• Keine Ergebnisse gefunden

Archiv "Zum Organisationsfall reduziert" (17.03.1977)

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Archiv "Zum Organisationsfall reduziert" (17.03.1977)"

Copied!
2
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

Die Information:

Bericht und Meinung

DOKUMENTATION

Stellungnahme der KBV zum Regierungsentwurf eines

Krankenversicherungs- Kostendämpfungsgesetzes

• Fortsetzung von Seite 709

schen Wirksamkeit gesicherten Me- dikamente zu begrenzen und ein of- fensichtliches Mißverhältnis zwi- schen Herstellerkosten und Preis bei bestimmten Arzneimitteln zu verhin- dern.

Die Bundesregierung überbürdet in einer für die Kassenärztliche Bun- desvereinigung nicht tragbaren Weise ihre Verantwortung für die Lösung dieser beiden vorrangigen Probleme auf die Kassenärzte, in- dem sie diesen die Kollektivhaftung für einen wirtschaftlich als vertret- bar angesehenen Arzneimittelver- brauch auferlegen will.

In den für die Berechnung und Verteilung der Gesamtvergütung maßgebenden Kriterien ist zwar durch Änderungen des Referenten- entwurfs der erforderliche Hand- lungsspielraum für die Selbstverwal- tung wiederhergestellt worden. Die für die jährliche Änderung der Ge- samtvergütung maßgebenden Krite- rien sind jedoch vorrangig an allge- mein wirtschaftlichen Wachstums- daten ausgerichtet, die weder die wirtschaftliche Lage der Kranken- kassen noch die ärztliche Leistungs- struktur ausreichend berücksich- tigen.

Die Kassenärztliche Bundesvereini- gung fordet eine Gleichstellung der Wachstumsdaten mit den für die Veränderung der Pflegesätze vorge- sehenen Kriterien, die ausdrücklich neben der Entwicklung der durch- schnittlichen Bruttoarbeitseinkom- men die Entwicklung des „medizi- nisch-technischen Fortschritts" und

„Art und Zahl der Krankheitsfälle"

berücksichtigen. Nur so wird ge- währleistet, daß das gesetzlich vor-

gegebene Ziel der kassenärztlichen Versorgung „den Versicherten eine bedarfsgerechte dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissen- schaft entsprechende Versorgung"

zu gewähren, auch langfristig si- chergestellt werden kann.

0 Die vorgesehene gesetzliche Verpflichtung für Kassenärztliche Vereinigungen und Landesverbände der Krankenkassen, sich bei der Ver- einbarung über die Änderung der Gesamtvergütung sowie über die Änderung des Arzneimittelhöchst- betrages an eine Bundesempfeh- lung zu halten, ist zwar im Regie- rungsentwurf abgemildert worden, bedeutet jedoch angesichts der be- - ZITAT

Zum Organisationsfall reduziert

„Der Kranke wird zum Organi- sationsfall reduziert, er wird durch das Krankenversiche- rungssystem geradezu von seinen unmittelbaren sozialen Bindungen isoliert. Diese Aus- schaltung der Selbstregulie- rungskräfte im Gesundheits- und Krankheitsverhalten ist die durch das sozialpolitische System hausgemachte Krise unseres Gesundheitswesens."

Professor Dr. Helmut Schelsky in: Deutsche Zeitung vom 4.

Februar 1977

kannten Verfahrenspraxis der Schiedsämter nach wie vor einen einschneidenden Eingriff in die Selbstverwaltung der Kassenärzte auf Landesebene und die Autono- mie der Kassenärztlichen Vereini- gungen. Solange sich alle Gewerk- schaften gegen Bundeslohnleitli- nien wehren, ist eine derartige Bin- dung auch für die Kassenärztlichen Vereinigungen unannehmbar.

Nach Auffassung der Kassenärzt- lichen Bundesvereinigung wird dem Bedürfnis nach einer verstärkten Verzahnung ambulanter und statio-

närer Versorgung am besten durch die im Gesetzentwurf vorgesehene persönliche Einbeziehung von Kran- kenhausfachärzten in die ambulante Versorgung und durch die Öffnung der Krankenhäuser in belegärztliche Tätigkeit Rechnung getragen.

Die Kassenärztliche Bundesvereini- gung lehnt daher die vorgesehene Einführung einer vor- und nachsta- tionären Behandlung als Bestandteil der Krankenhauspflege ab. Sie for- dert gleichzeitig die vorgesehene Begrenzung der Belegarztvergütung fallenzulassen, da sie im Wider- spruch zu der Zusage der Bundesre- gierung steht, das Belegarztwesen fördern zu wollen.

0 Der Sicherstellungsauftrag der Kassenärztlichen Vereinigungen für die kassenärztliche Versorgung darf nach Auffassung der Kassenärztli- chen Bundesvereinigung nicht in verfassungswidriger Weise dahinge- hend zweckentfremdet werden, daß nicht sozialversicherte Personen- kreise in das Versorgungssystem der gesetzlichen Krankenversiche- rung einbezogen werden mit der Folge, daß der Kassenarzt verpflich- tet wird, diesen Personenkreis zu den Bedingungen der Ortskranken- kassen zu behandeln.

(D Der Regierungsentwurf bündelt im Übermaß Einschränkungen in der Ausübung des ärztlichen Berufs. Ne-

ben den bestehenden Grundnormen des Kassenarztrechts über die wirt- schaftliche Behandlungs- und Ver- ordnungsweise sowie die Vermei- dung einer übermäßigen Ausdeh- nung kassenärztlicher Tätigkeit soll eine laufende Überprüfung des Be- wertungsmaßstabes auf Rationali- sierung und Wirtschaftlichkeit sowie ein besonderes Wirtschaftlichkeits- gebot für medizinisch-technische Leistungen eingeführt werden. Die Therapiefreiheit wird zusätzlich durch die Einführung eines Höchst- betrages bei der Arzneimittelversor- gung und dem Zwang zum alleini- gen Preisvergleich bei Arzneimitteln gefährdet.

Diese Einschränkungen in der Be- rufsausübung des Arztes sowie die

716

Heft 11

vom 17. März 1977

DEUTSCHES ÄRZTEBLATT

(2)

Eine "konzertierte Aktion"

für die nächsten zwei Jahre

Bundesrats-Ausschuß für Arbeit und Soziales über das „Ehrenberg-Paket"

Die Beratungen des Plenums des Bundesrates über das „Ehrenberg- Paket" am 11. (über die bei Redaktionsschluß noch nichts bekannt war) stützten sich unter anderem auf Voten des Bundesrats-Aus- schusses für Arbeit und Soziales. Im folgenden werden die Grundsatz- ausführungen, soweit sie die Krankenversicherung berühren, doku- mentiert. (Hervorhebungen durch die Redaktion) DÄ

Die Information:

Bericht und Meinung

aufgezeigten Einschränkungen der Selbstverwaltung der Kassenärzte sind geeignet, langfristig das beste- hende System der ambulanten Ver- sorgung durch freiberuflich tätige Ärzte stufenweise abzubauen und den Arzt in ein mit seiner Freiberuf- lichkeit kaum noch zu vereinbaren- des System gesetzlicher Zwänge einzuordnen, welches einem staatli- chen Versorgungssystem angenä- hert wird.

Der vorgesehene Ausgleich bei der Finanzierung des Krankenversiche- rungsschutzes der Rentner sowie das Recht für Rentner zum Eintritt in eine Ersatzkasse ohne die vorherige Ableistung von Beitragszeiten und die weitgehende Eingliederung der Ersatzkassen in das Vertrags- und Leistungsrecht der RVO-Kassen führen im übrigen zu einer Existenz- gefährdung der Ersatzkassen und bedeuten einen wesentlichen Schritt in Richtung auf eine Einheitsversi- cherung.

Um eine solche, nach Auffassung der Kassenärztlichen Bundesverei- nigung für die Versorgung der Versi- cherten nicht förderliche Entwick- lung zu verhindern, ist eine Abkop- pelung der in dem Regierungsent- wurf vorgesehenen Bestimmung zur Kostendämpfung von den Vorschrif- ten über die Sanierung der Renten- versicherung notwendig.

Damit würde eine eingehende Über- prüfung der zu erwartenden Auswir- kungen kostendämpfender Maßnah- men in der Krankenversicherung auf die Struktur der ambulanten und stationären Versorgung ermöglicht, was bei dem jetzt unter großem Zeit- druck durchgeführten Gesetzesvor- haben ausgeschlossen ist. Die Kas- senärztliche Bundesvereinigung ist bereit, die durch die Empfehlungs- vereinbarung der Ärzte und Kran- kenkassen für die Jahre 1976 und 1977 erreichte Beitragsstabilität auch für die Folgejahre durch ent- sprechende Maßnahmen der Ko- stendisziplin sichern zu helfen, so daß es einer Verabschiedung der im Regierungsentwurf vorgesehenen kostendämpfenden Maßnahmen jetzt nicht bedarf. KBV

„Der Bundesrat . . . ist der Auffas- sung, daß das bewährte System un- seres Gesundheitswesens auf Dauer nur gesichert werden kann, wenn der Kostenanstieg im Gesundheits- wesen in gesamtwirtschaftlich ver- tretbarem Rahmen gehalten wird. Er begrüßt es deshalb, daß die Selbst- verwaltung in der Vergangenheit be- reits mit Erfolg entsprechende Maß- nahmen ergriffen hat.

Nach Auffassung des Bundesrates ist die Entwicklung der Kosten im Gesundheitswesen in einer Weise zu begrenzen, die den hohen Standard der medizinischen Versorgung der Bevölkerung nicht beeinträchtigt und gleichzeitig der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Beitragszah- ler Rechnung trägt. Dieses Ziel er- fordert eine gemeinsame Anstren- gung aller Beteiligten. Ihrer Bereit- schaft zum Zusammenwirken darf nicht entgegengewirkt, sie muß viel- mehr gefördert werden. Kein Betei- ligter darf aus seiner Verantwortung entlassen werden. Zum Mittel der Reglementierung durch gesetzliche Vorschriften darf erst gegriffen wer- den, wenn die Möglichkeit einer ei- genverantwortlichen Lösung nicht zum Ziele führt.

Diesen Anforderungen wird die Kon- zeption der Bundesregierung in we- sentlichen Teilen des Gesetzent- wurfs nicht gerecht. Das im Vorblatt genannte Ziel des Entwurfs, die Ko-

stensteigerungen im Gesundheits- wesen zu dämpfen und damit die Belastung der Beitragszahler und der Wirtschaft in Grenzen zu halten', wird in vielen Bereichen nicht er- reicht. Einige Maßnahmen werden vielmehr mit Sicherheit zu weiteren Kostensteigerungen in der gesetzli- chen Krankenversicherung und da- mit zu einer nicht unbedeutenden Anhebung der Beitragssätze führen.

Mit den vorgesehenen Regelungen über die Begrenzung der Vergütung für Ärzte und der Ausgaben für Arz- neimittel sowie über die bundeswei- ten Richtwerte für die Pflegesätze verlagert die Bundesregierung die Verantwortung allein auf die Kran- kenkassen auf der einen und auf Ärzte sowie Krankenhausträger auf der anderen Seite und zwingt diese in einen gesetzlich vorgegebenen Mechanismus. Damit wird ein Dau- erkonflikt gesetzlich vorprogram- miert und wahrscheinlich irreversi- bel festgeschrieben, ohne daß die Möglichkeiten für freiwillige Lösun- gen ausgeschöpft worden wären, die in der Vergangenheit mit der so- genannten Empfehlungsvereinba- rung der Ärzte und Krankenkassen zu einem weithin anerkannten Er- folg geführt hat. Sich selbst entläßt die Bundesregierung aus der Ver- antwortung und bezieht auch ande- re Beteiligte, wie zum Beispiel die pharmazeutische Industrie, die Län- der, Arbeitnehmer und Arbeitgeber, nicht ein.

DEUTSCHES ÄRZTEBLATT Heft 11 vom 17. März 1977 717

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Wettbewerb kann nach Auffassung der KV-Vertreter nicht so funktionieren, dass die Kassen nur noch mit den Ärzten zusammenar- beiten, die ihnen genehm sind, sich aber zugleich um

4.2 Für mikroskopische Un- tersuchungen, Bindungsanaly- sen, immunologische Untersu- chungen, Blutgruppenbestim- mungen und serologische Unter- suchungen eine mindestens ein-

Neben dem Gehalt haben einige Kassenärztliche Vereinigungen eine Dienstwagenregelung, nach der die Vorstände zur Unterstützung ihrer Arbeit Anspruch auf Gestellung eines

Kassenärztliche Vorstandsfunktion Grund- Variable Umfang der Dienstwagen Übergangsregelung nach in der gesetzl. berufsständische Zuschuss zur vertragl. Regelungen für den Fall

´ TabelleCC´ Veröffentlichung der Höhe der Vorstandsvergütung einschließlich Nebenleistungen (Jahresbeträge) und der wesentlichen Versorgungsregelungen der

Fußnote 3: Hier ist eine Bonusregelung vereinbart, nach der den Vorständen bis zu 2 % eines positiven Ergebnisses der Jahresrechnung als Bonus, maximal jedoch 20 000 Euro,

7.3 der Allgemeinen Be- stimmungen des EBM nicht in den be- rechnungsfähigen Leistungen enthalten sind und auch nicht über den Sprechstun- denbedarf bezogen werden können und über

Kassenärztliche Vorstandsfunktion Aufwandsentschädigung Übergangsentschädigung für Kostenerstattung Nutzung eines Vereinigung (Die Zahl der Beisitzer variiert) pro Jahr in Euro 4