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Haftpflichtversicherung der angestellten Ärzte

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Mitteilungen der Geschäftsstelle

Ärzteblatt Sachsen 11/2002 537

Nach mehreren Hinweisen zur berufs- rechtlichen Verpflichtung des Arztes zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversi- cherung im Ärzteblatt Sachsen (vgl.

Hefte 6/1999, S. 244, und 6/2000, S. 229) fragen angestellte Ärzte, ob diese Ver- pflichtung auch sie betrifft.

An sich ist diese Frage bereits durch § 21 Berufsordnung der Sächsischen Landes- ärztekammer beantwortet, wonach jeder Arzt verpflichtet ist, sich gegen Haftpflicht- ansprüche, die gegen ihn aus Anlass sei- ner ärztlichen Tätigkeit erhoben werden können, hinreichend zu versichern.

Viele angestellte Ärzte meinen, diese Pflicht sei bereits dadurch erfüllt, weil der Arbeitgeber gegen solche Ansprüche ver- sichert ist. Dieser Meinung muss wider- sprochen werden. Zwar richten sich die Schadensersatzansprüche in der Regel primär gegen die Behandlungseinrichtung,

welche auch ihre Mitarbeiter in den Ver- sicherungsschutz einbezogen hat. Den- noch gilt dies nicht ausnahmslos und es kann Fälle geben, in denen der angestell- te Arzt unmittelbar den Ansprüchen von Patienten ausgesetzt ist.

Der angestellte Arzt steht zwar, wenn er in einer Behandlungseinrichtung tätig ist, mit dem Patienten in keinem vertrag- lichen Verhältnis, denn der Behandlungs- vertrag besteht nur zwischen dem Pati- enten und dem Krankenhaus.

Neben einem Schadensersatzanspruch aus Vertrag gibt es aber auch einen solchen aus unerlaubter Handlung – § 823 BGB –.

Nach dieser Vorschrift ist Derjenige zum Schadensersatz verpflichtet, der vorsätz- lich oder fahrlässig das Leben, die Ge- sundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines Anderen wi- derrechtlich verletzt. Der Vorwurf eines Behandlungsfehlers kann also auch ge-

gen einen angestellten Arzt unmittelbar erhoben werden.

Der angestellte Arzt kann aber auch in eine Situation kommen, bei der er ohne Auftrag seines Arbeitgebers handelt, z. B.

bei erste Hilfeleistung, bei Gefälligkeits- behandlungen im Bekannten- oder Ver- wandtenkreis, als Notarzt oder als Gut- achter.

Die Haftpflichtversicherer stufen die ärzt- liche Tätigkeit eines angestellten Arztes als „geringeres Versicherungsrisiko“ ein und berücksichtigen dies bei der Bemes- sung der Höhe der Prämie.

Gleiches gilt für den beamteten Arzt, für dessen Tätigkeit zwar primär der Staat oder die Körperschaft, bei welcher er tätig ist, haftet – Art. 34 Grundgesetz –. Diese können aber bei ihm Rückgriff nehmen.

Rudolf Koob Vorsitzender Richter am OLG a. D.

Haftpflichtversicherung der angestellten Ärzte

Zum vierten und letzten Seniorentreffen in diesem Jahr möchten wir Sie wieder herzlich einladen. Wir freuen uns, Ihnen diesmal interessante und vielversprechen- de Reisebilder einer 2-jährigen Fahrrad- tour über 33.000 km durch Asien präsen- tieren zu können. Referenten sind Frau Claudia Herrbach (Landschaftsarchitek- tin) und Frank Teichmann (Alpintechni- ker) aus Dresden. Der Vortrag beginnt am 4. Dezember 2002,

15.00 Uhr im Plenarsaal des Kammergebäudes.

Nachfolgend sind Sie und Ihr Partner wieder herzlich zu einem gemeinsamen Kaffee eingeladen. Wir erwarten Ihren zahlreichen Besuch.

Ihr Seniorenausschuss der Kreisärztekammer Dresden

Seniorentreffen der Kreis-

ärztekammer Dresden

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