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Bürgerservice - Stadt Coesfeld

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Amtsblatt

Herausgeber: Der Bürgermeister der Stadt Coesfeld

Ausgabe: in der Regel am 15. jeden Monats und bei Bedarf Bezug: einzeln kostenlos im Bürgerbüro, Markt 8, sowie in der

Verwaltungsnebenstelle Lette, Bahnhofsallee 10 Abonnementpreis: jährlich bei Postversand 12,00 € - Einzelstück 1,00 €,

kostenlos im Internet: http://www.coesfeld.de/amtsblatt.html Bestellungen: Stadt Coesfeld, Fachbereich Zentraler Steuerungsdienst,

Markt 8, 48653 Coesfeld, Tel.: (0 25 41) 9 39-11 03 oder -11 04, Fax: (0 25 41) 9 39-75 05, E-Mail: amtsblatt@coesfeld.de

Jahrgang 2016 Ausgegeben am 15. September 2016 Nummer 13

Inhalt dieser Ausgabe:

55/2016 73. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Coesfeld (für den Bereich des Bebauungsplanes Nr. 137 "Meddingheide") / Satzungsbeschluss des Bebauungsplanes

Nr. 137 "Meddingheide" 145

56/2016 Flurbereinigung Berkelaue II – Aufforderung zur Anmeldung unbekannter Rechte 148

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55/2016 73. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Coesfeld (für den Bereich des Bebauungsplanes Nr. 137 "Meddingheide") / Satzungsbeschluss des Bebauungspla- nes Nr. 137 "Meddingheide"

Öffentliche Bekanntmachung

über die Erteilung der Genehmigung zur 73. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Coesfeld gemäß § 6 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBI. I S. 2414) in der derzeit aktuellen Fassung und über den Satzungsbeschluss des Bebau- ungsplanes Nr. 137 „Meddingheide“ gemäß § 10 des Baugesetzbuches.

73. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Coesfeld

Der Rat der Stadt Coesfeld hat in seiner Sitzung am 07.07.2016 beschlossen, die 73. Änderung Flä- chennutzungsplanes der Stadt Coesfeld abschließend festzustellen.

Geltungsbereich Teilbereich 1

Der Teilbereich 1 im Süden des Ortsteils Lette umfasst eine Fläche von 7,6 ha. Der Änderungsbereich wird im Nordwesten von den rückwärtigen Grenzen der Grundstücke an der Kreuzstraße, im Nordosten von der Coesfelder Straße, im Südosten von einem Wirtschaftsweg parallel zur Kreuzstraße und im Südwesten von dem bestehenden Gewerbegebiet begrenzt. Der Bereich wird von den Straßen ‚Med- dingheide‘ und Peilsweg gequert. Die Flächen werden bis auf die bebauten Grundstücke südwestlich der Straße ‚Meddingheide‘ derzeit als Acker genutzt.

Teilbereich 2

Der Teilbereich 2 im Norden des Ortsteils Lette umfasst eine Fläche von ca. 0,2 ha. Der Änderungsbe- reich wird im Nordosten von dem vorhandenen Wirtschaftsweg, der in nordwestlicher Verlängerung des Jansweges verläuft, begrenzt. Die östliche Grenze wird von der bestehenden Betriebsfläche der Tank- stelle, die südöstliche Grenze von den Grundstücken an der Straße Horstesch vorgegeben. Die westli- che Grenze verläuft ca. 25 m parallel zur westlichen Grenze der heutigen Betriebsfläche der Tankstelle.

Die Fläche des Teilbereiches 2 wird heute ackerbaulich genutzt.

Die räumlichen Geltungsbereiche sind den nachstehenden Übersichtsplänen zu entnehmen.

Deutsche Grundkarte mit Darstellung der Geltungsbe-

reiche der 73. Änderung des Flächennutzungsplanes

Die Bezirksregierung Münster hat mit Verfügung vom 01.09.2016 Az. 35.02.01-003/2016.0003 die 73.

Änderung des Flächennutzungsplanes gemäß § 6 BauGB genehmigt.

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73. Änderung des Flächennutzungsplanes wird mit dieser Bekanntmachung wirksam.

Die genehmigte Änderung des Flächennutzungsplanes und die Begründung können ab sofort während der Dienststunden im Rathaus, Markt 8, Fachbereich 60 – Planung, Bauordnung und Verkehr -, Zimmer 309, von jedermann eingesehen werden.

Satzungsbeschluss des Bebauungsplanes Nr. 137 „Meddingheide“

Der Rat der Stadt Coesfeld hat in seiner Sitzung am 07.07.2016 gemäß § 10 (1) des BauGB den Be- bauungsplan Nr. 137 „Meddingheide“ als Satzung beschlossen.

Geltungsbereich

Das Plangebiet des Bebauungsplanes Nr. 137 ‚Wohngebiet Meddingheide I‘ liegt am südlichen Rand des Ortsteils Lette im Bereich zwischen der Kreuzstraße, der Coesfelder Straße und dem südwestlich gelegenen Gewerbegebiet.

Der Hauptteil des Geltungsbereiches wird im Nordwesten durch die rückwärtigen Grenzen der Grund- stücke an der Kreuzstraße, im Nordosten durch die nordöstliche Grenze des Peilswegs, im Südosten von der südlichen Grenze des Wirtschaftsweges parallel zur Kreuzstraße und im Südwesten von den rückwärtigen Grenzen gewerblich genutzter Grundstücke des Gewerbegebietes begrenzt.

Der östliche Teilbereich des Geltungsbereiches liegt beiderseits der Grenze der Flurstücke 102 und 104 in einer Gesamtbreite von 17 m zwischen dem Hauptteil des Geltungsbereiches und der Coesfelder Straße.

Das Plangebiet setzt sich aus Teilen der Flurstücke 17, 102 - 104, 110 und 114, alle Flur 15, Gemarkung Lette und aus den Flurstücken 123 - 125, 128, 129, 159, 267, 268 und teilweise die Flurstücke 70 und 126, Flur 17, Gemarkung Lette zusammen. Der gesamte Geltungsbereich wird heute bis auf zwei be- baute Grundstücke südwestlich der ‚Meddingheide‘ ackerbaulich genutzt.

Der räumliche Geltungsbereich ist dem nachstehenden Übersichtsplan zu entnehmen.

Deutsche Grundkarte mit Darstellung des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Nr. 137

Der Satzungsbeschluss des Bebauungsplanes Nr. 137 „Meddingheide“ wird hiermit gemäß § 10 (3) des Baugesetzbuches ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan Nr.

137 „Meddingheide“ in Kraft.

Der Bebauungsplan und die Begründung können ab sofort während der Dienststunden im Rathaus, Markt 8, Fachbereich 60 – Planung, Bauordnung und Verkehr -, Zimmer 309, von jedermann eingese- hen werden.

(4)

Die Unterlagen sind auch im Internet unter der Adresse www.coesfeld,de/planung einsehbar.

Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften sowie von Mängeln der Abwägung und den damit verbundenen Rechtsfolgen:

Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB werden

1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und

3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs

unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bauleitplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Stadt Coesfeld unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.

Auf § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 des BauGB über die Entschädigung von durch die Ände- rung des Bauleitplanes eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.

Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermö- gensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Ver- mögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der zurzeit geltenden Fassung kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes ge- gen Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) der Bürgermeister hat die Ratsbeschlüsse vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Übereinstimmungserklärung gem. § 2 Abs. 3 BekanntmVO

Die vorstehenden Beschlüsse stimmen mit dem Feststellungsbeschluss zur 73. Änderung des Flächen- nutzungsplanes sowie mit dem Satzungsbeschluss des Rates der Stadt Coesfeld zum Bebauungsplan Nr. 137 „Meddingheide“vom 07.07.2016 überein. Die Beschlüsse sind ordnungsgemäß zustande ge- kommen (§ 2 Abs. 1 und 2 BekanntmVO).

Coesfeld, 09.09.2016 Coesfeld, 09.09.2016

Bürgermeister Heinz Öhmann Martin Richter

Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehenden Beschlüsse der Stadt Coesfeld vom 07.07.2016 werden hiermit gemäß wird § 2 Abs.

4 BekanntmVO öffentlich bekannt gegeben.

Coesfeld, 09.09.2016

Bürgermeister Heinz Öhmann

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56/2016 Flurbereinigung Berkelaue II – Aufforderung zur Anmeldung unbekannter Rechte

Bezirksregierung Münster Coesfeld, 08.09.2016

Flurbereinigungsbehörde Leisweg 12, 48653 Coesfeld

Flurbereinigung Berkelaue II – Az.: 33.5 - 23 06 3 –

Öffentliche Bekanntmachung

Aufforderung zur Anmeldung unbekannter Rechte

Die Bezirksregierung Münster - Flurbereinigungsbehörde - hat durch Beschluss vom 08.09.2006 sowie durch weitere Einzelbeschlüsse das Flurbereinigungsverfahren Berkel- aue II nach Maßgabe des § 86 Flurbereinigungsgesetz - (FlurbG) vom 16.03.1976 in der der-

zeit gültigen Fassung -

angeordnet und das Flurbereinigungsgebiet unter anderem für die nachstehend aufgeführten Grundstücke festgestellt:

Kreis Gemeinde Gemarkung Flur Flurstücke

Coesfeld Coesfeld Coesfeld-Kspl. 27 22, 23, 37, 45, 46, 52, 231, 232, 233, Coesfeld Coesfeld Coesfeld-Kspl. 27 234, 235, 236, 239

Coesfeld Coesfeld Coesfeld-Kspl. 36 238, 246, 249, 279, 281, 283, 285, 287, Coesfeld Coesfeld Coesfeld-Kspl. 36 309, 436, 437

Coesfeld Coesfeld Coesfeld-Stadt 17 1101, 2341, 2342, 2343 Coesfeld Coesfeld Coesfeld-Stadt 23 72, 75, 76, 321

Coesfeld Coesfeld Lette 10 267

Eine öffentliche Bekanntmachung der Zuziehung der vorgenannten Flurstücke zum Flurberei- nigungsverfahren Berkelaue II ist bisher nicht erfolgt. Die erforderliche Aufforderung zur An- meldung unbekannter Rechte für diese Grundstücke wird hiermit nachgeholt.

Die Beteiligten werden gemäß § 14 FlurbG aufgefordert, Rechte an dem oben genannten Grundstück, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am Flurbereinigungsverfahren berechtigen, innerhalb einer Frist von drei Monaten nach erfolgter Bekanntmachung bei der Bezirksregierung Münster, Flurbereinigungsbe- hörde, Leisweg 12, 48653 Coesfeld, schriftlich oder zur Niederschrift anzumelden.

Zu diesen Rechten gehören zum Beispiel nicht eingetragene dingliche Rechte an Grundstü- cken oder Rechte an solchen Rechten sowie persönliche Rechte, die zum Besitz oder zur Nutzung von Grundstücken berechtigen oder die Nutzung von Grundstücken beschränken.

Nach fruchtlosem Ablauf der Frist besteht kein Anspruch auf Beteiligung.

Werden Rechte erst nach Ablauf der bezeichneten Frist angemeldet oder nachgewiesen, so kann die Flurbereinigungsbehörde die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gemäß

§ 14 Abs. 2 FlurbG gelten lassen.

(6)

Der Inhaber eines der bezeichneten Rechte muss nach § 14 Abs. 3 FlurbG die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufes ebenso gegen sich gelten lassen wie der Be- teiligte, dem gegenüber die Frist durch Bekanntgabe dieser Aufforderung zuerst in Lauf ge- setzt worden ist.

Von der Bekanntgabe dieser Aufforderung zur Anmeldung unbekannter Rechte an gelten für das vorgenannte Flurstück folgende zeitweilige Einschränkungen, die bis zur Unanfechtbarkeit des Nachtrags zum Flurbereinigungsplan, in dem das Flurstück endgültig einem Zuteilungs- empfänger zugeteilt wird, wirksam sind:

1. In der Nutzungsart des Grundstückes dürfen ohne Zustimmung der Flurbereinigungs- behörde nur Änderungen vorgenommen werden, die zum ordnungsmäßigen Wirt- schaftsbetrieb gehören (§ 34 Abs. 1 Nr. 1 FlurbG).

2. Bauwerke, Brunnen, Gräben, Einfriedigungen, Hangterrassen und ähnliche Anlagen dürfen nur mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde errichtet, hergestellt, wesent- lich verändert oder beseitigt werden (§ 34 Abs. 1 Nr. 2 FlurbG).

3. Obstbäume, Beerensträucher, einzelne Bäume, Hecken, Feld- und Ufergehölze dürfen nur in Ausnahmefällen, soweit landeskulturelle Belange, insbesondere des Naturschut- zes und der Landschaftspflege, nicht beeinträchtigt werden, mit Zustimmung der Flurbe- reinigungsbehörde beseitigt werden

(§ 34 Abs. 1 Nr. 3 FlurbG).

4. Holzeinschläge, die den Rahmen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung übersteigen, bedürfen der Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde

(§ 85 Nr. 5 FlurbG).

5. Sind entgegen der Anordnung zu 2. und 3. Änderungen vorgenommen oder Anlagen errichtet oder beseitigt worden, so können sie im Flurbereinigungsverfahren unberück- sichtigt bleiben. Die Flurbereinigungsbehörde kann den früheren Zustand gem. § 137 FlurbG wieder herstellen lassen, wenn dieses der Flurbereinigung dienlich ist

(§ 34 Abs.

2 FlurbG)

. Sind Eingriffe entgegen der Anordnung zu 7. vorgenommen worden, so muss die Flurbereinigungsbehörde Ersatzpflanzungen auf Kosten der Beteiligten anordnen

34 Abs. 3 FlurbG).

Sind Holzeinschläge entgegen der Anordnung zu 4. vorgenommen worden, so kann die Flurbereinigungsbehörde anordnen, dass derjenige, der das Holz gefällt hat, die abge- holzte oder verlichtete Fläche nach den Weisungen der Forstaufsichtsbehörde wieder ordnungsgemäß in Bestand zu bringen hat

(§ 85 Nr. 6 FlurbG).

6. Zuwiderhandlungen gegen die Anordnungen zu Ziffer 2., 3. und 4. dieses Beschlusses sind Ordnungswidrigkeiten und können mit einer Geldbuße bis zu 1.000,00 € für den einzelnen Fall geahndet werden

(§ 154 FlurbG, §§ 1 und 17 des Gesetzes über Ordnungswid- rigkeiten - OWiG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.02.1987 - BGBl. I S. 602), in der derzeit gültigen Fassung.

Unter Umständen kann auch eine höhere Geldbuße auferlegt werden

(§ 17 Abs. 4 OWiG).

Außerdem können Gegenstände eingezogen werden, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht

(§ 154 Abs. 3 FlurbG).

Die Bußgeldbestimmungen nach anderen Gesetzen bleiben unberührt.

Im Auftrag:

gez. Dagmar Bix

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