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Wie beurteilt dies der Regierungsrat für den Kanton Bern? 2

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I 289/2003 JGK 14. April 2004 45C

Interpellation

1177 GFL (Hofer, Biel)

Weitere Unterschriften: 7 Eingereicht am: 24.11.2003

Betäubungsmittel - wie weiter im Kanton Bern?

Der Regierungsrat wird gebeten, folgende Fragen zu beantworten

1. Die Verschleppung der Revision des Betäubungsmittelgesetzes (BtmG) führt im Bereich der Betäubungsmittel zu einer anarchischen, rechts-ungleichen Situation. Wie beurteilt dies der Regierungsrat für den Kanton Bern?

2. Welche Politik verfolgt der Kanton Bern während dieser unklaren Situation gegenüber Hanfkonsumentinnen und Hanfkonsumenten?

3. Ist der Regierungsrat bereit, in dieser rechtlich unklaren Situation die Strafverfolgungsbehörden anzuhalten, bis zum parlamentarischen Entscheid der eidgenössischen Räte bei der Strafverfolgung von Hanfkonsumentinnen/-konsumenten, Hanfproduzenten/-produzentinnen, sowie Hanfladenbetreiber/-betreiberinnen Zurückhaltung zu üben ohne gegen Bundesrecht zu verstossen?

Wie konkret will er das tun, damit Gleichbehandlung garantiert wird?

4. Eine Weiterführung der Repressionspolitik fördert den Schwarzhandel und die Verlagerung in die harte Drogenszene. Welche Haltung vertritt der Regierungsrat in dieser Sache gegenüber dem Bund und welche Massnahmen kann der Kanton treffen, um dieser Entwicklung entgegenzutreten?

5. Bis zur Revision des Betäubungsmittelgesetzes, werden Prävention und Jugendschutz zunehmend bedeutungsvoller. Welche zusätzlichen Massnahmen trifft der Kanton in diesen Bereichen?

Begründung

In der Herbstsession 2003 hat der Nationalrat zum Betäubungsmittelgesetz (BtmG) Nichteintreten beschlossen. Damit ist die Beratung dieses Gesetzes, das nun seit sechs Jahren in Bearbeitung ist, zum dritten Mal verschoben worden. Die Weigerung des Nationalrates, das BtmG endlich zu beraten, verlängert die anarchische Situation, schafft Rechtsungleichheit. Das Fehlen von klaren Vorschriften untergräbt die Glaubwürdigkeit von Gesetz und Behörden. Polizei und Justizbehörden binden Kräfte in enormer, mühsamer Kleinarbeit. Und es werden auch im Kanton Bern für viele unverständlich harte Urteile gefällt.

Eltern, Lehrpersonen, Präventionsfachleute und Polizisten wissen nicht mehr weiter. Die Repression kriminalisiert junge Menschen, die sich zum grossen Teil nicht bewusst sind, Delikte zu begehen. Um zu vermeiden, dass damit Jugendliche zunehmend in die harte Drogenszene geraten, könnte es sinnvoll sein, z.B. Prävention im Rahmen kooperierenden Hanfläden - die den Jugendschutz einhalten - anzubieten. Zudem sollte der Regierungsrat

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und die Kantonalpolitiker alles in ihrer Macht stehende unternehmen, damit das nationale Parlament endlich das neue gut durchdachte BtmG verabschiedet.

Antwort des Regierungsrates

1. Die Feststellung der Interpellantin, die Verschleppung der Revision des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG) im Bereich des Cannabis führe zu einer anarchischen rechtsungleichen Situation ist unzutreffend. Der Gesetzgeber hat den Hanf in der Gesetzgebung in keiner Weise ausgeklammert. Somit würde nicht erst das revidierte Betäubungsmittelgesetz zu einer entsprechenden Regelung führen. Vielmehr regelt das Betäubungsmittelgesetz seit langem, welcher Umgang mit Hanfkraut verboten und im Sinne von Artikel 8 und 19 BetmG strafbar ist. Auch zahlreiche aktuelle Urteile des Bundesgerichts haben die immer wieder behauptete Rechtsunsicherheit klar beseitigt. In den Entscheiden BGE 117 IV 63 und 129 IV 188 hat das Bundesgericht ferner festgehalten, dass ein schwerer Fall bei gewerbsmässiger Begehung ab einem Umsatz von Fr. 100'000.-- bzw. einem Gewinn von Fr. 10'000.-- vorliege. Die Rechtslage in Bezug auf die Hanfproblematik ist heute klar.

2. Die Politik des Regierungsrates hat sich seit 1999 nicht verändert. Sie hat sich die Anerkennung der Heroinverschreibung, die Entkriminalisierung des Drogenkonsums und die Streichung der Cannabisprodukte von der Liste verbotener Substanzen als vorrangige Ziele gesetzt.

3. Es wird nochmals darauf hingewiesen, dass die rechtliche Situation keineswegs unklar ist. Die Rechtsstaatlichkeit verbietet es deshalb, eine besondere Tätergruppierung trotz geltender Strafbestimmungen zu verschonen. Das verfassungsmässige Gesetzmässigkeitsprinzip gebietet, das (noch) geltende Betäubungsmittelgesetz anzuwenden und durchzusetzen.

4. Als Vorbemerkung ist festzustellen, dass auch der Verkauf von Drogenhanf in Hanfläden illegaler Handel und somit „Schwarzhandel“ im Sinne der Interpellantin ist. Dass Repression im Bereich der Hanfläden den Schwarzhandel fördert, ist folglich unzutreffend.

Sollte es allerdings durch Repression gelingen, sämtliche Hanfladenbetreiber zu einem Verzicht auf den Verkauf von Drogenhanf zu bewegen, wie dies in den Kantonen Tessin und Basel-Stadt der Fall ist, dürfte der Handel mit Hanf zweifellos vermehrt im Versteckten ablaufen. Die eigentlich zu beantwortende Frage ist somit, die allfällig negativer Auswirkungen einer Verlagerung des illegalen Handels mit Hanf in Privaträume oder auf die Gasse. Nach Ansicht des Regierungsrates sind davon keine negativen Auswirkungen zu befürchten, denn auf der Händlerseite wird es deswegen nicht mehr Konkurrenzkonflikte geben als unter den Hanfladenbetreibern bisher; da die Schweiz einen schwarzmarktbedingten Konkurrenzkampf mit illegalen Mitteln und unter Anwendung von Gewalt nicht einmal im Bereich des Handels mit harten Drogen kennt, ist nicht davon auszugehen, dass repressives Vorgehen mit Schliessung von Hanfläden gleich Bandenkriege ausbrechen lässt. Die Interpellantin spricht mit ihrer Befürchtung, der Cannabishandel könnte sich in die „harte Drogenszene“ verlagern, die Gefahr an, dass dadurch der Schritt vom Cannabiskonsum zum Konsum harter Drogen kleiner würde.

Genau dies wird aber heute von den Liberalisierungsbefürwortern vehement bestritten.

Wer in diese Frage Recht hat, kann vorliegend offen bleiben, denn es ist mit Bestimmtheit nicht die Nähe und der Kontakt zur harten Drogenszene, welcher den Schritt vom Cannabiskonsum zum Konsum harter Drogen erleichtert, sondern es ist das eigene Konsumbedürfnis der Konsumentin oder des Konsumenten. Der Regierungsrat möchte diesbezüglich anfügen, dass er gegenüber dem Bund nach wie vor für die Revision des Betäubungsmittelgesetzes einsteht.

5. Tatsächlich kommt wegen der in der letzten Zeit stark gestiegenen Zahl von Cannabiskonsumenten der Prävention und dem Jugendschutz eine grosse Bedeutung zu.

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Vor dem Hintergrund der geltenden Gesetzgebung ist es nicht möglich, dass staatliche Behörden dem illegalen Hanfhandel in irgendeiner Form privilegierend entgegen kommen.

Die Jugendgerichte führen deshalb unverändert ihre Politik weiter, wonach erstverzeigten Jugendlichen das Angebot gemacht wird, bei der Drogenberatung ein (offizielles) Gespräch zu führen. Wird dieses Angebot angenommen, wird von Strafe abgesehen.

Dieses Vorgehen hat sich bisher bewährt. Wichtig sind aber auch die Präventionsanstrengungen. Im Rahmen des kantonalen Suchtpräventionskonzeptes leisten die ambulanten Beratungsstellen des Contact Netzes, der BEGES und des Blauen Kreuzes gezielte Präventionsarbeit, beispielsweise an Schulen, in Jugendgruppen sowie bei den Bezugspersonen der Jugendlichen. Erwähnt seien hier die „Kiffer-Kurse“ des Contact Netzes, mit denen die Institutionen schweizweit als erste einen neuen Weg der Prävention beschritten haben. Die Gesundheits- und Fürsorgedirektion überprüft regelmässig die Wirkungen dieser Präventionsanstrengungen. Ebenso hat sich die kantonale Kommission zur Bekämpfung des Suchtmittelmissbrauchs (SUKO) der Thematik des Jugendschutzes angenommen. Eine Arbeitsgruppe ist derzeit damit beschäftigt, die bereits bestehenden Massnahmen – auch auf struktureller Ebene – zusammenzustellen. Auf Grund des Inventars wird ersichtlich sein, ob und wenn ja welche zusätzlichen Massnahmen zum Jugendschutz notwendig und sinnvoll sind.

An den Grossen Rat

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