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Versicherungsbedarf für Ärzte im Ruhestand

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BDAktuell

V46 Aus den Verbänden

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© Anästh Intensivmed 2020;61:V46–V49 Aktiv Druck & Verlag GmbH

Versicherungsbedarf für Ärzte im Ruhestand

Nach einem arbeitsreichen Leben rückt irgendwann der Ruhestand immer näher.

Dieser Übergang vom aktiven Arbeits­

leben zum „Rentnerdasein“ stellt einen erheblichen Einschnitt dar, wobei es gilt, zahlreiche Dinge auf die neue Lebens­

phase umzustellen. Einer detaillierten Prüfung sollte hier auch dem Thema

„Versicherungen“ gewidmet werden, denn Deckungen, welche als niederge­

lassener oder angestellter Mediziner un­

verzichtbar sind, werden im Ruhestand nicht mehr oder nicht mehr in der glei­

chen Form benötigt. Im Folgenden soll kurz beleuchtet werden, worauf dabei zu achten ist, auch wenn dies eine in­

dividuelle Prüfung im Einzelfall nicht ersetzen kann.

Berufshaftpflichtversicherung

Die Berufshaftpflichtversicherung hat die Aufgabe, dem Arzt im Rahmen der vereinbarten Deckungssummen Versi­

cherungsschutz für berechtigte Ansprü­

che des Patienten zu gewähren und unberechtigte Ansprüche von ihm ab­

zuwehren. Klagt der Patient vor einem Zivilgericht auf Schadenersatz/Schmer­

zensgeld, so übernimmt die Versiche­

rung auch die Anwalts­ und Verfahrens­

kosten.

Nach der Musterberufsordnung ist der Arzt verpflichtet, „sich hinreichend ge­

gen Haftpflichtansprüche im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit zu versi­

chern“1. Wer sich nicht ausreichend ver­

sichert, gefährdet seine wirtschaftliche Existenz nebst Approbation2.

Eine Berufshaftpflichtversicherung sollte auch nach der aktiven Zeit aufrechter­

halten werden. Zwar wird dann nicht mehr die oftmals doch recht teure De­

ckung aus der aktiven Berufstätigkeit benötigt, aber in der Regel besteht noch ein Restrisiko (z.B. Erste­Hilfe­Leistun­

gen und Gefälligkeitsbehandlungen im Freundes­ oder Bekanntenkreis), wofür die meisten Haftpflichtversicherer soge­

nannte „Ruhestandspakete“ anbieten.

1. Restrisiko

⇒ Ruhestands­

versicherung

Die Notwendigkeit sowie Art und Um­

fang einer Ruhestandsdeckung sollte in jedem Einzelfall einer genauen Prüfung unterzogen werden. Übt der Ruheständ­

ler noch ärztliche Tätigkeiten aus (z.B. als Honorararzt, Praxisvertreter, Gutachter), so muss er sich hierfür selbst versichern – sofern über den Auftraggeber kein aus­

reichender Versicherungsschutz besteht.

Der BDA­Rahmenvertrag zur Berufs­

haftpflichtversicherung (Versicherungs­

kammer Bayern) sieht hierfür Sonder ­ konditionen im Rahmen einer Restrisi­

koversicherung vor, über die u.U. das Nachhaftungsrisiko mitabgesichert wer­

den kann3.

2. BDA­Praxisvertreterhaftpflicht­

versicherung

BDA­Mitglieder sind aufgrund ihrer Mit­

gliedschaft grundsätzlich nicht automa­

tisch haftpflichtversichert! Ausnahme:

Die BDA­Praxisvertreterhaftpflichtver­

sicherung4, worüber die Mitglieder des BDA aus der Tätigkeit als Praxisvertreter (subsidiär) versichert sind.

Eine Praxisvertretung im Sinne der Versi­

cherung liegt vor, wenn

• ein niedergelassener/ermächtigter Arzt (Vertragsarzt) vertreten wird und

• der Vertragsarzt wegen Urlaub, Krankheit, Teilnahme an ärztlicher Fortbildung oder an einer Wehr­

übung abwesend ist und

• die Tätigkeit als Praxisvertreter nur vorübergehend/gelegentlich (max.

66 Tage im Jahr) ausgeübt wird.

Keine Praxisvertreter im Sinne der Ver­

sicherung sind Kollegen, die zeitgleich neben dem Vertragsarzt tätig sind. Der Einsatz solcher „Pseudopraxisvertreter“

ist auch juristisch u.U. unzulässig5.

1 § 21 Musterberufsordnung

2 § 6 Abs. 1 Nummer 5 BÄO: Bei unzureichenden Versicherungsschutz kann das Ruhen der Approbation angeordnet werden; nähere Infos: E. Weis: Patienten­

rechtegesetz: Gesetzliche Änderungen außerhalb des BGB, BDAktuell Jusletter Dezember 2013, Anästh Intensivmed 2013;54:657–660

3 Konditionen: https://www.bda.de/service­recht/versicherungsservice/berufshaftpflicht/rahmenvertrag­berufshaftpflicht.html. Die – kostenfreie – Mitversicherung des Nach haftungsrisikos ist grundsätzlich möglich, wenn der Versicherungsvertrag schon mindestens 1 Jahr vor Rentenbeginn abgeschlossen worden ist.

4 Konditionen und Meldeformular https://www.bda.de/service­recht/versicherungsservice/berufshaftpflicht/bda­praxisvertreterhaftpflicht.html 5 P. Schelling, E. Weis: Höchst brisant: Der Einsatz von „Pseudopraxisvertretern“!, BDAktuell Jusletter März 2009, Anästh Intensivmed 2009;3:183–186

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BDAktuell Aus den Verbänden V47

News | Information | Events

© Anästh Intensivmed 2020;61:V46–V49 Aktiv Druck & Verlag GmbH Es liegt auch kein Fall der Praxisvertre­

tung vor, wenn Kollegen als Honorar­

ärzte von Krankenhausträgern beauftragt werden. Denn in diesem Fall wird kein Vertragsarzt vertreten.

Die BDA­Praxisvertretung kann von dem Ruheständler nur in Anspruch ge nommen werden, wenn er die Praxisvertretungen vorher dem BDA­Versiche rungsreferat meldet und er seine BDA­Mit gliedschaft weiterhin aufrechterhält!

3. Erste­Hilfe­Leistungen

Übt ein Ruheständler keinerlei Tätigkei­

ten mehr aus, also auch keine Gefällig­

keitsbehandlungen im Freundes­ und Bekanntenkreis, so reicht es zur Abde­

ckung von eventuellen Haftungsrisiken aus Erste­Hilfe­Leistungen möglicher­

weise aus, eine Privathaftpflichtversiche­

rung zu unterhalten.

Das OLG München stellte mit Urteil vom 06.04.2006 (Az.: 1 O 4142/05)6 klar, dass Ärzte bei Erste­Hilfe­Leistun­

gen im Freizeitbereich ebenso wie me­

dizinische Laien nur für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln zur Ver­

antwortung gezogen werden können. Ei­

nige Versicherungsgesellschaften stehen jedoch auf dem Standpunkt, dass ein Arzt, der Erste Hilfe leistet, damit beruf­

lich tätig wird, und dieses Risiko nicht mehr von der Privathaftpflichtversiche­

rung, sondern allenfalls von einer Be­

rufshaftpflichtversicherung abgesichert werden kann.

Daher sollten Ärzte vom Privathaftpflicht­

versicherer eine schriftliche Bestätigung einholen, dass auch Erste­Hilfe­Leistun­

gen (als Arzt) vom Versicherungsschutz umfasst sind.

4. Nachhaftungs versicherung

Es kommt immer wieder vor, dass der Ruheständler von früheren Patienten mit Schadensersatzansprüchen konfron­

tiert wird. Dann stellt sich die Frage, ob die „alte“ Berufshaftpflichtversicherung

eintrittspflichtig ist oder eine separate Nachhaftungsversicherung abgeschlos­

sen wer den muss.

Entscheidend ist, ob die schadensursäch­

liche Behandlung und der Schadensein­

tritt bei dem Patienten in die aktive Be­

rufstätigkeit des Arztes fällt (Tab. 1). Auf den Zeitpunkt der Anspruchserhebung oder der Kenntnis des Patienten von dem Schaden kommt es hingegen nicht an.

Entsteht ein (angeblicher) Schaden noch in der aktiven Zeit des Arztes, so bleibt der Versicherer, bei dem zu diesem Zeit­

punkt der Vertrag besteht, weiterhin ein­

trittspflichtig, auch wenn der Anspruch erst nach Berufsaufgabe und Vertragsbe­

endigung angemeldet wird.

Beispiel für einen Nachhaftungsfall aus der Schmerztherapie: Ein chronischer Schmerzpatient bekommt von einem Arzt ein Medikament verordnet. Nun beendet der Arzt seine berufliche Tätig­

keit. Erst danach nimmt der Patient das Me dikament ein und erleidet hierdurch einen Schaden. Für solche Nachhaf­

tungsfälle tritt die „alte“ Versicherung des Arztes grundsätzlich nicht ein – eine sog. Nachhaftungsversicherung ist not­

wendig. Manchmal ist die Nachhaftung bereits in der alten Berufshaftpflichtver­

sicherung, zumindest für einen vorüber­

gehenden Zeitraum, integriert.

In sämtlichen nach dem BDA­Haft­

pflicht­Rahmenvertrag abgeschlossenen Berufshaftpflichtverträgen gilt die Nach ­ haftungsversicherung bedingungsgemäß und ohne zeitliche Begrenzung mit­

versichert. Das gilt im Regelfall auch für alle bei der Versicherungskammer Bayern – außerhalb des Haft­Rahmen­

vertrages­ bestehenden Einzelverträge der Ärzte im Falle der vollständigen Beendigung der versicherten ärztlichen Tätigkeit, bei Tod des Versicherungsneh­

mers oder vollständigem oder dauerndem Wegfall des versicherten Risikos. Für den Umfang der Nachhaftungsversiche­

rung gelten die bis zum Zeitpunkt des Risikoweg falls vereinbarten Versiche­

rungssummen und Bedingungen.

Sofern der Arzt seine Berufshaftpflicht­

versicherung anderweitig unterhält, wird empfohlen, Kontakt mit dem besitzenden Versicherer aufzunehmen, um die Mit ­ versicherung der Nachhaftungsversi­

cherung im Einzelfall abschließend zu prüfen.

Rechtsschutzversicherung

Auch hier gilt, dass der bisherige Um­

fang einer Rechtsschutzversicherung, sei es für einen Niedergelassenen oder Angestellten, an die geänderte Situation anzupassen ist: Sofern der Ruheständler keinerlei ärztliche Tätigkeiten ausübt, ist der gesamte berufliche Part entbehr­

lich, und der Vertrag kann auf die priva­

ten Rechtsschutzrisiken wie z.B. Privat­, Haus­ und Grundbesitzer­, Verkehrs­

Rechtsschutz etc. umgestellt werden.

Was zu einer deutlichen Prämienredu­

zierung führen sollte. Für Ruheständler, welche nur noch sporadisch ärztlich tätig sind, gibt es spezielle Konzepte.

Tabelle 1 Nachhaftungsfall schadensursächliche

Behandlung Schadenseintritt beim

Patienten Kenntnis/Geltendmachung von

Schadensersatzansprüchen

Arzt: aktive Berufstätigkeit Ruhestand

⇒ Nachhaftungsversicherung notwendig

kein Nachhaftungsfall schadensursächliche

Behandlung Schadenseintritt beim

Patienten Kenntnis/Geltendmachung von

Schadensersatzansprüchen

Arzt: aktive Berufstätigkeit Ruhestand

⇒ bisherige Berufshaftpflichtversicherung eintrittspflichtig

6 E. Weis: Erste­Hilfe­Leistung: Keine Haftungs­

verschärfung für Ärzte, BDAktuell Jusletter Dezember 2006; Anästh Intensivmed 2006;

12:763–766

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BDAktuell V48 Aus den Verbänden

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© Anästh Intensivmed 2020;61:V46–V49 Aktiv Druck & Verlag GmbH

BDA­Gruppenrechtsschutz

Für alle berufstätigen Mitglieder des BDA besteht automatisch eine Gruppen­

rechtsschutzversicherung, die für beruf­

liche Tätigkeiten im Gesundheitswesen gilt7. Die Versicherung besteht aus fol­

genden Bausteinen:

• Strafrechtsschutz

• Arbeits­ und Verwaltungs gerichts ­ rechtsschutz (für angestellte/beam­

tete Ärzte)

• Sozialgerichtsrechtsschutz (für Musterprozesse).

Sofern der Arzt im Ruhestand noch sporadisch ärztlich tätig wird, sollte er in jedem Fall die BDA­Mitgliedschaft inklusive der Gruppenrechtsschutzver­

sicherung aufrechterhalten. Denn dann besteht für ihn weiterhin Rechtsschutz für die Ausübung der ärztlichen Tätig­

keit, die zu Straf­, Ordnungswidrigkeits­, Disziplinar­ oder standesrechtlichen Verfahren führt. Dieser Versicherungs­

schutz wird grundsätzlich nur für Versi­

cherungsfälle gewährt, die im Europäi­

schen Wirtschaftsraum (EWR) eintreten.

Die Strafrechtsschutzversicherung gilt weltweit für Erste­Hilfe­Leistungen im Freizeitbereich, so dass es auch für Rent­

ner ohne jegliche Berufstätigkeit ratsam ist, die BDA­Mitgliedschaft inkl. der Rechtsschutzversicherung fortzuführen.

Die Anwalts­/Verfahrenskosten werden auf Basis der in Deutschland gelten­

den gesetzlichen Gebühren (abzüglich Selbstbeteiligung) übernommen.

Unfallversicherung

Eine Unfallversicherung leistet, auch bereits in der aktiven Zeit, wenn der Versicherte durch ein Unfallereignis be­

stimmte Invaliditätsgrade erreicht. Die Auszahlung einer Leistung ist also nicht daran geknüpft, ob der Versicherungs­

nehmer seinen Beruf noch ausüben kann. Sicherlich richtig ist, dass im Alter das Unfallrisiko steigt. Zu prüfen ist da­

her, ob durch eigenes Kapital ein durch ein Unfallereignis entstehender finanzi­

eller Schaden aufgefangen werden kann oder ob gerade die Kapitalzahlung aus einer Unfallversicherung notwendig ist, um beispielsweise das selbstgenutzte Wohnhaus behindertengerecht umzu­

bauen.

Ob also eine Unfallversicherung auf ­ rechterhalten werden soll, ist im Einzel­

fall zu prüfen, wobei in der Regel auch bereits in den Versicherungsbedingun­

gen festgeschrieben ist, mit welchem Alter eine Umstellung auf „Seniorenkon­

ditionen“ zu erfolgen hat sowie wann eine Deckung spätestens endet. Im Be­

darfsfall fordern Sie bitte ein individu­

elles Angebot zu Sonderkonditionen für

„Senioren“ an.

Inventar­ und Elektronik­

versicherungen

Diese Versicherungen werden von ei­

nem Praxisinhaber nach Abgabe seiner Praxis nicht mehr benötigt. Entweder sind die Deckungen fristgerecht zu kün­

digen oder sie gehen auf einen neuen Praxisinhaber über, der dann ab der nächsten Hauptfälligkeit alleiniger Prä­

mienschuldner ist.

Praxisausfall­ und Berufsunter­

brechungsversicherung

Eine solche Police deckt die laufenden Kosten einer Praxis sowie den entge­

henden Gewinn, falls der Praxisinha­

ber bzw. liquidationsberechtigte Arzt krankheitsbedingt nicht arbeiten kann.

Eine solche Deckung wird also mit dem Eintritt in den Ruhestand überflüssig und sollte daher gekündigt werden.

Regressversicherung

Falls eine solche Deckung für Regresse der Kassenärztlichen Vereinigung wegen zum Beispiel Budgetüberschreitung oder unwirtschaftlicher Verordnungsweise be­

steht, kann diese mit der Berufsaufgabe wegen Risikofortfall gekündigt werden.

Dabei gelten Versicherungsfälle, die nicht später als 2 Jahre nach Vertrags­

ende dem Versicherer angezeigt worden sind für Pflichtverletzungen, die wäh­

rend der Laufzeit des Vertrages begangen wurden, mitversichert.

Private Versicherungen

Hierzu zählen die Privathaftpflicht­

versicherung, eine Hundehalter­ oder Bootshaftpflichtversicherung ebenso wie die Versicherung für Gebäude und Einrichtung. Diese Versicherungen soll­

ten – sofern deren Umfang zeitgemäß ist und nicht an das Bestehen einer ak­

tiven Berufshaftpflichtversicherung ge­

koppelt war – in unveränderter Form fortgeführt werden, was ebenso hinsicht­

lich einer KfZ­Versicherung für private Fahrzeuge gilt.

Gleichfalls notwendig bleibt eine Kran­

kenversicherung. Falls eine Kranken­

tagegeld­ und/oder eine Krankenhaus­

tagegeldversicherung besteht, so sollte geprüft werden, ob diese noch in unver­

änderter Höhe erforderlich sind.

Individuellen Versicherungsbedarf ermitteln!

Bei den oben genannten Empfehlungen handelt es sich nur um Faustregeln, die eine individuelle Beratung anhand der bestehenden Policen nicht ersetzen.

Wenn Sie Ihren Versicherungsschutz prüfen und ggf. anpassen möchten, können Sie sich gerne mit der

Funk Hospital­Versicherungsmakler GmbH

Funk Ärzte Service I

Valentinskamp 20, 20354 Hamburg A bis K:

Tel.: 040 35914­504 (Fr. Stock) Fax: 040 3591473­504 s.stock@funk­gruppe.de L bis Z:

Tel.: 040 35914­510 (Fr. Vogler) Fax: 040 3591473­510 a.vogler@funk­gruppe.de

in Verbindung setzen, die Sie im Auftrag des BDA berät. So vermeiden Sie Versi­

cherungslücken und kostspielige (Dop­

pel­)Versicherungen.

7 Konditionen der BDA­Gruppenrechtsschutzversicherung: https://www.bda.de/service­recht/versiche­

rungsservice/rechtsschutz versicherung/bda­gruppenrechtsschutz.html

E. Weis: Berufsrechtsschutzversicherung für BDA­Mitglieder, Anästh Intensivmed 2019;60:V187–V190

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BDAktuell Aus den Verbänden V49

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© Anästh Intensivmed 2020;61:V46–V49 Aktiv Druck & Verlag GmbH BDA­Mitgliedschaft anpassen!

Für nicht bzw. nicht mehr berufstätige Mitglieder sieht die BDA­Beitragsord­

nung einen reduzierten Jahresbeitrag vor, wobei den Mitgliedern der Ein­

schluss der Rechtsschutzversicherung freigestellt ist:

Jahresbeitrag

Nicht berufstätige Mitglieder (inkl. BDA­Gruppenrechts­

schutzversicherung)

65,00 1

Nicht berufstätige Mitglieder (ohne BDA­Gruppenrechts­

schutzversicherung)

30,00 1

Sofern der Arzt im Ruhestand noch (sporadisch) tätig wird, muss der Mit­

gliedsbeitrag angepasst werden. Nähere Informationen dazu erhalten Sie direkt bei unserer Mitgliederverwaltung, die Ihnen bei Rückfragen zur Mitgliedschaft gerne weiterhilft.

BDA­Mitgliederverwaltung c/o MCN

Neuwieder Straße 9, 90411 Nürnberg Tel.: 0911 39316­23

Fax: 0911 39316­58

E­Mail: bda@bda­mitglieder.de

(Sie können Ihre Mitgliedsdaten online ändern:

www.bda.de ⇒ „Wir über uns“ ⇒ „Die Mitglied­

schaft“ ⇒ „Mitglieds daten ändern“.)

Ass. iur. Evelyn Weis BDA­Versicherungsreferat Roritzerstraße 27 90419 Nürnberg Tel.: 0911 9337819 Fax: 0911 3938195

E­Mail: Versicherung@bda­ev.de

Referenzen

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