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Archiv "„Rauchen für Ärzte nicht standesgemäß”" (05.06.1975)

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Spektrum der Woche Aufsätze • Notizen

FORUM

Auf dem ersten Deutschen Nicht- raucherkongreß, der vom 15. bis 17. November 1974 in Bad Neuen- ahr stattfand, wurde ein „Not- standsprogramm gegen den Ziga- rettentod" verabschiedet. Aus- gangspunkt dafür waren unter an- derem die in der jüngsten offiziel- len Stellungnahme der Bundesre- gierung über die Auswirkungen des Rauchens (Drucksache 7/2070 des Deutschen Bundestages) ge- nannten Zahlen:

> 140 000 vorzeitige Todesfälle jährlich,

I> 100 000 Frührentner pro Jahr als ausgebrannte Raucherruinen,

• jeder sechste Krankheitsfall eine Folge des Rauchens,

> 15 bis 20 Milliarden DM Einbuße am Sozialprodukt.

Welche tiefe Tragik sich in zahllo- sen Einzelschicksalen hinter die- sen abstrakten Zahlen verbirgt, weiß niemand besser als gerade wir Ärzte, die das damit verbunde- ne Elend tagtäglich vor Augen ha- ben.

Damit wurde die vom Ärztlichen Arbeitskreis Rauchen und Gesund- heit seit langem erkannte Tatsache bestätigt, daß sich das Rauchen auch bei uns zur wichtigsten ein- zelnen Krankheits- und Todesursa- che entwickelt hat. Für die USA wurde schon früher festgestellt, daß die Verlängerung der durch- schnittlichen Lebenserwartung durch die Fortschritte der Medizin

in den letzten 40 Jahren durch die Gesundheitsschäden des Rauchens weitgehend zunichte gemacht wird.

In unserem „Notstandsprogramm"

heißt es: Bei einer Naturkatastro- phe solchen Ausmaßes würde mit Sicherheit der nationale Notstand ausgerufen, um alle Kräfte dage- gen zu mobilisieren. Da alle bishe- rigen Gegenmaßnahmen ihre Wir- kungslosigkeit durch weiterhin steigenden Zigarettenkonsum be- wiesen haben, werden alle Verant- wortlichen für die Volksgesundheit aufgefordert, dieses „Notstands- programm" zu unterstützen. In be- sonderem Maße sind dabei selbst- verständlich wir Ärzte angespro- chen.

In diesem Notstandsprogramm wird unter anderem ein generelles Rauchverbot in Kur- und Kranken- häusern gefordert, ein Verbot des Rauchens am Arbeitsplatz und an anderen Stellen, d. h. die Be- schränkung des Rauchens auf be- stimmte, gekennzeichnete Räume, eine wesentliche Intensivierung des Jugendschutzes, eine Aufwer- tung de-s Nichtrauchers und Nicht- rauchens, eine Beschränkung der Tabakwarenreklame auf reine Pro- duktwerbung ohne die Darstellung von Menschen, und viele andere Maßnahmen mehr.

Von besonderer Brisanz im medizi- nischen Bereich dürfte dabei die Forderung an ärztliche Standesor- ganisationen sein, das Rauchen für Ärzte, zumindest in Ausübung ihres Berufes und in der Öffentlichkeit, für nicht standesgemäß zu erklä-

ren.

Ausgehend von den nachge- wiesenen bedrohlichen Fol- gen des Rauchens, hat der erste „Nichtraucherkongreß"

in einem "Notstandspro- gramm" unter anderem Rauchverbote und Beschrän- kungen des Rauchens an bestimmten Stellen gefor- dert. Eine der Forderungen des Kongresses, der ein er- hebliches öffentliches Interes- se verzeichnen konnte, war speziell an die Ärzte gerichtet:

das Rauchen vor Patienten und in der Öffentlichkeit solle als nicht standesgemäß er- klärt werden. Diese Forde- rung, zweifellos Ergebnis ei- ner sehr konsequenten Hal- tung, wird zur Diskussion ge- stellt. Der Autor, Vorsitzen- der des „Ärztlichen Arbeits- kreises Rauchen und Ge- sundheit e. V.", gehört als wissenschaftlicher Leiter zu den Initiatoren des „Nicht- raucherkongresses".

Der Leitbildfunktion in Gesundheitsfragen gerecht werden

Medizinisch gesehen ist Rauchen unbestreitbar Drogengebrauch, in vielen Fällen sogar Drogenabhän- gigkeit, Selbstverstümmelung auf Raten, sozialschädliches Verhalten und ein Verstoß gegen Umwelt- schutz und Lufthygiene. Immer deutlicher wird erkennbar: Das Rauchen kann ohne einen Umden- kungsprozeß der Gesellschaft in der sozialen Einschätzung der Zi- garette nicht erfolgreich bekämpft werden. Die Forderung nach einem Lernprozeß der Gesellschaft, ohne die Bereitschaft, damit bei uns selbst den Anfang zu machen, wäre aber Pharisäertum. Es ist nicht mehr damit getan, den Zeige- finger zu heben und andere zu ge- sundheitsbewußter Lebensweise zu ermahnen. Wenn wir unserer Leit- bildfunktion in Gesundheitsfragen als Ärzte weiterhin gerecht werden

„Rauchen für Ärzte nicht standesgemäß”

Eine Forderung des ersten „Deutschen Nichtraucherkongresses"

Ferdinand Schmidt

DEUTSCHES ARZTEBLAIT Heft 23 vom 5.Juni 1975

1781

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Spektrum der Woche Aufsätze • Notizen

„Rauchen nicht standesgemäß"

wollen, müssen wir das uns entge- gengebrachte Vertrauen auch durch Konsequenzen für unser per- sönliches Verhalten rechtfertigen.

Ein Arzt, der mit Zigarettenstum- meln im Aschenbecher seines Schreibtisches seinen Patienten den Rat erteilt, das Rauchen aufzu- geben, macht sich unglaubwür- dig.

Unglaubwürdigkeit aber zerstört die Wurzel allen ärztlichen Han- delns, das Vertrauensverhältnis zwischen Patient und Arzt. Als Angehöriger unseres Standes schädigt demnach ein rauchender Arzt nicht nur seine eigene Auto- rität, sondern letztlich die Autori- tät unseres ganzen Standes.

Wenn einem rauchenden Arzt schon seine eigene Gesundheit gleichgültig ist, sollte er wenig- stens daran denken, wenn er wis- senschaftliche Erkenntnisse durch sein persönliches Verhalten in Miß- kredit bringt.

G. Schlenker schreibt in seinem Buch „Das ,berufsunwürdige Han- deln' des Arztes" (Goldmann-Ver- lag, München): „Ein zentrales Pro- blem ist die Abgrenzung der be- rufsunwürdigen Handlung des Arz- tes gegenüber dem Recht auf Ach- tung seiner Intimsphäre." Er kommt zu der Schlußfolgerung, daß die Berufsunwürdigkeit einer Handlung von drei Faktoren abhängt, von de- nen hier das Bewußtsein Dritter und das Vertrauen Dritter in die In- tegrität des Heilberufes von beson- derer Bedeutung sind. „Nur inner- halb dieser Grenzen ist die Beru- fung auf die Intimsphäre gerecht- fertigt." Am Beispiel eines verhei- rateten Arztes, der sich ohne Rück- sicht auf die Öffentlichkeit eine Freundin hält, zieht Schlenker fol- genden Schluß: „Sicherlich hat dieses Verhalten nichts unmittelbar mit ärztlichem Handeln zu tun, ver- mag aber bei gefordertem ärztli- chen Handeln einen Vertrauens- schwund zu zeitigen. Trotzdem hängt die Berufsunwürdigkeit in diesem Falle vom Subjektiven, nämlich der Kenntnis Dritter und der dadurch bedingten Vertrauens- störung ab. Insofern kann sich der

Arzt dieser Berufsunwürdigkeit ent- ziehen. Er muß jedoch bedenken, daß die Gesellschaft das Recht hat, auch in ethischer Hinsicht mehr von ihm zu fordern als von einem Angehörigen einer anderen Berufs- gruppe... Das für den Arzt verbind- liche Sittengesetz ergibt sich aus seinem Heilauftrag, nämlich aus- schließlich auf die Wiederherstel- lung der Gesundheit des Patienten einzuwirken."

Bei der großen Häufigkeit von Rau- cherkrankheiten muß der Arzt sehr oft vom Rauchen abraten. Es kann nicht der geringste Zweifel daran bestehen, daß ein rauchender Arzt diesen Heilauftrag nur unvollkom- men erfüllen kann. Leider wird dies von einem Teil unserer Kolle- gen noch nicht mit jenem Maß von sittlichem Ernst betrachtet, das für das Rauchen als die Todesursache Nr. 1 gefordert werden muß.

Dafür ein Beispiel für viele: Kürz- lich hatte ich in einer Rundfunkdis- kussion eine Begegnung mit einem Arbeitsmediziner. Als ihn der Mo- derator nach seinen Rauchge- wohnheiten fragte, scheute er sich nicht, öffentlich zu erklären, daß er

„selbstverständlich" rauche. Ich mußte ihm entgegenhalten, daß ich dies so selbstverständlich für ei- nen Arzt und noch dazu für einen Arbeitsmediziner nicht finden kön- ne.

Sehr viel selbstverständlicher finde ich es, daß gerade ein Arbeits- mediziner, der sich mit Nach- druck dafür einsetzt, durch MAK- Werte und durch umfassende An- strengungen der verschiedensten Art. die oft Millionen kosten, Um- weltgifte vom Arbeitsplatz fernzu- halten, mit gutem Beispiel voran- geht, um wenigstens vermeidbare Gifte, die mit dem Produktionspro- zeß nichts zu tun haben, zu elimi- nieren.

Die Suprema lex ärztlichen Han- delns ist das Wohl unserer Patien- ten. Wenn dieses Gesetz nicht zu einer hohlen Phrase erniedrigt wer- den soll, bleibt uns in die- sem Punkte keine andere Wahl,

als das Rauchen von Ärzten, zumindest in Ausübung des Beru- fes und in der Öffentlichkeit, als unvereinbar mit dem ärztlichen Be- rufsethos, als für nicht standesge- mäß zu erklären.

Der ärztliche Stand genießt nach wie vor hohes Ansehen in der Öf- fentlichkeit. Die vom Nichtraucher- kongreß geforderte Erklärung durch die Bundesärztekammer, hätte si- cherlich eine Signalwirkung auch für andere Berufe, vor allem auf Lehrer und Erzieher.

Selbstverständlich erwartet nie- mand, daß in Zukunft ein rauchen- der Arzt vor ein Standesgericht ge- stellt werden soll. Aber die Aufnah- me des Rauchens in den Kodex der Dinge, die für einen Arzt in der Öffentlichkeit verpönt sind, hätte eine schlagartige Aufwertung für das Image des Nichtrauchers in der Öffentlichkeit zur Folge. In Ver- bindung mit zahlreichen weiteren Maßnahmen wäre dies ein wichti- ger Schritt, um die Attraktivität des Rauchens, insbesondere für unsere Jugend, an der Wurzel zu zerstö-

ren.

Verzicht auf das Rauchen bei ärztlichen Veranstaltungen Eine selbstverständliche Folge ei- ner solchen Erklärung unserer Standesorganisation wäre ferner, daß auf ärztlichen Veranstaltungen grundsätzlich nicht mehr geraucht wird. Es ist zum Beispiel beschä- mend, daß die Zahnärztekammer von Schleswig-Holstein erst durch einen Gerichtsbeschluß (AZ 10 A 111/74 Verwaltungsgericht Schles- wig-Holstein) von einem nichtrau- chenden Kollegen gezwungen wer- den mußte, ein Rauchverbot für

Röntgenfortbildungsveranstaltun- gen zu erlassen. Dieses Grundsatz- urteil dürfte sich in Zukunft zur Verhütung des Passivrauchens in allen geschlossenen Räumen, in denen sich Raucher und Nichtrau- cher gleichzeitig aufhalten, als sehr bedeutungsvoll erweisen: am Arbeitsplatz, bei dienstlichen Sit- zungen und Konferenzen, in Leh-

1782 Heft 23 vom 5. Juni 1975 DEUTSCHES ARZTEBLATT

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Spektrum der Woche Aufsätze • Notizen

AUS ANDERER SICHT

Zur Änderung des § 218 gibt es sehr unterschiedliche Auffassungen. Die Re- daktion hat sich nach ihrer Auffassung redlich bemüht, die verschiedenen Mei- nungen in Aussprachebeiträgen zu Wort kommen zu lassen. Doch das ist nicht die Ansicht des Lesers Dr. Sprengel:

Manipulation in Sachen § 218?

Mit tiefem Befremden habe ich be- obachten müssen, in welcher Wei- se in Ihrer Redaktion die Leserdis- kussion um den § 218 StGB behan- delt und die Auswahl der Beiträge zur Veröffentlichung gemanagt worden ist. Ich beziehe mich auf namentlich Nr. 51/1974, worin gleich abschließend Leserbriefe zum Artikel Dr. Poettgen, Heft 1/

1974, veröffentlicht wurden. Man konnte sich des peinlichen Ein- drucks nicht erwehren, daß eine vorgefaßte Meinung die Redaktion dieses Themas gesteuert hat. Die- ser Tatbestand drängte sich mir schon auf, als ich die Korrektur- fahne meines Beitrages durchlas.

Er war von Ihnen auf einen harmlo- sen Auszug zusammengestrichen worden. Mein zentrales Anliegen, durch sachliche Beweisführung darzulegen, daß ein subjektives Tö- tungsrecht unter keinen Umstän- den durch eine wie auch immer ge- artete Änderung des bisherigen

§ 218 StGB geschaffen werden darf, fiel total unter den Tisch. Was schließlich sich in den Spalten des DEUTSCHEN ÄRZTEBLATTES von Nr. 51 wiederfand, waren eigentlich nur historische für meinen Beitrag marginale Bemerkungen. Ich habe seinerzeit deshalb keine absolute Einwendung gegen die Kürzung meines Beitrages erhoben, weil ich vermeinte, daß von Ihnen andere, vielleicht in Ihren Augen besser formulierte, Beiträge zum Abdruck vorgesehen seien. Nun muß ich je- doch vermuten, daß Ihre Redak- tionspolitik in Sachen § 218 dahin ging, die Vertreter der Fristenlö- sung durch möglichst schlüssig klingende und streng sachlich er- scheinende Beiträge hervorzuhe- ben, die Kollegen mit anderer An- sicht jedoch durch die geschilderte manipulatorische Veränderung von

BRIEFE AN DIE REDAKTION

deren Beiträgen in den Augen der Leserschaft ins Abseits zu stellen.

Ich muß Ihnen daher ausdrücklich mein Mißfallen über derartige Tak- tiken der Meinungsbildung zum Ausdruck bringen, zumal dem DEUTSCHEN ÄRZTEBLATT als po- litisch neutral konzipiertem Organ unserer Standesvertretung es übel ansteht, wenn durch derartige Handhabungen seiner Redaktion bestimmte politische Zielsetzungen ausdrücklich gefördert werden und andere politische Zielsetzungen abserviert oder umfunktioniert wer- den. Abschließend gebe ich mich der Hoffnung hin, daß Sie den Ab- druck dieses Briefes nicht zu ver- meiden suchen.

Dr. med. W. Sprengel 64 Fulda, Marktstraße 18

BUNDESGRENZSCHUTZ

Als „Arzt für Allgemeinmedizin, 67 Jah- re alt" stellte sich der Verfasser der fol- genden Zuschrift vor. Er bezieht sich auf den Artikel „Akuter Ärztemangel im Bundesgrenzschutz" (DEUTSCHESÄRZ- TEBLATT Heft 14/1975).

Warum Pensionierung mit 60?

Unter Bezugnahme auf die Klagen über Ärztemangel beim Bundes- grenzschutz darf die Frage erlaubt sein, warum die Kollegen dort be- reits mit 60 Jahren pensioniert wer- den; gleiches gilt ja auch für die Bundeswehr, deren Ärztemangel ja auch nicht selten beklagt wird. Es ist doch zumutbar, daß die Sani- tätsoffiziere wie die anderen Beam- ten bis 65 Jahre dem Staat zur Ver- fügung stehen, wodurch allein schon sich der Mangel vermindern würde. Praktische ,Kassenärzte ge- hen im Durchschnitt mit 67 Jahren in den Ruhestand, obwohl ihre kör- perliche und psychische Berufsbe- lastung — wie ich glaube — erheb- lich schwerer ist. Übrigens dürfte auch die Behauptung im gleichen Aufsatz über ein „spärliches Ge- halt" nicht zutreffen.

Dr. med. Erich Kammerer 824 Berchtesgaden Lockeinstraße 7

„Rauchen nicht standesgemäß”

rerzimmern, Krankenhäusern, Schulen und Hochschulen.

Aber auch in „Rauchpausen" sollte ein rauchender Arzt das kritische Auge seiner Kollegen auf sich ge- richtet fühlen, weil ein Arzt, der seinen Beruf ernst nimmt, heute eben nur noch mit schlechtem Ge- wissen rauchen kann. Dies gilt gleichermaßen für den Praktiker wie für den Arzt im Krankenhaus, die ständig von ihren Patienten aufmerksam beobachtet werden, und erst recht für den Hochschul- lehrer, dem die Erziehung künfti- ger Ärzte anvertraut ist. Es ist nicht auszuschließen, daß in ab- sehbarer Zeit kritische Patienten beginnen werden, die Rauchge- wohnheiten ihres Arztes als ei- nen auch für medizinische Lai- en leicht erkennbaren Maßstab für seine Berufsauffassung schlechthin zu werten. Wenn Ver- trauen der Patienten und Glaub- würdigkeit des Arztes untrennbar miteinander verbunden sind, dann sollten wir diese zarte Pflanze des Vertrauens, der schon ein aufkom- mender Zweifel Schaden zufügen, kann, wie unseren Augapfel hüten.

In Polen und in Arizona hat man kürzlich das Rauchen in Kranken- häusern verboten. Ein solches Ver- bot wird früher oder später auch bei uns kommen, wenn wir nicht bereit sind, durch unser eigenes Verhalten zu beweisen, daß Ein- sicht und freiwilliger Verzicht bes- ser sind als Reglementierung.

Auch deshalb laßt uns mit gutem Beispiel vorangehen: Als Arzt raucht man nicht!

Anschrift des Verfassers:

Prof.

Dr. med. Ferdinand Schmidt Forschungsstelle für präventive Onkologie

Klinische Fakultät Mannheim der Universität Heidelberg 6800 Mannheim

Maybachstraße 14-16

DEUTSCHES ÄRZTE BLATT

Heft 23 vom

5. Juni

1975 1783

Referenzen

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