BDAktuell
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V46 Aus den Verbänden
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© Anästh Intensivmed 2020;61:V46–V49 Aktiv Druck & Verlag GmbH
Versicherungsbedarf für Ärzte im Ruhestand
Nach einem arbeitsreichen Leben rückt irgendwann der Ruhestand immer näher.
Dieser Übergang vom aktiven Arbeits
leben zum „Rentnerdasein“ stellt einen erheblichen Einschnitt dar, wobei es gilt, zahlreiche Dinge auf die neue Lebens
phase umzustellen. Einer detaillierten Prüfung sollte hier auch dem Thema
„Versicherungen“ gewidmet werden, denn Deckungen, welche als niederge
lassener oder angestellter Mediziner un
verzichtbar sind, werden im Ruhestand nicht mehr oder nicht mehr in der glei
chen Form benötigt. Im Folgenden soll kurz beleuchtet werden, worauf dabei zu achten ist, auch wenn dies eine in
dividuelle Prüfung im Einzelfall nicht ersetzen kann.
Berufshaftpflichtversicherung
Die Berufshaftpflichtversicherung hat die Aufgabe, dem Arzt im Rahmen der vereinbarten Deckungssummen Versicherungsschutz für berechtigte Ansprü
che des Patienten zu gewähren und unberechtigte Ansprüche von ihm ab
zuwehren. Klagt der Patient vor einem Zivilgericht auf Schadenersatz/Schmer
zensgeld, so übernimmt die Versiche
rung auch die Anwalts und Verfahrens
kosten.
Nach der Musterberufsordnung ist der Arzt verpflichtet, „sich hinreichend ge
gen Haftpflichtansprüche im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit zu versi
chern“1. Wer sich nicht ausreichend ver
sichert, gefährdet seine wirtschaftliche Existenz nebst Approbation2.
Eine Berufshaftpflichtversicherung sollte auch nach der aktiven Zeit aufrechter
halten werden. Zwar wird dann nicht mehr die oftmals doch recht teure De
ckung aus der aktiven Berufstätigkeit benötigt, aber in der Regel besteht noch ein Restrisiko (z.B. ErsteHilfeLeistun
gen und Gefälligkeitsbehandlungen im Freundes oder Bekanntenkreis), wofür die meisten Haftpflichtversicherer soge
nannte „Ruhestandspakete“ anbieten.
1. Restrisiko
⇒ Ruhestandsversicherung
Die Notwendigkeit sowie Art und Um
fang einer Ruhestandsdeckung sollte in jedem Einzelfall einer genauen Prüfung unterzogen werden. Übt der Ruheständ
ler noch ärztliche Tätigkeiten aus (z.B. als Honorararzt, Praxisvertreter, Gutachter), so muss er sich hierfür selbst versichern – sofern über den Auftraggeber kein aus
reichender Versicherungsschutz besteht.
Der BDARahmenvertrag zur Berufs
haftpflichtversicherung (Versicherungs
kammer Bayern) sieht hierfür Sonder konditionen im Rahmen einer Restrisi
koversicherung vor, über die u.U. das Nachhaftungsrisiko mitabgesichert wer
den kann3.
2. BDAPraxisvertreterhaftpflicht
versicherung
BDAMitglieder sind aufgrund ihrer Mit
gliedschaft grundsätzlich nicht automa
tisch haftpflichtversichert! Ausnahme:
Die BDAPraxisvertreterhaftpflichtver
sicherung4, worüber die Mitglieder des BDA aus der Tätigkeit als Praxisvertreter (subsidiär) versichert sind.
Eine Praxisvertretung im Sinne der Versi
cherung liegt vor, wenn
• ein niedergelassener/ermächtigter Arzt (Vertragsarzt) vertreten wird und
• der Vertragsarzt wegen Urlaub, Krankheit, Teilnahme an ärztlicher Fortbildung oder an einer Wehr
übung abwesend ist und
• die Tätigkeit als Praxisvertreter nur vorübergehend/gelegentlich (max.
66 Tage im Jahr) ausgeübt wird.
Keine Praxisvertreter im Sinne der Ver
sicherung sind Kollegen, die zeitgleich neben dem Vertragsarzt tätig sind. Der Einsatz solcher „Pseudopraxisvertreter“
ist auch juristisch u.U. unzulässig5.
1 § 21 Musterberufsordnung
2 § 6 Abs. 1 Nummer 5 BÄO: Bei unzureichenden Versicherungsschutz kann das Ruhen der Approbation angeordnet werden; nähere Infos: E. Weis: Patienten
rechtegesetz: Gesetzliche Änderungen außerhalb des BGB, BDAktuell Jusletter Dezember 2013, Anästh Intensivmed 2013;54:657–660
3 Konditionen: https://www.bda.de/servicerecht/versicherungsservice/berufshaftpflicht/rahmenvertragberufshaftpflicht.html. Die – kostenfreie – Mitversicherung des Nach haftungsrisikos ist grundsätzlich möglich, wenn der Versicherungsvertrag schon mindestens 1 Jahr vor Rentenbeginn abgeschlossen worden ist.
4 Konditionen und Meldeformular https://www.bda.de/servicerecht/versicherungsservice/berufshaftpflicht/bdapraxisvertreterhaftpflicht.html 5 P. Schelling, E. Weis: Höchst brisant: Der Einsatz von „Pseudopraxisvertretern“!, BDAktuell Jusletter März 2009, Anästh Intensivmed 2009;3:183–186
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© Anästh Intensivmed 2020;61:V46–V49 Aktiv Druck & Verlag GmbH Es liegt auch kein Fall der Praxisvertre
tung vor, wenn Kollegen als Honorar
ärzte von Krankenhausträgern beauftragt werden. Denn in diesem Fall wird kein Vertragsarzt vertreten.
Die BDAPraxisvertretung kann von dem Ruheständler nur in Anspruch ge nommen werden, wenn er die Praxisvertretungen vorher dem BDAVersiche rungsreferat meldet und er seine BDAMit gliedschaft weiterhin aufrechterhält!
3. ErsteHilfeLeistungen
Übt ein Ruheständler keinerlei Tätigkei
ten mehr aus, also auch keine Gefällig
keitsbehandlungen im Freundes und Bekanntenkreis, so reicht es zur Abde
ckung von eventuellen Haftungsrisiken aus ErsteHilfeLeistungen möglicher
weise aus, eine Privathaftpflichtversiche
rung zu unterhalten.
Das OLG München stellte mit Urteil vom 06.04.2006 (Az.: 1 O 4142/05)6 klar, dass Ärzte bei ErsteHilfeLeistun
gen im Freizeitbereich ebenso wie me
dizinische Laien nur für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln zur Ver
antwortung gezogen werden können. Ei
nige Versicherungsgesellschaften stehen jedoch auf dem Standpunkt, dass ein Arzt, der Erste Hilfe leistet, damit beruf
lich tätig wird, und dieses Risiko nicht mehr von der Privathaftpflichtversiche
rung, sondern allenfalls von einer Be
rufshaftpflichtversicherung abgesichert werden kann.
Daher sollten Ärzte vom Privathaftpflicht
versicherer eine schriftliche Bestätigung einholen, dass auch ErsteHilfeLeistun
gen (als Arzt) vom Versicherungsschutz umfasst sind.
4. Nachhaftungs versicherung
Es kommt immer wieder vor, dass der Ruheständler von früheren Patienten mit Schadensersatzansprüchen konfrontiert wird. Dann stellt sich die Frage, ob die „alte“ Berufshaftpflichtversicherung
eintrittspflichtig ist oder eine separate Nachhaftungsversicherung abgeschlos
sen wer den muss.
Entscheidend ist, ob die schadensursäch
liche Behandlung und der Schadensein
tritt bei dem Patienten in die aktive Be
rufstätigkeit des Arztes fällt (Tab. 1). Auf den Zeitpunkt der Anspruchserhebung oder der Kenntnis des Patienten von dem Schaden kommt es hingegen nicht an.
Entsteht ein (angeblicher) Schaden noch in der aktiven Zeit des Arztes, so bleibt der Versicherer, bei dem zu diesem Zeit
punkt der Vertrag besteht, weiterhin ein
trittspflichtig, auch wenn der Anspruch erst nach Berufsaufgabe und Vertragsbe
endigung angemeldet wird.
Beispiel für einen Nachhaftungsfall aus der Schmerztherapie: Ein chronischer Schmerzpatient bekommt von einem Arzt ein Medikament verordnet. Nun beendet der Arzt seine berufliche Tätig
keit. Erst danach nimmt der Patient das Me dikament ein und erleidet hierdurch einen Schaden. Für solche Nachhaf
tungsfälle tritt die „alte“ Versicherung des Arztes grundsätzlich nicht ein – eine sog. Nachhaftungsversicherung ist not
wendig. Manchmal ist die Nachhaftung bereits in der alten Berufshaftpflichtver
sicherung, zumindest für einen vorüber
gehenden Zeitraum, integriert.
In sämtlichen nach dem BDAHaft
pflichtRahmenvertrag abgeschlossenen Berufshaftpflichtverträgen gilt die Nach haftungsversicherung bedingungsgemäß und ohne zeitliche Begrenzung mit
versichert. Das gilt im Regelfall auch für alle bei der Versicherungskammer Bayern – außerhalb des HaftRahmen
vertrages bestehenden Einzelverträge der Ärzte im Falle der vollständigen Beendigung der versicherten ärztlichen Tätigkeit, bei Tod des Versicherungsneh
mers oder vollständigem oder dauerndem Wegfall des versicherten Risikos. Für den Umfang der Nachhaftungsversiche
rung gelten die bis zum Zeitpunkt des Risikoweg falls vereinbarten Versiche
rungssummen und Bedingungen.
Sofern der Arzt seine Berufshaftpflicht
versicherung anderweitig unterhält, wird empfohlen, Kontakt mit dem besitzenden Versicherer aufzunehmen, um die Mit versicherung der Nachhaftungsversi
cherung im Einzelfall abschließend zu prüfen.
Rechtsschutzversicherung
Auch hier gilt, dass der bisherige Um
fang einer Rechtsschutzversicherung, sei es für einen Niedergelassenen oder Angestellten, an die geänderte Situation anzupassen ist: Sofern der Ruheständler keinerlei ärztliche Tätigkeiten ausübt, ist der gesamte berufliche Part entbehr
lich, und der Vertrag kann auf die priva
ten Rechtsschutzrisiken wie z.B. Privat, Haus und Grundbesitzer, Verkehrs
Rechtsschutz etc. umgestellt werden.
Was zu einer deutlichen Prämienredu
zierung führen sollte. Für Ruheständler, welche nur noch sporadisch ärztlich tätig sind, gibt es spezielle Konzepte.
Tabelle 1 Nachhaftungsfall schadensursächliche
Behandlung Schadenseintritt beim
Patienten Kenntnis/Geltendmachung von
Schadensersatzansprüchen
Arzt: aktive Berufstätigkeit Ruhestand
⇒ Nachhaftungsversicherung notwendig
kein Nachhaftungsfall schadensursächliche
Behandlung Schadenseintritt beim
Patienten Kenntnis/Geltendmachung von
Schadensersatzansprüchen
Arzt: aktive Berufstätigkeit Ruhestand
⇒ bisherige Berufshaftpflichtversicherung eintrittspflichtig
6 E. Weis: ErsteHilfeLeistung: Keine Haftungs
verschärfung für Ärzte, BDAktuell Jusletter Dezember 2006; Anästh Intensivmed 2006;
12:763–766
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BDAGruppenrechtsschutz
Für alle berufstätigen Mitglieder des BDA besteht automatisch eine Gruppen
rechtsschutzversicherung, die für beruf
liche Tätigkeiten im Gesundheitswesen gilt7. Die Versicherung besteht aus fol
genden Bausteinen:
• Strafrechtsschutz
• Arbeits und Verwaltungs gerichts rechtsschutz (für angestellte/beam
tete Ärzte)
• Sozialgerichtsrechtsschutz (für Musterprozesse).
Sofern der Arzt im Ruhestand noch sporadisch ärztlich tätig wird, sollte er in jedem Fall die BDAMitgliedschaft inklusive der Gruppenrechtsschutzver
sicherung aufrechterhalten. Denn dann besteht für ihn weiterhin Rechtsschutz für die Ausübung der ärztlichen Tätig
keit, die zu Straf, Ordnungswidrigkeits, Disziplinar oder standesrechtlichen Verfahren führt. Dieser Versicherungs
schutz wird grundsätzlich nur für Versi
cherungsfälle gewährt, die im Europäi
schen Wirtschaftsraum (EWR) eintreten.
Die Strafrechtsschutzversicherung gilt weltweit für ErsteHilfeLeistungen im Freizeitbereich, so dass es auch für Rent
ner ohne jegliche Berufstätigkeit ratsam ist, die BDAMitgliedschaft inkl. der Rechtsschutzversicherung fortzuführen.
Die Anwalts/Verfahrenskosten werden auf Basis der in Deutschland gelten
den gesetzlichen Gebühren (abzüglich Selbstbeteiligung) übernommen.
Unfallversicherung
Eine Unfallversicherung leistet, auch bereits in der aktiven Zeit, wenn der Versicherte durch ein Unfallereignis be
stimmte Invaliditätsgrade erreicht. Die Auszahlung einer Leistung ist also nicht daran geknüpft, ob der Versicherungs
nehmer seinen Beruf noch ausüben kann. Sicherlich richtig ist, dass im Alter das Unfallrisiko steigt. Zu prüfen ist da
her, ob durch eigenes Kapital ein durch ein Unfallereignis entstehender finanzi
eller Schaden aufgefangen werden kann oder ob gerade die Kapitalzahlung aus einer Unfallversicherung notwendig ist, um beispielsweise das selbstgenutzte Wohnhaus behindertengerecht umzu
bauen.
Ob also eine Unfallversicherung auf rechterhalten werden soll, ist im Einzel
fall zu prüfen, wobei in der Regel auch bereits in den Versicherungsbedingun
gen festgeschrieben ist, mit welchem Alter eine Umstellung auf „Seniorenkon
ditionen“ zu erfolgen hat sowie wann eine Deckung spätestens endet. Im Be
darfsfall fordern Sie bitte ein individu
elles Angebot zu Sonderkonditionen für
„Senioren“ an.
Inventar und Elektronik
versicherungen
Diese Versicherungen werden von ei
nem Praxisinhaber nach Abgabe seiner Praxis nicht mehr benötigt. Entweder sind die Deckungen fristgerecht zu kün
digen oder sie gehen auf einen neuen Praxisinhaber über, der dann ab der nächsten Hauptfälligkeit alleiniger Prä
mienschuldner ist.
Praxisausfall und Berufsunter
brechungsversicherung
Eine solche Police deckt die laufenden Kosten einer Praxis sowie den entge
henden Gewinn, falls der Praxisinha
ber bzw. liquidationsberechtigte Arzt krankheitsbedingt nicht arbeiten kann.
Eine solche Deckung wird also mit dem Eintritt in den Ruhestand überflüssig und sollte daher gekündigt werden.
Regressversicherung
Falls eine solche Deckung für Regresse der Kassenärztlichen Vereinigung wegen zum Beispiel Budgetüberschreitung oder unwirtschaftlicher Verordnungsweise be
steht, kann diese mit der Berufsaufgabe wegen Risikofortfall gekündigt werden.
Dabei gelten Versicherungsfälle, die nicht später als 2 Jahre nach Vertrags
ende dem Versicherer angezeigt worden sind für Pflichtverletzungen, die wäh
rend der Laufzeit des Vertrages begangen wurden, mitversichert.
Private Versicherungen
Hierzu zählen die Privathaftpflicht
versicherung, eine Hundehalter oder Bootshaftpflichtversicherung ebenso wie die Versicherung für Gebäude und Einrichtung. Diese Versicherungen soll
ten – sofern deren Umfang zeitgemäß ist und nicht an das Bestehen einer ak
tiven Berufshaftpflichtversicherung ge
koppelt war – in unveränderter Form fortgeführt werden, was ebenso hinsicht
lich einer KfZVersicherung für private Fahrzeuge gilt.
Gleichfalls notwendig bleibt eine Kran
kenversicherung. Falls eine Kranken
tagegeld und/oder eine Krankenhaus
tagegeldversicherung besteht, so sollte geprüft werden, ob diese noch in unver
änderter Höhe erforderlich sind.
Individuellen Versicherungsbedarf ermitteln!
Bei den oben genannten Empfehlungen handelt es sich nur um Faustregeln, die eine individuelle Beratung anhand der bestehenden Policen nicht ersetzen.
Wenn Sie Ihren Versicherungsschutz prüfen und ggf. anpassen möchten, können Sie sich gerne mit der
Funk HospitalVersicherungsmakler GmbH
Funk Ärzte Service I
Valentinskamp 20, 20354 Hamburg A bis K:
Tel.: 040 35914504 (Fr. Stock) Fax: 040 3591473504 s.stock@funkgruppe.de L bis Z:
Tel.: 040 35914510 (Fr. Vogler) Fax: 040 3591473510 a.vogler@funkgruppe.de
in Verbindung setzen, die Sie im Auftrag des BDA berät. So vermeiden Sie Versi
cherungslücken und kostspielige (Dop
pel)Versicherungen.
7 Konditionen der BDAGruppenrechtsschutzversicherung: https://www.bda.de/servicerecht/versiche
rungsservice/rechtsschutz versicherung/bdagruppenrechtsschutz.html
E. Weis: Berufsrechtsschutzversicherung für BDAMitglieder, Anästh Intensivmed 2019;60:V187–V190
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© Anästh Intensivmed 2020;61:V46–V49 Aktiv Druck & Verlag GmbH BDAMitgliedschaft anpassen!
Für nicht bzw. nicht mehr berufstätige Mitglieder sieht die BDABeitragsord
nung einen reduzierten Jahresbeitrag vor, wobei den Mitgliedern der Ein
schluss der Rechtsschutzversicherung freigestellt ist:
Jahresbeitrag
Nicht berufstätige Mitglieder (inkl. BDAGruppenrechts
schutzversicherung)
65,00 1
Nicht berufstätige Mitglieder (ohne BDAGruppenrechts
schutzversicherung)
30,00 1
Sofern der Arzt im Ruhestand noch (sporadisch) tätig wird, muss der Mit
gliedsbeitrag angepasst werden. Nähere Informationen dazu erhalten Sie direkt bei unserer Mitgliederverwaltung, die Ihnen bei Rückfragen zur Mitgliedschaft gerne weiterhilft.
BDAMitgliederverwaltung c/o MCN
Neuwieder Straße 9, 90411 Nürnberg Tel.: 0911 3931623
Fax: 0911 3931658
EMail: bda@bdamitglieder.de
(Sie können Ihre Mitgliedsdaten online ändern:
www.bda.de ⇒ „Wir über uns“ ⇒ „Die Mitglied
schaft“ ⇒ „Mitglieds daten ändern“.)
Ass. iur. Evelyn Weis BDAVersicherungsreferat Roritzerstraße 27 90419 Nürnberg Tel.: 0911 9337819 Fax: 0911 3938195
EMail: Versicherung@bdaev.de