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Gesellschaft der Müsse.

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N a c h t r a g zu den am 19. Januar 1831 bestätigten

Statuten

der

Gesellschaft der Müsse.

Aufolge des K. 71. dieser Statuten, und der darin der General-Versammlung eingeräumten Befugniß, sind die bisherigen Statuten seit ihrer Promulgation bis zum Schluß des Jahres 1840 in Nachstehendem modifieirt und verändert worden.

1.) Die §§. 9. und 33. sind dahin verändert, daß die jährliche Rechenschaft und die Proklami- rung der neuen Vorsteherwahl nicht mehr am Stiftungstage selbst, sondern in einer beson­

deren, an dem nächstfolgenden Klubbtage zu veranstaltenden General-Versammlung abgelegt werden.

viäs Protokoll vom Isten und 8ten Novem­

ber 1834.

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2.) Demzufolge ist auch der K. 32. dahin abgeän­

dert, daß es den Mitgliedern freistehe, auch zu der am Stiftungstage stattfindenden Mit­

tagstafel Fremde als ihre Gäste einzuführen.

viäs Protokoll vom 7ten Januar 1837.

3.) Im K. 44. der Statuten ist zweier Marqueure zu den Billards erwähnt, später ist aber das 2te Billard abgeschafft, und fällt seitdem auch 'der zweite Marqueur weg.

Beschluß der General-Versammlung vom 9ten November 1833.

4.) Die im K. 75. der Statuten angeordnete dop­

pelte Mittagstafel während der Sommermo­

nate soll nach der späteren Bestimmung um 1 ' 2 und um 3 ' 2 Uhr servirt werden.

Beschluß der General-Versammlung vom 28sten März 1835.

5.) Der §. 52. der Statuten hat durch den Be­

schluß der Gesellschaft folgende, etwas ver­

änderte Fassung erhalten:

Die Sorge für die zweckmäßige Einrichtuug und Verwaltung der Bibliothek, ungleichen die nächste specielle Aussicht über die in den ge- sammten Lese- und Bibliothek-Zimmern herr­

schen müssende Ordnung liegt — unbeschadet aller statutenmäßigen Rechte und Obliegenhei­

ten der Herren Vorsteher — dreien von der Gesellschaft aus ihrer Mitte gewählten Bi­

bliothek - Inspektoren ob, welche auf genaue

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Befolgung der festgesetzten Ordnung zu sehen, und für die Anschaffung neuer Bücher, so­

wohl in deutscher, als auch in fremden, hier üblichen Sprachen zu sorgen haben, so wie bei der Auswahl und Anschaffung der Zeitungen und Journale von den Herren Vorstehern als mitberathend und mitstimmend hinzuzuziehen

sind.

6.) Der §. 58. ist in so weit verändert worden, daß das darin festgesetzte Strafgeld von 15 Kop. S.-M. für jeden Tag, wenn ein der Bibliothek entnommenes Buch über den Ter­

min behalten wird, auf nur 5 Kop. S.-M.

redueirt worden, wogegen die früher noth­

wendige Mahnung durch den Bibliothek-Diener nicht gefordert werden kann.

viäs für beide abgeänderte §§. den Beschluß der General-Versammlung vom 27sten December 1834.

7.) Der §. 59. ist dahin abgeändert, daß auch den temporairen Mitgliedern gegen einen halb­

jährlichen Beitrag von einem halben Rubel Silber die Benutzung der Bibliothek unter denselben für die Mitglieder angeordneten Be­

dingungen gestattet werde.

viäs Protokoll vom 10ten und 17ten No­

vember 1832.

8.) Der K. 64. ist dahin abgeändert, daß die Tanz- Gesellschaften regelmäßig nur alle vier Wo-

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chen gegeben werden, es aber den Vorstehern freigestellt bleibt, auch schon nach 14 Tagen einen Ball zu veranstalten, wenn der desfallsige Wunsch der Gesellschaft durch 50 Unterschrif­

ten doeumentirt wird.

viäs Protokoll vom Ilten und 18ten Fe­

bruar 1837.

9.) Die im K. 69. der Generalität eingeräumte Befugniß, auch in (leichten) Stiefeln zu tan­

zen, ist nachgehends auf alle Herren Offiziere ausgedehnt.

viäs Protokoll vom 10ten und 17ten No­

vember 1832.

General-Major I. Waknlsky, Adolph Bienemann,

W. A. Poorten, G W. v. Schröder, A v. Bulmerincq,

als derzeitige Vorsteher der Gesellschaft der Müsse.

Der Druck wird gestattet. Riga, den 15. Februar 1841.

Dr. C. E. Napierskp, Censor.

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