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Archiv "15. Nachtrag zum Vertrag über badeärztliche Behandlung in deutschen Bädern" (20.08.1993)

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BEKANNTGABEN

15. Nachtrag zum Vertrag über badeärztliche Behandlung in deutschen Bädern zwischen dem Verband der Angestellten-Krankenkassen e. V. (VdAK), Siegburg, sowie dem AEV — Arbeiter-Ersatzkassen-Verband e. V., Siegburg, — einerseits — und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung, K.d.ö.R.

(KBV), Köln — unter Mitwirkung des Verbandes Deutscher Badeärzte e. V. (VDB)

—, andererseits vom 16. Juli 1975 in der Fassung vom 23. April 1992

I. In § 9 erhalten die Abs. 1-5, 7 und 8 folgende Fassung:

㤠9

1. Für die badeärztliche Behandlung zur Durchführung einer Kur wird bei ei- ner Behandlungsdauer von vier Wochen dem Vertragsbadearzt von den Ange- stellten-Ersatzkassen und der Schwä- bisch Gmünder Ersatzkasse eine Vergü- tung von 97,42 DM gezahlt; die übrigen Arbeiter-Ersatzkassen zahlen eine Ver- gütung von 92,17 DM. Mit dieser Vergü- tung sind die Anfangsuntersuchungen des Versicherten, die ärztliche Leitung und Überwachung der Kur mit den lau- fenden Untersuchungen einschließlich der etwa erforderlichen Bescheinigungen über Arbeitsunfähigkeit und der am Schluß der Behandlung zu erstellende Kurbericht (Anlage 3) — einschließlich anfallender Portokosten für die Über- mittlung des Kurberichts an den behan- delnden Vertragsarzt — abgegolten. Im übrigen können Sonderleistungen nach den Abschnitten C ff. der Gebührenord- nung mit Ausnahme der Leistungen nach den Nummern 250, 251, 252 und 1075 der E-GO berechnet werden, wenn sie für die Durchführung der Badekur erforder- lich sind, diagnostische Sonderleistungen jedoch nur, wenn sie mit mehr als 80 Punkten bewertet sind. Außerdem sind die Leistungen nach den Nummern 3630 und 3661 (bei Diabetes), die Leistungen nach den Nummern 3664, 3665, 3667, 3668, 3680 bis 3683, 3694 bis 3696, 3701 und 3850 der Gebührenordnung sowie die diesen Nummern entsprechenden Leistungen für Analysen mit trägerge- bundenen Reagenzien (sog. Trockenche- mie) berechnungsfähig.

2. Bei Behandlung von kürzerer Dau- er als vier Wochen vermindert sich der Betrag von 97,42 DM bzw. von 92,17 DM für jede ausgefallene Woche um 19,48 DM bzw. um 18,45 DM. Die gleiche Min- derung tritt ein, wenn während der Be- handlungsdauer innerhalb von 13 Tagen eine vertragsbadeärztliche Behandlung nicht stattgefunden hat.

3. Bei Behandlung von längerer Dau- er erhöht sich der Betrag von 97,42 DM bzw. von 92,17 DM für jede angefangene Behandlungswoche um 19,48 DM bzw.

um 18,45 DM, jedoch nur dann, wenn die Vertragskasse die Verlängerung geneh- migt hat.

4. Beschränkt sich die Tätigkeit des Vertragsbadearztes auf die Anfangsun- tersuchung, die Aufstellung des Kurpla- nes und die Abschlußuntersuchung, so erhält der Vertragsbadearzt eine Vergü- tung von 58,50 DM bzw. 55,36 DM.

5. Beschränkt sich die Tätigkeit des Vertragsbadearztes auf die Anfangsun- tersuchung und die Aufstellung des Kur- planes, so erhält der Vertragsbadearzt ei- ne Vergütung von 36,90 DM bzw. von 32,78 DM.

1. Die Vergütungsregelung nach An- lage A zum Vertrag für das Jahr 1992 gilt bis zum 31. 3. 1993 mit der Maßgabe wei- ter, daß im 1. Quartal 1993 der in Nr. 5 Buchstabe d vereinbarte Punktwert für die aus dem Pauschbetrag ausgeglieder- ten Leistungen in die Quotierungsrege- lung nach Buchstabe e 3. Absatz einbezo- gen wird.

Eine Quotierung der vertraglich ver- einbarten Punktwerte erfolgt abweichend von der bisher vereinbarten Regelung, wenn der prozentuale Zuwachs der Ho- norarforderung je Mitglied für das 1.

Quartal 1993 den prozentualen Zuwachs der beitragspflichtigen Einnahmen je Mitglied überschreitet.

2. Im Falle der Überschreitung des Zuwachses der Honoraranforderung nach Abs. 1 erfolgt für die nachstehend aufgeführten Leistungen jeweils eine ein- heitliche Quotierung:

2.1 Vertragsärztliche Behandlung 2.1.1 D-01-90-00 Kurativ-allgemein

ohne die Positionen D-01-54-01 Wegegelder

6. . . .

7. Zur Abgeltung der Sonderleistun- gen vergüten die Vertragskassen für je- den Badearztschein gemäß Anlage 2 ein Sonderleistungspauschale in Höhe von 5,77 DM. Die in Rechnung gestellten Sonderleistungen werden den Vertrags- badeärzten entsprechend' dem von der BASt ermittelten Verteilungspunktwert vergütet.

8. Für ärztliche Leistungen bei inter- kurrenten Erkrankungen gemäß § 8 Zif- fer 4 gilt die E-GO; sie sind den Ange- stellten-Ersatzkassen und der Schwä- bisch Gmünder Ersatzkasse mit einem Punktwert von 11,34 Pf in Rechnung zu stellen; die übrigen Arbeiter-Ersatzkas- sen vergüten die ärztlichen Leistungen bei interkurrenten Erkrankungen mit ei- nem Punktwert von 9,98 Pf."

II. Diese Vereinbarung tritt am 1.

Mai 1993 in Kraft und soll bis zum 31.

Dezember 1993 gelten. Sie gilt für die ab 1. Mai 1993 angetretenen Badekuren.

D-01-50-00 Kosten D-01-51-00 Onkologie D-01-73-00 Polikliniken D-01-75-00 Krankenhäuser/

Institute D-01-89-00 Leistungen nach

besonderer Vereinbarung 2.1.2 D-02-90-00 Große

Psychotherapie 2.1.3 D-03-90-00 Verhaltenstherapie 2.1.4 Kurativ-stationäre Behandlung D-18-90-00 Kurativ-stationär ohne die Positionen

D-18-54-01 Wegegelder D-18-50-00 Kosten 2.1.5 Sonstige Hilfen

0 D-24-90-00 Summe ambulant ohne die Positionen D-24-73-00 Polikliniken D-24-75-00 Krankenhäuser/

Institute 0 D-28-90-00 Summe

stationär

Zwischen der Bundesknappschaft, K. d. ö. R., Bochum, und der Kassenärztli- chen Bundesvereinigung, K. d. ö. R., Köln, wird gemäß Art. 33 § 7 GSG folgen- de Überleitungsvereinbarung zur Vergütungsregelung nach Anlage A vom 10. September 1992 zum Vertrag der bei der Bundesknappschaft Versicherten vom 28. September 1990 bis zum Abschluß einer gesamtvertraglichen Honorarvereinbarung geschlossen:

A1-2204 (62) Deutsches Ärzteblatt 90, Heft 33, 20. August 1993

(2)

BEKANNTGABEN

2.1.6 Gesetzliche Vorsorge/Früher- kennung

D-49-90-00 Summe Vorsorge/

Früherkennung ohne die Positionen

D-38-73-00 Polikliniken D-38-75-00 Krankenhäuser/

Institute D-41-73-00 Polikliniken D-41-75-00 Krankenhäuser/

Institute D-42-73-00 Polikliniken D-42-75-00 Krankenhäuser/

Institute D-43-73-00 Polikliniken D-43-75-00 Krankenhäuser/

Institute 2.1.7 Schutzimpfungen

D-62-90-00 Schutzimpfungen ohne die Positionen

D-62-73-00 Polikliniken D-62-75-00 Krankenhäuser/

Institute

3. Für die folgenden Formblatt 3-Po- sitionen (Polikliniken — Forschung und Lehre; Auftragsleistungen in Kranken- häusern und ärztlich geleiteten Institu- ten) erfolgt im Falle der Überschreitung eine gesonderte Quotierung:

D-01-73-00 Polikliniken D-01-75-00 Krankenhäuser/

Institute D-24-73-00 Polikliniken D-24-75-00 Krankenhäuser/

Institute D-38-73-00 Polikliniken D-38-75-00 Krankenhäuser/

Institute D-41-73-00 Polikliniken D-41-75-00 Krankenhäuser/

Institute D-42-73-00 Polikliniken D-42-75-00 Krankenhäuser/

Institute D-43-73-00 Polikliniken D-43-75-00 Krankenhäuser/

Institute D-62-73-00 Polikliniken D-62-75-00 Krankenhäuser/

Institute

4. Die nachfolgend aufgeführten Lei- stungsgruppen:

O Wegegelder (Formblatt 3-Positionen D-01-54-01 und D-18-54-01)

O Kosten (Formblatt 3-Positionen D-01-50-00 und D-18-50-00)

O Erstattungen nach besonderer Ver- einbarung (Formblatt 3-Position D-01-89-00)

O Onkologische Leistungen (Formblatt 3-Position D-01-51-00)

O Dialysebehandlung (Formblatt 3-Posi- tionen D-04-90-00)

werden in Höhe der angeforderten Beträge vergütet.

5. Die Vertragspartner stimmen darin überein, daß bei Abschluß der Folgever- träge, bezogen auf das Gesamtjahr 1993, die gesetzlichen Vorschriften zur Ausga- benbudgetierung der Gesamtvergütung einschließlich der Vorschriften zur För- derung des ambulanten Operierens und der Prävention zu berücksichtigen und deswegen Über- oder Unterschreitungen im 1. Quartal 1993 in den Folgequartalen auszugleichen sind.

6. Zur Abwicklung von Leistungsan- forderungen aus dem Vertragszeitraum

I. In § 1 (Voraussetzung für die Teil- nahme am Vertrag gemäß § 1 Abs. 3) wird in Satz 3 das Datum „31. Dezember 1992" ersetzt durch „31. März 1994".

II. In § 2 erhalten die Abs. 1 bis 7 fol- gende Fassung;

(1) § 9 Abs. 1 des Badearztvertrages gilt für Badekuren, die nach dem 30. 4. 1993 begonnen haben, mit der Maßgabe, daß die Angestellten-Ersatz- kassen und die Schwäbisch Gmünder Er- satzkasse für die badeärztliche Behand- lung zur Durchführung einer Kur bei ei- ner Behandlungsdauer von 4 Wochen ei- ne Vergütung von 77,63 DM, die übrigen Arbeiter-Ersatzkassen von 73,41 DM zahlen.

(2) § 9 Abs. 2 des Badearztvertrages gilt für Badekuren, die nach dem 30. 4. 1993 begonnen haben, mit der Maßgabe, daß bei Behandlung von kür- zerer Dauer als 4 Wochen sich der Betrag von 77,63 DM bzw. 73,41 DM für jede ausgefallene Woche um 15,54 DM bzw.

14,72 DM vermindert.

(3) § 9 Abs. 3 des Badearztvertrages gilt für Badekuren, die nach dem 30. 4. 1993 begonnen haben, mit der Maßgabe, daß sich der Betrag von 77,63 DM bzw. 73,41 DM für jede angefangene Behandlungswoche um 15,54 DM bzw.

14,72 DM erhöht, wenn die Vertragskas- se die Verlängerung genehmigt hat.

bis zum 4. Quartal 1992, die der Begren- zung unterliegen und die nach Ablauf des Vertrages geltend gemacht werden, ist im 4. Quartal 1992 eine angemessene Rück- stellung in Höhe von mindestens 5 Mio.

DM zu bilden. Weicht die Höhe der Nachforderungen aus dem Vertragszeit- raum bis zum 4. Quartal 1992 von der Höhe der Rückstellung ab, ist in den Fol- gequartalen ein Ausgleich im Rahmen der vereinbarten Gesamtvergütung vor- zunehmen.

7. Dieser Vertrag tritt mit Wirkung zum 1. Januar 1993 in Kraft. Seine Gel- tung ist auf das 1. Quartal 1993 begrenzt.

(4) § 9 Abs. 4 des Badearztvertrages gilt für Badekuren, die nach dem 30. 4. 1993 begonnen haben, mit der Maßgabe, daß der Vertragsbadearzt bei Beschränkung seiner Tätigkeit auf die Anfangsuntersuchung, die Aufstellung des Kurplanes und die Abschlußuntersu- chung eine Vergütung von 46,59 DM bzw. 44,12 DM erhält.

(5) § 9 Abs. 5 des Badearztvertrages gilt für Badekuren, die nach dem 30. 4. 1993 begonnen haben, mit der Maßgabe, daß der Vertragsbadearzt bei Beschränkung seiner Tätigkeit auf die Anfangsuntersuchung und die Aufstel- lung des Kurplanes eine Vergütung von 29,40 DM bzw. 26,11 DM erhält.

(6) § 9 Abs. 7 des Badearztvertrages gilt für Badekuren, die nach dem 30. 4. 1993 begonnen haben, mit der Maßgabe, daß für jeden Badearztschein gemäß Anlage 2 eine Sonderleistungs- pauschale in Höhe von 4,59 DM vergütet wird.

(7) § 9 Abs. 8 des Badearztvertrages gilt für Badekuren, die nach dem 30. 4. 1993 begonnen haben, mit der Maßgabe, daß für ärztliche Leistungen bei interkurrenten Erkrankungen der Punktwert 8,65 PF beträgt.

III. Die Änderung zu 1. tritt am 1. Ja- nuar 1993, die Änderungen zu II. treten am 1. Mai 1993 in Kraft.

Der Verband der Angestellten-Krankenkassen e. V. sowie der AEV — Arbeiter- Ersatzkassen-Verband e. V. — einerseits — und die Kassenärztliche Bundesver- einigung (Körperschaft des öffentlichen Rechts) — andererseits — vereinbaren die Übergangsregelung für die Anwendung des Badearztver- trages (Stand: 1. März 1992) in den Bereichen der Kassenärztlichen Vereini- gungen Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen sowie in dem Bereich der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin, in welchem das SGB V bisher nicht gegolten hat, wie folgt zu ändern:

Deutsches Ärzteblatt 90, Heft 33, 20. August 1993 (63) A1-2205

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