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DEUTSCHES
ÄRZTEBLATT
14. Mai 198279. Jah.
Zweijährige Eignungszeit
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ie Einführung einer minde- stens zweijährigen Eig- nungszeit vor der kassen- ärztlichen Zulassung sieht der kürzlich den Bundesressorts, den Ländern, den Körperschaf- ten und Verbänden zugeleitete amtliche Referentenentwurf ei- nes „Gesetzes zur Änderung der Voraussetzungen für die Zulassung als Kassenarzt oder Kassenzahnarzt" vor.In der zweijährigen berufs- praktischen Tätigkeit soll der angehende Kassenarzt alle
„maßgeblichen ärztlichen Be- rufsausübungselemente der späteren kassenärztlichen Tä- tigkeit" erwerben und testiert nachweisen. Einzelheiten sol- len in Rechtsverordnungen (Zulassungsordnungen) noch detailliert festgelegt werden.
Die Zulassungsordnung soll je- denfalls sicherstellen, daß nur
„patientenbezogene ärztliche Tätigkeit" die Eignungszeit er- füllt.
Neu approbierte Ärzte können die berufspraktische Erfahrung außerhalb oder innerhalb der geregelten Weiterbildung im Krankenhaus erwerben. Min- destens sechs Monate berufs- praktische Erfahrung muß der Bewerber um die Kassenzulas- sung als Assistent oder Vertre- ter eines Kassenarztes erwer- ben und dies nachweisen. Die- se mindestens sechs Monate dauernde Assistenzarzt- oder Vertretertätigkeit in einer Kas- senarztpraxis soll künftig auch nicht mehr verkürzt werden können, wenn der Bewerber die Zeit in einer Landarztpraxis absolviert.
D
ie Kassenärztlichen Ver- einigungen sollen in einer„flankierenden Gewährlei- stungsverpflichtung" (§ 368 t RVO) veranlaßt werden, für die
Bereitstellung von Stellen für Assistenten und Praxisvertreter zu sorgen, notfalls auch da- durch, daß die KVen finanzielle Anreize gewähren, um Kassen- ärzte zur Übernahme eines As- sistenten oder eines Vertreters zu bewegen.
Im Referentenentwurf ist klar- gestellt, daß die sofortige Ein- tragung eines approbierten Arztes in das „Arztregister" nur mit der Maßgabe erfolgen kann, daß der Arzt spätestens nach fünf Jahren die kassen- ärztliche Tätigkeit aufgenom- men haben muß. Andernfalls erfolgt die Löschung im Arztre- gister. Ein Bewerber kann sich nur dann um eine erneute Ein- tragung bewerben, wenn er ei- nen Antrag auf Teilnahme an der kassenärztlichen Versor- gung gestellt hat und über die- sen Antrag positiv entschieden wurde.
D
er Entwurf des Bundesmi- nisteriums für Arbeit und.Sozialordnung beabsich- tigt, die geplante zweijährige Eignungszeit als neue Zulas- sungsvoraussetzung am 1. Ja- nuar 1983 in Kraft treten zu las- sen und am 31. Dezember 1987 wieder außer Kraft zu setzen, weil dann im europäischen Rahmen abweichende Rege- lungen Platz greifen sollen.
Die Referenten des Bundesar- beitsministeriums sind zuver- sichtlich, daß die beabsichtigte Regelung dann mit dem EG- Recht übereinstimmt, wenn Ärzte aus anderen Mitglieds- staaten der Gemeinschaft le- diglich von der sechsmonatigen Tätigkeit bei einem Kassenarzt befreit werden. Vorsorglich hat allerdings das beim Bundes- wirtschaftsministerium ange- siedelte Europa-Ressort Beden- ken angemeldet. EB
Die Information:
Bericht und Meinung
Krankenhausfinanzierungs- gesetz:
Ein weiteres „Milliarden-Ding"? . 19
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Mehrwertsteuer für Arzneimittel senken!
Freie Berufe: Den Leistungswillen stärken; Heilpraktiker bleiben außen
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Italien: Psychiatrie-Reform soll wieder abgeschafft werden Themen der Zeit
Rentenversicherung — Erosion
des Vertrauens 25
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Spektrum der Woche Aufsätze • Notizen
Kostengesetz hat
die Neugeborenen-Betreuung
eindeutig verschlechtert 57
Sanitätsrat Dr. med. Josef Schmitz-Formes
Der Arzt im Spannungsfeld
von Medizin, Ethik und Recht. . . 70
Fortsetzung und Schluß
Prof. Dr. med. Dr. phil. Dr. jur. h. c.
Helmut E. Ehrhardt
Fortsetzung auf Seite 3
Ausgabe A/B DEUTSCHES ÄRZTEBLATT 79. Jahrgang Heft 19 vom 14. Mai 1982 1