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Archiv "Zwangsernährung nicht mehr Pflicht" (06.03.1985)

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Alternativen zum Studium

Von 100 befragten Abiturienten waren 1984

zum Studium entschlossen unentschlossen ohne

Studienabsicht BB

davon nannten als bevorzugten Tätigkeitsbereich

Gesundheits- und Sozialwesen

Sonstige Bereiche

€09 ZAHLENBILDER I

DEUTSCHES ÄRZTEBLATT

KURZBERICHTE

Zulassung zum Studium jetzt auch

nach Auswahlgespräch

Die Zulassung zum Studium in den sogenannten harten Nume- rus-clausus-Fächern — dazu zählt die Medizin — ist auf eine neue ge- setzliche Basis gestellt worden.

Eine Neufassung des Hochschul- rahmengesetzes, vor allem des

§ 33, der die besonderen Aus- wahlverfahren regelt, löst die Übergangsregelung, basierend auf einem Staatsvertrag der Län- der vom 23. Juni 1978, ab. Im we- sentlichen entspricht der neue

§ 33 der bisher gehandhabten Praxis. Der Test, im Winterseme- ster 1980/81 erstmals eingeführt, wird gesetzlich festgeschrieben.

Neu ist die gesetzliche Fixierung eines Auswahlgesprächs. Diese Regelung ist im Gesetzgebungs- verfahren umstritten gewesen.

Sie führte auch zu einer Ableh- nung der gesamten Gesetzesno- velle durch die SPD und die Grü- nen im Bundestag.

In einer Entschließung hat der Bundestag die Bundesregierung aufgefordert, bis zum Frühjahr 1990 über die Erfahrungen mit dem Auswahlgespräch zu berich- ten.

Künftig werden in den harten Nu- merus-clausus-Fächern Studien- plätze nach folgenden Kriterien vergeben:

C) Ein Teil aufgrund der Abiturno- te, ein Teil nach dem Ergebnis ei- nes Testverfahrens (im Gesetz als Feststellungsverfahren bezeich- net), wobei der Test Fähigkeiten und Kenntnisse offenbaren soll, die sich aus dem Abiturzeugnis nicht ergeben. Oder:

® Nach Wartezeit (Bewerbungs- semester). Oder:

®

Nach dem Ergebnis eines von den Hochschulen durchzuführen-

den Auswahlgesprächs. Dabei sol- len insbesondere die Motivation und die Eignung des Bewerbers für das gewählte Studium und den angestrebten Beruf ausgelotet werden.

Bis zu 3/to der Studienplätze sind besonderen Bewerbergruppen vorbehalten, zum Beispiel Auslän- dern oder Zweitstudienbewerbern (Vorabquoten).

Das neue Recht muß von den Län- dern noch in ihr Hochschulzulas- sungsrecht umgesetzt werden.

Das Gesetz verpflichtet die Bun-

Nach ihren Studienwünschen befragt, zeigten sich 1984 noch 59 Prozent der Schulabgänger zu einem akademi- schen Bildungsweg entschlossen. Vor zehn Jahren waren es rund 80 Prozent der befragten Abiturienten gewesen

desländer, erstmals für Zulassun- gen zum Wintersemester 1986/87 nach dem neuen Recht zu verfah- ren. Praktisch dürfte diese Be- stimmung darauf hinauslaufen, daß die Bundesländer sich wieder in einem Staatsvertrag zusam- menfinden und der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplät- zen in Dortmund die Ausführung überlassen. NJ

Zwangsernährung nicht

mehr Pflicht

Auch der Bundesrat hat der Neu- fassung des § 101 des Strafvoll- zugsgesetzes, in dem Zwangsbe- handlung und Zwangsernährung von Gefangenen geregelt werden, zugestimmt (siehe auch „Halbher- zige Absage an die Zwangsernäh- rung", Heft 6). Damit sind Zwangs- maßnahmen nicht mehr wie bis- her zwingend vorgeschrieben. Die Vollzugsbehörden haben freilich das Recht, bei Lebensgefahr, bei schwerwiegender Gefahr für die Gesundheit des Gefangenen oder bei Gefahr für die Gesundheit an- derer Personen solche Maßnah- men anzuordnen. Sie sind zur Durchführung aber „nicht ver- pflichtet, solange von einer freien Willensbestimmung des Gefange- nen ausgegangen werden kann".

Zwangsmaßnahmen bedürfen der Anordnung und der verantwort- lichen Leitung eines Arztes. Der Bundesrat, der die Gesetzesno- velle angeregt hatte, hatte ur- sprünglich die „Anordnung"

durch den Arzt streichen wollen.

Der Bundestag hat diesen Passus wieder ins Gesetz eingefügt.

In der Vergangenheit hat es, vor allem in Berlin, über die „Anord- nung" Auseinandersetzungen zwischen Ärzten und Vollzugsbe-

hörden gegeben. Die ärztliche Auffassung zu Zwangsmaßnah- men ist u. a. in der Deklaration von Tokio niedergelegt. Medizini- sche und rechtliche Probleme der Zwangsernährung (basierend noch auf dem alten Recht) behan- delte ein Symposium der Kaiserin- Friedrich-Stiftung. Die Beiträge sind in der Schriftenreihe der Hans-Neuffer-Stiftung der Bun- desärztekammer 1983 erschie- nen. Eine Schilderung der Berli- ner Vorkommnisse von 1981 (aus Sicht beteiligter Ärzte) findet sich in der Broschüre „Zur Zwangser- nährung verpflichtet?" (Verlags- gesellschaft Gesundheit mbH, Berlin, 1981). NJ 634 (22) Heft 10 vom 6. März 1985 82. Jahrgang Ausgabe A

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