Amtsblat t
Herausgeber: Der Bürgermeister der Stadt Coesfeld
Ausgabe: in der Regel am 15. jeden Monats und bei Bedarf
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kostenfrei über die Stadtseite: http://www.coesfeld.de/amtsblatt Bestellungen: Stadt Coesfeld, Fachbereich Zentraler Steuerungsdienst,
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Jahrgang 2007 Ausgegeben 16. Juli 2007 Nummer 10
Inhalt dieser Ausgabe:
54/2007 - Bekanntmachung der 2. Änderungssatzung vom 27.06.2007 zur Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Betreuung von Kindern in der
Kindertagespflege auf dem Gebiet der Stadt Coesfeld 98
55/2007 - Bekanntmachung der 2.Änderungssatzung vom 27.06.2007 zur Satzung der Stadt Coesfeld über die Erhebung von Elternbeiträgen für den Besuch von
Tageseinrichtungen für Kinder 100
56/2007 - Bekanntmachung der Allgemeinverfügung bezüglich der Einziehung eines
Teilbereiches der Straße "Rottkamp" 101
57/2007 - Bekanntmachung der Allgemeinverfügung bezüglich der Einziehung eines
abgebundenen Teilbereiches der ehemaligen B 67 in Coesfeld-Harle 102
58/2007 - Bekanntmachung der ergänzenden Bedingungen der Stadtwerke Coesfeld GmbH zu der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung
(Niederspannungsanschlussverordnung - NAV) vom 01.11.2006 102
59/2007 - Bekanntmachung der ergänzenden Bedingungen der Stadtwerke Coesfeld GmbH zu der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Gasversorgung in Niederdruck (Niederdruckanschlussverordnung -
NDAV) vom 01.11.2006 105
60/2007 - Bekanntmachung der ergänzenden Bedingungen der Stadtwerke Coesfeld GmbH zu der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von
Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Elektrizität aus dem Niederdrucknetz (Stromgrundversorgungsverordnung – StromGVV) vom 08.11.2006 107
61/2007 - Bekanntmachung der ergänzenden Bedingungen der Stadtwerke Coesfeld GmbH zu der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von
Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Gas aus dem Niederdrucknetz
(Gasgrundversorgungsverordnung – GasGVV) vom 26.10.2006 109
54/2007 - Bekanntmachung der 2. Änderungssatzung vom 27.06.2007 zur Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Betreuung von Kindern in der Kindertagespflege auf dem Gebiet der Stadt Coesfeld
2. Änderungssatzung vom 27.06.2007 zur Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Betreuung von Kindern in der Kindertagespflege
auf dem Gebiet der Stadt Coesfeld
Der Rat der Stadt Coesfeld hat aufgrund der §§ 7 Abs. 1 und 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023) in der zurzeit gültigen Fassung und des § 90 des Achten Sozialgesetzbuches (Kinder- und Jugendhilfe – SGB VIII) vom 8.9.1998 (BGBl. I S. 3546) in der zurzeit gültigen Fassung in seiner Sitzung am 20.06.2007 folgende Satzung beschlossen:
Artikel I
§3 Elternbeitrag Die Anlage zu § 3 wird wie folgt geändert:
Artikel II
§ 7 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 01.08.2007 in Kraft.
Anlage zu § 3 der 2. Änderungssatzung vom 27.06.2007 über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Betreuung von Kindern in der Kindertagespflege
a) Grundeinstufung Kostenbeiträge Einkommens-
stufe Jahreseinkommen
monatl. Kostenbeitrag bei Ganztagsbetreuung
1 bis 12.500,00 € 0,00 €
2 bis 18.500,00 € 21,00 €
3 bis 24.500,00 € 41,00 €
4 bis 30.500,00 € 56,00 €
5 bis 36.500,00 € 71,00 €
6 bis 42.500,00 € 111,00 €
7 bis 48.500,00 € 141,00 €
8 bis 54.500,00 € 183,00 €
9 bis 60.500,00 € 220,00 €
10 bis 66.500,00 € 270,00 €
11 über 66.500,00 € 310,00 €
b) Höhe des monatlichen Kostenbeitrages*
durchschnittliche tägliche Betreuungszeit in Stunden
bis bis bis bis
Einkommens- stufe
Einkommen
1,0 2,0 3,0 4,0
1 bis 12.500,00 € - € - € - € - € 2 bis 18.500,00 € 1,24 € 3,71 € 6,18 € 8,65 € 3 bis 24.500,00 € 2,41 € 7,24 € 12,06 € 16,88 € 4 bis 30.500,00 € 3,29 € 9,88 € 16,47 € 23,06 € 5 bis 36.500,00 € 4,18 € 12,53 € 20,88 € 29,24 € 6 bis 42.500,00 € 6,53 € 19,59 € 32,65 € 45,71 € 7 bis 48.500,00 € 8,29 € 24,88 € 41,47 € 58,06 € 8 bis 54.500,00 € 10,76 € 32,29 € 53,82 € 75,35 € 9 bis 60.500,00 € 12,94 € 38,82 € 64,71 € 90,59 € 10 bis 66.500,00 € 15,88 € 47,65 € 79,41 € 111,18 € 11 über 66.500,00 € 18,24 € 54,71 € 91,18 € 127,65 €
* Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung werden Kostenbeiträge unter 10,00 €/Monat nicht gefordert.
durchschnittliche tägliche Betreuungszeit in Stunden
bis bis bis bis ab
Einkommens- stufe
Einkommen
5,0 6,0 7,0 8,0 8,1
1 bis 12.500,00 € - € - € - € - € - € 2 bis 18.500,00 € 11,12 € 13,59 € 16,06 € 18,53 € 21,00 € 3 bis 24.500,00 € 21,71 € 26,53 € 31,35 € 36,18 € 41,00 € 4 bis 30.500,00 € 29,65 € 36,24 € 42,82 € 49,41 € 56,00 € 5 bis 36.500,00 € 37,59 € 45,94 € 54,29 € 62,65 € 71,00 € 6 bis 42.500,00 € 58,76 € 71,82 € 84,88 € 97,94 € 111,00 € 7 bis 48.500,00 € 74,65 € 91,24 € 107,82 € 124,41 € 141,00 € 8 bis 54.500,00 € 96,88 € 118,41 € 139,94 € 161,47 € 183,00 € 9 bis 60.500,00 € 116,47 € 142,35 € 168,24 € 194,12 € 220,00 € 10 bis 66.500,00 € 142,94 € 174,71 € 206,47 € 238,24 € 270,00 € 11 über 66.500,00 € 164,12 € 200,59 € 237,06 € 273,53 € 310,00 €
* Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung werden Kostenbeiträge unter 10,00 €/Monat nicht gefordert.
Stadt Coesfeld
Bekanntmachungsanordnung Die vorstehende Satzung wird hiermit bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) gegen diese Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Coesfeld, den 27.06.2007
Heinz Öhmann Bürgermeister
55/2007 - Bekanntmachung der 2.Änderungssatzung vom 27.06.2007 zur Satzung der Stadt Coesfeld über die Erhebung von Elternbeiträgen für den Besuch von Tageseinrichtungen für Kinder
2. Änderungssatzung vom 27.06.2007
zur Satzung der Stadt Coesfeld über die Erhebung von Elternbeiträgen für den Besuch von Tageseinrichtungen für Kinder
Der Rat der Stadt Coesfeld hat aufgrund der §§ 7 Abs. 1 und 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Juli 1994 in der zurzeit gültigen Fassung und des § 17 Abs. 1 Satz 1 des Zweiten Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechts (Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder - GTK) vom 29. Oktober 1991 zuletzt geändert durch Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes NRW für das Haushaltsjahr 2006 und Gesetz zur Änderung haushaltswirksamer Landesgesetzes (Haushaltsstrukturgesetz 2006, GV.NRW, Seite 197) in seiner Sitzung am 20.06.2007 folgende Satzung beschlossen:
Artikel I
§ 5 Elternbeitrag Die Anlage zu § 5 wird wie folgt geändert:
Artikel II
§ 9 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 01.08.2007 in Kraft.
Anlage zu § 5 der 2. Änderungssatzung vom 27.06.2007 über die Erhebung von Elternbeiträgen für den Besuch von Tageseinrichtungen für Kinder
Einkommens-
gruppen Kindergarten
Kindergarten über
Mittag zusätzlich Kinder unter 3 Jahren
bis 12.500,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 €
bis 18.500,00 € 13,00 € 8,00 € 34,00 € bis 24.500,00 € 25,00 € 16,00 € 68,00 € bis 30.500,00 € 35,00 € 21,00 € 110,00 € bis 36.500,00 € 45,00 € 26,00 € 145,00 € bis 42.500,00 € 70,00 € 41,00 € 180,00 € bis 48.500,00 € 85,00 € 51,00 € 215,00 € bis 54.500,00 € 120,00 € 63,00 € 250,00 € bis 60.500,00 € 145,00 € 75,00 € 285,00 € bis 66.500,00 € 175,00 € 95,00 € 320,00 € über 66.500,00 € 200,00 € 110,00 € 360,00 €
Stadt Coesfeld
Bekanntmachungsanordnung Die vorstehende Satzung wird hiermit bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) gegen diese Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Coesfeld, den 27.06.2007
Heinz Öhmann Bürgermeister
56/2007 - Bekanntmachung der Allgemeinverfügung bezüglich der Einziehung eines Teilbereiches der Straße "Rottkamp"
Die Stadt Coesfeld erlässt gem. § 7 Abs. 2 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein- Westfalen (StrWG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.1995 (GV. NRW. S. 1028, 1996, S. 81, 141, 216, 355) zuletzt geändert durch Art. 182 des Gesetzes vom 05.04.2005 (GV. NRW.
S. 306) folgende
Allgemeinverfügung:
Der südliche Teilbereich der Straße „Rottkamp“ zwischen den Flurstücken 130 und 386, Flur 36, Coesfeld-Kirchspiel, wird als Gemeindestraße eingezogen.
Der Rat der Stadt Coesfeld hat in seiner Sitzung am 24.07.2003 die Änderung des in diesem Bereich anzuwendenden Bebauungsplanes Nr. 59 beschlossen. Darin ist die Aufhebung der vorhandenen Verkehrsfläche für den vorgenannten Teilbereich ausgewiesen. Der Bebauungsplan hat mit Wirkung vom 15.08.2003 Rechtskraft erlangt. Dieser Teilbereich dient künftig nur noch der Erschließung privater Parkflächen.
Eine Karte, aus der die Lage der einzuziehenden Wegeparzelle ersichtlich ist, kann während der allgemeinen Sprechzeiten der Stadt Coesfeld, im Rathaus, Markt 8, 48653 Coesfeld, Zimmer 19, eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch wäre schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadtverwaltung Coesfeld, Fachbereich Bürgerservice und Ordnung, Markt 8, 48653 Coesfeld, einzulegen.
Coesfeld, den 11. Juli 2007
Der Bürgermeister Heinz Öhmann
57/2007 - Bekanntmachung der Allgemeinverfügung bezüglich der Einziehung eines abgebundenen Teilbereiches der ehemaligen B 67 in Coesfeld-Harle
Die Stadt Coesfeld erlässt gem. § 7 Abs. 2 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein- Westfalen (StrWG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.1995 (GV. NRW. S. 1028, 1996, S. 81, 141, 216, 355) zuletzt geändert durch Art. 182 des Gesetzes vom 05.04.2005 (GV. NRW.
S. 306) folgende
Allgemeinverfügung:
Der nord-westliche Teilbereich der ehemaligen B 67 in Coesfeld-Harle (Flur 41 / Flurstück 83 / 1.503 m² Fläche) wird als Gemeindestraße eingezogen.
Es handelt sich um einen abgebundenen Abschnitt, der nur zur Anbindung eines einzelnen Anliegers an das öffentliche Verkehrsnetz dient. Dieser Anlieger ist mit dieser Maßnahme einverstanden.
Eine Karte, aus der die Lage der einzuziehenden Wegeparzelle ersichtlich ist, kann während der allgemeinen Sprechzeiten der Stadt Coesfeld, im Rathaus, Markt 8, 48653 Coesfeld, Zimmer 19, eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch wäre schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadtverwaltung Coesfeld, Fachbereich Bürgerservice und Ordnung, Markt 8, 48653 Coesfeld, einzulegen.
Coesfeld, den 11. Juli 2007 Der Bürgermeister
Heinz Öhmann
58/2007 - Bekanntmachung der ergänzenden Bedingungen der Stadtwerke Coesfeld GmbH zu der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung (Niederspannungsanschlussverordnung - NAV) vom 01.11.2006
Ergänzende Bedingungen der Stadtwerke Coesfeld GmbH zu der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung (Niederspannungsanschlussverordnung - NAV) vom 01.11.2006
1. Art des Netzanschlusses gemäß § 7 NAV
Die Spannung beträgt am Ende des Netzanschlusses bei Drehstrom etwa 400 V oder 230 V und bei Wechselstrom etwa 230 V. Die Frequenz beträgt etwa 50 Hertz. Bei der Wahl der Stromart werden die Belange des Anschlussnehmers im Rahmen der jeweiligen technischen Möglichkeiten angemessen berücksichtigt. Herstellung und Veränderung des Netzanschlusses sind vom Anschlussnehmer unter Verwendung der zur Verfügung gestellten Antragsformulare zu beantragen. Jedes Grundstück, das eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet, und jedes Gebäude, dem eine eigene Hausnummer zugeteilt wurde, wird über einen eigenen Netzanschluss an das Versorgungsnetz angeschlossen, soweit keine berechtigten Interessen des Anschlussnehmers entgegenstehen.
2. Zahlungspflichten
Für den erstmaligen Anschluss und bei einer Erhöhung/Änderung der Leistungsanforderung einer elektrischen Anlage sind vom Anschlussnehmer die Kosten für die Herstellung oder Änderung des Netzanschlusses gemäß § 9 NAV und Baukostenzuschüsse gemäß § 11 NAV zu zahlen.
3. Baukostenzuschuss (BKZ) gemäß § 11 NAV
Der von dem Anschlussnehmer als Baukostenzuschuss zu übernehmende Kostenanteil bemisst sich nach dem Verhältnis, in dem die an seinem Netzanschluss vorzuhaltende Leistung zu der Summe der Leistungen steht, die in den im betreffenden Versorgungsbereich erstellten Verteileranlagen oder auf Grund der Verstärkung insgesamt vorgehalten werden können. Dabei wird nur der Teil der
Leistungsanforderung berücksichtigt, der 30 kW übersteigt. Zugrunde gelegt wird der jeweilige Anschluss, also nicht die Zahl der vorhandenen Wohnungen beispielsweise in einem
Mehrfamilienhaus. Der Durchmischung der jeweiligen Leistungsanforderungen wird Rechnung
getragen. Der Baukostenzuschuss errechnet sich aus den Kosten, die für die Erstellung oder
Verstärkung der örtlichen Verteileranlagen erforderlich sind. Die örtlichen Verteileranlagen sind die für die Erschließung des Versorgungsbereiches notwendigen Niederspannungsanlagen und
Transformatorenstationen. Der Versorgungsbereich richtet sich nach der versorgungsgerechten Ausbaukonzeption für die örtlichen Verteileranlagen im Rahmen der behördlichen Planungsvorgaben (z. B. Flächennutzungsplan, Bebauungsplan, Sanierungsplan). Der Baukostenzuschuss wird auf der Grundlage der durchschnittlich für vergleichbare Fälle entstehenden Kosten pauschal berechnet. Als angemessener BKZ zu den auf die Anschlussnehmer entfallenden Kosten für die Erstellung oder Verstärkung der örtlichen Verteileranlagen einschließlich Transformatorenstationen gilt ein Anteil von 50 % dieser Kosten. Somit bemisst sich der vom Anschlussnehmer zu übernehmende
Baukostenzuschuss nach Maßgabe der an dem betreffenden Netzanschluss für die darüber
versorgten Anschlussnutzer vorzuhaltenden Leistung unter Berücksichtigung der Durchmischung. Der Anschlussnehmer zahlt einen weiteren Baukostenzuschuss, wenn der Anschlussnehmer seine Leistungsanforderung erheblich über dem der ursprünglichen Berechnung zugrunde liegende Maß erhöht. Eine Erheblichkeit ist dann anzunehmen, wenn der weitere Baukostenzuschuss in einem angemessenen Verhältnis zu dem Aufwand der Erhebung steht. Die Berechnung erfolgt nach den vorgenannten Grundsätzen.
4. Netzanschlusskosten gemäß § 9 NAV
Der Anschlussnehmer erstattet dem Netzbetreiber die Kosten für die Herstellung des
Netzanschlusses, d. h. die Verbindung des Verteilernetzes mit der elektrischen Anlage, beginnend an der Abzweigstelle des Niederspannungsnetzes und endend mit der Hausanschlusssicherung.
Der Anschlussnehmer erstattet dem Netzbetreiber weiterhin die Kosten für Änderungen des
Netzanschlusses, die durch eine Änderung oder Erweiterung der elektrischen Anlage erforderlich oder aus anderen Gründen vom Anschlussnehmer veranlasst werden. Die Kosten werden auf der
Grundlage der durchschnittlich für vergleichbare Netzanschlüsse (z. B. nach Art und Querschnitt) entstehenden Kosten pauschal berechnet. Eigenleistungen des Anschlussnehmers für Erdarbeiten auf dem Privatgrundstück werden angemessen berücksichtigt.
5. Provisorische Anschlüsse
Der Bezug von Strom für provisorische Anschlüsse (z. B. Baustellen) ist 14 Tage vorher zu
beantragen. Die Ausführungen des vorübergehenden Anschlusses nach Art, Zahl und Lage bestimmt der Netzbetreiber. Montage und Demontage werden pauschal gemäß Preisblatt abgerechnet. Die Messung und Abrechnung der Stromabnahme erfolgt über Stromzähler.
6. Vorauszahlungen/Sicherheitsleistung für BKZ und Netzanschlusskosten; §§ 9 Abs. 2, 11 Abs. 6 NAV
Der Netzbetreiber verlangt für die Herstellung oder Änderung des Netzanschlusses Vorauszahlungen, wenn nach den Umständen des Einzelfalles Grund zu der Annahme besteht, dass der
Anschlussnehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt. Der Netzbetreiber nimmt einen solchen Fall regelmäßig an, wenn derselbe Anschlussnehmer innerhalb der letzten 24 Monate seinen Verbindlichkeiten gegenüber dem Netzbetreiber vollständig oder teilweise nur aufgrund von Mahnungen nachgekommen ist. Gleiches gilt für den Baukostenzuschuss.
Werden von einem Anschlussnehmer mehrere Netzanschlüsse beantragt, zahlt er angemessene Abschlagszahlungen.
7. Inbetriebsetzung der elektrischen Anlage gemäß § 14 NAV; Messeinrichtungen
Die Inbetriebsetzung der elektrischen Anlage erfolgt gemäß § 14 NAV und ist beim Netzbetreiber unter Verwendung eines von diesem zur Verfügung gestellten Vordruckes zu beantragen. Für die Inbetriebsetzung der elektrischen Anlage sowie für das Anbringen, Entfernen oder Auswechseln von Messeinrichtungen durch den Netzbetreiber werden die hierfür entstehenden Kosten pauschal gemäß Preisblatt in Rechnung gestellt. Die Inbetriebsetzung der elektrischen Anlage setzt die vollständige Bezahlung des Baukostenzuschusses und der Netzanschlusskosten voraus. Ist eine beantragte Inbetriebsetzung der elektrischen Anlage aufgrund festgestellter Mängel an der Anlage nicht möglich, so zahlt der Anschlussnehmer hierfür sowie für jede weitere vergebliche Instandsetzung die
tatsächlich entstandenen Kosten.
8. Unterbrechung des Netzanschlusses gemäß § 24 NAV
Die Kosten aufgrund einer Unterbrechung des Anschlusses und der Anschlussnutzung sowie der Wiederherstellung des Anschlusses und der Anschlussnutzung sind vom Anschlussnehmer und/oder vom Anschlussnutzer zu ersetzen. Die entstehenden Kosten werden dem
Anschlussnehmer/Anschlussnutzer pauschal gemäß Preisblatt in Rechnung gestellt. Der Kunde hat das Recht, nachzuweisen, dass die Kosten überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger sind,
als es die Pauschale ausweist. Die Aufhebung der Unterbrechung wird vom Netzbetreiber von der Bezahlung der Unterbrechungskosten abhängig gemacht und davon, ob die Gründe für die Einstellung entfallen sind. Soweit der Anschlussnehmer/Anschlussnutzer trotz ordnungsgemäßer Terminankündigung und Ersatzterminankündigung nicht angetroffen wird und die erforderlichen Maßnahmen dadurch nicht durchgeführt werden können, kann der Netzbetreiber für zusätzliche Anfahrten dem Anschlussnehmer/Anschlussnutzer die jeweiligen Kosten nach tatsächlichem Aufwand berechnen.
9. Kosten für die Verlegung von Mess- und Steuereinrichtungen
Der Anschlussnehmer hat die Kosten für die Verlegung der Mess- und Steuereinrichtungen gemäß § 22 Abs. 2 Satz 5 NAV zu tragen. Diese sind dem Netzbetreiber nach tatsächlichem Aufwand zu erstatten.
10. Technische Anschlussbedingungen gemäß § 20 NAV
Die technischen Anforderungen des Netzbetreibers an den Netzanschluss und andere Anlagenteile sowie an den Betrieb der elektrischen Anlagen einschließlich Eigenanlagen sind in den Technischen Anschlussbedingungen einschließlich Ergänzungen des Netzbetreibers im Internet unter
www.stadtwerke-coesfeld.de zu diesen Ergänzenden Bedingungen festgelegt.
11. Zahlung und Verzug, Mahnkostenpauschale gemäß § 23 NAV
Rechnungen des Netzbetreibers werden zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung, Abschlagszahlungen zum jeweils festgelegten Zeitpunkt fällig. Bei Zahlungsverzug des Kunden kann der Netzbetreiber, wenn er erneut zur Zahlung auffordert oder den Betrag durch einen Beauftragten einziehen lässt, die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß Preisblatt berechnen. Der Kunde hat das Recht, nachzuweisen, dass ein Verzugsschaden überhaupt nicht oder wesentlich niedriger entstanden ist, als es die Pauschale ausweist. Der Kunde hat dem Netzbetreiber anfallende Bankkosten für ungedeckte Schecks und Rücklastschriften zu erstatten. Rechnungsbeträge und Abschläge sind für den Netzbetreiber kostenfrei zu entrichten. Maßgeblich für die rechtzeitige Erfüllung der Fälligkeitstermine ist der Eingang der Zahlung beim Netzbetreiber.
12. Inkrafttreten
Für alle Netzanschlussverträge der Niederspannungsebene sowie für alle
Anschlussnutzungsverhältnisse der Niederspannungsebene treten diese Ergänzenden Bedingungen mit Wirkung am 01.07.2007 in Kraft. Sie ersetzen die Ergänzenden Bedingungen zur AVBEltV der Stadtwerke Coesfeld GmbH vom 01.04.1980.
Preisblatt zu den Ergänzenden Bedingungen des Netzbetreibers Stadtwerke Coesfeld GmbH zur Niederspannungsanschlussverordnung (NAV)
gültig ab 01.07.2007
1. Baukostenzuschuss (Ziffer 3. der Ergänz. Bedingungen) und Netzanschlusskosten (Ziffer 4.
der Ergänz. Bedingungen)
Baukostenzuschuss auf Anfrage
Netzanschlusskosten Einzelverlegung/Mehrfachverlegung auf Anfrage Erstattung von Eigenleistungen für Erdarbeiten auf dem privaten
Grundstück je lfd. m auf Anfrage
2. Kosten für provisorische Anschlüsse (Bauanschlüsse) (Ziffer 5. der Ergänz. Bedingungen)
Montage je Anlage 35,50 €
Demontage je Anlage 35,50 €
3. Kosten für die Inbetriebsetzung sowie das Anbringen, Entfernen oder Auswechseln von Messeinrichtungen
(Ziffer 7. der Ergänz. Bedingungen)
Kosten je Anlage 35,50 €
4. Unterbrechung und Wiederherstellung des Anschlusses und der Anschlussnutzung (Ziffer 8. der Ergänz. Bedingungen)
Kostenerstattung für Zahlungsverzug (Ziffer 11. der Ergänz. Bedingungen)
Unterbrechung des Anschlusses / der Anschlussnutzung 35,50 €1 Wiederaufnahme des Anschlusses / der Anschlussnutzung 35,50 €1
Mahnkosten 3,50 €1
Nach-/Direktinkasso 25,50 €1
5. Umsatzsteuer
Zu den vorgenannten Preisen wird die Umsatzsteuer in der jeweils geltenden gesetzlichen Höhe zum Zeitpunkt der Leistungsausführung hinzugerechnet. Die mit 1 gekennzeichneten Preise unterliegen nicht der Umsatzsteuer.
59/2007 - Bekanntmachung der ergänzenden Bedingungen der Stadtwerke Coesfeld GmbH zu der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Gasversorgung in Niederdruck (Niederdruckanschlussverordnung - NDAV) vom 01.11.2006
Ergänzende Bedingungen der Stadtwerke Coesfeld GmbH zu der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Gasversorgung in
Niederdruck (Niederdruckanschlussverordnung - NDAV) vom 01.11.2006
1. Art des Netzanschlusses gemäß § 7 NDAV
Die Gasbeschaffenheit bezüglich des Brennwertes Hs`n an wesentlichen Ein- und Ausspeisepunkten entspricht den Anforderungen des DVGW Arbeitsblattes G 260 (Gasbeschaffenheit). Der Brennwert des jeweiligen Berichtsjahres kann unter www.stadtwerke-coesfeld.de eingesehen werden. Der Ruhedruck (Niederdruck) beträgt 22-23 mbar. Herstellung und Veränderung des Netzanschlusses sind vom Anschlussnehmer unter Verwendung der zur Verfügung gestellten Antragsformulare zu beantragen. Jedes Grundstück, das eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet, und jedes
Gebäude, dem eine eigene Hausnummer zugeteilt wurde, wird über einen eigenen Netzanschluss an das Versorgungsnetz angeschlossen, soweit keine berechtigten Interessen des Anschlussnehmers entgegenstehen.
2. Zahlungspflichten
Für den erstmaligen Anschluss und bei einer Erhöhung/Änderung der Leistungsanforderung sind vom Anschlussnehmer die Kosten für die Herstellung oder Änderung des Netzanschlusses gemäß § 9 NDAV und Baukostenzuschüsse gemäß § 11 NDAV zu zahlen.
3. Baukostenzuschuss (BKZ) gemäß § 11 NDAV
Der von dem Anschlussnehmer als Baukostenzuschuss zu übernehmende Kostenanteil bemisst sich nach dem Verhältnis, in dem die an seinem Netzanschluss vorzuhaltende Leistung zu der Summe der Leistungen steht, die in den im betreffenden Versorgungsbereich erstellten Verteileranlagen oder auf Grund der Verstärkung insgesamt vorgehalten werden können. Der Durchmischung der jeweiligen Leistungsanforderungen wird Rechnung getragen. Der Baukostenzuschuss errechnet sich aus den Kosten, die für die Erstellung oder Verstärkung der örtlichen Verteileranlagen erforderlich sind. Der Versorgungsbereich richtet sich nach der versorgungsgerechten Ausbaukonzeption für die örtlichen Verteileranlagen im Rahmen der behördlichen Planungsvorgaben (z. B. Flächennutzungsplan, Bebauungsplan, Sanierungsplan). Der Baukostenzuschuss wird auf der Grundlage der
durchschnittlich für vergleichbare Fälle entstehenden Kosten pauschal berechnet. Als angemessener BKZ zu den auf die Anschlussnehmer entfallenden Kosten für die Erstellung oder Verstärkung der örtlichen Verteileranlagen gilt ein Anteil von 50 % dieser Kosten. Somit bemisst sich der vom Anschlussnehmer zu übernehmende Baukostenzuschuss nach Maßgabe der an dem betreffenden Netzanschluss für die darüber versorgten Anschlussnutzer vorzuhaltenden Leistung unter
Berücksichtigung der Durchmischung. Der Anschlussnehmer zahlt einen weiteren
Baukostenzuschuss, wenn der Anschlussnehmer seine Leistungsanforderung erheblich über dem der ursprünglichen Berechnung zugrunde liegende Maß erhöht. Eine Erheblichkeit ist dann anzunehmen, wenn der weitere Baukostenzuschuss in einem angemessenen Verhältnis zu dem Aufwand der Erhebung steht. Die Berechnung erfolgt nach den vorgenannten Grundsätzen.
4. Netzanschlusskosten gemäß § 9 NDAV
Der Anschlussnehmer erstattet dem Netzbetreiber die Kosten für die Herstellung des
Netzanschlusses. Der Netzanschluss besteht aus der Netzanschlussleitung, einer gegebenenfalls vorhandenen Absperreinrichtung außerhalb des Gebäudes, Isolierstück, Hauptabsperreinrichtung und gegebenenfalls Haus-Druckregelgerät. Der Anschlussnehmer erstattet dem Netzbetreiber weiterhin die Kosten für Änderungen des Netzanschlusses, die durch eine Änderung oder Erweiterung der Kundenanlage erforderlich oder aus anderen Gründen vom Anschlussnehmer veranlasst werden. Die Kosten werden auf der Grundlage der durchschnittlich für vergleichbare Netzanschlüsse entstehenden Kosten pauschal berechnet. Eigenleistungen des Anschlussnehmers für Erdarbeiten auf dem
Privatgrundstück werden angemessen berücksichtigt.
5. Vorauszahlungen/Sicherheitsleistung für BKZ und Netzanschlusskosten; §§ 9 Abs. 2, 11 Abs. 6 NDAV
Der Netzbetreiber verlangt für die Herstellung oder Änderung des Netzanschlusses Vorauszahlungen, wenn nach den Umständen des Einzelfalles Grund zu der Annahme besteht, dass der
Anschlussnehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt. Der Netzbetreiber nimmt einen solchen Fall regelmäßig an, wenn derselbe Anschlussnehmer innerhalb der letzten 24 Monate seinen Verbindlichkeiten gegenüber dem Netzbetreiber vollständig oder teilweise nur aufgrund von Mahnungen nachgekommen ist. Gleiches gilt für den Baukostenzuschuss.
Werden von einem Anschlussnehmer mehrere Netzanschlüsse beantragt, zahlt er angemessene Abschlagszahlungen.
6. Inbetriebsetzung der Gasanlage gemäß § 14 NDAV; Messeinrichtungen
Die Inbetriebsetzung der Gasanlage erfolgt gemäß § 14 NDAV und ist beim Netzbetreiber unter Verwendung eines von diesem zur Verfügung gestellten Vordruckes zu beantragen. Für die Inbetriebsetzung der Gasanlage sowie für das Anbringen, Entfernen oder Auswechseln von
Messeinrichtungen durch den Netzbetreiber werden die hierfür entstehenden Kosten pauschal gemäß Preisblatt in Rechnung gestellt. Die Inbetriebsetzung der Gasanlage setzt die vollständige Bezahlung des Baukostenzuschusses und der Netzanschlusskosten voraus. Ist eine beantragte Inbetriebsetzung der Gasanlage aufgrund festgestellter Mängel an der Anlage nicht möglich, so zahlt der
Anschlussnehmer hierfür sowie für jede weitere vergebliche Instandsetzung die tatsächlich entstandenen Kosten.
7. Unterbrechung des Netzanschlusses gemäß § 24 NDAV
Die Kosten aufgrund einer Unterbrechung des Anschlusses und der Anschlussnutzung sowie der Wiederherstellung des Anschlusses und der Anschlussnutzung sind vom Anschlussnehmer und/oder vom Anschlussnutzer zu ersetzen. Die entstehenden Kosten werden dem
Anschlussnehmer/Anschlussnutzer pauschal gemäß Preisblatt in Rechnung gestellt. Der Kunde hat das Recht, nachzuweisen, dass die Kosten überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger sind, als es die Pauschale ausweist. Die Aufhebung der Unterbrechung wird vom Netzbetreiber von der Bezahlung der Unterbrechungskosten abhängig gemacht und davon, ob die Gründe für die Einstellung entfallen sind. Soweit der Anschlussnehmer/Anschlussnutzer trotz ordnungsgemäßer Terminankündigung und Ersatzterminankündigung nicht angetroffen wird und die erforderlichen Maßnahmen dadurch nicht durchgeführt werden können, kann der Netzbetreiber für zusätzliche Anfahrten dem Anschlussnehmer/Anschlussnutzer die jeweiligen Kosten nach tatsächlichem Aufwand berechnen.
8. Kosten für die Verlegung von Messeinrichtungen
Der Anschlussnehmer hat die Kosten für die Verlegung der Messeinrichtungen gemäß § 22 Abs. 2 Satz 5 NDAV zu tragen. Diese sind dem Netzbetreiber nach tatsächlichem Aufwand zu erstatten.
9. Technische Anschlussbedingungen gemäß § 20 NDAV
Die technischen Anforderungen des Netzbetreibers an den Netzanschluss und andere Anlagenteile sowie an den Betrieb der Anlage einschließlich Eigenanlagen sind in den Technischen
Anschlussbedingungen des Netzbetreibers im Internet www.stadtwerke-coesfeld.de zu diesen Ergänzenden Bedingungen festgelegt.
10 Zahlung und Verzug, Mahnkostenpauschale gemäß § 23 NDAV
Rechnungen des Netzbetreibers werden zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung, Abschlagszahlungen zum jeweils festgelegten Zeitpunkt fällig. Bei Zahlungsverzug des Kunden kann der Netzbetreiber, wenn er erneut zur Zahlung auffordert oder den Betrag durch einen Beauftragten einziehen lässt, die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß Preisblatt berechnen. Der Kunde hat das Recht, nachzuweisen, dass ein Verzugsschaden überhaupt nicht oder wesentlich niedriger entstanden ist, als es die Pauschale ausweist. Der Kunde hat dem Netzbetreiber anfallende Bankkosten für ungedeckte Schecks und Rücklastschriften zu erstatten. Rechnungsbeträge und Abschläge sind für den Netzbetreiber kostenfrei zu entrichten. Maßgeblich für die rechtzeitige Erfüllung der Fälligkeitstermine ist der Eingang der Zahlung beim Netzbetreiber.
11. Inkrafttreten
Für alle Netzanschlussverträge der Niederdruckebene sowie für alle Anschlussnutzungsverhältnisse der Niederdruckebene treten diese Ergänzenden Bedingungen mit Wirkung zum 01.07.2007 in Kraft.
Sie ersetzen die Ergänzenden Bedingungen zur AVBGasV der Stadtwerke Coesfeld GmbH vom 01.04.1980.
Preisblatt zu den Ergänzenden Bedingungen des Netzbetreibers Stadtwerke Coesfeld GmbH zur Niederdruckanschlussverordnung (NDAV)
gültig ab 01.07.2007
1. Baukostenzuschuss (Ziffer 3. der Ergänz. Bedingungen) und Netzanschlusskosten (Ziffer 4.
der Ergänz. Bedingungen)
Baukostenzuschuss auf Anfrage
Netzanschlusskosten Einzelverlegung/Mehrfachverlegung auf Anfrage Erstattung von Eigenleistungen für Erdarbeiten auf dem privaten Grundstück je lfd. m auf Anfrage 2. Kosten für die Inbetriebsetzung sowie das Anbringen, Entfernen oder Auswechseln von
Messeinrichtungen
(Ziffer 6. der Ergänz. Bedingungen)
Kosten je Anlage 35,50 €
3. Unterbrechung und Wiederherstellung des Anschlusses und der Anschlussnutzung (Ziffer 7. der Ergänz. Bedingungen)
Kostenerstattung für Zahlungsverzug (Ziffer 10. der Ergänz. Bedingungen)
Unterbrechung des Anschlusses / der Anschlussnutzung 35,50 €1 Wiederaufnahme des Anschlusses / der Anschlussnutzung 35,50 €1
Mahnkosten 3,50 €1
Nach-/Direktinkasso 25,50 €1
4. Umsatzsteuer
Zu den vorgenannten Preisen wird die Umsatzsteuer in der jeweils geltenden gesetzlichen Höhe zum Zeitpunkt der Leistungsausführung hinzugerechnet. Die mit 1 gekennzeichneten Preise unterliegen nicht der Umsatzsteuer.
60/2007 - Bekanntmachung der ergänzenden Bedingungen der Stadtwerke Coesfeld GmbH zu der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Elektrizität aus dem Niederdrucknetz (Stromgrundversorgungsverordnung – StromGVV) vom 08.11.2006
Ergänzende Bedingungen der Stadtwerke Coesfeld GmbH zu der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Elektrizität aus dem Niederdrucknetz (Stromgrundversorgungsverordnung – StromGVV) vom 08.11.2006
1. Erweiterung und Änderung von Anlagen und Verbrauchsgeräten; Mitteilungspflichten gem. § 7 StromGVV
Ändert oder erweitert der Kunde bestehende elektrische Anlagen oder möchte er zusätzliche Verbrauchsgeräte anschließen, so hat er dies dem Grundversorger vor Inbetriebnahme schriftlich mitzuteilen, soweit sich durch die Änderung der Stromverbrauch erheblich erhöht. Der Kunde hat sich in Zweifelsfällen an den Grundversorger zu wenden, der Listen mit meldungspfichtigen Verbrauchsgeräten und Anträge bereithält.
2. Ablesung, § 11 StromGVV
Zum Zwecke der Abrechnung, anlässlich eines Lieferantenwechsels, oder bei sonstigen berechtigten Interessen des Grundversorgers an einer Überprüfung der Ablesung hat der Grundversorger das Recht, die Ablesung selbst durchzuführen. Der Grundversorger hat aber auch das Recht, zu bestimmen, dass der Kunde die Messeinrichtungen selbst abzulesen hat.
Der Grundversorger schätzt den Verbrauch auf der Grundlage der letzten Ablesung oder bei Neukunden nach dem Verbrauch vergleichbarer Kunden, wenn der Zutritt zum Zwecke der Ablesung vom Kunden verweigert oder eine vereinbarte Selbstablesung nicht oder verspätet vorgenommen wurde.
3. Abrechnung und Abschlagszahlung, § 12 und § 13 StromGVV
Der Grundversorger erhebt monatlich gleiche Abschlagszahlungen. Als Berechnungsgrundlage für die Höhe der Abschlagszahlungen wird der Verbrauch aus bereits abgerechneten Zeiträumen herangezogen. Bei Neukunden bemessen sich die Abschläge nach Erfahrungssätzen vergleichbarer Kundengruppen.
Der Verbrauch des Kunden wird jährlich festgestellt und abgerechnet (Jahresabrechnung).
Darüber hinaus ist der Grundversorger im Falle eines Lieferantenwechsels berechtigt, den Verbrauch des Kunden abweichend von Ziff. 3.2 abzurechnen.
Nach Erstellung der Jahresabrechnung wird die Differenz zwischen den geleisteten Abschlagszahlungen und dem tatsächlichen Jahresverbrauch nachberechnet oder vergütet.
4. Zahlungsweise, § 16 Abs. 3 StromGVV
Der Kunde ist berechtigt, seine fälligen Zahlungen wahlweise zu leisten durch:
1. Lastschriftverfahren 2. Überweisung 3. Dauerauftrag 4. Bareinzahlung
Rechnungsbeträge und Abschläge sind für den Grundversorger kostenfrei zu entrichten. Maßgeblich für die rechtzeitige Einhaltung der Fälligkeitstermine ist der Eingang der Zahlung beim Grundversorger.
5. Zahlung und Verzug, § 17 StromGVV
Rechnungen des Grundversorgers werden zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung, Abschlagszahlungen zum jeweils festgelegten Zeitpunkt fällig.
Bei Zahlungsverzug des Kunden kann der Grundversorger, wenn er erneut zur Zahlung auffordert oder den Betrag durch einen Beauftragten einziehen lässt, die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß Preisblatt berechnen. Der Kunde hat das Recht, nachzuweisen, dass ein Verzugsschaden überhaupt nicht oder wesentlich niedriger entstanden ist, als es die Pauschale ausweist
Der Kunde hat anfallende Bankkosten für Rückschecks (ungedeckte Schecks) und Rücklastschriften an den Grundversorger zu erstatten.
6. Vorauszahlung und Vorkassensysteme, § 14 StromGVV
Kommt ein Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Grundversorger nicht oder nicht rechtzeitig nach oder besteht Grund zu der Annahme, dass der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen wird, ist der Grundversorger wahlweise berechtigt, auf Kosten des Kunden Vorauszahlung zu verlangen oder beim Kunden einen Bargeld-, Chipkartenzähler oder sonstige vergleichbare Vorkassensysteme einzurichten.
Die Verpflichtung des Kunden, Vorauszahlungen zu leisten, entfällt, wenn der Kunde sämtliche Zahlungsverpflichtungen in zwölf aufeinander folgenden Monaten vollständig und pünktlich erfüllt hat.
7. Einstellung und Wiederaufnahme der Versorgung, § 17,
§ 19 StromGVV
Die Kosten aufgrund der Unterbrechung der Grundversorgung sowie der Wiederherstellung der Grundversorgung sind vom Kunden zu ersetzen. Die entstehenden Kosten werden dem Kunden pauschal gemäß Preisblatt in Rechnung gestellt. Der Kunde hat das Recht, nachzuweisen, dass die Kosten überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger sind, als es die Pauschale ausweist.
Die Wiederherstellung der Grundversorgung wird vom Grundversorger von der Bezahlung der Unterbrechungskosten abhängig gemacht und davon, ob die Gründe für die Unterbrechung entfallen sind.
Soweit der Kunde trotz ordnungsgemäßer Termin- und Ersatzterminankündigung nicht angetroffen wird und die erforderlichen Maßnahmen dadurch nicht durchgeführt werden können, kann der Grundversorger die dadurch zusätzlich entstehenden Kosten nach tatsächlichem Aufwand berechnen.
8. Kündigung, § 20 StromGVV
Die Kündigung des Stromgrundversorgungsvertrages durch den Kunden bedarf der Textform und muss wenigstens folgende Angaben enthalten:
• Kunden- und Verbrauchstellennummer
• Zählernummer
• Rechnungsanschrift für die Schlussrechnung
Bei der Kündigung des Grundversorgungsvertrags beträgt die Kündigungsfrist einen Monat auf das Ende des Kalendermonats. Bei einem Umzug ist der Kunde berechtigt, den Grundversorgungsvertrag mit einer Frist von zwei Wochen zum Monatsende zu kündigen.
9. Inkrafttreten
Für alle Tarifverträge mit grundversorgten Haushaltskunden treten diese Ergänzenden Bedingungen mit Wirkung vom 01.07.2007 in Kraft. Sie ersetzen die Ergänzenden Bedingungen zur AVBEltV der Stadtwerke Coesfeld GmbH vom 01.04.1980.
Preisblatt zu den Ergänzenden Bedingungen der Stadtwerke Coesfeld GmbH zur Stromgrundversorgungsverordnung (StromGVV)
gültig ab 01.07.2007
1. Kostenerstattung bei Zahlungsverzug, Unterbrechung und Wiederherstellung des Anschlusses / der Anschlussnutzung
(Ziffer 5. der Ergänzenden Bedingungen)
Mahnkosten 3,50 €1
Nach-/Direktinkasso 25,50 €1
Unterbrechung des Anschlusses / der Anschlussnutzung 35,50 €1 Wiederaufnahme des Anschlusses / der Anschlussnutzung 35,50 € 2. Umsatzsteuer
Zu den vorgenannten Preisen wird die Umsatzsteuer in der jeweils geltenden gesetzlichen Höhe zum Zeitpunkt der Leistungsausführung hinzugerechnet. Die mit 1 gekennzeichneten Preise unterliegen nicht der Umsatzsteuer.
61/2007 - Bekanntmachung der ergänzenden Bedingungen der Stadtwerke Coesfeld GmbH zu der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Gas aus dem Niederdrucknetz (Gasgrundversorgungsverordnung – GasGVV) vom 26.10.2006
Ergänzende Bedingungen der Stadtwerke Coesfeld GmbH zu der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Gas aus dem Niederdrucknetz (Gasgrundversorgungsverordnung – GasGVV) vom 26.10.2006 1. Erweiterung und Änderung von Anlagen und Verbrauchsgeräten; Mitteilungspflichten gem.
§ 7GasGVV
Ändert oder erweitert der Kunde bestehende Anlagen oder möchte er zusätzliche Gasgeräte
anschließen, so hat er dies dem Grundversorger vor Inbetriebnahme schriftlich mitzuteilen, soweit sich durch die Änderung der Gasverbrauch erheblich erhöht. Der Kunde hat sich in Zweifelsfällen an den Grundversorger wenden.
2. Ablesung, § 11 GasGVV
Zum Zwecke der Abrechnung anlässlich eines Lieferantenwechsels, oder bei sonstigen berechtigten Interessen des Grundversorgers an einer Überprüfung der Ablesung hat der Grundversorger das Recht, die Ablesung selbst durchzuführen. Der Grundversorger hat aber auch das Recht, zu bestimmen, dass der Kunde die Messeinrichtungen selbst abzulesen hat.
Der Grundversorger schätzt den Verbrauch auf der Grundlage der letzten Ablesung oder bei
Neukunden nach dem Verbrauch vergleichbarer Kunden, wenn der Zutritt zum Zwecke der Ablesung vom Kunden verweigert oder eine vereinbarte Selbstablesung nicht oder verspätet vorgenommen wurde.
3. Abrechnung und Abschlagszahlung, § 12 und § 13 GasGVV
Der Grundversorger erhebt monatlich gleiche Abschlagszahlungen. Als Berechnungsgrundlage für die Höhe der Abschlagszahlungen wird der Verbrauch aus bereits abgerechneten Zeiträumen
herangezogen. Bei Neukunden bemessen sich die Abschläge nach Erfahrungssätzen vergleichbarer Kundengruppen..
Der Verbrauch des Kunden wird jährlich festgestellt und abgerechnet (Jahresabrechnung).
Darüber hinaus ist der Grundversorger im Falle eines Lieferantenwechsels berechtigt, den Verbrauch des Kunden abweichend von Ziff. 3.2 abzurechnen.
Nach Erstellung der Jahresabrechnung wird die Differenz zwischen den geleisteten
Abschlagszahlungen und dem tatsächlichen Jahresverbrauch nachberechnet oder vergütet.
4. Zahlungsweise, § 16 Abs. 3 GasGVV
Der Kunde ist berechtigt, seine fälligen Zahlungen wahlweise zu leisten durch:
1. Lastschriftverfahren 2. Überweisung 3. Dauerauftrag
4. Bareinzahlung
Rechnungsbeträge und Abschläge sind für den Grundversorger kostenfrei zu entrichten. Maßgeblich für die rechtzeitige Einhaltung der Fälligkeitstermine ist der Eingang der Zahlung beim
Grundversorger.
5. Zahlung und Verzug, § 17 GasGVV
Rechnungen des Grundversorgers werden zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung, Abschlagszahlungen zum jeweils festgelegten Zeitpunkt fällig.
Bei Zahlungsverzug des Kunden kann der Grundversorger, wenn er erneut zur Zahlung auffordert oder den Betrag durch einen Beauftragten einziehen lässt, die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß Preisblatt berechnen. Der Kunde hat das Recht, nachzuweisen, dass ein Verzugsschaden überhaupt nicht oder wesentlich niedriger entstanden ist, als es die Pauschale ausweist
Der Kunde hat anfallende Bankkosten für ungedeckte Schecks (Rückschecks) und Rücklastschriften an den Grundversorger zu erstatten.
6. Vorauszahlung und Vorkassensysteme, § 14 GasGVV
Kommt ein Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Grundversorger nicht oder nicht rechtzeitig nach oder besteht Grund zu der Annahme, dass der Kunde seinen
Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen wird, ist der Grundversorger wahlweise berechtigt, auf Kosten des Kunden Vorauszahlung zu verlangen oder beim Kunden einen Bargeld-, Chipkartenzähler oder sonstige vergleichbare Vorkassensysteme einzurichten.
Die Verpflichtung des Kunden, Vorauszahlungen zu leisten, entfällt, wenn der Kunde sämtliche Zahlungsverpflichtungen in zwölf aufeinander folgenden Monaten vollständig und pünktlich erfüllt hat.
7. Einstellung und Wiederaufnahme der Versorgung, §§ 17, 19 GasGVV
Die Kosten aufgrund der Unterbrechung der Grundversorgung sowie der Wiederherstellung der Grundversorgung sind vom Kunden zu ersetzen. Die entstehenden Kosten werden dem Kunden pauschal gemäß Preisblatt in Rechnung gestellt. Der Kunde hat das Recht, nachzuweisen, dass die Kosten überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger sind, als es die Pauschale ausweist.
Die Wiederherstellung der Grundversorgung wird vom Grundversorger von der Bezahlung der Unterbrechungskosten abhängig gemacht und davon, ob die Gründe für die Unterbrechung entfallen sind.
Soweit der Kunde trotz ordnungsgemäßer Termin- und Ersatzterminankündigung nicht angetroffen wird und die erforderlichen Maßnahmen dadurch nicht durchgeführt werden können, kann der
Grundversorger die dadurch zusätzlich entstehenden Kosten nach tatsächlichem Aufwand berechnen.
8. Kündigung, § 20 GasGVV
Die Kündigung des Gasgrundversorgungsvertrages durch den Kunden bedarf der Textform und muss wenigstens folgende Angaben enthalten:
• Kunden- und Verbrauchstellennummer
• Zählernummer
• Rechnungsanschrift für die Schlussrechnung
Bei der Kündigung des Grundversorgungsvertrags beträgt die Kündigungsfrist einen Monat auf das Ende des Kalendermonats. Bei einem Umzug ist der Kunde berechtigt, den Grundversorgungsvertrag mit einer Frist von zwei Wochen zum Monatsende zu kündigen.
9. Inkrafttreten
Für alle Tarifverträge mit grundversorgten Haushaltskunden treten diese Ergänzenden Bedingungen mit Wirkung vom 01.07.2007 in Kraft. Sie ersetzen die Ergänzenden Bedingungen zur AVBGasV der Stadtwerke Coesfeld GmbH vom 01.04.1980.
Preisblatt zu den Ergänzenden Bedingungen der Stadtwerke Coesfeld GmbH zur Gasgrundversorgungsverordnung (GasGVV)
gültig ab 01.07.2007
1. Kostenerstattung bei Zahlungsverzug, Unterbrechung und Wiederherstellung des Anschlusses / der Anschlussnutzung
(Ziffer 5. der Ergänzenden Bedingungen)
Mahnkosten 3,50 €1
Nach-/Direktinkasso 25,50 €1
Unterbrechung des Anschlusses / der Anschlussnutzung 35,50 €1 Wiederaufnahme des Anschlusses / der Anschlussnutzung 35,50 € 2. Umsatzsteuer
Zu den vorgenannten Preisen wird die Umsatzsteuer in der jeweils geltenden gesetzlichen Höhe zum Zeitpunkt der Leistungsausführung hinzugerechnet. Die mit 1 gekennzeichneten Preise unterliegen nicht der Umsatzsteuer.