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Der Kanton Bern hat damit eine wichtige Aufgabe in Angriff genommen

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Academic year: 2022

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I 005/2003 GEF 7. Mai 2003 44C

Interpellation

1285 GFL (Morgenthaler, Richigen)

Weitere Unterschriften: 9 Eingereicht am: 10.02.2003

Umsetzung Alterspolitik 2005

Der Grosse Rat hat im März 1993 das Leitbild Alterspolitik 2005 zustimmend zur Kenntnis genommen. Der Kanton Bern hat damit eine wichtige Aufgabe in Angriff genommen.

Demnächst sind es 10 Jahre, dass das Leitbild und der Wegweiser zur Verfügung stehen.

Die Alterspolitik 2005 will mit geeigneten Massnahmen dazu beitragen, dass ältere Menschen länger selbständig leben können. Als Voraussetzung dafür müssen aber entsprechende Rahmenbedingungen geschaffen werden. Das heisst konkret: Hilfe zur Selbsthilfe, Stärkung der sozialen Netze, angepasstes Wohnen, altersgerechte Wohnumgebung, ein Netz von Dienstleistungen in der Altershilfe, qualitativ hochstehende Aus- und Weiterbildung des Personals.

Die sehr guten Planungsgrundlagen für Gemeinden sind ein gutes Arbeitsinstrument. Darin werden die Gemeinden aufgefordert, ein eigenes massgeschneidertes Altersleitbild zu erstellen. Zudem wird die Zulassung von Ausgaben zur Lastenverteilung umschrieben.

Dazu habe ich eine Reihe Fragen:

• Ist vorgesehen, dass alle Gemeinden ein Altersleitbild erstellen?

• Wenn ja, bis wann hat dies zu geschehen?

• Wie stellt sich der Regierungsrat die konkrete Umsetzung der Alters-Leitbilder vor?

• Wie wird diese Umsetzung kontrolliert?

• Wie gelangt eine Gemeinde in den Genuss von kantonalen Geldern über den Lastenausgleich?

• Was alles ist eigentlich lastenausgleichberechtig?

• Im Themenbereich altersgerechtes Wohnen wird angeregt, dass in den gemeindeigenen Baureglementen z.B. 25 Prozent aller neu erstellten Wohnungen alters- und behindertengerecht sein sollen. Was hat der Kanton bisher zur Förderung der Umsetzung dieses Vorschlages unternommen?

• Wie wird diese Vorgabe danach überprüft? (Hinweis: Viele Gemeinden haben eine solche Bestimmung in ihre Baureglemente aufgenommen, halten sie aber nicht ein.)

• Im Themenbereich altersgerechte Wohnumgebung wird z.B. auf das Absenken der Trottoirränder hingewiesen. Viele wichtige Trottoirs befinden sich aber entlang von Kantonsstrassen. In diesem Falle ist der Kanton zuständig für die Trottoirabsenkungen.

Gibt es dazu in der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion einen Planungs- und Ausführungsauftrag?

Antwort des Regierungsrates

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• Ist vorgesehen, dass alle Gemeinden ein Altersleitbild erstellen?

Es ist vorgesehen, dass alle Gemeinden in eine regionale Altersplanung einbezogen sind.

Es wäre nicht sinnvoll, wenn jede Gemeinde eine eigene Altersplanung/Altersleitbild erarbeiten würde. Erfahrungen haben gezeigt, dass eine wirkungsvolle Organisation der Altersversorgung innerhalb eines Gebiets mit mehr als 5000 EinwohnerInnen zweckmässig ist. Gemeinden sollen sich demnach – ausgehend von den vor Ort bestehenden Angeboten und Zusammenarbeiten im Bereich der Alterspolitik – zu zweckmässigen Planungsregionen zusammenschliessen.

Der Grossratsbeschluss vom 16. März 1993 sieht vor, dass eine Altersplanung „die Voraussetzung für die finanzielle Unterstützung von neuen, gestützt auf die Alterspolitik 2005 vorgeschlagenen Massnahmen und Projekten durch den Kanton“ bildet. Die Gesundheits- und Fürsorgedirektion bestand in den letzten Jahren bei der Beurteilung von Gesuchen um Investitions- oder Betriebsbeiträge vermehrt auf dem Vorliegen einer regionalen Altersplanung.

• Wenn ja, bis wann hat dies zu geschehen?

Der Grossratsbeschluss von 1993 sieht keine Frist für die Erarbeitung von regionalen Altersplanungen/Altersleitbildern vor. Auch hat der Kanton den Gemeinden in diesem Zusammenhang bisher keine Frist gesetzt.

Die kommunalen Altersplanungen sind weiterhin wichtiger Bestandteil der laufenden Arbeiten zur Umsetzung der Alterspolitik 2005. Es sollen Massnahmen eingeleitet werden, um die Gemeinden in Zukunft noch vermehrt für die Alterspolitik zu sensibilisieren.

Mögliche Massnahmen sind im Bereich der Öffentlichkeitsarbeit, der Unterstützung von regionalen Altersforen und im konsequenten Anspruch an eine regionale Altersplanung bei der Ausrichtung von Staatsbeiträgen an Institutionen anzusiedeln.

• Wie stellt sich der Regierungsrat die konkrete Umsetzung der Altersleitbilder vor?

Der Regierungsrat stellt sich vor, dass Altersplanungen/Altersleitbilder neben einer Bestandesaufnahme der bestehenden Altersversorgung konkrete Massnahmen zu deren Optimierung gemäss den spezifischen Bedürfnissen der älteren Bevölkerung vor Ort formulieren, eine Frist zur Realisierung dieser Massnahmen festlegen und die entsprechenden Gremien, welche sich der Umsetzung einer Massnahme annehmen, bezeichnen.

• Wie wird diese Umsetzung kontrolliert?

Die konkrete Umsetzung dieser Massnahmen sowie die Kontrolle der Fristeinhaltung unterliegt der Verantwortung der Gemeindebehörden und der Gemeindebevölkerung.

• Wie gelangt eine Gemeinde in den Genuss von kantonalen Geldern über den Lastenausgleich?

Um Aufwendungen dem Lastenausgleich Sozialhilfe zuführen zu können, muss eine Gemeinde eine entsprechende Ermächtigung der Gesundheits- und Fürsorgedirektion einholen (SHG Art 80, Abs. 1 Bst. e).

• Was alles ist eigentlich lastenausgleichsberechtigt?

Grundsätzlich sind Aufwendungen des Kantons und der Gemeinden gemäss Art. 79 und 80 SHG lastenausgleichsberechtigt. Um gemäss Art. 80 Abs. 1 Bst. e SHG Beiträge an

„Leistungserbringer der institutionellen Sozialhilfe“ dem Lastenausgleich zuführen zu

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können, benötigt eine Gemeinde eine entsprechende Ermächtigung. Grundsätzlich kann eine solche Ermächtigung für die in einer Altersplanung vorgesehenen Beiträge an Alters- und Pflegeheime, an Spitexdienste, an teilstationäre Angebote (z.B. Tagesstätten), an Beratungsangebote, an Selbsthilfe- und Nachbarschaftshilfeprojekte und allfällige weitere Angebote, welche die Aufrechterhaltung der Selbstständigkeit und Unterstützung älterer Menschen zum Ziel haben, erteilt werden. Es ist keine abschliessende Aufzählung der lastenausgleichsberechtigten Aufwendungen im Altersbereich möglich. Die entsprechenden Gesuche der Gemeinden werden durch die Gesundheits- und Fürsorgedirektion im Einzelfall geprüft.

Nicht lastenausgleichsberechtigt sind Beiträge an den Bau von Alterswohnungen (Regierungsratsbeschluss 3185 „Aufhebung der Lastenverteilungsberechtigung für Alterssiedlungen“).

• Im Themenbereich altersgerechtes Wohnen wird angeregt, dass in den gemeindeeigenen Baureglementen z.B. 25% aller neu erstellen Wohnungen alters- und behindertengerecht sein sollen. Was hat der Kanton bisher zur Förderung der Umsetzung dieses Vorschlages unternommen?

Es wurden bisher keine konkreten Massnahmen bezüglich der Förderung dieses Vorschlags unternommen. Grundsätzlich liegt es – wie oben erwähnt – in der Verantwortung der Gemeinden, die in der Altersplanung vorgesehenen Massnahmen umzusetzen. Die Gesundheits- und Fürsorgedirektion prüft im Rahmen der laufenden Arbeiten zur Umsetzung der Alterspolitik 2005, wie zukünftig auch von kantonaler Seite noch vermehrt Einfluss auf verschiedene Planungsbereiche, die nicht direkt dem Altersbereich zuzuordnen, jedoch für diesen von grosser Bedeutung sind, genommen werden kann. Zu denken ist dabei an kommunale Bauordnungen, Siedlungsplanung, Verkehrsplanung, usw.

• Wie wird diese Vorgabe überprüft? (Hinweis: Viele Gemeinden haben eine solche Bestimmung in ihre Baureglemente aufgenommen, halten sie aber nicht ein)

Die Umsetzung der von den Gemeinden formulierten, alterspolitischen Massnahmen wird nicht durch den Kanton kontrolliert. Eine eigentliche Kontrolle der entsprechenden Aktivitäten in den Gemeinden ist auch weiterhin nicht vorgesehen. Vielmehr muss der Kanton vermehrt im Bereich der Öffentlichkeitsarbeit und der Sensibilisierung aktiv werden und die Gemeinden animieren, sich mit der Thematik aktiv auseinanderzusetzen. Eine gute Altersplanung, welche auch umgesetzt wird, basiert auf der Eigeninitiative, dem Interesse und dem Engagement der Gemeindebehörden und der Einwohnerinnen und Einwohner.

Grundsätzlich können Dritte bei Nichteinhaltung von gemeindeeigenen baurechtlichen Bestimmungen im konkreten Fall die vorgesehenen baurechtlichen Rechtsmittel ergreifen oder - bei pflichtwidrigem Verhalten der Gemeindebehörde - eine aufsichtsrechtliche Anzeige beim zuständigen Aufsichtsorgan einreichen.

• Im Themenbereich altersgerechte Wohnumgebung wird z.B. auf das Absenken der Trottoirränder hingewiesen. Viele wichtige Trottoirs befinden sich aber entlang von Kantonsstrassen. In diesem Falle ist der Kanton zuständig für die Trottoirabsenkungen.

Gibt es dazu in der BVE einen Planungs- und Ausführungsauftrag?

Die BVE ist Mitglied der kantonalen Kommission zur Wahrung der Interessen der Behinderten im Bauwesen BBK. Die von dieser Kommission herausgegebenen Empfehlungen für die behindertengerechte Ausführung von Bauten und Anlagen werden bei den Projekten der BVE berücksichtigt. Zudem ist das Absenken der Trottoirrandsteine im Bereich der Fussgängerübergänge in der Schweizer Norm SN 640 241

„Fussgängerverkehr“ geregelt und gehört damit zu den einzuhaltenden Regeln der Baukunde. Im Zusammenhang mit der Umsetzung Alterspolitik 2005 besteht kein spezieller Planungs- und Ausführungsauftrag der BVE.

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An den Grossen Rat

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