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Beurteilt der Regierungsrat die Referententätigkeit allgemein als Nebenerwerb

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I 189/2001 FIN 13. März 2002 47C

Interpellation

0825 Käser, Meienried (SP)

Weitere Unterschriften: 0 Eingereicht am: 12.09.2001

Referententätigkeit von Mitarbeitern der Steuerverwaltung

Wie über die Presse bekannt wurde, haben vier Mitarbeiter der Steuerverwaltung im Oktober 1999 an einer Tagung der Treuhandkammer als Referenten teilgenommen und dafür je Franken 10'000.- Honorar bezogen haben.

Es stellen sich folgende Fragen:

• Wurden den vier Mitarbeitern die Teilnahme an diesem Seminar als Nebenerwerb bewilligt?

• Erfolgte die Teilnahme und die Vorbereitung des Seminars in der Freizeit oder während der Arbeitszeit?

• Beurteilt der Regierungsrat die Referententätigkeit allgemein als Nebenerwerb?

• Ist der Regierungsrat auch der Ansicht, dass der Bezug eines Honorars von Franken 10'000.— für die Referententätigkeit an einem eintägigen Seminar moralisch und politisch nicht zu vertreten ist?

• Welche Massnahmen gedenkt die Regierung in diesem Fall zu ergreifen?

Antwort des Regierungsrates Ausgangslage

Im Oktober 1999 hielten vier Mitarbeitende der kantonalen Steuerverwaltung an einem ganztägigen Seminar der Schweizerischen Treuhandkammer Referate über das Steuergesetz 2001 des Kantons Bern. Um kein Risiko tragen zu müssen, offerierte die Veranstalterin kein fixes Honorar, sondern wurde vertraglich vereinbart, dass der Nettoerlös der Veranstaltung zu 80 Prozent den Referenten zukommen solle. Da die Veranstaltung von aussergewöhnlich vielen Teilnehmenden besucht wurde, erhielten die Referenten im Endeffekt tatsächlich ein Honorar von je 10'000 Franken.

Auf Antrag von Finanzdirektor Gasche beschloss der Regierungsrat am 12. September 2001, diese Referententätigkeit der Steuerverwaltung durch eine unabhängige, externe Fachperson untersuchen zu lassen. In ihrem Gutachten kommt Fürsprecherin Heidi

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Claivaz, frühere Gerichtspräsidentin und alt Obergerichts-Suppleantin, zum Schluss, dass das vereinbarte Honorar sich zwar über den üblichen Ansätzen bewegt. Die

Referatstätigkeit und das bezogene Entgelt sind jedoch aus rechtlicher Sicht nicht zu beanstanden.

Beantwortung der Fragen

Der Regierungsrat beantwortet die in der Interpellation gestellten Fragen wie folgt:

Wurden den vier Mitarbeitern die Teilnahme an diesem Seminar als Nebenerwerb bewilligt?

Gemäss Art. 39 des Personalgesetzes (PG; BSG 153.01) sind Nebenbeschäftigungen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Kantonsverwaltung grundsätzlich

bewilligungspflichtig. Für die Ausübung einer Nebenbeschäftigung ist die Bewilligung der zuständigen Aufsichtsbehörde einzuholen.

Gemäss Art. 97 Abs. 2 der Personalverordnung (PV; BSG 153.011.1) ist die auf ihr Fachgebiet beschränkte Vortragstätigkeit von vollzeitig Mitarbeitenden während der Arbeitszeit generell erlaubt und erfordert keine Bewilligung der Aufsichtsbehörde.

Die fragliche Referententätigkeit der Mitarbeitenden der Steuerverwaltung war

dementsprechend nach den personalrechtlichen Vorschriften generell erlaubt, so dass keine Bewilligung erforderlich war. Dabei ist wesentlich, dass gemäss den zutreffenden Erkenntnissen der Gutachterin im vorliegenden Fall kein Interessenkonflikt vorlag und die Amtstätigkeit der Referenten nicht beeinträchtigt wurde.

Erfolgte die Teilnahme und die Vorbereitung des Seminars in der Freizeit oder während der Arbeitszeit?

Die Referenten nahmen in ihrer Freizeit an der Veranstaltung teil. Es ist nach den

Untersuchungen der Gutachterin davon auszugehen, dass auch der Vorbereitungsaufwand für die Veranstaltung zumindest zum grossen Teil in der Freizeit der Referenten geleistet wurde.

Im Rahmen der Vorbereitung des Seminars wurden von den Referenten Grundlagen erarbeitet, welche anschliessend auch verwaltungsintern von Nutzen waren, etwa für Weiterbildungsveranstaltungen für Steuerfachleute. Vor dem Hintergrund, dass die

Vortragstätigkeit generell als erlaubt gilt, ist es damit auch nicht zu beanstanden, wenn ein Teil der Vorbereitungen während der Arbeitszeit der Referenten geleistet wurden.

Beurteilt der Regierungsrat die Referententätigkeit allgemein als Nebenerwerb?

Wie oben dargelegt, gilt die Referententätigkeit nach dem bernischen Personalrecht als generell bewilligte Nebenbeschäftigung.

Ist der Regierungsrat auch der Ansicht, dass der Bezug eines Honorars von Franken 10'000.- für die Referententätigkeit an einem eintägigen Seminar moralisch und politisch nicht zu vertreten ist?

Welche Massnahmen gedenkt die Regierung in diesem Fall zu ergreifen?

Die vom Regierungsrat eingesetzte Gutachterin kommt in ihrem Bericht überzeugend zum Schluss, dass das Verhalten der Referenten im vorliegenden Fall rechtlich nicht zu beanstanden ist. Die Referatstätigkeit war erlaubt. Gestützt auf das Gutachten hat der Regierungsrat dementsprechend im Dezember 2001 beschlossen, der durchgeführten Untersuchung keine weitere Folge zu geben.

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Die heutige Regelung der Nebenbeschäftigung von Kantonsangestellten ist nach Auffassung des Regierungsrates grundsätzlich sachgerecht und zeitgemäss. Sie gibt auch zu keinen Problemen Anlass. Es stellt einen aussergewöhnlichen Einzelfall dar, dass im vorliegenden Fall auf Grund der vertraglichen Vereinbarung Honorare in dieser Höhe bezogen werden konnten.

Obschon es sich um eine absolute Ausnahmesituation handelte, können derartige Einzelfälle aus der Sicht des Regierungsrates zu verständlichen Unsicherheiten führen. Er sieht deshalb vor, dass im Rahmen der Totalrevision des Personalrechts der Erlass von Vorschriften, welche für spezielle Situationen besondere Regelungen aufstellen und unangemessene Honorare ausschliessen sollen, in Aussicht zu nehmen ist.

An den Grossen Rat

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