Spektrum der Woche Aufsätze • Notizen
RADIKALE
Zu dem Bericht „Linke Gewalttäter überfallen Fortbildungstagung" in Heft 47/1974
Möglichkeiten als Nebenkläger Es gibt eine gesetzliche Möglich- keit, schon heute, Gewalttäter von derartigen Ausschreitungen abzu- halten. Die betroffene Gesellschaft kann sich nämlich als Nebenklä- gerzuzulassen (in Übereinstimmung mit der Anklagebehörde) beantra- gen und sogleich in einem Adnex- verfahren die Wiedergutmachung im Strafverfahren vom Gericht fest- setzen lassen. Die Straftäter fürch- ten sich nicht vor einer kleinen Ge- fängnisstrafe mit Bewährung, wohl aber vor der Verurteilung zur Wie- dergutmachung des angerichteten Schadens, der enorme Summen ausmachen kann. Zur Zahlung braucht nur einer der Täter ver- urteilt zu werden, der sich dann mit den Komplizen auseinander- setzen kann. Eltern haften für die Kinder ... Da in Frankfurt eine Reihe von Festnahmen erfolgten, ist es ein leichtes, einen von ihnen im Adnexverfahren zur Zahlung der Wiedergutmachung gleich mit- zuverurteilen.
Dr. Emil Mertens Facharzt für Chirurgie 1 Berlin 45 (Lichterfelde) Zerbster Straße 16
EUTHANASIE
Zum Leserbrief von P. Oestreicher, M.
D., M. B., Ch. B. in Heft 41/1974:
Rechtliche Konsequenzen
Bei allen Überlegungen zur Eutha- nasie und zum Gnadentod, was im- mer auch unter beidem verstanden wird, werden alle sich daraus erge- benden rechtlichen Fragen und Konsequenzen von den Ärzten au- ßer acht gelassen. Es sei in die- sem Zusammenhang darauf auf- merksam gemacht, daß sowohl das eine wie auch das andere willkür- lich in die Erbfolge eingreifen! Die Unterschrift unter eine Erklärung
BRIEFE AN DIE REDAKTION
bei bestehender Gesundheit be- sagt noch nichts über Gedanken bei einer bestehenden Bewußtlo- sigkeit. Solange die Folgen einer Krankheit oder eines Schadens für den Kranken, aber auch den Arzt nicht einwandfrei übersehbar sind, ist eine derartige Erklärung prak- tisch ohne Bedeutung! Unabhängig davon ergeben sich aber auch dann die Probleme zum Beispiel der Erbfolge. Es wäre zu klären, in- wieweit durch Euthanasie oder Gnadentod juristische Konsequen- zen für den Arzt auftreten können, etwa in Form von Schadenersatz- ansprüchen von Erben oder Aner- ben bzw. Nacherben, die sich durch den ärztlichen Eingriff (Eu- thanasie) oder ärztliche Unterlas- sung (Gnadentod) geschädigt füh- len.
Prof. Dr. H.-J. Maurer N-9014 Hapet/Norwegen
Kapteinvegen 23
ZWANGSERNÄHRUNG
Zustimmung fand die Erklärung des Präsidiums des Deutschen Ärztetages über die „Zwangsernährung":
Klar und sachlich
Nach einer AP-Meldung hat das Präsidium des Deutschen Ärzteta- ges am 7. Dezember einstimmig eine Stellungnahme zur Zwangser- nährung von Gefangenen verab- schiedet. Zum Teil wurde diese Stellungnahme im Wortlaut veröf- fentlicht. Im Gegensatz zu den bis- her veröffentlichten Ansichten von Juristen, Politikern und anderen bestechen die Gesichtspunkte der Ärzteschaft durch Klarheit und Sachlichkeit. Im Ergebnis können sie von jedem human gesinnten Bürger a priori angenommen wer- den. Darum möchte ich nicht ver- säumen, dem Verfacser und dem Präsidium des Deutschen Ärzteta- ges für dieses klare Wort zu dan- ken, dem man nur eine breite Pu- blizität wünschen kann.
Rudolf Lehming 5 Köln-Holweide Am Flutgraben 2
Liquidationsrecht
Vorschläge zur Reform
Aus dem Gesagten erscheint daher angezeigt, daß nicht ein bestimm- tes Modell den Ärzten aufgezwun- gen wird, sondern daß entweder bei der Handhabung verschiedener Modelle Erfahrungen gesammelt werden oder daß für Krankenhäu- ser verschiedener Größe oder für verschiedene Fachabteilungen von Krankenhäusern Modelle in Zu- sammenarbeit mit dem Staat, der Deutschen Krankenhausgesell- schaft, dem Chefarztverband und dem Marburger Bund entwickelt werden.
Dabei wird insbesondere zu ent- scheiden sein, ob bei der Vertei- lung der abzuführenden Einkünfte die ärztlichen Mitarbeiter mitwirken oder ob abstrakte Normen dafür maßgebend sein sollen.
Die Größenordnung von 100 bis 120 Betten für einen Chefarzt und die Möglichkeit, in diesem Bereich kleinere Fachabteilungen entwik- keln zu können, wie z. B. Handchir- urgie, Rehabilitationschirurgie, En- doskopie, und diese mit eigenem Li- quidationsrecht den Oberärzten, die in ihrer Funktion dem Gesamtbe- reiche der Chirurgie integriert sind, zu überlassen, hat sich als eine
praktikable Lösung erwiesen.
Ein leitender Arzt für die stationä- ren Bereiche der Unfallchirurgie und leitende Ärzte für die Urologie und Kiäferchirurgie haben sich in der Zwischenzeit in der Chirurgie gleichfalls bewährt.
Anschrift des Verfassers:
Professor Dr. med.
Walter Hartenbach Chefarzt der Städtischen Chirurgischen Klinik 62 Wiesbaden
Schwalbacher Straße 62
DEUTSCHES ÄRZTEBLATT Heft 6 vom 6. Februar 1975 363