ausländische Kollege besetzt also keine Stelle, die von ei- nem Arzt des Gastlandes hätte be- ansprucht werden können. Wichtig an dieser Form des Austausches, der nicht nur fachliche und sprachliche Kenntnisse erweitern, sondern auch andere Lebensumstände erschließen soll, ist außerdem, daß für die Zah- lung eines angemessenen Gehalts in
F
ür einen obligatorischen HIV- Test für alle Neueinstellungen im Krankenhaus hat sich Rechtsanwalt Prof. Dr. jur. Rüdiger Zuck, Stuttgart, vor einem Exper- tenforum anläßlich des 2. Hildener Forums über „Medizin und Recht"in seinem Referat „HIV-Infektio- nen und die rechtlichen Konsequen- zen im Krankenhaus" ausgespro- chen. Dieselben Auflagen müßten für die erforderlichen Wiederholun- gen gelten, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob das Krankenhausperso- nal in einem nach § 18 der Unfall- verhütungsvorschrift (UVV) beson- ders infektionsgefährdeten Bereich tätig ist. Als Rechtsgrundlagen für solche Untersuchungen nennt Rechtsanwalt Zuck § 7 Bundesange- stelltentarif (BAT), § 8 der Richtli- nien für Arbeitsverträge in den Ein- richtungen des Deutschen Caritas- verbandes, § 6 der Arbeitsvertrags- richtlinien für Einrichtungen, die dem Diakonischen Werk der Evan- gelischen Kirche in Deutschland an- geschlossen sind, und in solchen Chefarztverträgen, die nicht dem Muster der Deutschen Kranken- hausgesellschaft gefolgt sind. Aber auch dort, wo es keine förmlichen
der Regel der Arbeitgeber im Gast- land zuständig sein soll.
Daß die Arbeitsgruppe den
„Arzt im Praktikum" (AiP) nicht nur deklamatorisch gutheißt, geht auch daraus hervor, daß sie sich für eine Ableistung der AiP-Phase im Ausland einsetzt. Dabei müsse aller- dings sichergestellt sein, daß der AiP während seiner Auslandstätigkeit als Arzt arbeitet. Praktika, wie sie wäh- rend des Studiums oder im Prakti- schen Jahr im Ausland abgeleistet werden können, sollen nicht anrech- nungsfähig sein. KG
Rechtsgrundlagen gebe, sei eine Un- tersuchungsduldungspflicht des Krankenhauspersonals als „Neben- pflicht aus dem Anstellungsverhält- nis" zu bejahen.
HIV-infiziertes, nicht AIDS- krankes nicht-ärztliches Personal könne weder vom Patienten zurück- gewiesen noch vom Arbeitgeber ge- kündigt werden, unbeschadet des Umstandes, daß damit viele prakti- sche und menschliche Probleme ver- bunden seien. Komme die Krank- heit jedoch zum Ausbruch, so Prof.
Zuck, sei auf jeden Fall dann ein Kündigungsrecht gegeben, wenn Arbeitsunfähigkeit besteht. Der Ar- beitgeber könne sich bei seiner Kün- digung „wegen der Risiken aus wichtigem Grund" auf § 626 Abs. 2 BGB (Kündigung innerhalb 14 Ta- gen) berufen. Das Krankenhaus als Arbeitgeber müsse über die Durch- führung von Tests vorher aufklären.
Heimliche HIV-Tests verstoßen laut Zuck gegen das ärztliche Berufs- recht. „Sie stellen strafrechtlich eine rechtswidrig-schuldhafte Körperver- letzung dar. Zivilrechtlich verpflich- ten sie zum Schadensersatz, unter Umständen zur Gewährung von Schmerzensgeld." EB
Krankenhauspersonal:
Obligatorischen HIV-Test empfohlen
A-3226 (22) Dt. Ärztebl. 85, Heft 46, 17. November 1988