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Ist der Regierungsrat auch der Ansicht dass es im Juni 2008 nötig werden könnte, Videoüberwachung einzusetzen, um Hooliganismus zu bekämpfen?¨ 2

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I 003/2007 POM 25. April 2007 POM C Interpellation

0680 Brand, Münchenbuchsee (SVP)

Weitere Unterschriften: 0 Eingereicht am: 18.12.2006

Ist der Kanton für die Euro 2008 gerüstet?

Im Juni 2008 wird die Euro 2008 in der Schweiz durchgeführt. Drei Qualifikationsspiele werden im Stade de Suisse in Bern stattfinden. In Zusammenhang mit dieser Fussballeuropameisterschaft und mit dem Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit ist das Thema Gewaltprävention sehr wichtig. Dabei wird sich sicher auch die Frage nach der Videoüberwachung stellen. Der Grosse Rat hat am 27. März 2006 eine entsprechende Motion überwiesen und dem Regierungsrat den Auftrag erteilt, die Grundlagen zu schaffen, damit die Videoüberwachung ermöglicht und geregelt wird. Der Regierungsrat wird in diesem Zusammenhang um Beantwortung folgender Fragen gebeten:

1. Ist der Regierungsrat auch der Ansicht dass es im Juni 2008 nötig werden könnte, Videoüberwachung einzusetzen, um Hooliganismus zu bekämpfen?¨

2. Wie weit ist der Regierungsrat mit der Realisierung der entsprechenden Gesetzesgrundlagen? Setzt er alles daran, diese Grundlagen rechtzeitig zur Verfügung zu stellen, damit die Gemeinden die Umsetzung auf den Juni 2008 hin vorbereiten können? Wenn nein, wieso nicht?

3. Ist der Kanton hier im Kontakt mit der Stadt Bern?

4. Werden die Bestimmungen des Hooligan-Gesetzes bei der Erarbeitung der gesetzlichen Grundlagen zur Videoüberwachung berücksichtigt?

Es wird Dringlichkeit verlangt. Abgelehnt: 25.01.2007

Antwort des Regierungsrates

Zu Frage 1

Videoüberwachung stellt grundsätzlich einen Eingriff in das Grundrecht der persönlichen Freiheit und in das Grundrecht auf Datenschutz dar. Deshalb müssen verschiedene Voraussetzungen erfüllt sein, damit diesem Mittel eingesetzt werden kann: Die Massnahme muss gesetzliche verankert sein, im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. Mit Artikel 51 Polizeigesetz vom 8. Juni 1997 (PolG; BSG 551.1) und der Verordnung über den Einsatz von Bild- und Tonaufzeichnungsgeräten durch die Polizei bei Massenveranstaltungen vom 20. Dezember 1989 (Videoverordnung; BSG 551.332) verfügt die Berner Kantonspolizei über die notwendige gesetzliche Grundlage.

Gemäss Videoverordnung kann die Polizei bei Massenveranstaltungen Bild- und Tonaufzeichnungsgeräte einsetzen, wenn konkrete Anhaltspunkte die Annahme

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rechtfertigen, dass es zu Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Sachen kommen wird.

Bild- und Tonaufzeichnungsgeräte dürfen insbesondere dann eingesetzt werden, wenn bei Sportveranstaltungen mit randalierendem Publikum gerechnet werden muss.

Aufgrund dieser rechtlichen Rahmenbedingungen kann im jetzigen Zeitpunkt nicht abschliessend beurteilt werden, ob an der EURO 08 Bild- und Tonaufzeichnungsgeräte zum Einsatz gelangen werden. Vielmehr wird anhand der konkreten Umstände zu entscheiden sein, ob die erwähnten Voraussetzungen erfüllt sind oder nicht. Für die Anordnung des Einsatzes von Bild- und Tonaufzeichnungsgeräten ist der Kommandant der Kantonspolizei zuständig.

Zu Frage 2

Die unter Ziffer 1 erwähnte Einsatzmöglichkeit von Videoüberwachung bezieht sich auf den sicherheitspolizeilichen Bereich. Die am 27. März 2006 auf Antrag des Regierungsrates vom Grossen Rat überwiesenen fünf parlamentarischen Vorstösse haben das Ziel, eine Gesetzeslücke im Bereich der Kriminalpolizei zu schliessen. Es geht um die Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für die dissuasive Videoüberwachung, d.h. das Beobachten und Aufzeichnen einer Vielzahl von unbestimmten Personen im öffentlichen Raum zwecks Verhinderung von strafbaren Handlungen (Delikts- und Kriminalitätsprävention).

Damit die Gemeinden Reglemente zur Videoüberwachung erlassen können, muss das kantonale Polizeigesetz, Artikel 51, mit einer entsprechenden Ermächtigungsklausel ergänzt werden. Die federführende Polizeidirektion sieht vor, einen Entwurf zur Revision des Polizeigesetzes circa Mitte 2007 dem Regierungsrat zu unterbreiten und danach das Vernehmlassungsverfahren einzuleiten. Es ist also nicht damit zu rechnen, dass die Ermächtigungsklausel noch vor der EURO 08 in Kraft treten kann. Auch wenn die Inkraftsetzung der Ermächtigungsklausel wider Erwarten vor der EURO 08 möglich sein sollte, müssten die Gemeinden erst noch ihre Reglemente den gesetzgeberischen Prozess durchlaufen lassen, bevor die dissuasive Videoüberwachung tatsächlich eingesetzt werden könnte. Damit ist faktisch ausgeschlossen, dass ein solches Reglement zu Beginn der EURO 08 in Kraft ist.

Für die Gewährleistung der Sicherheit an der EURO 08 ist es aber auch gar nicht nötig, dass die Ermächtigungsklausel und die kommunalen Reglemente in Kraft sind. Auf eidgenössischer Ebene sind im Vorfeld der EURO 08 das Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS) und die dazugehörige Verordnung (VWIS) revidiert worden. Darin sind besondere Massnahmen zur Eindämmung der Gewalt an Sportveranstaltungen vorgesehen. Die Neuerungen umfassen die Möglichkeit zur Sicherstellung, Beschlagnahmung und Einziehung von Propagandamaterial, die Verhängung von Rayonverboten, Ausreisebeschränkungen, Meldeauflagen und Polizeigewahrsam. Zudem wird neu eine gesamtschweizerische Datenbank (HOOGAN-Datenbank) geschaffen, in welche Daten von Personen aufgenommen werden, welche sich anlässlich von Sportveranstaltungen gewalttätig verhalten haben. Zudem steht der Kantonspolizei Bern – wie bereits erwähnt – die Möglichkeit offen, Bild- und Tonaufzeichnungsgeräte einzusetzen.

Zu Frage 3

Die Zusammenarbeit zwischen Kanton und Stadt im Hinblick auf die Bewältigung der EURO 08 ist gewährleistet. Seit Anfang 2007 besteht eine einheitliche Projektorganisation, die sicherstellt, dass Stadtpolizei und Kantonspolizei Bern eng zusammenarbeiten.

Zu Frage 4

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Das BWIS verfolgt ganz andere Ziele als die noch zu schaffende gesetzliche Grundlage betreffend Videoüberwachung im Polizeigesetz. Die Bestimmungen des BWIS können daher bei der neuen gesetzlichen Grundlage im Polizeigesetz nicht berücksichtigt werden.

Das revidierte BWIS stellt Massnahmen gegen Gewaltpropaganda und gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen zur Verfügung. Bei der zu schaffenden gesetzlichen Bestimmung betreffend Videoüberwachung geht es zwar auch darum, strafbare Handlungen zu verhindern. Jedoch soll ein öffentlicher Raum nur dann mit Video überwacht werden müssen, wenn ein Kriminalitätsbrennpunkt vorliegt. Ein solcher ist zu bejahen, wenn auf Grund polizeilicher Erkenntnisse feststeht, dass an einem bestimmten öffentlichen Ort wiederholt Straftaten begangen worden sind und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dort auch künftig mit der Begehung von Straftaten zu rechnen ist.

An den Grossen Rat

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