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Statuten der „Anthroposophischen Gesellschaft in Österreich (1913)“

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Statuten der Anthroposophischen Gesellschaft Gen. Vers. 7.6.2011

Statuten der „Anthroposophischen Gesellschaft in Österreich (1913)“

§1

In der Anthroposophischen Gesellschaft in Österreich (1913) haben sich die Arbeitsgruppen, die bisher an den verschiedenen Orten Österreichs unabhängig voneinander bestanden haben, zu einem Landesverband zusam- mengeschlossen. Neu zu gründende Gruppen können sich diesem jederzeit anschließen.

Sitz der Gesellschaft ist Wien.

§2

Die Gesellschaft soll eine Vereinigung von Menschen sein, die das seelische Leben im einzelnen Menschen und in der menschlichen Gesellschaft auf der Grundlage einer wahren Erkenntnis der geistigen Welt pflegen wollen.

Eine solche Erkenntnis erblicken die Gründer der Gesellschaft in der anthroposophischen Geisteswissenschaft, wie sie von Dr. Rudolf Steiner ins Leben gerufen worden ist.

Die Politik betrachtet sie nicht als in ihren Aufgaben liegend, die Gesellschaft ist nicht auf Gewinn berechnet.

§3

Die Gesellschaft verfolgt ihre in §2 bezeichneten Ziele durch Veranstaltung von Vorträgen und durch Einrichten von wissenschaftlichen und künstlerischen Fachgruppen, oder sonstigen Veranstaltungen.

§4

Die Leitung der Gesellschaft liegt in den Händen des Vorstandes. Er wählt aus seiner Mitte einen ersten und einen zweiten Vorsitzenden, einen Geschäftsführer und einen Kassier. Der erste Vorsitzende vertritt die Gesell- schaft nach außen. Ausfertigungen und Bekanntmachungen werden von ihm und vom Geschäftsführer unter- zeichnet.

Die Aufgaben des Vorstandes bestehen in der Einrichtung eines Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen und Ausgaben, der Führung eines Vermögensverzeichnisses und der Erstellung des Rechen- schaftsberichts und des Rechnungsabschlusses. Er sorgt für die Vorbereitung und Einberufung der Generalver- sammlung und informiert die Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit und die Vereinsgebarung und über die Prüfung des Rechnungsabschlusses.

Der Vorstand ist in seinen Sitzungen beschlußfähig, wenn alle seine Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wur- den und mindestens drei erschienen sind. Zur Gültigkeit seiner Beschlüsse ist Einstimmigkeit erforderlich.

Seine Ergänzung vollzieht sich durch Kooptation.

§5

Die Mitglieder haben das Recht, an allen von der Gesellschaft ausgehenden Veranstaltungen unter den vom Vorstand bekanntzugebenden Bedingungen teilzunehmen.

Die Anmeldung zur Mitgliedschaft hat durch die Gruppenleiter beim Vorstand zu geschehen. Die Anerkennung der Mitgliedschaft erfolgt durch den Vorstand.

Die Mitgliedschaft erlischt durch freiwillige Austrittsanzeige beim Vorstand oder durch Ausschließung, die durch den Vorstand aus triftigen Gründen beschlossen werden kann.

§6

Die alljährlich einzuberufende ordentliche Generalversammlung erteilt der Geschäftsführung nach Anhören des Rechenschaftsberichtes die Decharge. Sie beschließt über die Höhe der Mitgliedsbeiträge, Statutenveränderun- gen und andere wichtige Gesellschaftsangelegenheiten.

Sie ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß mit Angabe der Tagesordnung eingeladen wurden.

Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt.

§7

Über Streitigkeiten zwischen Mitgliedern der Anthroposophischen Gesellschaft in Österreich aus dem Gesell- schaftsverhältnis entscheidet ein Schiedsgericht bestehend aus je zwei von den beiden Streitteilen ernannten Schiedsrichtern, die als Obmann einen fünften wählen. Die Schiedsrichter und der Obmann müssen Mitglieder der Gesellschaft sein.

Sollten die von den beiden Streitteilen entsandten Schiedsrichter sich über die Person des Obmannes nicht eini- gen, so ernennt diesen der Vorstand. Sollte jedoch der Vorstand oder eines seiner Mitglieder selbst Streitteil sein, so entscheidet zwischen den von den Schiedsrichtern für die Obmannsstelle vorgeschlagenen Personen die nächste Mitgliederversammlung des betreffenden Zweiges durch Stimmenmehrheit. Über Verlangen eines der Streitteile hat das Schiedsgericht in seiner Entscheidung zu bestimmen, daß die Mitgliederversammlung des betreffenden Zweiges oder auch die Generalversammlung von dem Inhalt der Entscheidung, eventuell von den Gründen derselben in Kenntnis zu setzen ist.

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Statuten der Anthroposophischen Gesellschaft Gen. Vers. 7.6.2011

§8

Zur Führung der Gesellschaft bezahlt jedes Mitglied einen einmaligen Eintrittsbeitrag und einen monatlichen Mitgliedsbeitrag, deren Höhe jeweils festgesetzt wird. In besonderen Fällen kann eine Ermäßigung des Mitglieds- beitrages eintreten.

§9

Die freiwillige Auflösung der Gesellschaft erfolgt durch Beschluß der Generalversammlung. Dieselbe entscheidet im Auflösungsfalle auch über das Gesellschaftsvermögen, welches sie einer Vereinigung zuführen wird, die wis- senschaftliche, künstlerische oder pädagogische Ziele im anthroposophischen Sinne verfolgt. Hiebei kommt in erster Linie eine derartige Vereinigung in der Republik Österreich in Betracht. Sollte ein solcher Beschluß nicht mehr zustandekommen, entscheidet der letzte Vorstand unter Beobachtung des oben angeführten Grundsatzes über die Vermögensverwendung.

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