KANNTGABEN
DEUTSCHES ÄRZTEBLATT
ZTLICHE BUNDESVEREINIGUNG
Änderung
des Vertrages über badeärztliche Behandlung Vereinbarung
Die Kassenärztliche Bun- desvereinigung, K.d.ö.R., Köln, — unter Beteiligung des Verbandes Deutscher Bade- ärzte —, einerseits und der Bundesverband der Orts- krankenkassen, K.d.ö.R., Bonn, Bundesverband der
Betriebskrankenkassen, K.d.ö.R., Essen, Bundesver- band der Innungskranken- kassen, K.d.ö.R., Bergisch Gladbach, Bundesverband der landwirtschaftlichen Krankenkassen, K.d.ö.R., Kassel, andererseits verein- baren die nachstehende Än- derung des Vertrages über badeärztliche Behandlung vom 31. Juli 1975 in der Fas- sung vom 4. Februar 1987.
1. § 5 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Die Krankenkasse zahlt für die ärztliche Behandlung bei einer Kurdauer von 4 Wochen für Badekuren, die nach dem 1.
Oktober 1987 begonnen haben, einen Pauschbetrag von 78,—
DM."
2. § 5 Abs. 2 Buchstabe g) erhält folgende Fassung:
„g) alle diagnostischen Son- derleistungen im Bewertungs- maßstab für kassenärztliche Lei- stungen (BMÄ), deren Punkt- zahl 80 Punkte nicht übersteigt.
Ausgenommen sind die Num- mern 3630 und 3661 BMÄ bei Diabetes sowie die Nummern 3664, 3665, 3667, 3668, 3680 bis 3683, 3694 bis 3696, 3701 und 3850 BMÄ."
3. § 6 erhält folgende Fas- sung:
„(1) Neben dem Pauschbe- trag nach § 5 kann der Badearzt Sonderleistungen nach den Ab- schnitten C ff. des BMÄ, soweit sie nicht mit dem Pauschbetrag abgegolten sind, unter Beach- tung des jeweiligen Standes der ärztlichen Wissenschaft und des Gebotes der Wirtschaftlichkeit abrechnen, wenn sie für die Durchführung der Badekur not- wendig sind.
(2) Behandlungen, die auch am Heimatort des Anspruchsbe- rechtigten vorgenommen werden können, sind tunlichst zu vermei- den.
(3) Neben dem Pauschbetrag nach § 5 sind notwendige Bera- tungen nach den Nummern 2, 3, 5 und 6 sowie notwendige Besu- che nach den Nummern 26 bis 31 berechnungsfähig; letztere sind besonders zu begründen.
(4) Neben dem Pauschbetrag nach § 5 (Kurpauschale) zahlt die Krankenkasse zur Abgeltung der Leistungen nach den Absät- zen 1 und 3 für Badekuren, die nach dem 1. Oktober 1987 be- gonnen haben, einen weiteren Pauschbetrag (Sonderleistungs- pauschale) in Höhe von 5,— DM an die gemäß § 10 Abs. 1 be- nannte KV-Abrechnungsstelle."
4. § 10 Absatz 2 erhält fol- gende Fassung:
„(2) Das gleiche gilt für den Pauschbetrag nach § 6 und für Leistungen bei interkurrenten Erkrankungen gemäß § 7, wel- che von der benannten Abrech- nungsstelle den Krankenkassen bei Kuren, die nach dem 1. Ok- tober 1987 begonnen haben, nach dem BMÄ mit einem Punktwert von 0,10 DM in Rech- nung gestellt werden."
5. § 17 Abs. 2 erhält folgen- de Fassung:
„(2) Die Pauschbeträge ge- mäß §§ 5 und 6 sowie der Punkt- wert gemäß § 10 können mit ei- ner Frist von 3 Monaten zum En- de eines Kalendervierteljahres, frühestens jedoch zum 30. Sep- tember 1988, gekündigt wer- den."
6. In der Anlage 4 (Fehler- katalog für sachlich/rechnerische Berichtigungen gemäß § 10 Abs.
4 Satz 2 des Badearztvertrages vom 31. Juli 1975) erhalten die Nummern 7 und 12 folgende Fas- sung:
„7 Bei derselben Inan- spruchnahme des Badearztes sind bei interkurrenten Erkran- kungen die Nummern 1, 60, 61 des BMÄ neben badeärztlichen Behandlungen/Untersuchungen nicht berechnungsfähig.
12 Neben einer Auftragslei- stung ist eine eingehende Unter- suchung nach den Nummern 60, 61, 800 und 820 des BMÄ nicht berechnungsfähig."
7. Diese Vereinbarung tritt mit Wirkung für die Badekuren, die ab dem 1. Oktober 1987 be- ginnen, in Kraft.
Köln/Bonn/Essen/
Bergisch Gladbach/Kassel, den 4. November 1987 ❑
Beschlüsse und Feststellungen
der Arbeitsgemeinschaft gemäß § 19 des Arzt/
Ersatzkassen-Vertrages
aus der 139. Sitzung am 2./3. No- vember 1987
564. Zu Nr. 50 E-GO und zu Anlage 1 zur E-GO Die Arbeitsgemeinschaft stellt fest:
„Werden in zeitlichem Zu- sammenhang mehrere Kranke in derselben Praxis bzw. demselben Krankenhaus aufgesucht, so ist die Leistung nach Nr. 50 entspre- chend mehrfach, das Wegepau- schale dagegen nur einmal be- rechnungsfähig." ❑
Kassenarztsitze
Koblenz
Von der Kassenärztlichen Vereinigung Koblenz werden folgende Kassenarztsitze als vor- dringlich zu besetzen ausge- schrieben:
Kreis Altenkirchen und Westerwald, Arzt/Psychothera- pie. Im Kreis Altenkirchen und im nördlichen Teil des Wester- waldkreises mit ca. 202 000 Ein- wohnern ist zur Zeit nur ein Kli- nikarzt im Rahmen einer Er- mächtigung psychotherapeutisch tätig, so daß die Niederlassung
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BUNDESÄRZTEKAMMER
ARZNEIMITTELKOMMISSION DER DEUTSCHEN ÄRZTESCHAFT
Durchsicht
des Ärztemusterbestandes
Die Arzneimittelkommission der Deutschen Apotheker infor- mierte die Arzneimittelkommis- sion der deutschen Ärzteschaft über Mitteilungen pharmazeuti- scher Hersteller, die Rückrufe und andere wichtige Änderun- gen von Fertigarzneimitteln be- treffen. Der Bestand an Ärzte- mustern ist entsprechend durch- zusehen und erforderlichenfalls sind die nicht mehr verkehrsfähi- gen Fertigarzneimittel bzw. de- ren genannte Chargen auszuson- dern und zu vernichten.
Neobiphyllin-Clys 5
Ch.-B.: 978.225 und 974.195 Die Firma H. Trommsdorff- Arzneimittel teilt mit: Es besteht
eines Arztes mit der Zusatzbe- zeichnung Psychotherapie und ggf. Psychoanalyse in diesem Be- reich dringend erforderlich ist.
Für eine Niederlassung bieten sich im Kreis Altenkirchen die Städte Altenkirchen, Betzdorf und Kirchen an. Die Kassenärzt- liche Vereinigung Koblenz ge- währt zur Finanzierung der Pra- xiseinrichtung neu zugelassener Ärzte Zinszuschüsse zu einem Darlehen über 40 000 DM an.
Planungsbereich Kroppach/
Westerburg — Westerwald, Haut- arzt. Im gesamten Westerwald- kreis mit 170 000 Einwohnern ist zur Zeit nur ein Dermatologe niedergelassen, so daß die Beset- zung einer weiteren Stelle drin- gend erforderlich ist. Im Rah- men der Bedarfsplanung sollte diese Niederlassung im Bereich des früheren Oberwesterwald- kreises erfolgen, wo sich als Standorte die Städte Westerburg (5000 Einwohner), Bad Marien- berg (5000 Einwohner) und Ha- chenburg (4500 Einwohner) an- bieten, die auch über weiterfüh- rende Schulen verfügen. Die Kassenärztliche Vereinigung Ko- blenz gewährt zur Finanzierung der Praxiseinrichtung neu zuge- lassener Ärzte Zinszuschüsse zu einem Darlehen über 40 000 DM.
Nähere Auskünfte erteilt die Kassenärztliche Bundesvereini- gung Koblenz, Emil-Schüller- Straße 14/16, 5400 Koblenz, Te- lefon (02 61) 3 90 02-33. ❑
die Möglichkeit, daß in Neobi- phyllin-Clys 5-Packungen teil- weise Gebrauchsinformationen beigelegt wurden, die einen feh- lerhaften Hinweis auf das Be- hältnis enthalten. Wir bitten Sie, Ihre Bestände an Neobiphyllin- Clys 5 zu überprüfen und solche, die die Ch.-B.: 978.225 und 974.195 tragen, aus dem Ärzte- musterbestand zu entfernen.
Rückruf von Pascotox Injektopas
Ch.-B.: 4801, 4802, 4803, 3801, 3802, 3803
Die Firma Pascoe GmbH teilt mit: Aufgrund uns mitgeteil- ter nachträglicher Ausflockun- gen rufen wir folgende Packun- gen Pascotox-Injektopas zurück:
Ch.-B.: 4801, 4802, 4803, 3801, 3802, 3803.
Jetepar Injektionslösung, — Dragees
Dolorsan-Balsam, -Liquidum Die Firma Opfermann Arz- neimittel GmbH teilt mit, daß sie im Rahmen einer Sortimentsbe-