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Archiv "Änderung des Vertrages über badeärztliche Behandlung" (22.10.1993)

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BEKANNTGABEN

Änderung des Vertrages über badeärztliche Behandlung

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung, K. d. ö. R., Köln, unter Beteiligung des Verbandes Deutscher Badeärzte — einerseits — und der AOK-Bundesverband, K. d. ö. R., Bonn, der Bundesverband der Betriebskrankenkassen, K. d. ö. R., Essen, der IKK-Bundesverband, K. d. ö. R., Bergisch Gladbach, der Bundesver- band der landwirtschaftlichen Krankenkassen, K. d. ö. R., Kassel — anderer- seits — vereinbaren die nachstehende Änderung des Vertrages über bade- ärztliche Behandlung vom 31. Juli 1975 in der Fassung vom 26. März 1992:

1. § 5 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Die Krankenkasse zahlt für die ärztliche Behandlung bei einer Kurdauer von vier Wochen für Badekuren, die nach dem 31. März 1993 begonnen haben, ei- nen Pauschbetrag von 91,25 DM."

2. § 6 Abs. 4 erhält folgende Fassung:

„(4) Neben dem Pauschbetrag nach

§ 5 (Kurpauschale) zahlt die Kranken- kasse zur Abgeltung der Leistungen nach den Abs. 1 und 3 für Badekuren, die nach dem 31. März 1993 begonnen haben, ei- nen weiteren Pauschbetrag (Sonderlei- stungspauschale) in Höhe von 5,67 DM an die gemäß § 10 Abs. 1 benannte KV- Abrechnungsstelle."

3. § 9 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Für die badeärztliche Behand- lung gelten, sofern hier keine abweichen- den Regelungen getroffen sind, § 12 Abs.

1 und § 75 Abs. 1 und 2 SGB V sowie die Bestimmungen des Bundesmantelvertra- ges entsprechend, insbesondere dessen

§§ 11, 13, 14, 15, 17, 27, 29, 30 und 42. Die Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen sind auch im Rahmen einer Badekur zu beachten. Da- bei ist den besonderen kurmedizinischen Erfordernissen Rechnung zu tragen. Es muß jedoch der allgemein anerkannte Stand der medizinischen Erkenntnisse und der Grundsatz einer ausreichenden, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Ver- sorgung beachtet werden."

4. § 8 erhält folgende Fassung:

8

(1) Die Abrechnung erfolgt ab dem 1. Quartal 1994 vierteljährlich und ist bis zum 10. Tag des auf das Behandlungsen- de folgenden Quartals bei der KV-Ab- rechnungsstelle nach § 10 Abs. 1 einzu- reichen.

Bei nicht fristgerechter Einreichung ohne genehmigten Verlängerungsantrag

besteht kein Anspruch auf Abrechnung im entsprechenden Abrechnungsquartal.

In Ausnahmefällen ist eine Verlängerung des Abgabetermins möglich, wenn ein entsprechend begründeter Antrag an die KV-Abrechnungsstelle gestellt wird.

(2) Die persönliche Unterschrift des abrechnenden Badearztes auf dem Über- weisungsschein zur badeärztlichen Be- handlung entfällt; an ihre Stelle tritt eine Erklärung des Badearztes, in der er be- stätigt, daß er die abgerechneten Leistun- gen persönlich und entsprechend den vertraglichen Bedingungen erbracht hat und daß die von ihm eingereichte Ab- rechnung sachlich richtig ist.

(3) Die Abrechnung von badeärztli- chen Leistungen sowie von Leistungen bei interkurrenten Erkrankungen nach

§ 7 ist nach Ablauf eines Jahres ab Ende des Quartals, in dem die Behandlung ab- geschlossen ist, ausgeschlossen. Eine nachträgliche Abrechnung mit den Versi- cherten ist nicht statthaft. Ebenfalls aus- geschlossen ist eine Honorarnachforde- rung, wenn sie weniger als 20,— DM je Arzt, Kasse und Quartal beträgt.

(4) Der Badearzt hat den Kurbericht gemäß § 15 unverzüglich, spätestens je- doch innerhalb von vier Werktagen nach Kurende der Krankenkasse und dem be- handelnden Arzt zuzusenden und eine Ausfertigung für Abrechnungs- bzw.

Prüfzwecke mindestens sechs Monate aufzubewahren und der KV-Abrech- nungsstelle auf Anforderung binnen vier Wochen zur Verfügung zu stellen.

(5) Die Forderungen des Badearztes werden erst fällig, nachdem Prüfungen auf Richtigkeit und ggf. auf Wirtschaft- lichkeit durchgeführt worden sind. Der Termin für die Honorarschlußzahlung ist spätestens der 20. Tag des 4. Monats nach Ende des Leistungsquartals. Über seine Abrechnung erhält der Badearzt ei- nen Honorarbescheid. Bis zum Zeitpunkt der Rechtswirksamkeit steht dieser Ho- norarbescheid unter Vorbehalt. Zahlun- gen der KV nach § 10 Abs. 1 an den Ba- dearzt bleiben bis dahin abrechnungsfä-

hige und ggf. rückzahlungspflichtige Vor- schüsse. Der Widerspruch gegen einen Honorarbescheid ist innerhalb eines Mo- nats nach Zugang zu erheben und zu be- gründen.

(6) Auf die Honorarschlußzahlung erhält der Badearzt Abschläge, die inner- halb von zehn Werktagen nach Ende der Einreichungsfrist auszuzahlen sind. Die- se Abschläge richten sich nach der Zahl der im Leistungsquartal abgerechneten Kuren und betragen 70% der zu vergü- tenden Kurpauschalen. Die Abschläge sind mit der entsprechenden Schlußzah- lung zu verrechnen."

5. § 10 erhält folgende Fassung:

㤠10

(1) Der Pauschbetrag nach § 5 wird von den Krankenkassen an eine von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung zu bezeichnende Badeärztliche Abrech- nungsstelle (BASt)*) gezahlt.

(2) Das gleiche gilt für den Pauschbe- trag nach § 6 und für Leistungen bei inter- kurrenten Erkrankungen gemäß § 7, wel- che von der benannten Abrechnungsstelle den Krankenkassen nach dem BMÄ mit einem Punktwert von 10,31 Dpf. in Rech- nung gestellt werden.

(3) Die BASt rechnet die badeärztli- che Vergütung mit den Krankenkassen ab. Die Rechnungslegung der BASt ge- genüber der Krankenkasse erfolgt ge- trennt nach Mitgliedern, deren Familien- angehörigen sowie nach Rentnern ein- schließlich deren Familienangehörigen.

Bei Anträgen auf sachlich/rechnerische Berichtigungen können zur Vereinfa- chung des Verfahrens die im Fehlerkata- log für sachlich/rechnerische Berichti- gungen (Anlage 4) enthaltenen Kenn- Nummern Verwendung finden. Einzelan- träge auf Berichtigungen von weniger als 20,— DM je Arzt, Kasse und Quartal sind ausgeschlossen.

(4) Die BASt leitet den Krankenkas- sen die Rechnungen bis zum Ende des 3. Monats nach Ende des Leistungsquar- tals zu. Die Rechnungsbeträge sind von den Krankenkassen innerhalb von 10 Ta- gen nach Rechnungslegung an die BASt zu überweisen.

(5) Die Krankenkassen leisten bis zum 20. Tag des 3. Monats des Leistungs- quartals eine Abschlagszahlung auf das badeärztliche Honorar. Die BASt for- dert die Abschlagszahlungen bis Ende des 2. Monats des Leistungsquartals von den Krankenkassen an. Diese Abschlags- zahlung beträgt 70 % des badeärztlichen

*) Badeärztliche Abrechnungsstelle bei der KV Westfalen-Lippe, Robert-Schimrigk-Stra- ße 4-6,44141 Dortmund

A,-2788 (68) Deutsches Ärzteblatt 90, Heft 42, 22. Oktober 1993

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Honorars im entsprechenden Vorjahres- quartal. Sofern gegenüber einer Kran- kenkasse weniger als 20 Kuren im ent- sprechenden Vorjahresquartal abgerech- net worden sind, werden von dieser Kas- se keine Abschläge angefordert.

(6) Sollten die im laufenden Quartal abgerechneten Kurzahlen aller am Ver- trag beteiligten Krankenkassen um mehr als 10 % von denen des Vorjahresquar- tals abweichen, kann die BASt die Ab- schlagszahlungen des folgenden Quartals so korrigieren, daß die Abschlagszahlun- gen beider Quartale zusammen 70 % des erwarteten Honorars dieser Quartale be- tragen.

(7) Die Kassenärztliche Bundesverei- nigung übermittelt den vier Bundesver- bänden aus den Abrechnungen nach Abs. 1 und 2 jährlich einmal folgende Zusammenstellungen:

a) Zahl der badeärztlichen Behand- lungsfälle,

b) anerkannte Forderungen für Son- derleistungen in Punktzahlen des BMÄ,

c) Zahlungen an Dritte,

d) anerkannte Forderungen für Lei- stungen bei interkurrenten Er- krankungen in Punktzahlen des BMÄ."

6. § 11 Abs. 1 erhält folgende Fas- sung:

"(1) Die Abrechnung von Sonderlei-

stungen nach § 6 Abs. 1 und 3 sowie von Leistungen bei interkurrenten Erkran- kungen nach § 7 wird anhand der Ab- rechnungsunterlagen durch Prüfungsein- richtungen bei der BASt überprüft."

7. § 12 erhält folgende Fassung:

"§ 12

(1) Bei der BASt wird ein Prüfungs- und Beschwerdeausschuß gemäß § 106 SGB V errichtet.

(2) Diese Ausschüsse prüfen die Wirtschaftlichkeit der badeärztlichen Be- handlungs- und Verordnungsweise nach Durchschnittswerten. Das Verfahren be- stimmt sich nach der bei der KVWL ab- geschlossenen Prüfvereinbarung mit den Krankenkassen in Westfalen-Lippe, so- fern in diesem Vertrag nichts Abwei- chendes geregelt ist."

8. § 13 erhält folgende Fassung:

"§ 13

(1) Die Ausschüsse nach § 12sind paritätisch mit je 4 Vertretern der Arzte und der Krankenkassen besetzt. Die Ver- treter der Ärzte bestimmt der Vorstand der KVWL. Sie sollen Badeärzte sein.

Die Vertreter der Krankenkassen bestel- len die zuständigen Landesverbände der Krankenkassen in Westfalen-Lippe."

9. § 14 erhält folgende Fassung:

"§ 14

(1) Zur Beurteilung der Wirtschaft- lichkeit der Honorarabrechnung gemäß

§ 106 Abs. 2 Nr. 1 SGB V stellt die BASt Statistiken zur Verfügung, aus denen die durchschnittlichen Honoraranforderun- gen getrennt nach Sonderleistungen und interkurrenten Leistungen je Arzt und Fall hervorgehen. Die Statistiken müssen die im jeweiligen Quartal abrechnenden Badeärzte erfassen und rentnergewichtet sein.

(2) Als Vergleichsgruppe dienen die Abrechnungen aller Badeärzte der Bun- desrepublik, differenziert nach den Ba- deärzten, die in den deutschen Ost- und Nordseebädern einerseits und den übri- gen Badeorten andererseits tätig sind.

(3) Prüfanträge sollen nur gestellt werden, wenn der Durchschnittsfallwert des Arztes den Durchschnittsfallwert sei- ner Vergleichsgruppe um mehr als 1,5 Standardabweichungen übersteigt."

10. § 15 erhält folgende Fassung:

"§ 15

(1) Die Kosten der Prüfungsinstan- zen tragen Ärzte und Krankenkassen je zur Hälfte.

(2) Für die Zeit vom 1. April1993 bis zum 28. Februar 1994 beträgt der Kosten- anteil der Krankenkassen 0,26 DM pro abgerechnetem badeärztlichen · Behand- lungsfalL Er wird zusammen mit der Kas- senabrechnung in Rechnung gestellt."

11. In § 17 erhält Abs. 2 folgende Fas- sung:

"Die Pauschbeträge gemäß §§ 5 und 6

sowie der Punktwert gemäß § 10 gelten bis zum 28. Februar 1994."

Diese Vereinbarung tritt am 1. April 1993 für Badekuren, die nach dem 31.

März 1993 begonnen haben, in Kraft, so- fern in der Vereinbarung keine anderen Termine genannt sind.

Köln/Bonn/Essen/Bergisch Gladbach/

Kassel, den 2. Juni 1993

Kassenärztliche Bundesvereinigung AOK-Bundesverband

Bundesverband der Betriebskrankenkassen

IKK-Bundesverband Bundesverband der landwirtschaftlichen Krankenkassen

Protokollnotiz

zur Änderung des Vertrages über badeärztliche Behandlung, vom 2 . Juni 1993

Bei der Weiterentwicklung der Ver- gütungsregeJungen für die Zeit vom 1. März 1994 an ist zu berücksichtigen, ob die Ausgaben für kurärztliche Lei- stungen im Vertragszeitraum stärker als die voraussichtliche Grundlohnentwick- lung (3,1 %) gestiegen sind. Die Ursa- chen einer Überschreitung der Grund- lohnentwicklung sind zu prüfen. Insbe- sondere ist festzustellen, ob ein Anstieg der ambulanten Kuren durch einen ent- sprechenden Rückgang stationärer Ku-

ren bedingt ist. 0

Vertragsarztsitze

KV Schleswig-Holstein

Die Kassenärztliche Vereinigung Schleswig-Holstein schreibt auf Antrag eines Arztes für Augenheilkunde dessen Vertragsarztsitz zur Übernahme durch einen Nachfolger aus, da es sich um ein für weitere Zulassungen gesperrtes Ge- biet handelt:

Augenarztpraxis in Kiel.

Der abgabewillige Arzt möchte zu- nächst noch anonym bleiben.

..,.. Schriftliche Bewerbungen sind bis zum 30. 11. 1993 zu richten an die KV Schleswig-Holstein, Bismarckallee 1- 3, 23795 Bad Segeberg, Tel 0 45 51/8 92 55,

8 92 59 oder 8 93 03. 0

BGA-Monographien

Der nachstehend aufgeführte Mono- graphie-Entwurf wurde von der Kommis- sion B 3 ( Neurologie, Psychiatrie) für den humanmedizinischen Bereich erar- beitet:

Chlorprotixen.

Bevor das BGA bei Zulassungsanträ- gen entscheidet, legt es die Monogra- phien der Fachöffentlichkeit vor.

Der Monographie-Entwurf kann beim Bundesgesundheitsamt (GS 13.05) ange- fordert und Stellungnahmen bis zum 20.

November 1993 an das Institut für Arz- neimittel des Bundesgesundheitsamtes, Seestraße 10-11, 13353 Berlin, eingesandt

werden. WZ

Deutsches Ärzteblatt 90, Heft 42, 22. Oktober 1993 (69) A1-2789

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