KASSENARZTLICHE BUNDESVEREINIGUNG
Beschlüsse und Feststellungen der
Arbeitsgemeinschaft Ärzte/Ersatzkassen
aus der 171. Sitzung am 18./19. Februar 1992
744. Zur Diabetes-Vereinbarung Die Arbeitsgemeinschaft be- schließt:
„Der Betrag der Pauschalerstattung für Diabetes-Schulungsmaterial, je Pa- tient (Nr. 8015) wird ab 1. 4. 92 auf 13,50 DM festgesetzt."
(Gültig ab 1. 4. 92)
745. Zu § 2 des Anhangs zum Arzt-/
Ersatzkassenvertrag (Vertragsgebiet Ost)
Die Arbeitsgemeinschaft stellt fest:
„Die Frist gemäß § 23 Abs. 5 AEKV für den Antrag der Vertragskassen auf sachlich-rechnerische Berichtigung für die Einrichtungen nach § 311 Abs. 2 SGB V beginnt mit der ordnungsgemä- ßen Rechnungslegung, die prüffähige Unterlagen voraussetzt.
Bestehen hinsichtlich der Prüffähig- keit dieser Unterlagen bei der zuständi- gen Ersatzkasse Vorbehalte, verstän- digt sich diese mit der zuständigen Kas- senärztlichen Vereinigung über die vertragsgerechte Aufbereitung der Un- terlagen."
746. Zu Beschluß Nr. 732 und Fest- stellung Nr. 737
Die Arbeitsgemeinschaft be- schließt:
„Der Beschluß Nr. 732 zur Ände- rung der Anlage 1 zur E-GO und des- sen Aussetzung (Feststellung Nr. 737) werden aufgehoben und durch den Be- schluß Nr. 747 ersetzt."
(Gültig ab 1. 1. 92)
747. Zu Anlage 1 zur E-GO Die Arbeitsgemeinschaft be- schließt:
Die Punkte 3 b) und d) der Anlage 1 der E-GO werden wie folgt geändert:
3 b) „die Leistungen, die in den Ka- piteln B, C, im Abschnitt E VI und in den Kapiteln F bis N mit mindestens 13,45 DM bewertet sind, mit 100% der Vergütungssätze, mit Ausnahme der unter c) aufgeführten Leistungen
— Dies gilt auch für Leistungen, für die Zuschläge ausgewiesen sind, sowie für die entsprechenden Zuschläge selbst, sofern die Gesamtleistung eine Bewertung von mindestens 13,45 DM erreicht. —"
3 d) „— die Leistungen des Kapitels 0, die mit mindestens 120 Punkten be- wertet sind
—die Leistungen des Abschnitts P I, die mit mindestens 13,50 DM be- wertet sind
—die Leistungen der Abschnitte P II und P III, die mit mindestens 13,45 DM bewertet sind
—die den Leistungen der Kapitel 0 und P entsprechenden Leistungen aus Abschnitt B IX, die mit mindestens 13,50 DM bewertet sind
—die den Leistungen der Kapitel 0 und P entsprechenden Leistungen aus Abschnitt B X, die mit mindestens 13,45 DM bewertet sind
mit 60% der Vergütungssätze."
(Gültig ab 1. 1. 92)
748. Zu Nr. 14 E-GO
Die Arbeitsgemeinschaft be- schließt:
Neuaufnahme von zwei vertragli- chen Anmerkungen hinter Nr. 14 E-GO:
„Neben der Leistung nach der Nr.
14 sind die Leistungen nach den Nrn. 1 bis 3, 4 bis 6, 8, 17, 60, 61, 62, 63, 360,
1. § 5 Abs. 1 erhält folgende Fas- sung:
„Die Krankenkasse zahlt für die ärztliche Behandlung bei einer Kur- dauer von vier Wochen für Badekuren, die nach dem 29. Februar 1992 begon- nen haben, einen Pauschbetrag von 88,50 DM."
2. § 6 Abs. 4 erhält folgende Fas- sung:
„Neben dem Pauschbetrag nach § 5 (Kurpauschale) zahlt die Krankenkas- se zur Abgeltung der Leistungen nach den Abs. 1 und 3 für Badekuren, die nach dem 29. Februar 1992 begonnen
800, 801, 850, 950 bis 955, 1070, 1202, 1205, 1207, 1209, 1216 bis 1219, 1228, 1240, 1242, 1255, 1530, 1531, 1551 und 1775 nicht berechnungsfähig.
Ferner sind neben der Leistung nach der Nr. 14 Leistungen aus den Abschnitten B IX und B X, die klini- sche Untersuchungen enthalten (Nrn.
101 bis 105, 140, 142 bis 149, 157, 158, 160, 161, 162, 166, 173, 180, 181, 190, 192), nicht berechnungsfähig."
(Gültig ab 1. 4. 92)
Kassenarztsitze
Westfalen-Lippe
Von der Kassenärztlichen Vereini- gung Westfalen-Lippe werden folgen- de Kassenarztsitze ausgeschrieben:
Ärzte für Augenheilkunde Bad Berleberg
Ärzte für Haut-
und Geschlechtskrankheiten Bad Laasphe
Bochum-Wattenscheid Gladbeck
Nähere Auskünfte erteilt die Lan- desstelle der Kassenärztlichen Vereini- gung Westfalen-Lippe, W-4600 Dort- mund 1, Westfalendamm 43, Telefon:
02 31/4 10 70. ❑
haben, einen weiteren Pauschbetrag (Sonderleistungspauschale) in Höhe von 5,50 DM an die gemäß § 10 Abs. 1 benannte KV-Abrechnungsstelle."
3. § 17 Abs. 2 erhält folgende Fas- sung:
„Die Pauschbeträge gemäß § 5 und 6 sowie der Punktwert gemäß § 10 gel- ten bis zum 28. Februar 1993 für Bade- kuren, die bis zum 28. Februar 1993 be- ginnen, sofern nicht vorher durch Ab- schluß eines neuen Badearztvertrages eine andere Vergütungsregelung in Kraft tritt."
Köln/Bonn/Essen/Bergisch Gladbach/
Kassel, den 26. März 1992 ❑
Die Kassenärztliche Bundesvereinigung, K d. ö. R., Köln, unter Beteiligung des Verbandes Deutscher Badeärzte - einerseits - und der AOK-Bundesverband, K. d. ö. R., Bonn, der Bundesver- band der Betriebskrankenkassen, K. d. ö. R., Essen, der IM- Bundesverband, K d. ö. R., Bergisch Gladbach, der Bundesver- band der landwirtschaftlichen Krankenkassen, K d. ö. R., Kas- sel, - andererseits - vereinbaren die nachstehende Änderung des Vertrages über badeärztliche Behandlung vom 31. Juli 1975 in der Fassung vom 26. April 1990:
Dt. Ärztebl. 89, Heft 20, 15. Mai 1992 (93) A1-1881