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Amtsblatt für den Landkreis Barnim Jg.2004, Heft 15

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Inhaltsverzeichnis:

Amtlicher Teil:

Öffentliche Bekanntmachungen:

Bekanntmachungen des Landkreises Barnim

Seite 2 Bekanntmachung der 2. Änderungssatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung im Landkreis Barnim vom 16.12.2004

(Beschluss des Kreistages Nr. 118-7/04 vom 24.11.2004)

Seite 12 Vermerk zur Zustimmung des Landesumweltamtes Brandenburg vom 14.12.2004 über den Ausschluss der in Artikel 2 Pkt. 18 bis 21 der 2. Änderungssatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung im Landkreis Barnim bestimmten Abfälle von der Entsor- gung bzw. vom Einsammeln und Befördern

Seite 13 Bekanntmachung der 2. Änderungssatzung zur Gebührensatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung im Landkreis Barnim vom 16.12.2004

(Beschluss des Kreistages Nr. 119-7/04 vom 24.11.2004)

Seite 22 Bekanntmachung des Landrates als allgemeine untere Landesbehörde zur 2.Ände- rungssatzung des Zweckverbandes für Wasserversorgung und Abwasserentsorgung Eberswalde vom 16.12.2004 zu dessen Verbandssatzung vom 02.09.2003

und zur Genehmigung nach § 20 Abs. 4 S. 1 GKG

Seite 23 2. Änderungssatzung zur Verbandssatzung des Zweckverbandes für Wasserver- sorgung und Abwasserentsorgung Eberswalde vom 16.12.2004

Bekanntmachungen der Sparkasse Barnim Seite 23 Aufgebot der Sparkasse Barnim

Seite 23 Kraftloserklärung der Sparkasse Barnim

Impressum

Amtsblatt für den Landkreis Barnim Herausgeber:

Landkreis Barnim, Der Landrat

Anschrift: Heegermühler Straße 75 16225 Eberswalde Telefon: 03334/21 47 01

Fax: 03334/23 97 60

Druck: Druckerei R. Blankenburg Börnicker Straße 13, 16321 Bernau bei Berlin

Bezugsmöglichkeiten:

Das Amtsblatt für den Landkreis Barnim ist unter der Internetadresse

www.barnim.de

in den Seiten der Kreisverwaltung nachlesbar.

Das Amtsblatt für den Landkreis Barnim erscheint mindestens 6mal pro Jahr und kann unter der neben stehenden Anschrift bezogen werden. Bei Postbezug wird ein Unkostenbeitrag in Höhe der geltenden Posttarife in Rechnung gestellt.

Das Amtsblatt wird in der Kreisverwaltung sowie in den Verwaltungen der Ämter und Gemeinden ausgelegt.

(2)

Amtlicher Teil

Öffentliche Bekannmachungen 2. Änderungssatzung

zur

Satzung über die Abfallentsorgung im Landkreis Barnim

Aufgrund von § 5 der Landkreisordnung für das Land Brandenburg (BbgLKrO) vom 15.10.1993 zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes zur Entlastung der Kommunen von pflichtigen Aufgaben vom 04.06.2003, des § 8 Abs. 1 des Brandenburgischen Abfallgesetzes (BbgAbfG) vom 06.06.1997 zuletzt geändert durch Art. 19 Haushaltsstrukturgesetz 2000 vom 28.06.2000 und der §§ 1, 2 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.03.2004 hat der Kreistag des Landkreises Barnim durch Beschluss vom 24. November 2004 die folgende 2. Änderungssatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung im Landkreis Barnim erlassen.

Artikel 1

Die Satzung über die Abfallentsorgung im Landkreis Barnim vom 12. April 2002, veröffentlicht im Amtsblatt für den Landkreis Barnim Nr. 4/2002, S. 5 bis 22, vom 17.04.2002, geändert durch die 1. Änderungssatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung im Landkreis Barnim vom 26.06.2003, veröffentlicht im Amtsblatt für den Landkreis Barnim Nr. 8/2003, S. 8 bis 11, vom 9. Juli 2003 wird wie folgt geändert:

Artikel 2

1. In § 5 Abfalltrennung wird in Abs. 1 nach Buchst. h) der Buchst. i) wie folgt angefügt:

i) Abfälle aus der ärztlichen oder tierärztlichen Versorgung und Forschung (ab 01.06.2005)

2. In § 8 Abfälle aus der ärztlichen oder tierärztlichen Versorgung und Forschung wird Abs. 1 Buchst. a) wie folgt neu gefasst:

(1)a) Spitze oder scharfe Gegenstände (AVV-Schl.-Nr. 180101, AVV-Schl.-Nr. 180201, z. B. Kanülen und Skalpelle) sind in bruchsicheren, stich- und schnittfesten, verschlossenen Behältern der Abfallentsorgung über die nach § 11 Abs. 1 der Satzung zugelassenen Abfallbehälter zuzuführen.

Dies ist unter Verweis auf § 5 Abs. 1 Buchst. i) Abfallentsorgungssatzung und Anlage 3 Pkt. 9 bis zum 31.05.2005 begrenzt.

3. In § 8 Abfälle aus der ärztlichen oder tierärztlichen Versorgung und Forschung wird Abs.1 Buchst. b) wie folgt neu gefasst:

b) Die Abfälle der AVV-Schl.-Nr. 180104, wie z. B. Wundverbände, Gipsverbände, Wäsche, Einweg- kleidung, Windeln, und der AVV-Schl.-Nr. 180203 sind unmittelbar am Ort ihres Anfallens in reißfesten, undurchsichtigen, flüssig-keitsbeständigen und verschlossenen Kunststoffsäcken oder mehrlagigen, innen mit Kunststofffolie beschichteten Papiersäcken, zu sammeln und ohne Umfüllen oder Sortieren der Abfallentsorgung über die nach § 11 Abs. 1 der Satzung zugelassenen Abfallbehälter zuzuführen.

Dies ist bis zum 31.05.2005 begrenzt.

Diese Abfälle sind ab 01.06.2005 in Abfallbehälter nach § 11 Abs. 2 zu sammeln und gesondert zu entsorgen; dies erfolgt über Sonderabfuhren.

4. In § 11 Abfallbehälter wird nach dem Abs. 1 der Abs. 2 wie folgt neu eingefügt:

(2) Für das Einsammeln und Befördern von Abfällen aus der ärztlichen oder tierärztlichen Versorgung und Forschung gemäß § 8 Abs. 1 Buchst. b) der Abfallentsorgungssatzung sind besonders gekennzeichnete und verschließbare Abfallbehälter zu verwenden. Es ist ein Behältersortiment analog dem in Abs. 1 zugelassen.

5. In § 11 Abfallbehälter werden die bisherigen Abs. 2 bis Abs. 7 zu Abs. 3 bis Abs. 8.

6. In § 11 Abs. 4 wird angefügt:

Diese Regelungen gelten analog für Behälter gemäß § 11 Abs. 2.

7. Der § 17 Schadstoffsammlung wird wie folgt neu gefasst:

(3)

§ 17

Schadstoffsammlung

(1) Die Erfassung von Schadstoffen (Sonderabfallkleinmengen) aus Haushaltungen und von gewerb- lichen Abfallerzeugern erfolgt mindestens einmal jährlich mittels Schadstoffmobil gemäß Benutzungs- ordnung des Schadstoffmobils und ganzjährig durch die Recyclinghöfe des Landkreises gemäß Benutzungsordnung des jeweiligen Recyclinghofes.

(2) Zeiten und Standplätze des Schadstoffmobils für Haushaltungen sowie die Benutzungsordnungen werden in ortsüblicher Weise rechtzeitig durch den Landkreis bekannt gegeben.

8. Der § 18 Elektrogeräte und Batterien wird wie folgt neu gefasst:

§ 18

Elektrogeräte und Batterien

(1) Elektrische Haushaltsgroßgeräte, elektrische Haushaltsgeräte, elektrische Werkzeuge und elektro- nische Geräte werden an den Recyclinghöfen des Landkreises gemäß Benutzungsordnung des jeweiligen Recyclinghofes angenommen.

(2) Batterien werden vom Schadstoffmobil gemäß Benutzungsordnung des Schadstoffmobils und von den Recyclinghöfen des Landkreises gemäß Benutzungsordnung des jeweiligen Recyclinghofes angenommen.

(3) Haushaltsgroßgeräte aus Haushaltungen werden auf Anforderung gemäß Benutzungsordnung der Recyclinghöfe des Landkreises abgeholt.

9. Der bisherige § 19 Abfälle zur Verwertung wird durch den § 19 Bioabfälle wie folgt ersetzt:

§ 19 Bioabfälle

(1) Bioabfälle sind nach Möglichkeit auf dem Grundstück, auf dem sie anfallen, einer Eigenkompos- tierung zuzuführen und zu verwerten. Nachbarn können die Eigenkompostierung gemeinsam betreiben.

(2) Grünabfälle wie kurzer Strauchschnitt, Laub und Grünschnitt können dem Landkreis in gekenn- zeichneten Laubsäcken überlassen werden. Die Sammlung der Laubsäcke erfolgt im Zeitraum März bis Dezember eines jeden Kalenderjahres. Die Abholung der Laubsäcke erfolgt auf Anforderung durch den Erzeuger bzw. Besitzer der Abfälle.

(3) Die Laubsäcke können ganzjährig bei den vom Landkreis bekannt gegebenen Vertriebsstellen erworben werden. Im Rahmen der Sammlung des Landkreises werden nur Laubsäcke mit der Aufschrift

„Grünabfallsammlung Landkreis Barnim“ entsorgt.

(4) Die Grünabfälle sind so in die Laubsäcke einzufüllen, dass eine Beschädigung ausgeschlossen und das Einsammeln im üblichen Verfahren ohne Schwierigkeiten möglich ist. Die Laubsäcke sind zuzubinden und dürfen ein Gewicht von 25 kg nicht überschreiten.

(5) Laubsäcke, die nicht den Anforderungen der Absätze 2 bis 4 entsprechen, werden nicht vom Landkreis entsorgt. In diesem Fall ist der Erzeuger dieser Abfälle verpflichtet, die Laubsäcke unverzüglich vom Bereitstellungsplatz zu entfernen.

(6) Im übrigen können Gartenabfälle dem Landkreis in zugelassenen Entsorgungsanlagen überlassen werden. Bei der Anlieferung kompostierbarer Gehölze darf die Ast- bzw. Stammdicke 10 cm nicht überschreiten.

10. Der bisherige § 20 Bioabfälle und Laubsäcke wird durch den § 20 Sammlung von Altpapier wie folgt ersetzt:

§ 20

Sammlung von Altpapier

(1) Altpapier aus Haushaltungen ist in den dafür zugelassenen Sammelbehältnissen oder in der Bündelsammlung dem Landkreis Barnim zu überlassen.

(2) Als Sammelbehältnisse sind blau gekennzeichnete Papierbehälter („BlaueTonne“ MGB 1.100) zugelassen. Die Papierbehälter werden vom Landkreis Barnim bereit gestellt. Über die Gestellung entscheidet der Landkreis.

(4)

(3) Die Leerung der Papierbehälter erfolgt wöchentlich. Ein verkürzter Leerungszyklus, bis max. dreimal wöchentlich, kann im Bedarfsfall vom Landkreis festgelegt werden.

(4) Es ist verboten, in die Papierbehälter andere Abfälle als Altpapier einzufüllen. Befinden sich in den Papierbehältern andere Abfälle als Altpapier, wird der Behälter im Rahmen der Hausmüllentsorgung kostenpflichtig geleert.

(5) Für den Standplatz und die Bereitstellung der Papierbehälter gelten die Vorgaben des § 13 Abs. 3 und 5 bis 6.

(6) Das Ablagern von Altpapier und sonstigen Abfällen neben den Papierbehältern ist nicht zulässig.

(7) Das Sammeln von gebündeltem Altpapier erfolgt in 4–wöchentlichem Rhythmus. In den Städten Eberswalde und Bernau bei Berlin wird die Bündelsammlung in 2-wöchentlichem oder 4-wöchentlichem Rhythmus durchgeführt. Die Termine der Abholtage für die Bündelsammlung werden durch den Landkreis ortsüblich bekannt gegeben.

(8) Die Erfassung von Altpapier in der Bündelsammlung ist nicht zulässig in den Bereichen, die in Anlage 4 aufgeführt sind. Hierzu kann der Landkreis weitere Festlegungen treffen.

(9) Für die Bündelsammlung ist das Altpapier fest verschnürt oder in Kartons verpackt am jeweiligen Abholtag bis 06.00 Uhr morgens vor dem Grundstück am Fahrbahnrand der von den Sammelfahrzeugen befahrenen, öffentlichen Straßen bereitzustellen. Die Verwendung von Säcken und Tüten aus anderen Materialien als Papier und Pappe zur Verpackung des Altpapiers ist nicht zulässig.

(10) Für die Altpapierbündel ist das Gewicht auf jeweils 25 kg begrenzt.

(11) Für Grundstücke, die mit Sammelfahrzeugen nicht angefahren werden können, können die Bewohner ihr Altpapier entsprechend Abs. 9 an der nächsten vom Sammelfahrzeug befahrenen, öffentlichen Straße bereitstellen.

(12) Altpapierbündel, die verunreinigt sind oder den Anforderungen der Absätze 9 und 10 nicht entsprechen, werden vom Landkreis nicht entsorgt. In diesem Fall ist der Erzeuger dieser Abfälle verpflichtet, die Papierbündel unverzüglich vom Bereitstellungsplatz zu entfernen.

(13) Das Ablagern von ungebündeltem Altpapier und sonstigen Abfällen ist nicht zulässig.

(14) Das Sammelsystem des Landkreises für Altpapier wird auch als Rücknahmesystem für Verpackungen aus Papier und Pappe mitbenutzt.

(15) Es ist nicht gestattet, Verpackungen aus Papier und Pappe aus dem gewerblichen Bereich oberhalb des Schwellenwertes für private Endverbraucher nach § 3 Abs. 10 Verpackungsverordnung über das öffentliche Sammelsystem zu entsorgen.

11. Hinter dem § 20 werden der § 21 Sammlung von Altglas und der § 22 Sammlung von Leichtverpackungen (LVP) eingefügt:

§ 21

Sammlung von Altglas

(1) Altglas (Verpackungen aus Glas) fällt nicht in die Entsorgungspflicht des Landkreises Barnim, weil dieses innerhalb eines Rücknahmesystems gemäß § 6 Abs. 3 Verpackungsverordnung entsorgt wird.

Zur ordnungsgemäßen Entsorgung von Altglas werden folgende Festlegungen getroffen:

(2) Für die Sammlung von Altglas aus Haushaltungen ist dieses grob gereinigt und getrennt nach

- Weißglas,

- Braunglas,

- Grünglas

in die dafür zugelassenen Behälter, nachfolgend als Glasbehälter bezeichnet, zu überlassen.

(3) Über die Gestellung der Glasbehälter auf öffentlichen Stellplätzen entscheidet der Landkreis.

(4) Die Glasbehälter dürfen nur montags bis samstags in der Zeit von 7.00 bis 19.00 Uhr benutzt werden.

(5) Die Befüllung der Glasbehälter mit anderen Abfällen als Altglas ist verboten.

(6) Das Ablagern von Altglas und sonstigen Abfällen neben den Glasbehältern ist verboten.

(5)

§ 22

Sammlung von Leichtverpackungen (LVP)

(1) Abfälle aus Leichtverpackungen fallen nicht in die Entsorgungspflicht des Landkreises Barnim, weil diese innerhalb eines Rücknahmesystems gemäß § 6 Abs. 3 Verpackungsverordnung entsorgt werden. Für eine ordnungsgemäße Entsorgung werden folgende Festlegungen getroffen:

(2) Leichtverpackungen sind grob gesäubert in den dafür zugelassenen Behältnissen zu sammeln und an den ortsüblich bekannt gegebenen Abholtagen an den von den Sammelfahrzeugen befahrenen, öffentlichen Straßen zur Abholung bereitzustellen.

(3) Als Sammelbehältnisse sind besonders gekennzeichnete Wertstoffsäcke „Gelber Sack“ und gelb gekennzeichnete Wertstoffbehälter („Gelbe Tonne“ MGB 1.100) zugelassen.

(4) Für den Standplatz und die Bereitstellung der Wertstoffbehälter („Gelbe Tonne“) gelten die Vorgaben des § 13 Abs. 3 und 5 bis 6.

(5) Wertstoffsäcke „Gelbe Säcke“ sind am Tag der Entsorgung bis 6.00 Uhr morgens zur Entsorgung am Straßenrand der vom Sammelfahrzeug befahrenen Straße bereit zu stellen.

(6) Es ist verboten, in die Sammelbehältnisse für Leichtverpackungen andere Abfälle als Leichtver- packungen einzufüllen. Befinden sich in den Sammelbehältnissen andere Abfälle als Leichtver- packungen, werden die „Gelben Tonnen“ im Rahmen der Hausmüllentsorgung kostenpflichtig geleert.

Die „Gelben Säcke“, die verunreinigt sind, kann der Landkreis am Bereitstellungsplatz liegen lassen.

In diesem Fall ist der Erzeuger dieser Abfälle verpflichtet, die „Gelben Säcke“ unverzüglich vom Bereitstellungsplatz zu entfernen.

(7) Das Ablagern von Leichtverpackungen oder anderen Abfällen neben den Sammelbehältnissen ist nicht zulässig.

12. Die bisherigen §§ 21 bis 30 werden zu §§ 23 bis 32.

13. In § 23 Abfallentsorgungsanlagen wird der Abs. 1 wie folgt neu gefasst:

(1) Der Landkreis nutzt folgende Abfallentsorgungsanlagen:

- Deponie Eberwalde-Ostend, - Recyclinghof Eberswalde-Ostend, - Müllumschlagstation Bernau und - Recyclinghof Bernau.

14. In § 23 Abfallentsorgungsanlagen wird hinter dem Abs. 4 der Abs. 5 wie folgt neu angefügt:

(5) Der Landrat wird ermächtigt, für die Abfallentsorgungsanlagen des Landkreises und für das Schadstoffmobil Benutzungsordnungen zu erlassen.

15. In § 24 Anzeige- und Mitwirkungspflichten werden hinter Abs. 6 die Abs. 7 und 8 wie folgt neu angefügt:

(7) Die Gemeinden unterstützen die getrennte Sammlung von Abfällen durch das Vorhalten von befestigten öffentlichen Stellflächen auf der Grundlage von § 2 Abs. 2 Brandenburgisches Abfallgesetz (BbgAbfG).

(8) Die Ämter und Gemeinden berücksichtigen die Belange der Abfallentsorgung in ihrer Bauplanung.

16. Der § 31 Ordnungswidrigkeiten wird wie folgt neu gefasst:

§ 31

Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:

1. Entgegen § 6 ausgeschlossene Abfälle zur Entsorgung überlässt.

2. Entgegen § 8 Abfälle aus der ärztlichen oder tierärztlichen Versorgung und Forschung nicht in vorgeschriebener Weise entsorgt.

3. Entgegen § 9 (1) sich nicht der kreislichen Entsorgung anschließt.

4. Entgegen § 9 (2) Abfälle nicht der kreislichen Entsorgung überlässt.

5. Entgegen § 12 nicht die erforderlichen Abfallbehälter anfordert.

6.Entgegen § 13 (1) bis (6) nicht die erforderlichen Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Entleerung schafft.

(6)

7. Entgegen § 13 (1) e) einen Abfallbehälter nach der Entleerung nicht ohne Verzug von der öffentlichen Verkehrsfläche entfernt.

8. Entgegen § 13 (7) den Standplatz nicht reinigt.

9. Entgegen § 14 (2) Hausmüll und hausmüllähnliche Gewerbeabfälle neben die Abfallbehälter ablegt, soweit sie nicht in die zugelassenen Abfallsäcke nach § 11 (4) verbracht worden sind.

10. Entgegen § 14 (2) Hausmüll und hausmüllähnliche Gewerbeabfälle in andere, einschließlich Behältnisse flächendeckender Rücknahmesysteme (z. B. DSD), einfüllt.

11. Entgegen § 14 (3) andere Abfälle als Hausmüll und hausmüllähnliche Gewerbeabfälle in die Abfallbehältnisse nach § 11 (1) und (4) einfüllt.

12. Entgegen § 14 (4) Abwasser, sonstige Flüssigkeiten, Schnee und Eis sowie Abfälle, die die Abfallbehälter, die Abfallsammelfahrzeuge oder die Abfallentsorgungsanlagen beschädigen können, in die Abfallbehälter einfüllt.

13. Entgegen § 14 (5) Abfallbehälter überfüllt, Abfall darin einstampft, einschlämmt oder verbrennt oder brennende, glühende oder heiße Abfälle in Abfallbehälter einfüllt.

14. Entgegen § 16 (5) Sperrmüll außerhalb der Abfuhrtage in den öffentlichen Verkehrsraum bringt oder dort belässt oder an den Abholtagen so im öffentlichen Verkehrsraum aufstellt oder ablagert, dass der Verkehr behindert wird.

15. Entgegen § 19 (5) nicht ordnungsgemäß zur Entsorgung bereit gestellte Laubsäcke nicht unverzüglich vom Bereitstellungsplatz entfernt.

16. Entgegen § 20 (4) andere Abfälle als Altpapier in die Papierbehälter einfüllt.

17. Entgegen § 20 (6) Altpapier oder sonstige Abfälle neben den Papierbehältern ablagert.

18. Entgegen § 20 (9), (10) und (12) bei der Straßensammlung nicht anforderungsgerecht bereit gestellte Papierbündel am Straßenrand ablagert und nicht unverzüglich vom Bereitstellungsplatz entfernt.

19. Entgegen § 20 (13) ungebündeltes Altpapier und sonstige Abfälle ablagert.

20. Entgegen § 20 (14) Altpapier aus dem gewerblichen Bereich oberhalb des Schwellenwertes der Verpackungsverordnung über das öffentliche Sammelsystem entsorgt.

21. Entgegen § 21 (4) Glasbehälter außerhalb der vorgegebenen Zeit nutzt.

22. Entgegen § 21 (5) Glasbehälter mit anderen Abfällen als Altglas benutzt.

23. Entgegen § 21 (6) Altglas oder sonstige Abfälle neben den Glasbehältern ablagert.

24. Entgegen § 22 (4) die Vorgaben für den Standplatz und die Bereitstellung der Sammelbehält- nisse nicht einhält.

25. Entgegen § 22 (6) in die Sammelbehältnisse für Leichtverpackungen andere Abfälle als Leicht- verpackungen einfüllt und nicht ordnungsgemäß befüllte „Gelbe Säcke“ nicht unverzüglich vom Bereitstellungsplatz entfernt.

26. Entgegen § 22 ( 7) Leichtverpackungen oder andere Abfälle neben den Sammelbehältnissen ablagert.

27. Entgegen § 24 (1) bis (4) es unterlässt, dem Landkreis den erstmaligen Anfall von Abfällen, die voraussichtliche Menge, die Anzahl der abfallerzeugenden Personen sowie jede wesentliche Veränderung anzuzeigen, oder die angeforderten Auskünfte verweigert.

28. Entgegen § 24 (2) bis (4) dem Landkreis nicht den Wechsel im Grundeigentum mitteilt.

29. Entgegen § 24 (5) seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt.

30. Entgegen § 25 (3) Baumaßnahmen vor Beginn nicht mit dem beauftragten Dritten abstimmt.

31. Entgegen § 26 (4) Abfälle durchsucht oder wegnimmt.

32. Entgegen § 29 Abfälle, die nicht auf öffentlichen Straßen, in öffentlichen Anlagen oder in der freien Landschaft anfallen, in die dort aufgestellten Abfallbehälter bestimmungswidrig einbringt.

(2) Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 50.000,00 € geahndet werden (Anlage 5).

(7)

(3) Die vorgenannten Ordnungswidrigkeiten werden durch den Landkreis geahndet.

17. § 32 Inkrafttreten wird wie folgt neu gefasst:

Diese Satzung tritt zum 01.05.2002 in Kraft und gilt auf unbestimmte Zeit.

Die Anlagen

Anlage 1: nicht von der Abfallentsorgung ausgeschlossene Abfälle (gültig bis zum 31.05.2005) Anlage 2: weitere von der Abfallentsorgung ausgeschlossene Abfälle

Anlage 3: vom Einsammeln und Befördern ausgeschlossene Abfälle

Anlage 4: Straßenverzeichnis, für Bereiche in denen keine Bündelsammlung erfolgt sind Bestandteil dieser Satzung.

18. Die Überschrift der Anlage 1 wird wie folgt neu gefasst:

Anlage 1: Abfälle, die nicht von der Abfallentsorgung ausgeschlossen sind (gültig bis zum 31.05.2005) 19. In Anlage 2: weitere von der Abfallentsorgung ausgeschlossene Abfälle wird der Pkt. 5 wie folgt angefügt:

5. Abfälle aus der ärztlichen oder tierärztlichen Versorgung und Forschung

20. In Anlage 3: vom Einsammeln und Befördern ausgeschlossene Abfälle wird unter Pkt. 6 Elektrogeräte hinter der Tabelle angefügt:

Dieser Ausschluss gilt nicht für Elektrogeräte aus Haushaltungen.

21. In der Anlage 3: vom Einsammeln und Befördern ausgeschlossene Abfälle wird hinter Pkt. 8 der Pkt. 9 Abfälle aus der ärztlichen oder tierärztlichen Versorgung und Forschung angefügt:

9. Abfälle aus der ärztlichen oder tierärztlichen Versorgung und Forschung (gültig ab 01.06.2005)

22. Hinter der Anlage 3 wird folgende Anlage 4 eingefügt:

Anlage 4: Straßenverzeichnis für Bereiche, in denen keine Bündelsammlung erfolgt

PLZ Ort Strasse

16321 Bernau bei Berlin Alte Brauerei 16321 Bernau bei Berlin Alte Goethestraße 16321 Bernau bei Berlin Alte Lohmühlenstraße 16321 Bernau bei Berlin Am Henkerhaus 16321 Bernau bei Berlin Am Mahlbusen 16321 Bernau bei Berlin An der Stadtmauer 16321 Bernau bei Berlin An der Tränke lfd. Nr. AVV-

Schlüssel-Nr.

Bezeichnung

1 18 01 02 Körperteile und Organe, einschließlich Blutbeutel und Blutkonserven (außer 18 01 03)

2 18 01 07 Chemikalien mit Ausnahme derjenigen, die unter 18 01 06 fallen 3 18 01 09 Arzneimittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 18 01 08 fallen 4 18 02 06 Chemikalien mit Ausnahme derjenigen, die unter 18 02 05 fallen 5 18 02 08 Arzneimittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 18 02 07 fallen.

lfd. Nr. AVV-

Schlüssel-Nr.

Bezeichnung

1 18 01 01 Spitze oder scharfe Gegenstände (außer 18 01 03)

2 18 02 01 Spitze oder scharfe Gegenstände mit Ausnahme derjenigen, die unter 18 02 02 fallen

(8)

PLZ Ort Strasse 16321 Bernau bei Berlin An der Viehtrift 16321 Bernau bei Berlin An der Waschspüle 16321 Bernau bei Berlin Andromedastraße 16321 Bernau bei Berlin Angergang

16321 Bernau bei Berlin August-Bebel-Straße 16321 Bernau bei Berlin Bahnhofsplatz 16321 Bernau bei Berlin Bahnhofstraße 16321 Bernau bei Berlin Berliner Straße 16321 Bernau bei Berlin Börnicker Straße 16321 Bernau bei Berlin Brauerstraße 16321 Bernau bei Berlin Breite Straße 16321 Bernau bei Berlin Breitscheidstraße 16321 Bernau bei Berlin Brüderstraße 16321 Bernau bei Berlin Bugstraße

16321 Bernau bei Berlin Bürgermeisterstraße 16321 Bernau bei Berlin Eberswalder Straße 16321 Bernau bei Berlin Friedenstaler Platz 16321 Bernau bei Berlin Grünstraße

16321 Bernau bei Berlin Heinersdorfer Straße 16321 Bernau bei Berlin Herkulesstraße

16321 Bernau bei Berlin Hermann-Duncker-Straße 16321 Bernau bei Berlin Hohe Steinstraße

16321 Bernau bei Berlin Hussitenstraße 16321 Bernau bei Berlin Jahnstraße 16321 Bernau bei Berlin Jenisseistraße 16321 Bernau bei Berlin Kantorhaus 16321 Bernau bei Berlin Karl-Marx-Straße 16321 Bernau bei Berlin Kirchgasse 16321 Bernau bei Berlin Kirchplatz 16321 Bernau bei Berlin Klementstraße 16321 Bernau bei Berlin Lohmühlenstraße 16321 Bernau bei Berlin Louis-Braille-Straße 16321 Bernau bei Berlin Marktplatz

16321 Bernau bei Berlin Marsstraße 16321 Bernau bei Berlin Merkurstraße 16321 Bernau bei Berlin Mühlenstraße 16321 Bernau bei Berlin Neptunring 16321 Bernau bei Berlin Neue Straße 16321 Bernau bei Berlin Newastraße 16321 Bernau bei Berlin Orionstraße 16321 Bernau bei Berlin Parkstraße 16321 Bernau bei Berlin Pegasusstraße 16321 Bernau bei Berlin Phönixstraße

16321 Bernau bei Berlin Platz Champigny sur Marne 16321 Bernau bei Berlin Roßstraße

16321 Bernau bei Berlin Saturnring 16321 Bernau bei Berlin S-Bahnhof 16321 Bernau bei Berlin Sonnenallee 16321 Bernau bei Berlin Spreeallee 16321 Bernau bei Berlin Stadtpark

16321 Bernau bei Berlin Tuchmacherstraße 16321 Bernau bei Berlin Ulitzkastraße 16321 Bernau bei Berlin Uranusring 16321 Bernau bei Berlin Wallstraße 16321 Bernau bei Berlin Weinbergstraße 16321 Bernau bei Berlin Weißenseer Straße

16225 Eberswalde Alexander-von-Humboldt-Straße

16225 Eberswalde Anne-Frank-Straße

16227 Eberswalde Barnimer Straße

16227 Eberswalde Beeskower Straße

16227 Eberswalde Brandenburger Allee

(9)

PLZ Ort Strasse

16227 Eberswalde Choriner Straße

16227 Eberswalde Cottbuser Straße

16227 Eberswalde Finsterwalder Straße

16227 Eberswalde Flämingstraße

16227 Eberswalde Frankfurter Allee

16225 Eberswalde Georg-Friedrich-Hegel-Straße

16227 Eberswalde Gubener Straße

16227 Eberswalde Gustav-Hirsch-Platz

16227 Eberswalde Havellandstraße

16225 Eberswalde Helene-Lange-Straße

16225 Eberswalde Jenny-Marx-Weg

16227 Eberswalde Kopernikusring

16225 Eberswalde Kurt-Göhre-Straße

16227 Eberswalde Kyritzer Straße

16227 Eberswalde Lausitzer Straße

16227 Eberswalde Lehnitzseestraße

16225 Eberswalde Leibnizstraße

16227 Eberswalde Lübbenauer Straße

16225 Eberswalde Max-Planck-Straße

16227 Eberswalde Nauener Straße

16227 Eberswalde Neuruppiner Straße

16227 Eberswalde Oderbruchstraße

16225 Eberswalde Otto-Nuschke-Straße

16227 Eberswalde Platz der Jugend

16227 Eberswalde Potsdamer Allee

16227 Eberswalde Prenzlauer Straße

16227 Eberswalde Prignitzer Straße

16227 Eberswalde Rathenower Straße

16227 Eberswalde Rheinsberger Straße

16227 Eberswalde Ringstraße

16225 Eberswalde Robert-Koch-Straße

16225 Eberswalde Rosa-Luxemburg-Straße

16225 Eberswalde Rudolf-Virchow-Straße

16227 Eberswalde Schorfheidestraße

16227 Eberswalde Schwedter Straße

16227 Eberswalde Senftenberger Straße

16227 Eberswalde Spreewaldstraße

16227 Eberswalde Strausberger Straße

16227 Eberswalde Templiner Straße

16227 Eberswalde Uckermarkstraße

16225 Eberswalde Wildparkstraße

16227 Eberswalde Wittstocker Straße

16227 Eberswalde Zum Grenzfließ

16227 Eberswalde Zum Schwärzesee

23. Die bisherige Anlage 4 wird zu Anlage 5

24. In Anlage 5: Bußgeldkatalog werden Ordnungswidrigkeiten wie folgt neu gefasst:

Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrigkeiten nach § 31 der Satzung über die Abfallentsorgung im Landkreis Barnim werden mit einem Bußgeld wie folgt geahndet:

1. W er entgegen § 6 ausgeschlossene Abfälle zur Entsorgung überlässt:

Mengen bis zu 2 kg bzw. 2 l 20 bis 50 €

Mengen über 2 kg bzw. 2 l 50 bis 200 €

Mengen über 50 kg bzw. 100 l 100 bis 300 €

Mengen bis 1 m ³ 200 bis 1.000 €

Mengen bis 20 m ³ 500 bis 1.500 €

Mengen bis 100 m ³ 1.500 bis 10.000 €

Mengen über 100 m ³ 10.000 bis 50.000 €

(10)

2. Wer entgegen § 8 Abfälle aus der ärztlichen oder tierärztlichen Versorgung und Forschung nicht in vorgeschriebener Weise entsorgt:

je nach Art und Menge des Abfalls 100 bis 50.000 €

3. Wer entgegen § 9 (1) sich nicht der kreislichen Entsorgung anschließt:

je nach Anzahl der Personen 50 bis 300 €

4. Wer entgegen § 9 (2) Abfälle nicht der kreislichen Entsorgung überlässt:

je nach Art und Menge des Abfalls 125 bis 50.000 €

5. Wer entgegen § 12 nicht die erforderlichen Abfallbehälter anfordert:

je Menge der fehlenden Kapazität 50 bis 300 €

6. Wer entgegen § 13 (1) bis (6) nicht die erforderlichen Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Entleerung schafft:

je nach Tatbestand 25 bis 200 €

7. Wer entgegen § 13 (1) e) einen Abfallbehälter nach der Entleerung nicht ohne Verzug von der öffentlichen Verkehrsfläche entfernt:

je Behälter 25 €

8. Wer entgegen § 13 (7) den Standplatz nicht reinigt:

je nach Umfang der Verschmutzung 25 bis 100 €

9. Wer entgegen § 14 (2) Abfälle neben die Abfallbehälter ablegt, soweit sie nicht in die zugelassenen Abfallsäcke nach § 11 (5) verbracht worden sind:

je nach Größe der Ablagerung 25 bis 2.500 €

10. Wer entgegen § 14 (2) Hausmüll und hausmüllähnliche Gewerbeabfälle in andere Behältnisse, einschließlich Behältnisse des DSD-Systems einfüllt:

je nach Tatbestand 10 bis 500 €

11. Wer entgegen § 14 (3) andere Abfälle als Hausmüll und hausmüllähnliche Gewerbeabfälle in die Abfallbehältnisse nach § 11 (1) und (5) einfüllt:

je nach Tatbestand 10 bis 500 €

12. Wer entgegen § 14 (4) Abwasser, sonstige Flüssigkeiten, Schnee und Eis sowie Abfälle, die die Abfallbehälter, die Abfallsammelfahrzeuge oder die Abfallentsorgungsanlagen beschädigen können, in die Abfallbehälter einfüllt:

je nach Tatbestand 10 bis 500 €

13. Wer entgegen § 14 (5) Abfallbehälter überfüllt, Abfall darin einstampft, einschlämmt oder verbrennt oder brennende, glühende oder heiße Abfälle in Abfallbehälter einfüllt:

je nach Tatbestand 10 bis 500 €

14. Wer entgegen § 16 (5) Sperrmüll außerhalb der Abfuhrtage in den öffentlichen Verkehrsraum bringt oder dort belässt oder an den Abholtagen so im öffentlichen Verkehrsraum aufstellt oder ablagert, so dass der Verkehr behindert wird:

je nach Gefährdungsgrad 40 bis 10.000 €

(11)

15. Wer entgegen § 19 (5) nicht ordnungsgemäß zur Entsorgung bereit gestellte Laubsäcke nicht unverzüglich vom Bereitstellungsplatz entfernt:

je Laubsack 25 €

16. Wer entgegen § 20 (4) andere Abfälle als Altpapier in die Papierbehälter einfüllt:

je nach Tatbestand 10 bis 500 €

17. Wer entgegen § 20 (6) Altpapier oder sonstige Abfälle neben den Papierbehältern ablagert:

je nach Tatbestand 10 bis 500 €

18. Wer entgegen § 20 (9), (10) und (12) bei der Straßensammlung nicht anforderungsgerecht bereit gestellte Papierbündel am Straßenrand ablagert und nicht unverzüglich vom Bereitstellungsplatz entfernt:

je nach Tatbestand 10 bis 250 €

19. Wer entgegen § 20 (13) ungebündeltes Altpapier und sonstige Abfälle ablagert:

je nach Tatbestand 10 bis 500 €

20. Wer entgegen § 20 (14) Altpapier aus dem gewerblichen Bereich oberhalb des Schwellenwertes der Verpackungsverordnung über das öffentliche Sammelsystem entsorgt:

je nach Tatbestand 10 bis 500 €

21. Wer entgegen § 21 (4) Glasbehälter außerhalb der vorgegebenen Zeit nutzt:

je nach Tatbestand 10 bis 100 €

22. Wer entgegen § 21 (5) Glasbehälter mit anderen Abfällen als Altglas benutzt:

je nach Tatbestand 10 bis 500 €

23. Wer entgegen § 21 (6) Altglas oder sonstige Abfälle neben den Glasbehältern ablagert:

je nach Tatbestand 10 bis 500 €

24. Wer entgegen § 22 (4) die Vorgaben für den Standplatz und die Bereitstellung der Sammelbehältnisse nicht einhält:

je nach Tatbestand 10 bis 100 €

25. Wer entgegen § 22 (6) in die Sammelbehältnisse für Leichtverpackungen andere Abfälle als Leichtverpackungen einfüllt und nicht ordnungsgemäß befüllte „Gelbe Säcke“ nicht unverzüglich vom Bereitstellungsplatz entfernt:

je nach Tatbestand 10 bis 500 €

26. Wer entgegen § 22 (7) Leichtverpackungen oder andere Abfälle neben den Sammelbehältnissen ablagert:

je nach Tatbestand 10 bis 500 €

27. Wer entgegen § 24 (1) bis (4) es unterlässt, dem Landkreis den erstmaligen Anfall von Abfällen, die voraussichtliche Menge, die Anzahl der abfallerzeugenden Personen sowie jede wesentliche Veränderung anzuzeigen, oder die angeforderten Auskünfte verweigert:

je nach Umfang der Unterlassung 50 bis 300 €

(12)

Artikel 3 Diese Satzung tritt zum 01.01.2005 in Kraft.

Alle anderen Paragraphen der Satzung über die Abfallentsorgung im Landkreis Barnim vom 12. April 2002 und der 1. Änderungssatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung im Landkreis Barnim vom 26.06.2003 werden von den Veränderungen nicht berührt und behalten weiterhin ihre Gültigkeit.

ausgefertigt:

Eberswalde, den 16.12.2004 Landrat des Landkreises Barnim

gez. Bodo Ihrke

Das Landesumweltamt Brandenburg stimmte gemäß § 15 Abs. 3 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) in Verbindung mit Nr. 1.1 der Anlage zu § 1 der Neufassung der AbfBodZV mit Bescheid vom 14.12.2004, Aktenzeichen T5.31/63311/60, dem Ausschluss der in Artikel 2 Pkt. 18 bis 21 der 2.

Änderungssatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung im Landkreis Barnim bestimmten Abfälle von der Entsorgung bzw. vom Einsammeln und Befördern zu.

28. Wer entgegen § 24 (2) bis (4) dem Landkreis nicht den Wechsel im Grundeigentum mitteilt:

je nach Tatbestand 50 bis 300 €

29. Wer entgegen § 24 (5) seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt:

je nach Tatbestand 50 bis 300 €

30. Wer entgegen § 25 (3) Baumaßnahmen vor Beginn nicht mit dem beauftragten Dritten abstimmt:

je nach Tatbestand 50 bis 300 €

31. Wer entgegen § 26 (4) Abfälle durchsucht oder wegnimmt:

je nach Tatbestand 25 bis 150 €

32. Wer entgegen § 29 Abfälle, die nicht auf öffentlichen Straßen, in öffentlichen Anlagen oder in der freien Landschaft anfallen, in die dort aufgestellten Abfallbehälter bestimmungswidrig einbringt:

je nach Tatbestand 10 bis 2500 €

(13)

Aufgrund von § 5 der Landkreisordnung für das Land Brandenburg (BbgLKrO) vom 15.10.1993 zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes zur Entlastung der Kommunen von pflichtigen Aufgaben vom 04.06.2003, des § 9 des Brandenburgischen Abfallgesetzes (BbgAbfG) vom 06.06.1997 zuletzt geändert durch Art. 19 Haushaltsstrukturgesetz 2000 vom 28.06.2000 und der §§ 1, 2 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.03.2004 hat der Kreistag des Landkreises Barnim durch Beschluss vom 24. November 2004 die folgende 2. Änderungssatzung zur Abfallgebührensatzung erlassen.

Artikel 1

Die Gebührensatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung im Landkreis Barnim vom 12. April 2002, veröffentlicht im Amtsblatt für den Landkreis Barnim Nr. 4/2002, S. 23 bis 31, vom 17.04.2002, geändert durch die 1. Änderungssatzung zur Gebührensatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung im Landkreis Barnim vom 29.04.2003, veröffentlicht im Amtsblatt für den Landkreis Barnim Nr. 5/2003, S. 7 bis 10, vom 30. April 2003 wird wie folgt geändert:

Artikel 2

1. In § 5 Gebührenmaßstab für Sonderabfuhren wird Abs. 1 wie folgt neu gefasst:

(1) Die Gebühren für Sonderabfuhren von MGB 60, MGB 80, MGB 120, MGB 240 und MGB 1.100 sowie von Abfallsäcken bestimmen sich nach der Art, Anzahl und Größe der bereitgestellten Abfallbehältnisse.

2. In § 5 Gebührenmaßstab für Sonderabfuhren wird hinter dem Abs. 2 der Abs. 3 neu angefügt:

(3) Die Gebühren für Sonderabfuhren von zugelassenen Großraumcontainern und Pressmüllcontainern bemessen sich nach der Anzahl und Größe der transportierten Container und nach dem Gewicht des zu behandelnden, zu verwertenden und zu beseitigenden Abfalls.

3. Der § 6 Gebührenmaßstab im Rahmen der Deponiebenutzung wird wie folgt neu gefasst:

§ 6

Gebührenmaßstab im Rahmen der Benutzung von Entsorgungsanlagen Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Gebühren gemäß § 8 Abs. 2 bis 7 der Abfall- gebührensatzung sind Art, Beschaffenheit und Gewicht des Abfalls.

4. Der § 7 Gebührensätze wird wie folgt neu gefasst:

§ 7 Gebührensätze

(1) Die Pauschalgebühr für die Abfallentsorgung von Wohngrundstücken gemäß § 4 Abs. 1 der Abfallgebührensatzung

beträgt monatlich 2,30 € /Person.

(2) Die Leistungsgebühr gemäß § 4 Abs. 1 bis 3 der Abfallgebührensatzung beträgt für die Entsorgung von Hausmüll und hausmüllähnlichen Gewerbeabfällen für jedes bereit gestellte Abfallbehältnis:

MGB 60 (21-täglich) 0,55 € / Monat,

MGB 80 (21-täglich) 0,75 € / Monat,

MGB 120 (21-täglich) 1,10 € / Monat,

MGB 240 (21-täglich) 2,20 € / Monat,

MGB 1.100 (14-täglich) 15,15 € / Monat, MGB 1.100 (wöchentlich) 30,30 € / Monat, Abfallsack gemäß § 12 Abs. 8

der Abfallentsorgungssatzung 0,85 € / Stück.

(3) Die Leistungsgebühr gemäß § 4 Abs. 1 bis 3 der Abfallgebührensatzung für die Neuaufstellung, den Wechsel und den Abzug von Abfallbehältern

beträgt 5,00 € je Behälter.

2. Änderungssatzung zur Gebührensatzung

zur

Satzung über die Abfallentsorgung im Landkreis Barnim

(14)

Erfolgt ein Wechsel der Abfallbehälter mit unterschiedlicher Behälterzahl für die Neuaufstellung und für den Abzug, so ist jeweils die größere Behälterzahl die Berechnungsgrundlage.

Die Gebühr für Behälteränderungen entfällt bei Neuanmeldung und bei Abmeldung von Gebührenpflichtigen zur Systemabfuhr.

(4) Die Leistungsgebühr gemäß § 4 Abs. 1 bis 3 der Abfallgebührensatzung für den Wechsel des Leerungszyklus bei MGB 1.100

beträgt 3,00 € je Behälter.

(5) Di e Pauschalgebühr für die Abfallentsorgung von Gewerbegrundstücken, Erholungsgrundstücken, saisonalen Erholungsgrundstücken und Kleingartenanlagen i. S. d. BKleingG gemäß § 4, Abs. 2 und 3 der Satzung beträgt monatlich in Abhängigkeit vom gestellten Behältnisvolumen:

MGB 60 (21-täglich) 2,10 € / Monat und Behälter

MGB 80 (21-täglich) 2,80 € / Monat und Behälter

MGB 120 (21-täglich) 4,20 € / Monat und Behälter MGB 240 (21-täglich) 8,40 € / Monat und Behälter MGB 1.100 (14-täglich) 57,80 € / Monat und Behälter MGB 1.100 (wöchentlich) 115,60 € / Monat und Behälter Abfallsack gemäß § 12 Abs. 8

der Abfallentsorgungssatzung 1,15 € / Abfallsack.

(7) Die Gebühren für Sonderabfuhren betragen:

a) Leerungsgebühr zur Entsorgung von Hausmüll oder hausmüllähnlichem Gewerbeabfall mit MGB 60, MGB 80, MGB 120, MGB 240 und MGB 1.100 sowie die Abfuhr von Abfallsäcken gemäß § 5 Abs. 1 der Abfallgebührensatzung:

MGB 60 8,20 € / Leerung,

MGB 80 8,30 € / Leerung,

MGB 120 8,55 € / Leerung,

MGB 240 9,40 € / Leerung,

MGB 1.100 19,00 € / Leerung, Abfallsack 7,80 € / Abfuhr.

b) Leerungsgebühr zur Entsorgung von Abfällen aus Einrichtungen der ärztlichen oder tierärztlichen Versorgung und Forschung mit MGB 60, MGB 80, MGB 120, MGB 240 und MGB 1.100 :

MGB 60 8,20 € / Leerung,

MGB 80 8,30 € / Leerung,

MGB 120 8,55 € / Leerung,

MGB 240 9,40 € / Leerung,

MGB 1.100 19,00 € / Leerung.

c) Transport- und Bearbeitungsgebühr für Großraumcontainer und Pressmüllcontainer gemäß

§ 5 Abs. 2 und 3 der Abfallgebührensatzung:

Großraumcontainer 7 m³ (GC 7) 101,50 € / Containerabfuhr, Großraumcontainer 10 m³ (GC 10) 110,00 € / Containerabfuhr, Großraumcontainer 22 m³ (GC 22) 138,40 € / Containerabfuhr, Pressmüllcontainer 88,95 € / Containerabfuhr.

d) Deponiegebühren für Sonderabfuhren von Hausmüll und hausmüllähnlichen Gewerbe- abfällen mit Großraumcontainern und Pressmüllcontainer gemäß § 5 Abs. 2 der Abfallgebührensatzung

(befristet bis zum 31.05.2005): 38,50 € / Mg Abfall.

e) Behandlungs-, Verwertungs- und Beseitigungsgebühren für Sonderabfuhren von Hausmüll und hausmüllähnlichen Gewerbeabfällen mit Großraumcontainern und Pressmüllcontainern gemäß § 5 Abs. 3 der

Abfallgebührensatzung (ab 01.06.2005): 92,80 € /Mg Abfall.

(6) Für die saisonale Entsorgung von Erholungsgrundstücken und Kleingartenanlagen i. S. d. BKleingG werden die Pauschalgebühr gemäß Abs. 5 sowie die Leistungsgebühr gemäß Abs. 2 über einen Berechnungszeitraum von 6 Monaten im Jahr erhoben. Der Berechnungszeitraum saisonal erstreckt sich vom 01. April bis zum 30. September.

(15)

f) Behandlungs-, Verwertungs- und Beseitigungsgebühren für Sonderabfuhren von zuge- lassenen Abfällen aus der ärztlichen oder tierärztlichen Versorgung und Forschung mit Großraumcontainern und Pressmüllcontainern gemäß § 5 Abs. 3 der Abfallgebührensatzung (ab 01.06.2005): 92,80 € / Mg Abfall.

(8) Service-Gebühr für MGB 60, MGB 80, MGB 120 und MGB 240:

Für die Inanspruchnahme des Abholens von Abfallbehältern von ihrem Standplatz zum Sammelfahrzeug und den Rücktransport der geleerten Abfallbehälter zum Standplatz gemäß § 13 Abs. 2 der Abfallentsorgungssatzung wird eine Leistungsgebühr je bereit gestelltem Behälter wie folgt erhoben:

a) im Rahmen der Systemabfuhr von Abfallbehältern

Transportweg des Abfallbehälters bis 15 m 0,42 € / Monat, Transportweg des Abfallbehälters 15 bis 30 m 0,62 € / Monat, Transportweg des Abfallbehälters 30 bis 50 m 0,82 € / Monat.

b) im Rahmen der Sonderabfuhr von Abfallbehältern, einschließlich Abfallsäcke Transportweg des Abfallbehälters bis 15 m 0,42 € / Leerung, Transportweg des Abfallbehälters 15 bis 30 m 0,62 € / Leerung, Transportweg des Abfallbehälters 30 bis 50 m 0,82 € / Leerung.

5. Der § 8 Sonstige Gebühren wird wie folgt neu gefasst:

§ 8

Sonstige Gebühren

(1) a) Erwerb eines Abfallsackes von 80 l Inhalt nach § 11 Abs. 5 der Abfall- entsorgungssatzung: 2,50 € / Stück.

b) Erwerb eines Laubsackes von 80 l Inhalt nach § 11 Abs. 6 der Abfall- entsorgungssatzung: 2,00 € / Stück.

(2) Für die gewerbliche Anlieferung von Abfällen, die durch behördliche Anordnung für die Verwertung oder Beseitigung auf der Deponie Eberswalde-Ostend, zugelassen sind, wird eine Deponiegebühr nach Anlage 1 oder Anlage 3 erhoben.

(3) Für die gewerbliche Anlieferung von Abfällen, die durch behördliche Anordnung für die Annahme an der Müllumschlagstation Bernau zugelassen sind, wird eine Behandlungs-, Verwertungs- und Be- seitigungsgebühr nach Anlage 2 erhoben.

(4) Für Abfälle aus Haushaltungen mit der AVV-Schlüssel-Nr. 20 03 99 (Siedlungsabfälle n.a.g.), die an die Recyclinghöfe des Landkreises vom Abfallerzeuger in Kleinmengen bis zu 2 m³ angeliefert werden, erhebt der Landkreis eine Gebühr von 12,00 € / m³.

Hausmüll und hausmüllähnliche Gewerbeabfälle sind von der Selbstanlieferung ausgeschlossen.

(5) Sind in den auf der Deponie angelieferten Abfällen mehr als 5 Volumenprozent verwertbare Stoffe enthalten, so kann ein Aufschlag von 25,00 € / Mg erhoben werden.

(6) Für das Verwiegen von Fahrzeugen, ohne Anlieferung von Abfällen, wird eine Gebühr von 6,00 € je Wiegung erhoben.

(7)Für die Annahme von Schadstoffen (Sonderabfallkleinmengen) sowie Elektrogeräten und Batterien aus dem gewerblichen Bereich wird eine Gebühr einheitlich nach Benutzungsordnung des Schadstoffmobils bzw. der Recyclinghöfe des Landkreises erhoben. Für die Annahme von Schadstoffen (Sonderabfallkleinmengen) sowie Elektrogeräten und Batterien aus Haushaltungen wird in Abhängigkeit von Abfallart und - menge eine Gebühr einheitlich nach der Benutzungsordnung des Schadstoffmobils bzw. der Recyclinghöfe des Landkreises erhoben.

(8) Bei missbräuchlicher Nutzung der Papierbehälter als Abfallbehälter ist vom Grundstückseigentümer oder sonstigen Pflichtigen nach § 28 Abfallentsorgungssatzung für die Entsorgung eine Gebühr nach

§ 7 Abs. 7 und 8 der Abfallgebührensatzung zu entrichten.

(9) Bei missbräuchlicher Nutzung der Sammelbehältnisse für Leichtverpackungen als Abfallbehälter ist vom Grundstückseigentümer oder sonstigen Pflichtigen nach § 28 Abfallentsorgungssatzung für die Entsorgung eine Gebühr nach § 7 Abs. 7 und 8 der Abfallgebührensatzung zu entrichten.

(16)

6. § 12 Inkrafttreten wird wie folgt neu gefasst:

Diese Gebührensatzung tritt zum 01. Mai 2002 in Kraft und gilt auf unbestimmte Zeit.

Die Anlage 1: Deponiegebühren für die gewerbliche Anlieferung von Abfällen auf die Deponie Eberswalde-Ostend (gültig bis zum 31.05.2005)

die Anlage 2: Behandlungs-, Verwertungs- und Beseitigungsgebühren für Abfälle, die an die Müllumschlagstation Bernau angeliefert werden (gültig ab 01.06.2005)

und

die Anlage 3: Deponiegebühren für die gewerbliche Anlieferung von Abfällen auf die Deponie Eberswalde-Ostend (gültig ab 01.06.2005)

sind Bestandteil dieser Satzung.

7. Die Überschrift der Anlage 1 wird wie folgt neu gefasst:

Anlage 1: Deponiegebühren für die gewerbliche Anlieferung von Abfällen auf die Deponie Eberswalde-Ostend (gültig bis zum 31.05.2005)

8. Die Anlage 1:

Deponiegebühren für die gewerbliche Anlieferung von Abfällen auf die Deponie Eberswalde-Ostend (gültig bis zum 31.05.2005)w

wird wie folgt neu gefasst:

lfd. Nr. AVV-Schlüssel-

Nr. Bezeichnung € / Mg

1 02 01 04 Kunststoffabfälle (ohne Verpackungen) 38,50

2 06 03 15* Metalloxide, die Schwermetalle enthalten 42,00

3 06 03 16 Metalloxide mit Ausnahme derjenigen, die unter 06 03 15 fallen 38,50

4 06 13 04* Abfälle aus der Asbestverarbeitung 42,00

5 08 01 12 Farb- und Lackabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter

08 01 11 fallen 38,50

6 10 01 01 Rost- und Kesselasche, Schlacken und Kesselstaub mit Aus- nahme von Kesselstaub, der unter 10 01 04 fällt

38,50

7 10 01 02 Filterstäube aus Kohlefeuerung 38,50

8 10 01 03 Filterstäube aus Torffeuerung und Feuerung mit (unbehandel-

tem) Holz 38,50

9 10 01 04* Filterstäube und Kesselstaub aus Ölfeuerung 42,00

10 10 01 15 Rost- und Kesselasche, Schlacken und Kesselstaub aus der Abfallmitverbrennung mit Ausnahme derjenigen, die unter

10 01 14 fallen 38,50

11 10 01 16* Filterstäube aus der Abfallmitverbrennung, die gefährliche Stof-

fe enthalten 42,00

12 10 01 17 Filterstäube aus der Abfallmitverbrennung mit Ausnahme der-

jenigen, die unter 10 01 16 fallen 38,50

13 10 02 02 unverarbeitete Schlacke V 3,50

14 10 09 03 Ofenschlacke V 3,50

15 10 09 07* gefährliche Stoffe enthaltende Gießformen und -sande nach

dem Gießen 42,00

16 10 09 08 Gießformen und -sande nach dem Gießen mit Ausnahme der-

jenigen, die unter 10 09 07 fallen V 3,50

17 10 11 12 Glasabfall mit Ausnahme desjenigen, das unter 10 11 11 fällt

38,50 18 10 12 08 Abfälle aus Keramikerzeugnissen, Ziegeln, Fliesen und Stein-

zeug (nach dem Brennen) I (Kantenlänge bis 0,25 m) II (Kantenlänge bis 0,50 m) III (Kantenlänge bis 1,00 m)

V V V

3,50 30,00 60,00 19 10 13 09* asbesthaltige Abfälle aus der Herstellung von Asbestzement

42,00

(17)

lfd. Nr. AVV-Schlüssel-

Nr. Bezeichnung € / Mg

20 10 13 10 Abfälle aus der Herstellung von Asbestzement mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 13 09 fallen

42,00 21 10 13 14 Betonabfälle und Betonschlämme

I (Kantenlänge bis 0,25 m) II (Kantenlänge bis 0,50 m) III (Kantenlänge bis 1,00 m)

V V V

3,50 30,00 60,00

22 12 01 05 Kunststoffspäne und –drehspäne 38,50

23 12 01 16* Strahlmittel, die gefährliche Abfälle enthalten 42,00 24 12 01 17 Strahlmittelabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 12 01 16

fallen 38,50

25 15 01 01 Verpackungen aus Papier und Pappe 38,50

26 15 01 02 Verpackungen aus Kunststoff 38,50

27 15 01 09 Verpackungen aus Textilien 38,50

28 15 02 02* Aufsaug- und Filtermaterialien (einschließlich Ölfilter a.n.g.), Wischtücher und Schutzkleidung, die mit gefährlichen Stoffen

verunreinigt sind 42,00

29 15 02 03 Aufsaug- und Filtermaterialien, Wischtücher und

Schutzkleidung mit Ausnahme derjenigen, die unter 15 02 02

fallen 38,50

30 16 01 03 Altreifen 38,50

31 16 01 03 Altreifen (zur Verwertung) V 15,00

32 16 01 11* asbesthaltige Bremsbeläge 42,00

33 16 02 15* aus gebrauchten Geräten entfernte gefährliche Bestandteile

42,00 34 16 02 16 aus gebrauchten Geräten entfernte Bestandteile mit Ausnahme

derjenigen, die unter 16 02 15 fallen

38,50 35 16 11 01* Auskleidungen und feuerfeste Materialien auf Kohlenstoffbasis

aus metallurgischen Prozessen, die gefährliche Stoffe enthalten

42,00 36 16 11 02 Auskleidungen und feuerfeste Materialien auf Kohlenstoffbasis

aus metallurgischen Prozessen mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 11 01 fallen

38,50 37 16 11 03* andere Auskleidungen und feuerfeste Materialien aus

metallurgischen Prozessen, die gefährliche Stoffe enthalten

42,00 38 16 11 04 Auskleidungen und feuerfeste Materialien aus metallurgischen

Prozessen mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 11 03 fallen

38,50 39 16 11 05* Auskleidungen und feuerfeste Materialien aus

nichtmetallurgischen Prozessen, die gefährliche Stoffe

enthalten 42,00

40 16 11 06 Auskleidungen und feuerfeste Materialien aus

nichtmetallurgischen Prozessen mit Ausnahme derjenigen, die

unter 16 11 05 fallen 38,50

41 17 01 01 17 01 02 17 01 03

Beton Ziegel

Fliesen, Ziegel und Keramik I (Kantenlänge bis 0,25 m) II (Kantenlänge bis 0,50 m) III (Kantenlänge bis 1,00 m)

V V V

3,50 30,00 60.00 42 17 01 06* Gemische aus oder getrennte Fraktionen von Beton, Ziegeln,

Fliesen und Keramik, die gefährliche Stoffe enthalten I (Kantenlänge bis 0,25 m)

II (Kantenlänge bis 0,50 m) III (Kantenlänge bis 1,00 m)

42,00 75,00 100,00 43 17 01 07 Gemische aus Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik mit

Ausnahme derjenigen, die unter 17 01 06 fallen I (Kantenlänge bis 0,25 m)

II (Kantenlänge bis 0,50 m) III (Kantenlänge bis 1,00 m)

V V V

3,50 30,00 60,00

(18)

lfd. Nr. AVV-Schlüssel-

Nr. Bezeichnung € / Mg

44 17 02 01 Holz 38,50

45 17 02 02 Glas 38,50

46 17 02 03 Kunststoff 38,50

47 17 03 01* kohlenteerhaltige Bitumengemische 42,00

48 17 03 02 Bitumengemische mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 03 01

fallen 38,50

49 17 05 03* Boden und Steine, die gefährliche Stoffe enthalten

42,00 50 17 05 04 Boden und Steine mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 05 03

fallen, bis einschließlich Zuordnungsklasse 1.2 gemäß LAGA Z

20 V 1,00

51 17 05 04 Boden und Steine mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 05 03 fallen, Zuordnungsklasse 2 gemäß LAGA Z 20

2,50 52 17 05 06 Baggergut mit Ausnahme desjenigen, das unter 17 05 05 fällt

V 2,50

53 17 05 07* Gleisschotter, der gefährliche Stoffe enthält 42,00 54 17 05 08 Gleisschotter mit Ausnahme desjenigen, der unter 17 05 07 fällt

V 2,50

55 17 06 01* Dämmmaterial, das Asbest enthält 42,00

56 17 06 04 Dämmmaterial mit Ausnahme desjenigen, das unter 17 06 01

und 17 06 03 fällt 42,00

57 17 06 05* asbesthaltige Baustoffe 42,00

58 17 08 01* Baustoffe auf Gipsbasis, die durch gefährliche Stoffe verunrei-

nigt sind 42,00

59 17 08 02 Baustoffe auf Gipsbasis mit Ausnahme derjenigen, die unter

17 08 01 fallen 38,50

60 17 09 03* sonstige Bau- und Abbruchabfälle (einschließlich gemischte Abfälle), die gefährliche Stoffe enthalten

42,00 61 17 09 04 gemischte Bau- und Abbruchabfälle mit Ausnahme derjenigen,

die unter 17 09 01, 17 09 02 und 17 09 03 fallen

38,50 62 18 01 01 spitze oder scharfe Gegenstände (außer 18 01 03)

38,50 63 18 01 04 Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektions-

präventiver Sicht keine besonderen Anforderungen gestellt werden (z. B. Wund- und Gipsverbände, Wäsche, Ein- wegkleidung, Windeln)

38,50 64 18 02 01 spitze oder scharfe Gegenstände mit Ausnahme derjenigen, die

unter 18 02 02 fallen 38,50

65 18 02 03 Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektions- präventiver Sicht keine besonderen Anforderungen gestellt

werden 38,50

66 19 01 11* Rost- und Kesselaschen sowie Schlacken, die gefährliche Stof-

fe enthalten 42,00

67 19 01 12 Rost- und Kesselaschen sowie Schlacken mit Ausnahme der-

jenigen, die unter 19 01 11 fallen 38,50

68 19 05 03 nicht spezifikationsgerechter Kompost (zur Verwertung)

V 2,50

69 19 08 01 Sieb- und Rechenrückstände 38,50

70 19 08 02 Sandfangrückstände 38,50

71 19 08 05 Schlämme aus der Behandlung von kommunalem Abwasser

V 30,00

72 19 12 01 Papier und Pappe 38,50

73 19 12 07 Holz mit Ausnahme desjenigen, das unter 19 12 06 fällt 38,50

74 19 12 09 Mineralien (z. B. Sand, Steine) V 2,50

75 19 12 11* sonstige Abfälle (einschließlich Materialmischungen) aus der mechanischen Behandlung von Abfällen, die gefährliche Stoffe

(19)

9. Hinter der Anlage 1 wird die folgende Anlage 2:

Behandlungs-, Verwertungs- und Beseitigungsgebühren für Abfälle, die an die Müllumschlagstation Bernau angeliefert werden (gültig ab 01.06.2005),

angefügt:

Anlage 2: Behandlungs-, Verwertungs- und Beseitigungsgebühren für Abfälle, die an die Müllumschlagstation Bernau angeliefert werden (gültig ab 01.06.2005)

lfd. Nr. AVV-Schlüssel-

Nr. Bezeichnung € / Mg

76 19 12 12 sonstige Abfälle (einschließlich Materialmischungen) aus der mechanischen Behandlung von Abfällen mit Ausnahme derje- nigen, die unter 19 12 11 fallen

38,50 77 19 13 02 feste Abfälle aus der Sanierung von Böden mit Ausnahme

derjenigen, die unter 19 13 01 fallen 38,50

78 20 01 08 biologisch abbaubare Küchen- und Kantinenabfälle

V 18,00

79 20 02 01 biologisch abbaubare Abfälle V 18,00

80 20 02 02 Boden und Steine, bis einschließlich Zuordnungsklasse 1.2

gemäß LAGA Z 20 V 1,00

81 20 02 02 Boden und Steine, Zuordnungsklasse 2 gemäß LAGA Z 20

2,50

82 20 02 03 andere nicht biologisch abbaubare Abfälle 38,50

83 20 03 01 gemischte Siedlungsabfälle 38,50

84 20 03 02 Marktabfälle 38,50

85 20 03 03 Straßenkehricht 38,50

86 20 03 06 Abfälle aus der Kanalreinigung 38,50

87 20 03 07 Sperrmüll (unsortiert) V 66,00

88 20 03 07 Sperrmüll (sortiert, ohne Holzanteil) 38,50

89 20 03 99 Siedlungsabfälle a.n.g. 38,50

Abkürzungen: V Verwertung

* gefährliche Abfälle i.S.d. AVV; diese sind besonders über- wachungsbedürftig i.S.d. § 41 Abs. 1 KrW-/AbfG

a.n.g. anderweitig nicht genannt

lfd. Nr. AVV-Schlüssel-

Nr. Bezeichnung € / Mg

1 02 01 04 Kunststoffabfälle (ohne Verpackungen) 92,80

2 08 01 12 Farb- und Lackabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 01 11 fallen

92,80

3 12 01 05 Kunststoffspäne und –drehspäne 92,80

4 15 01 01 Verpackungen aus Papier und Pappe 92,80

5 15 01 02 Verpackungen aus Kunststoff 92,80

6 15 01 06 gemischte Verpackungen 92,80

7 15 01 09 Verpackungen aus Textilien 92,80

8 15 02 03 Aufsaug- und Filtermaterialien, Wischtücher und Schutzklei- dung mit Ausnahme derjenigen, die unter 15 02 02 fallen

92,80 9 16 02 16 aus gebrauchten Geräten entfernte Bestandteile mit Aus-

nahme derjenigen, die unter 16 02 15 fallen

92,80

10 17 02 03 Kunststoff 92,80

11 17 03 02 Bitumengemische mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 03

01 fallen 92,80

12 17 06 04 Dämmmaterial mit Ausnahme desjenigen, das unter 17 06 01

und 17 06 03 fällt 92,80

13 17 09 04 gemischte Bau- und Abbruchabfälle mit Ausnahme derjeni- gen, die unter 17 09 01, 17 09 02 und 17 09 03 fallen

92,80

(20)

lfd. Nr. AVV-Schlüssel-

Nr. Bezeichnung € / Mg

14 18 01 01* spitze oder scharfe Gegenstände (außer 18 01 03)

92,80 15 18 01 04 Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus

infektionspräventiver Sicht keine besonderen Anforderungen gestellt werden (z. B. Wund- und Gipsverbände, Wäsche, Einwegkleidung, Windeln)

92,80 16 18 02 01* spitze oder scharfe Gegenstände mit Ausnahme derjenigen,

die unter 18 02 02 fallen

92,80 17 18 02 03 Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus

infektionspräventiver Sicht keine besonderen Anforderungen

gestellt werden 92,80

18 19 08 01 Sieb- und Rechenrückstände 92,80

19 19 08 02 Sandfangrückstände 92,80

20 19 08 05 Schlämme aus der Behandlung von kommunalem Abwasser

92,80

21 19 12 01 Papier und Pappe 92,80

22 19 12 07 Holz mit Ausnahme desjenigen, das unter 19 12 06 fällt 92,80 23 19 12 12 sonstige Abfälle (einschließlich Materialmischungen) aus der

mechanischen Behandlung von Abfällen mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 12 11 fallen

92,80 24 20 01 08 biologisch abbaubare Küchen- und Kantinenabfälle

92,80

25 20 02 01 biologisch abbaubare Abfälle 92,80

26 20 02 03 andere nicht biologisch abbaubare Abfälle 92,80

27 20 03 01 gemischte Siedlungsabfälle 92,80

28 20 03 02 Marktabfälle 92,80

29 20 03 03 Straßenkehricht 92,80

30 20 03 06 Abfälle aus der Kanalreinigung 92,80

31 20 03 07 Sperrmüll 92,80

32 20 03 99 Siedlungsabfälle a.n.g. 92,80

Abkürzungen: * gefährliche Abfälle i.S.d. AVV; diese sind besonders überwachungsbedürftig i.S.d. § 41 Abs. 1 KrW-/AbfG

a.n.g. anderweitig nicht genannt

10. Hinter der Anlage 2 wird die folgende Anlage 3:

Deponiegebühren für die gewerbliche Anlieferung von Abfällen auf die Deponie Eberswalde- Ostend (gültig ab 01.06.2005)

angefügt:

Anlage 3: Deponiegebühren für die gewerbliche Anlieferung von Abfällen auf die Deponie Eberswalde-Ostend (gültig ab 01.06.2005)

lfd. Nr. AVV-Schlüssel-

Nr. Bezeichnung € / Mg

1 02 01 04 Kunststoffabfälle (ohne Verpackungen) 42,00

2 06 03 16 Metalloxide mit Ausnahme derjenigen, die unter 06 03 15 fallen

4,50 3 10 01 01 Rost- und Kesselasche, Schlacken und Kesselstaub mit Aus-

nahme von Kesselstaub, der unter 10 01 04 fällt

4,50

4 10 02 02 unverarbeitete Schlacke V 3,50

5 10 09 03 Ofenschlacke V 3,50

6 10 09 08 Gießformen und -sande nach dem Gießen mit Ausnahme

derjenigen, die unter 10 09 07 fallen V 3,50

7 10 11 12 Glasabfall mit Ausnahme desjenigen, das unter 10 11 11 fällt

4,50

(21)

lfd. Nr. AVV-Schlüssel-

Nr. Bezeichnung € / Mg

8 10 12 08 Abfälle aus Keramikerzeugnissen, Ziegeln, Fliesen und Steinzeug (nach dem Brennen)

I (Kantenlänge bis 0,25 m) II (Kantenlänge bis 0,50 m) III (Kantenlänge bis 1,00 m)

V V V

3,50 30,00 60,00 9 10 13 14 Betonabfälle und Betonschlämme

I (Kantenlänge bis 0,25 m) II (Kantenlänge bis 0,500 m) III (Kantenlänge bis 1,00 m)

V V V

3,50 30,00 60,00

10 12 01 05 Kunststoffspäne und -drehspäne 42,00

11 12 01 17 Strahlmittelabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 12 01 16 fallen

4,50

12 16 01 11* asbesthaltige Bremsbeläge 42,00

13 17 01 01 Beton

I (Kantenlänge bis 0,25 m) II (Kantenlänge bis 0,50 m) III (Kantenlänge bis 1,00 m)

V V V

3,50 30,00 60,00 14 17 01 02 Ziegel

I (Kantenlänge bis 0,25 m) II (Kantenlänge bis 0,50 m) III (Kantenlänge bis 1,00 m)

V V V

3,50 30,00 60,00 15 17 01 03 Fliesen, Ziegel und Keramik

I (Kantenlänge bis 0,25 m) II (Kantenlänge bis 0,50 m) III (Kantenlänge bis 1,00 m)

V V V

3,50 30,00 60,00 16 17 01 07 Gemische aus Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik mit Aus-

nahme derjenigen, die unter 17 01 06 fallen I (Kantenlänge bis 0,25 m)

II (Kantenlänge bis 0,50 m) III (Kantenlänge bis 1,00 m)

V V V

3,50 30,00 60,00 17 17 05 04 Boden und Steine mit Ausnahme derjenigen, die unter

17 05 03 fallen, bis einschließlich Zuordnungsklasse 1.2

gemäß LAGA Z 20 V 1,00

18 17 05 04 Boden und Steine mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 05 03 fallen, Zuordnungsklasse 2 gemäß LAGA Z 20

V 2,50

19 17 05 06 Baggergut mit Ausnahme desjenigen, das unter 170505 fällt

V 3,50

20 17 05 08 Gleisschotter mit Ausnahme desjenigen, der unter 17 05 07

fällt 2,50

21 17 06 05* asbesthaltige Baustoffe 42,00

22 17 08 02 Baustoffe auf Gipsbasis mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 08 01 fallen

4,50

23 19 05 03 nicht spezifikationsgerechter Kompost (zur Verwertung)

V 2,50

24 19 08 05 Schlämme aus der Behandlung von kommunalem Abwasser

18,00

25 19 12 09 Mineralien (z. B. Sand, Steine) V 2,50

26 19 13 02 Feste Abfälle aus der Sanierung von Böden mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 13 01 fallen

4,50

27 20 02 01 biologisch abbaubare Abfälle V 18,00

28 20 02 02 Boden und Steine, bis einschließlich Zuordnungsklasse 1.2

gemäß LAGA Z 20 V 1,00

29 20 02 02 Boden und Steine, Zuordnungsklasse 2 gemäß LAGA Z 20

V 2,50

30 20 03 06 Abfälle aus der Kanalreinigung 4,50

Abkürzungen: V Verwertung

* gefährliche Abfälle i.S.d. AVV; diese sind besonders überwachungsbedürftig

(22)

Artikel 3 Diese Satzung tritt zum 01.01.2005 in Kraft.

Alle anderen Paragraphen der Gebührensatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung im Landkreis Barnim vom 12. April 2002 und der 1. Änderungssatzung zur Gebührensatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung im Landkreis Barnim vom 29.04.2003 werden von den Veränderungen nicht berührt und behalten weiterhin ihre Gültigkeit.

ausgefertigt:

Eberswalde, den 16.12.2004 Landrat des Landkreises Barnim

gez. Bodo Ihrke

Bekanntmachung des Landrates als allgemeine untere Landesbehörde zur

2. Änderungssatzung des Zweckverbandes für Wasserversorgung und

Abwasserentsorgung Eberswalde vom 16.12.2004 zu dessen Verbandssatzung vom 02.09.2003 und zur Genehmigung nach § 20 Abs. 4 S. 1 GKG

Landrat des Landkreises Barnim als allgemeine untere Landesbehörde

Öffentliche Bekanntmachung

Der Landrat des Landkreises Barnim als allgemeine untere Landesbehörde, die zuständige Aufsichtsbehörde für den Zweckverband für Wasserversorgung und Abwasserentsorgung Eberswalde, Sitz: Stadt Eberswalde macht dessen 2. Änderungssatzung vom 16. Dezember 2004 zu dessen Verbandssatzung vom 2. September 2003 in seinem amtlichen Verkündungsblatt öffentlich bekannt.

Rechtsgrundlage für die öffentliche Bekanntmachung einer Verbandssatzung durch die zuständige Aufsichtsbehörde ist § 20 Abs. 6 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Mai 1999 (GVBl Bbg I S. 194) in Verbindung mit den §§

10, 11 GKG.

Die Verbandsmitglieder haben in der für ihre Bekanntmachungen vorgeschriebenen Form auf die Veröffentlichungen hinzuweisen.

Eberswalde, 16.12.2004

gez. Ihrke Landrat

(23)

Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes für Wasserversorgung und Abwasserentsorgung Ebers- walde (ZWA) hat am 15.12.2004 folgende 2. Änderungssatzung zur Verbandssatzung vom 27.08.2003 in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.12.2003 beschlossen:

Art. 1

Die Verbandssatzung des Zweckverbandes für Wasserversorgung und Abwasserentsorgung Eberswalde (ZWA) vom 27.08.2003, zuletzt geändert durch Satzung vom 09.09.2004, wird wie folgt geändert:

1. In § 10 Abs. 3 wird das Wort „und“ durch das Wort „oder“ ersetzt.

2. In § 11 Abs. 1 wird nach den Wörtern „Hälfte der“ das Wort „satzungsmäßigen“ eingefügt.

3. § 16 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 werden die Wörter „und Beiträgen“ gestrichen.

b) In Abs. 2 werden das Wort „Beiträge“ und das nachfolgende Komma gestrichen.

Art. 2

Die Änderungssatzung tritt am 01.01.2005 in Kraft.

Eberswalde, den 16.12.2004

gez. Hein

Verbandsvorsteher

2. Änderungssatzung zur Verbandssatzung

des Zweckverbandes für Wasserversorgung und Abwasserentsorgung Eberswalde (ZWA)

Bekanntmachungen der Sparkasse

Sparkasse Barnim Eberswalde, 14.12.2004

A U F G E B O T

Die Sparkassenbücher Nr. 6110212430

6201277313 6593283710

sind in Verlust geraten. Sie werden hiermit aufgeboten.

Die Inhaber der Sparkassenbücher werden aufgefordert, unter Vorlage des Saprkassenbuches binnen drei Monaten ihre Rechte anzumelden, andernfalls das Sparkassenbuch für kraftlos erklärt wird.

Sparkasse Barnim Der Vorstand

Sparkasse Barnim Eberswalde, 14.12.2004

K R A F T L O S E R K L Ä R U N G

Das Sparkassenbuch Nr. 6313153004

wird hiermit für kraftlos erklärt

Sparkasse Barnim Der Vorstand

(24)

Referenzen

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Seite 49 Genehmigung des Landrates als allgemeine untere Landesbehörde vom 26.11.2007 zur öffentlich - rechtlichen Vereinbarung zwischen der Stadt Eberswalde und dem ZWA Eberswalde

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