Die Information:
Bericht und Meinung AUS DEN BUNDESLÄNDERN
gen dem Senat nicht vor. In Berlin sei lediglich bei denjenigen an der kassenärztlichen Versorgung teil- nehmenden Internisten und Kin- derärzten eine wesentlich über dem durchschnittlichen Umfang liegende Röntgendiagnostik zu verzeichnen, die als Chefärzte tä- tig sind. Und dies sei unter ande- rem durch die Überweisung von Patienten mit besonders schwieri- gen Diagnosen zu erklären. LPD
NORDRHEIN-WESTFALEN
Gutachterkommission Nordrhein hat 347 Fälle entschieden
Nach Angaben des Geschäftsfüh- renden Kommissionsmitgliedes der Gutachterkommission für ärzt- liche Behandlungsfehler bei der Ärztekammer Nordrhein, Profes- sor Dr. Franz Grosse-Brockhoff, hat die Kommission in den ersten zwei Jahren ihres Bestehens (bis zum Dezember 1977) 1590 Anträge erhalten. Davon wurden 716 Anträ- ge nicht bearbeitet, und zwar 419 wegen örtlicher Unzuständigkeit, 152 wegen sachlicher Unzustän- digkeit (sie betrafen zahnärztliche Leistungen oder Versicherungs- und Rentenbegehren); 84 Anträge wurden zurückgenommen oder durch Einigung erledigt, und 61 Anträge mußten aus anderen Gründen von der Kommission zu- rückgewiesen werden.
Von den gutachtlich zu entschei- denden 874 Fällen sind bis Dezem- ber 1977 von der Gutachterkom- mission 347 entschieden worden;
dabei wurden 53 Fälle als Behand- lungsfehler anerkannt. Zu den noch zu entscheidenden 527 An- trägen erklärt Prof. Grosse-Brock- hoff, die durchschnittliche Bear- beitungsdauer bis zur abschlie- ßenden Beurteilung betrage zwölf Monate und mehr, davon allein sechs Monate für die notwendigen Rückfragen beim Antragsteller, beim beschuldigten Arzt und bei den mit- und nachbehandelnden Ärzten. gb
Mehr Flexibilität in der Weiterbildung
Nach einem zweitägigen Sympo- sium, das von der Akademie für Ärztliche Fortbildung der DDR in Berlin durchgeführt wurde, ist der Entwurf einer neuen Facharztord- nung (Anordnung des Ministers für Gesundheitswesen über die Weiterbildung der Ärzte und Zahn- ärzte) veröffentlicht worden, der am 1. September 1978 in Kraft tre- ten soll. Der Entwurf hält daran fest, daß die Weiterbildung zum Facharzt gleichzeitig das Recht und die Pflicht für alle Ärzte dar- stellt. Die bisherige Zahl von 31 Fachrichtungen ist ebenfalls un- verändert geblieben. Jedoch sol- len die Durchführung der Weiter- bildung und ihre Dauer flexibler gehandhabt werden als bisher.
Wie der Rektor der Akademie für Ärztliche Fortbildung der DDR, Prof. Dr. Kurt Winter, in einem Re- ferat erläuterte, ist erstmals das Ziel der Weiterbildung . klar formu- liert worden. Diese Formulierung besteht im wesentlichen aus der Feststellung, daß Ärzte während der Weiterbildung zum Facharzt die Befähigung erwerben, ärztli- che Tätigkeit in einer Fachrich- tung selbständig auszuüben. Dazu gehören umfassende Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten in Theorie und Praxis entsprechend dem Bildungsprogramm der Fach- richtung, ausgewählte Kenntnisse aus anderen Fachrichtungen und allgemeines ärztliches Wissen und Können, um insbesondere in Not- fällen und bei der medizinischen Sicherstellung der Landesverteidi- gung sachkundig zu handeln. In einem Nachsatz heißt es dann trocken, daß Ärzte während der Weiterbildung „ihre marxistisch- leninistischen Kenntnisse vertie- fen".
Das Gegenstück zu diesem Wei- terbildungsziel ist die Vorschrift, nach der Ärzte ohne erfolgreich beendete Weiterbildung nur unter Anleitung eines Facharztes tätig sein dürfen.
AUS DER DDR
Der einzige andere Hinweis dar- auf, daß zur Weiterbildung auch politische Tätigkeit erforderlich ist, findet sich in dem Abschnitt über die Durchführung der Weiter- bildung. Es heißt dort, Weiterbil- dung erfolge „ih der Einheit von fachlicher und gesellschaftswis- senschaftlicher Bildung", und sie verbinde „ärztliche Pflichterfül- lung mit aktiver Teilnahme an der gesellschaftlichen Entwicklung".
Durchgeführt wird die Weiterbil- dung in Einrichtungen, die dafür auf Vorschlag der zuständigen Fachkommission vom Bezirksarzt zugelassen werden. Dies können sein Kliniken, Polikliniken, Institu- te und Abteilungen von Kranken- häusern und anderen Einrichtun- gen des Gesundheitswesens. Der jeweilige Leiter der Einrichtung ist der Weiterbildungsleiter, der für die Gewährleistung des Niveaus der Weiterbildung voll verantwort- lich ist und für den die Bildungs- programme des Gesundheitsmini- sters verbindlich sind.
Die Zahl der Fachrichtungen ist gegenüber der bisher bestehen- den Regelung mit 31 unverändert geblieben. Weiterbildung wird in den folgenden Fachrichtungen durchgeführt: Allgemeinmedizin, Anästhesiologie, Anatomie, Ar- beitshygiene, Augenheilkunde, Biochemie, Blutspende- und Transfusionswesen, Chirurgie, Ge-
richtliche Medizin, Gynäkologie und Geburtshilfe, Hals-Nasen-Oh- ren-Heilkunde, Haut- und Ge- schlechtskrankheiten, Hygiene, In- nere Medizin, Kieferchirurgie, Kin- derchirurgie, Kinderheilkunde, Kli- nische Chemie und Laborato- riumsdiagnostik, Mikrobiologie, Neurochirurgie, Neurologie/
Psychiatrie, Orthopädie, Patholo- gische Anatomie, Pathologische Physiologie, Pharmakologie und Toxikologie, Physiologie, Physio- therapie, Radiologie, Sozialhygie-
ne, Sportmedizin, Urologie.
Teilgebiete dieser Fachrichtungen sind offenbar nicht vorgesehen;
jedoch kann der Minister für Ge- sundheitswesen in Einzelfällen ei-
DEUTSCHES ÄRZTEBLATT Heft 9 vom 2. März 1978 477
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Die Information:
Bericht und Meinung Weiterbildung in der DDR
ner Weiterbildung und staatlichen Anerkennung als Facharzt in an- deren Fachrichtungen zustimmen.
Erleichtert werden soll durch die neue Facharztordnung die Weiter- bildung in einer zweiten Fachrich- tung. Sie bedarf der Zustimmung des zuständigen Bezirksarztes be- ziehungsweise Rektors der Medi- zinischen Akademie oder Prorek- tors für Medizin der Universität.
Flexibler gehalten ist die Dauer der Weiterbildung. Sie betrug bis- her einheitlich für alle Fachrich- tungen fünf Jahre. In Zukunft soll die Weiterbildung für alle Fach-
richtungen frühestens nach vier Jahren und spätestens nach fünf Jahren abgeschlossen werden. Ei- ne Verlängerung dieser Zeit ist in begründeten Fällen möglich zum Beispiel bei genehmigten Unter- brechungen der Weiterbildung, bei Schwangerschaft und Mutter- schaft und bei Teilzeitbeschäfti- gung. Außerdem sollen Ärzte wäh- rend der Weiterbildung grundsätz- lich den Erwerb des akademi- schen Grades Dr. med. anstreben.
Sie können zur Anfertigung ihrer Dissertation bis zu insgesamt 48 Arbeitstagen von der Arbeit freige- stellt werden; die Weiterbildungs- dauer verlängert sich dann ent- sprechend.
Weiter ist vorgesehen, daß Ärzte, die ihre Weiterbildung in klini-
schen Fachrichtungen durchfüh- ren, bis zu einem Jahr in einer theoretischen Fachrichtung der Medizin arbeiten können und um- gekehrt. Falls sich in diesem Zu- sammenhang die Weiterbildungs- zeit verlängert, so wird bereits nach Abschluß des fünften Weiter- bildungsjahres die Vergütung als Facharzt gewährt. Die staatliche Anerkennung als Facharzt in einer zweiten Fachrichtung setzt eine mindestens dreijährige Weiterbil- dung in dieser zweiten Fachrich- tung voraus.
Eine weitere Neuerung ist die Tat- sache, daß die Weiterbildung in Zukunft mit einem Kolloquium ab- geschlossen wird, in dem, wie es in dem Entwurf heißt, die Ärzte nachweisen, daß sie die inhaltli- chen Voraussetzungen für die Er- füllung der Aufgaben als Fach- ärzte erworben haben. Zu der Fra- ge, ob die Weiterbildung mit ei- nem Examen oder einem Kollo- quium abgeschlossen werden soll, wurden auf dem Symposium wi- dersprüchliche Auffassungen ge- äußert. Nach den Ausführungen des Rektors der Akademie für Ärztliche Fortbildung der DDR stand die Mehrheit der Verant- wortlichen jedoch auf dem Stand- punkt, daß mit dem Verlassen der Hochschule die Zeit der Prüfun gen vorbei sein sollte. Wenn ein Arzt, der schon jahrelang verant- wortungsvoll in der medizinischen
Betreuung gearbeitet habe, den Nachweis erbringen muß, daß er sein Fachgebiet beherrscht, dann solle dies in einer Atmosphäre der Kollegialität und Gleichberechti- gung erfolgen.
Einzelheiten über die Besetzung und Durchführung der Kolloquien enthält der Entwurf nicht. Es ist aber anzunehmen, daß die Kollo- quien mit Mitgliedern der Fach- kommissionen für die jeweilige Fachrichtung besetzt werden sol- len, die zentral (bei der Akademie für Ärztliche Fortbildung der DDR) und in den Bezirken (bei den Rä- ten der Bezirke) zur fachlichen und methodischen Anleitung und Koordinierung der Weiterbildung gebildet werden sollen. Den Fach- kommissionen sollen Hochschul- lehrer, Vertreter der Medizinisch- wissenschaftlichen Gesellschaften sowie erfahrene, wissenschaftlich befähigte Fachärzte angehören.
Auf das Kolloquium erfolgt die Er- teilung der staatlichen Anerken- nung, die vom Bezirksarzt vorge- nommen wird. Sie berechtigt zur selbständigen Berufsausübung in der entsprechenden Fachrichtung und zum Führen der Bezeichnung
„Facharzt für ...".
Weitere Regelungen, die für die Durchführung der Anordnung er- forderlich sind, soll der Minister für Gesundheitswesen erlassen.gb
AT O L
478 Heft 9 vom 2. März 1978 DEUTSCHES ÄRZTEBLATT