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Archiv "KBV weist Forderungen der Krankenhausgesellschaft zurück" (23.07.1987)

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KBV weist Forderungen

der Krankenhausgesellschaft zurück

Die Deutsche Krankenhausge- sellschaft (DKG) hat ein Posi- tionspapier zur Strukturreform im Gesundheitswesen veröffent- licht (siehe auch unter „Nach- richten" in diesem Heft), gegen das die Kassenärztliche Bundes- vereinigung am 10. Juli 1987 in der nachfolgend wiedergegebe- nen Pressemitteilung Stellung ge- nommen hat:

„Die Deutsche Krankenhausge- sellschaft hat in ihren zehn Positio- nen zur Strukturreform im Ge- sundheitswesen jede Strukturre- form an der Krankenhausfinanzie- rung abgelehnt, statt dessen aber Eingriffe in das System der kassen- ärztlichen Versorgung gefordert, die auf entschiedene Ablehnung der Kassenärztlichen Bundesver- einigung stoßen müssen.

Dies gilt insbesondere für die er- neute Forderung nach Einfüh- rung einer vorstationären Dia- gnostik und nachstationären Be- handlung als Krankenhauslei- stung. Die Kassenärztliche Bun- desvereinigung sieht hierin kei- nen Beitrag zur Kostendämp- fung, sondern im Gegenteil eine erhebliche finanzielle Mehrbela- stung der Krankenkassen für am- bulante Behandlungseinrichtun- gen an Krankenhäusern. Die be- stehenden Möglichkeiten der nie- dergelassenen Ärzte reichen völ- lig aus, um die medizinisch not- wendige Diagnostik vor Kranken- hauseinweisung sowie eine quali- tativ gute Versorgung nach Kran- kenhausentlassung zu gewährlei- sten.

Die Forderung der Deutschen Krankenhausgesellschaft nach Mitwirkung der Krankenhausträ- ger in den Zulassungsausschüssen bei der Beteiligung von Kranken- hausärzten ist sachlich nicht ge- rechtfertigt, weil die Zulassungs- ausschüsse über die ambulante ärztliche Versorgung der Versi- cherten entscheiden, dem Kran-

kenhausträger jedoch die statio- näre Versorgung der Patienten obliegt. Den Krankenhausträgern bleibt das Ordnungsrecht im Krankenhaus voll erhalten, weil bereits nach geltendem Recht ih- re Mitwirkung am Beteiligungs- verfahren von Krankenhausärz- ten dadurch gewährleistet wird, daß sie gegenüber den Beteili- gungsinstanzen eine Erklärung darüber abzugeben haben, daß durch die Beteiligung eines Kran- kenhausarztes die Krankenhaus- versorgung nicht beeinträchtigt wird. Die Ermächtigung von Kran- kenhausärzten fällt ohnehin nicht in die Kompetenz der Zulassungs- instanzen. Die Nicht-Kassenärzte sind durch einen Vertreter im Zu- lassungsausschuß präsent.

Die Forderung der Deutschen Krankenhausgesellschaft nach ei- ner gesetzlichen Regelung für die Standortplanung bei medizinisch- technischen Großgeräten ist sach- lich ebenfalls nicht gerechtfertigt, da der Gesetzgeber durch Aus- schluß einer gesetzlichen Rege- lung für die Standortplanung von medizinisch-technischen Großge- räten der Selbstverwaltungsrege- lung ausdrücklich den Vorzug ge- geben hat. An einer solchen Re- gelung hat die Deutsche Kran- kenhausgesellschaft durch Betei- ligung bei der Erarbeitung der Großgeräte-Richtlinien des Bun- desausschusses der Ärzte und Krankenkassen mitgewirkt. Mit diesen Richtlinien sind vergleich- bare Regelungen für Standortpla- nung, Koordination mit dem sta- tionären Bereich und Sanktionen bei Mißachtung der Standortpla- nung geschaffen worden, so daß ein weiterer gesetzlicher Eingriff unbegründet ist. Die erneute For- derung der Deutschen Kranken- hausgesellschaft nach einer ge- setzlichen Regelung muß als eine Mißachtung des Bundesausschus- ses der Ärzte und Krankenkassen gewertet werden." KBV

in der Diskussion darauf hingewie- sen, daß dies bereits in der Ent- wurfsfassung der Übergangsrege- lung sichergestellt war: Die Vertre- terversammlung habe zu überprü- fen, ob und welche Leistungen künf- tig aus 0 III herausgenommen wer- den sollen.

Um das Verfahren für die Zu- kunft glasklar zu machen, hat die Vertreterversammlung für eine For- mulierung in der Übergangsregelung gestimmt, wonach die Vertreterver- sammlung „auf Antrag einer KV über die Erbringbarkeit weiterer Analysen aus dem Kapitel 0 III BMÄ/E-G0 in der Laborgemein- schaft" entscheidet.

Ein in sich logisch geschlossenes Werk

Andere Schwerpunkte der Dis- kussion waren die Frage der „räum- lichen Nähe" von Labormitglied- schaften, die Erlaubnis zu Doppel- mitgliedschaften in Laborgemein- schaften, die etwaige Gültigkeit von Qualifikationen aus der Weiterbil- dungsordnung der Ärztekammern (so Dr. Martin), schließlich auch Präzisierungen von Einzelbestim- mungen, wie beispielsweise jene:

Proben, die das Mitglied in sein Ge- meinschaftslabor übermittelt, müs- sen dort und dürfen nur dort bear- beitet werden (angenommen auf Antrag Dr. Hellmanns, KV Bay- erns).

Einzelne Stimmen kritisierten das Gesamtwerk heftig (Dr. Schlos- ser, Rosenheim: „Abschied vom Praxislabor"), während andererseits Delegierte, die den Entwurf in Ein- zelbestimmungen abzuändern ver- suchten, ihn insgesamt begrüßten:

Dr. Löwenstein: „Ich finde die Richtlinien gut, bis auf einen Punkt", s. o.); Dr. Blume (Nieder- sachsen): „Diese Richtlinien sind gut, relativ eindeutig"; Dr. Mohr (Nord-Württemberg): „Im ganzen gut. . ."; Dr. Gottschalk-Leistner (KV Westfalen-Lippe): „Eindeutige Abgrenzungen, begrüßenswert, auch wenn sie in der Zukunft über- prüft und evtl. geändert werden müssen"; Dr. Piepgras (Schleswig- A-2026 (18) Dt. Ärztebl. 84, Heft 30, 23. Juli 1987

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