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Die erforderlichen raumplanerischen Massnahmen zu ergreifen, damit Windkraftwerke und Windenergieanlagen im Kanton Bern rascher realisiert werden können

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Academic year: 2022

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M 130/2007 JGK 27. Juni 2007 JGK C Motion

1130 Häsler, Wilderswil (Grüne)

Weitere Unterschriften: 12 Eingereicht am: 28.03.2007

Förderung der Windenergie im Kanton Bern

Der Regierungsrat wird beauftragt

1. Die erforderlichen raumplanerischen Massnahmen zu ergreifen, damit Windkraftwerke und Windenergieanlagen im Kanton Bern rascher realisiert werden können.

2. Massnahmen zu ergreifen, damit rasch weitere Anlagen zur Gewinnung von Windenergie geplant und umgesetzt werden können.

Die Energiestrategie des Kantons Bern erklärt die Förderung der erneuerbaren Energie als prioritär. Der Klimawandel zeigt Handlungsbedarf auf, Windenergie ist CO2-neutral, die Nachfrage von KonsumentInnen nach sauberer Energie steigt kontinuierlich - allein schon diese Gründe sprechen für eine rasche Realisierung der geplanten und für eine Planung von weiteren Anlagen.

In den letzten Jahren haben mehrere europäische Länder bewiesen, dass Windenergie Zukunft hat. So verfügte Österreich bereits im Jahr 2004 über die 80-fache und Baden- Würtemberg über die 45-fache Leistung in Windenergie. Die Lage ist heute nicht anders, im Gegenteil, der Rückstand der Schweiz ist grösser geworden.

Mit der Anlage auf dem Mont Crosin, dem grössten Windkraftwerk in der Schweiz, hat der Kanton Bern den Weg vorgegeben.

Heute befindet sich die Förderung der Windenergie in einer Flaute. Politische Lösungen sind gefragt. Bei der Umsetzung der geforderten Massnahmen soll das bestehende Konzept Windenergie Schweiz beigezogen werden. Bei Interessenabwägungen sind Anliegen des Landschaftsschutzes mit einzubeziehen.

Antwort des Regierungsrates

Der Regierungsrat geht mit der Motionärin einig, dass Windenergie eine saubere und um- weltschonende Energie darstellt, die auch in der Schweiz ein Entwicklungspotenzial hat. In der kantonalen Energiestrategie ist denn auch vorgesehen, die Windenergie auszubauen und die planerischen Grundlagen dafür zu erstellen1.

Damit die Motion in ihrem Gesamtzusammenhang beurteilt werden kann, soll in einem ers- ten Schritt aufgezeigt werden, welche Bedeutung der Windenergie im Kanton Bern heute

1 Energiestategie, Kap. 7.3

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zukommt und wie Windenergieanlagen heute in der Raumplanung behandelt und bewilligt werden.

1 Windenergieanlagen im Kanton Bern

Der erste Windpark der Schweiz wurde 1995 auf dem Mont-Crosin erstellt. Heute stehen dort insgesamt 8 Windkraftanlagen mit total 7.6 MW installierter Leistung. Diese produzieren im Jahr ca. 9'000 MWh Strom. Das entspricht etwa 1.2 Promille des Jahresverbrauchs des Kantons Bern oder dem Jahresbedarf von etwa 3000 Haushalten.

Daneben stehen im Kanton Bern noch etwa 10 kleinere Windturbinen mit insgesamt etwa 0.03 MW Leistung und einer Jahresproduktion von etwa 50 MWh.

Die Anlage auf dem Mont-Crosin wurde in Etappen über eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG für das Bauen ausserhalb der Bauzone bewilligt. In den letzten Jahren wurde mehr und mehr klar, das dieses Vorgehen die geltende Gesetzgebung stark strapaziert und bedeutende rechtliche Risiken birgt. Da Windenergieanlagen in hohem Masse raumwirksam sind, sind sie gemäss der geltenden Raumplanungsgesetzgebung in raumplanerischen Instrumenten mit anderen Raumansprüchen zu koordinieren (Planungspflicht).

Die Region Centre-Jura hat deshalb 1999 die Arbeiten an einem regionalen Richtplan Windenergie2 aufgenommen. In diesem sollen die geeigneten Standorte für Windenergieanlagen ermittelt und mit anderen Raumnutzungen3 abgestimmt werden.

Gestützt auf diese Vorarbeiten können die Gemeinden in ihren Nutzungsplanungen Spezialzonen für die Windenergienutzung bezeichnen. In diesen können Windenergieanlagen dann als zonenkonforme Bauten bewilligt werden.

Das Konzept Windenergie Schweiz4 hat die Windenergiepotenziale für die ganze Schweiz untersucht und eine grobe Eignungsbeurteilung der Standorte mit grossem Windenergie- potenzial vorgenommen. Der Bund hat mit dem Konzept den Wunsch verbunden, dass die Kantone die Kriterien und/oder die ausgewiesenen Standorte im Rahmen der kantonalen Planung weiter bearbeiten. Erst durch eine Weiterbearbeitung auf kantonaler und kommu- naler Stufe werden die für die politische Diskussion und Realisierung notwendigen Konkretisierungen und Voraussetzungen geschaffen.

Das Konzept Windenergie Schweiz weist zusätzlich zu den bestehenden Windenergie- planungen 12 prioritäre Windenergiestandorte aus, die auf Grund der Windverhältnisse gut geeignet sind und voraussichtlich keine gravierenden Konflikte aufweisen. Diese befinden sich in folgenden Kantonen: Bern (65), Tessin (1), Uri (1), Waadt (2), Wallis (2). An diesen Standorten könnten etwa 76 Windturbinen mit einer geschätzten Jahresstromproduktion von ca. 120'000 MWh realisiert werden, davon gut die Hälfte im Kanton Bern.

Bei weiteren Standorten sind zusätzliche Abklärungen nötig bezüglich der Auswirkungen.

Dies betrifft im Kanton Bern 22 Standorte, in der gesamten Schweiz 68 Standorte. An

2 Plan directeur régional pour l'implantation d'éoliennes Mont Crosin - Mont Soleil - Motagne du Droit

3 Insbesondere: Siedlung (Immissionen), Landwirtschaft, Wald, Natur, Landschaft, Tourismus, Verkehr

4 Konzept Windenergie Schweiz - Grundlagen für die Standortwahl von Windparks (Hrsg.

Bundesamt für Energie BFE, Bundesmat für Umwelt, Wald und Landschaft BUWAL, Bundesamt für Raumentwicklung ARE, August 2004). - Das Konzept Windenergie Schweiz ist eine Arbeitshilfe des Bundes, es ist kein verbindliches Konzept im Sinne von Art. 13 RPG.

5 Standorte im Kanton Bern: Moron III (bei Moutier), Bühl (Seeland), Chalet Neuf (Mont Tramelan), Horntube (Saanen), Jaunpass (Boltigen), Montagne de Moutier.

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diesen Standorten könnten etwa 540 Windturbinen mit einer geschätzten Jahresstromproduktion von ca. 540'000 MWh realisiert werden.

Das Windkonzept Schweiz zeigt, dass die Windenergie in der Schweiz und im Kanton Bern ein Entwicklungspotenzial aufweist, dass ihr aber von den natürlichen Voraussetzungen und der dichten Besiedlung her doch auch enge Grenzen gesetzt sind.

Die Windenergie deckt heute im Kanton Bern etwa 1.2 Promille des Stromverbrauchs. Sie kann ihren Anteil mit bedeutenden Ausbauten vielleicht auf 1 bis 2 Prozent des Stromverbrauchs steigern. Das ist ein wichtiger, willkommener Beitrag, er bleibt für die gesamte Energieversorgung aber von untergeordneter Bedeutung.

2 Bewilligungsverfahren für Windenergieanlagen

Der Bund hat die Bewilligungsverfahren für Windenergieanlagen in einer Studie6 geprüft.

Er ist zu folgenden Schlussfolgerungen gelangt:

− Auf Stufe der Richtplanung (kantonaler Richtplan, regionaler Richtplan) ist unter Berücksichtigung kantonaler Konzepte der Energie, der Regionalentwicklung oder der Landschaft aufzuzeigen, welche Rahmenbedingungen bei Planung, Bewilligung und Betrieb von Windkraftanlagen einzuhalten sind und wie die überörtlichen Interessen aufeinander abgestimmt werden. Verschiedene Kantone regeln im kantonalen Richtplan nur die Grundsätze und überlassen die Ausgestaltung den Regionalplänen.

Der "Plan directeur régional Mont-Soleil, Mont-Crosin, Montagne du Droit" der Association Centre Jura wird in der Studie des Bundes explizit als gutes Beispiel für eine regionale Lösung genannt7.

− Windparks und grosse Einzelanlagen sind planungspflichtig. Sie erfordern eine spezielle Grundlage in der Nutzungsplanung. In diesem hat eine umfassende Interessenabwägung zu erfolgen.

− Die Errichtung der Anlage ist baubewilligungspflichtig.

Dieses dreistufige Vorgehen ist heute breit anerkannt. Es ermöglicht eine stufenweise Abstimmung der Windenergienutzung mit anderen Nutzungen im Rahmen der Richt- und Nutzungsplanung mit einer der Problematik angemessenen demokratischen Mitsprache ei- nerseits und kalkulierbare Rahmenbedingungen für die Investoren anderseits. Beides ist für eine nachhaltige räumliche Entwicklung unerlässlich.

3 Beurteilung der Motion

Die bisherige Bewilligungspraxis für Windenergieanlagen im Kanton Bern hat sich wie oben dargelegt in der Pionierphase der Windenergie entwickelt. Währenddem die ersten Anlagen noch mit einer einfachen Baubewilligung (mit einer Ausnahmebewilligung nach Art. 24 Raumplanungsgesetz) bewilligt wurden, wurden die Anforderungen schrittweise an üblichen Verfahren für raumwirksame Anlagen angepasst (übergeordnete Abstimmung im Rahmen der Richtplanung; umfassende Interessenabwägung in der Nutzungsplanung).

Dieses Vorgehen hat es erlaubt, rasch und flexibel erste Anlagen zu erstellen und Erfahrungen zu sammeln. Für die Weiterentwicklung braucht es einen verlässlichen und rechtssicheren Bezugsrahmen, wie er in den Empfehlungen des Bundes vorgezeichnet ist.

In den prioritären Windenergiegebieten des Kantons Bern, im Berner Jura, sind entspre- chende Arbeiten weit fortgeschritten und die Voraussetzungen gut, dass zusätzliche Wind- energieanlagen rasch geplant und realisiert werden können. Der Richtplan der Region

6 Bundesamt für Energie, 2001: Die Berücksichtigung der Windenergie in der Richt- und Nutzungsplanung

7 Ebenda, S. 24

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Centre Jura liegt heute im Entwurf vor und wird voraussichtlich noch 2007 in Kraft gesetzt.

Die Region Jura-Bienne hat ebenfalls mit der Erarbeitung eines regionalen Richtplans be- gonnen. Parallel dazu wurden auch schon die Arbeiten für eine nutzungsplanerische Umsetzung in Angriff genommen.

Handlungsbedarf besteht aus der Sicht des Regierungsrats auf kantonaler Stufe: Hier geht es darum, im Rahmen der kantonalen Sachplanung Energie basierend auf dem Konzept Windenergie Schweiz eine kantonale Politik zu formulieren. Dabei sind die Konflikte zu beurteilen, eine Abstimmung mit anderen Raumnutzungen vorzunehmen und die aus kantonaler Sicht notwendigen Massnahmen festzulegen. Die richtplanrelevanten Inhalte der kantonalen Sachplanung Energie sind dann in den kantonalen Richtplan zu überführen. Dieses Vorgehen wurde im Rahmen der Richtplananpassungen 2006/2007 im Massnahmeblatt C_18 (Kantonale Interessengebiete Energieversorgung sichern) vorgeschlagen. Es wurde im Mitwirkungsverfahren mehrheitlich begrüsst. Gestützt auf diese Rahmenbedingungen können die Standorte für grössere Windkraftanlagen (Windparks, grosse Einzelanlagen) dann gemäss bewährter Arbeitsteilung zwischen Kanton und Regionen stufengerecht entweder im kantonalen oder in den regionalen Richtplänen festgelegt werden.

Windkraftanlagen haben erhebliche Auswirkungen auf die Nutzung und die Umwelt.

Insbesondere prägen die Anlagen mit hundert und teilweise mehr Metern Höhe das Landschaftsbild erheblich, da sie in der Regel an sehr exponierten Standorten erstellt werden. Der Regierungsrat erachtet es deshalb als sinnvoll, dass Windenergieanlagen an wenigen, gut geeigneten Standorten in Gruppen zusammengefasst und nicht unkontrolliert über den ganzen Kanton verstreut werden. Diese Strategie wird auch von den anderen Kantonen mit bedeutendem Windenergiepotenzial verfolgt.8 Sie ermöglicht eine Weiterentwicklung der Windenergie dort, wo eine entsprechende Eignung vorhanden ist und die Konflikte mit anderen Nutzungen und den vorhandenen landschaftlichen Werten es erlauben. Gleichzeitig können mit dieser Strategie andere Landschaften von technischen Eingriffen freigehalten werden.

Im kantonalen Richtplan wird auch der Umgang mit kleineren Einzelanlagen zu klären sein. Der Regierungsrat geht einstweilen davon aus, dass kleinere Einzelanlagen vor allem für den Eigengebrauch (z.B. mit einer Gesamthöhe bis zu etwa 20 oder 25 m) auch ohne Grundlage in der Richt- oder Nutzungsplanung im Baubewilligungsverfahren nach Art. 15, 16, 22 oder 24 RPG bewilligt werden können. Vorbehalten bleibt in jedem Fall eine umfassende Interessenabwägung.

Diese Ausführungen zeigen, dass der Kanton Bern bereits vor 10 Jahren eine Pionierrolle in der Förderung der Windenergie eingenommen hat. Sie zeigen aber auch, dass für eine Weiterentwicklung der Windenergie im Kanton Bern unter Berücksichtigung anderer Raumansprüche zusätzliche Massnahmen getroffen werden müssen. Diese Massnahmen sind erkannt und mit den Richtplananpassungen 2006/2007 eingeleitet.

Der Regierungsrat ist deshalb bereit, die Motion anzunehmen.

Antrag: Annahme der Motion An den Grossen Rat

8 Z.B. Kantone Jura, Neuenburg, Wallis, Freiburg

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