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Abgelehnt Antwort des Regierungsrates Der Regierungsrat hat Verständnis für das vom Motionär vorgebrachte Anliegen

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M 036/2000 ERZ 5. Juli 2000 48C Motion

2210 Brönnimann, Belp (EDU)

Mitunterzeichner: 0 Eingereicht am: 31.01.2000

Schulleiter, Schulleiterin an der Volksschule ist kein Nebenamt Der Regierungsrat wird beauftragt

1. Schulleiter und Schulleiterinnen sind von der Lehrverpflichtung im Klassenzimmer zu befreien.

Begründung:

An grösseren Schulen ist es dringend nötig, dass ein Schulleiter/in oder Gesamt- schulleiter/in vollamtlich für die Schulleitertätigkeit zur Verfügung steht. Mit klarer Präsenzzeit, klarer Ferienordnung und Arbeitszeit. Die Arbeitsbelastung der Schulleitungen ist sehr gross und verlangt Kompetenz und Professionalität.

Die Schulleitungen sind Vorgesetzte, bei gleichzeitiger Lehrtätigkeit sind sie aber auch Lehrkräfte, somit entstehen unnötige und zusätzlich belastende Konfliktsituationen.

Es wird Dringlichkeit verlangt. Abgelehnt: 03.02.2000

Antwort des Regierungsrates

Der Regierungsrat hat Verständnis für das vom Motionär vorgebrachte Anliegen. Es weist im Grundsatz auf bestehende Schwierigkeiten bezüglich der Arbeitsbelastung und der Rollendefinition der Schulleitung hin. Der Regierungsrat ist ebenfalls der Meinung, dass die Schulleitungstätigkeit in zunehmendem Mass Kompetenz und Professionalität verlangt.

Dies lässt sich auch aus den Leitgedanken zum Volksschulgesetz ableiten.

Der Regierungsrat nimmt wie folgt Stellung:

• Eine Unterrichtsverpflichtung der Schulleitung in angemessenem Umfang ist aus grundsätzlichen Überlegungen erwünscht. Sie erlaubt Schulleiterinnen und Schulleitern einen hohen Praxisbezug, der ihnen die Erfüllung der Leitungsaufgaben im Kontakt mit Schülerschaft, Lehrerkollegium, Eltern und Behörden erleichtert.

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• Die Schulstrukturen und Schulgrössen der Volksschulen im Kanton Bern sind sehr unterschiedlich. Die heutige Regelung trägt diesen Unterschieden Rechnung, indem für die Schulleitungsfunktion je nach Klassenzahl eine unterschiedlich hohe Entlastung vom Unterrichtspensum gewährt wird.

• Auf Grund der geltenden Regelung (LAV) ist eine Entlastung von nahezu 100% nur für sehr wenige, grosse Schulen möglich. An solchen Schulen ist die Schulleitungsfunktion aber in der Regel auf mehrere Personen aufgeteilt. Dieses Vorgehen erlaubt in der Praxis sinnvolle Lösungen besonders auch bezüglich der Stellvertretung der Schulleitung.

• Die Frage der Arbeitsbelastung von Schulleitungen ist Gegenstand eines laufenden Projektes, über das die Lehrerschaft im Amtlichen Schulblatt Nr. 9/99 vom 15.

September 1999 informiert wurde. Im Rahmen der Arbeitsplatzbewertung von Schulleitungen sind unter anderem folgende Projektziele festgelegt:

- Arbeitsplatzbewertung der Schulleiterinnen und der Schulleiter unter Berücksichti- gung der übrigen Funktionsinhaberinnen und Funktionsinhaber sowie des Verwal- tungspersonals.

- Überprüfen der Anstellungsbedingungen der Schulleiterinnen und Schulleiter im Zusammenhang mit den neuen Kompetenzzuweisungen und dem dadurch veränderten Pflichtenheft.

- Vergleich und Berücksichtigung der verschiedenen Schultypen mit der entsprechenden Auswirkung auf die Anstellungsbedingungen.

Die momentanen Anstellungsbedingungen der Schulleitungen werden in diesem Projekt mit den Anforderungsprofilen sowie den künftigen Pflichtenheften verglichen.

Daraus wird die Projektgruppe Lösungen und Vorschläge erarbeiten, wie und in welcher Form die Anstellungsbedingungen sinnvoll verändert werden können. Es wäre kontraproduktiv, im Zeitpunkt einer grundsätzlichen Neugestaltung bereits einengende Rahmenbedingungen für die künftige Ausgestaltung der Schulleitungsfunktion festzulegen.

Der Regierungsrat hält eine generelle Befreiung von Schulleiterinnen und Schulleitern von der Unterrichtsverpflichtung aus den genannten Gründen nicht für zweckmässig.

Der Regierungsrat beantragt dem Grossen Rat, die Motion abzulehnen.

An den Grossen Rat

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