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Parlamentarischer Vorstoss 2016/142 > Landrat / Parlament || Geschäfte des Landrats Titel:

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Parlamentarischer Vorstoss 2016/142

> Landrat / Parlament || Geschäfte des Landrats

Titel: Motion von Balz Stückelberger, FDP-Fraktion: Streichung des 1. Mai aus der Liste der gesetzlichen Feiertagen im Kanton Basel-Landschaft

Autor/in: Balz Stückelberger Mitunterzeichnet von: --

Eingereicht am: 19. Mai 2016 Bemerkungen: --

Verlauf dieses Geschäfts

In der Schweiz werden die Feiertage – mit Ausnahme des 1. August – durch die Kantone be- stimmt. Art. 20a des Arbeitsgesetzes ermächtigt die Kantone, maximal acht Feiertage zu bestim- men, die den Sonntagen gleichgestellt sind. Der Neujahrstag, die Auffahrt und der Weihnachtstag sind die einzigen Tage, die von allen Kantonen als Feiertage bestimmt wurden. Der 1. Mai wird lediglich von sechs Kantonen als gesetzlicher Feiertag (Basel-Landschaft, Basel-Stadt, Solothurn, Schaffhausen, Jura, Neuenburg, Zürich) anerkannt.

Dieser „internationale Kampftag der Arbeiterklasse“ geht zurück auf die nordamerikanische Arbei- terbewegung, die am 1. Mai 1886 zur Durchsetzung des Achtstundentags den Generalstreik aus- rief. In den letzten Jahrzehnten hat sich der 1. Mai in Europa zum Tag der Vermittlung der klas- senkämpferischen, internationalistischen und antikapitalistischen Perspektive etabliert, nicht selten auch begleitet durch Ausschreitungen linksautonomer Gruppierungen. Im Kanton Baselland steht der 1. Mai im Wesentlichen für eine überschaubare Parteiveranstaltung.

Gemäss kantonalem Ruhetagsgesetz (RTG, GS 37.0198) sollen an Feiertagen „die Ruhe, die Be- sinnung und die Erholung der Menschen“ ermöglicht und die Rahmenbedingungen für „gemein- same kulturelle und soziale Betätigungen“ geschaffen werden. Das Postulieren von politischen Forderungen ist hingegen nicht als Sinn und Zweck von Feiertagen vorgesehen. In seiner heutigen Form ist der Tag der Arbeit deshalb weit entfernt von einer Legitimation als für alle Baselbieterin- nen und Baselbieter zu begehender, einem Sonntag gleichgestellter Feiertag.

Zudem haben sich die Arbeitswelt und die Rahmenbedingungen grundlegend verändert. Aufgrund der Verlagerung von der Industrie- zur Dienstleistungsbranche, der Entwicklung von auf Eigenver- antwortung, Autonomie und Mitsprache der Arbeitnehmenden beruhenden Führungsmodellen, aber auch aufgrund des Ausbaus des Gesundheitsschutzes und der Stärkung der Arbeitnehmer- rechte zum Beispiel durch Einführung des Mitwirkungsgesetzes und der ausdrücklichen Veranke- rung des Streikrechts in der Bundesverfassung erscheint es weder als notwendig noch als ge- rechtfertigt, einmal pro Jahr im Rahmen eines Feiertages den Klassenkampf zu beschwören. Für

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LRV 2016/142, 19. Mai 2016 2/2

die Vermittlung der Anliegen der Arbeitnehmenden haben sich in den letzten Jahrzehnten geeigne- tere Gefässe herausgebildet, namentlich in Form der modernen Kommunikationsmittel. Schliess- lich sei daran erinnert, dass in der Schweiz in den meisten Branchen eine gut funktionierende So- zialpartnerschaft gelebt wird, die eine gezielte und effiziente Diskussion und gemeinsame Behand- lung von Forderungen der Arbeitnehmerseite ermöglicht.

Vor diesem Hintergrund ist der 1. Mai im Kanton Basel-Landschaft aus der Liste der gesetz- lich anerkannten Feiertage zu streichen (Änderung des Ruhetagsgesetzes). Die Regierung wird beauftragt zu prüfen, ob anstelle des 1. Mai ein anderer Feiertag definiert werden soll, der von einem möglichst grossen Teil der Bevölkerung wahrgenommen und akzeptiert wird.

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