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Archiv "Krankenhaus: Einrichtung bleibt verantwortlich" (08.04.2011)

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A 752 Deutsches Ärzteblatt

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Jg. 108

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Heft 14

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8. April 2011

KRANKENHAUS

Einrichtung bleibt verantwortlich

Haftungsrechtliche Aspekte der Tätigkeit als Qualitätsbeauftragter Hämotherapie

D

as Transfusionsgesetz (TFG) und die daraus abgeleiteten Richtlinien der Bundesärztekammer geben einen komplexen Regelungs- rahmen für die Anwendung von Blutprodukten vor. Ärzte und Ärzte- kammern leisten in diesem Bereich viel Arbeit, um durch qualitätssi- chernde Maßnahmen eine optimale Patientenversorgung zu gestalten.

Die Ärzteschaft trägt in diesem sen- siblen Bereich des Umgangs mit Blutprodukten eine hohe Verantwor- tung gegenüber den ihr anvertrauten Patienten. Einem internen ärztlichen Qualitätsmanagement sollte auch in Zukunft gegenüber einer externen (behördlichen) Überwachung der Vorzug gegeben werden.

Unverzügliche Unterrichtung

Einrichtungen der Krankenversor- gung, die Blutprodukte anwenden, haben nach § 15 TFG ein System der Qualitätssicherung für die An- wendung von Blutprodukten nach dem Stand der medizinischen Wis- senschaft aufzubauen. Jede Ein - richtung der Krankenversorgung ist nach dieser gesetzlichen Regelung verpflichtet, einen Transfusionsver- antwortlichen und zusätzlich für je- de Behandlungseinheit einen Trans- fusionsbeauftragten zu bestellen.

Mit den Hämotherapie-Richtlinien der Bundesärztekammer wurde zu- sätzlich auf der Rechtsgrundlage von § 15 und § 18 TFG die Funk - tion des Qualitätsbeauftragten Hä- motherapie (QBH) eingeführt. Der QBH erfüllt die ihm zugewiesenen Aufgaben im Auftrag der Einrich- tung oder seines Arbeitgebers. Er ist Bindeglied zwischen der für die Überwachung der Qualitätsanfor- derungen zuständigen Ärztekam- mer und dem Träger der Einrich- tung. Der QBH hat die wesentli- chen Bestandteile des Qualitätssi- cherungssystems der Einrichtung bei der Anwendung von Blutpro- dukten zu überprüfen.

Ein Bericht über die Ergebnisse der Überprüfung ist vom Qualitäts- beauftragten zeitgleich an die zu- ständige Ärztekammer und den Trä- ger der Einrichtung zu senden. Die- se Konstruktion zeigt, dass der QBH nicht die Verantwortung für die Schaffung der entsprechenden Regelungen trägt. Vielmehr ist für die Einhaltung der Qualitätsanfor- derungen nach dem TFG die Ein- richtung oder deren Träger verant- wortlich. Der QBH muss daher die bei seiner Überprüfungstätigkeit gegebenenfalls festgestellten Män- gel oder Schwachstellen im ein - richtungsinternen Qualitätsmanage- mentsystem möglichst unverzüg- lich gegenüber dem Träger der Ein- richtung schriftlich darlegen, damit dieser Maßnahmen zu deren Besei- tigung ergreifen kann.

Die Funktion eines „Beauftrag- ten“ gibt es in verschiedenen juristi- schen Regelungskreisen, zum Bei- spiel als Sicherheitsbeauftragter nach dem Arbeitssicherheitsgesetz, als Strahlenschutzbeauftragter nach der Röntgenverordnung oder als Datenschutzbeauftragter nach da- tenschutzrechtlichen Vorschriften.

Adressaten dieser gesetzlichen Re- gelungen sind grundsätzlich die Einrichtungen oder Unternehmen.

Haftungsrechtliche Aspekte

Ein Qualitätsbeauftragter hat regel- mäßig den Status eines Arbeitneh- mers. Im Schadensfall greifen des- halb die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze der ein - geschränkten Arbeitnehmerhaftung.

Diese gelten für alle durch den Betrieb veranlassten Arbeiten oder aufgrund des Arbeitsverhältnisses wahrgenommenen Aufgaben, und zwar unabhängig davon, ob sie gefahrgeneigt sind. Die Haftungs- beschränkung des Arbeitnehmers hängt vom Grad des Verschuldens ab. Bei Vorsatz und grober Fahr - lässigkeit haftet der Arbeitnehmer

grundsätzlich; bei mittlerer Fahrläs- sigkeit hat der Arbeitnehmer den Schaden anteilig zu tragen, und bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Arbeitnehmer nicht. Die Tätigkeit als QBH ist nicht mit arztspezifi- schen Haftungsrisiken verbunden

Fachlich weisungsunabhängig

Um der Gefahr des Verschweigens von Mängeln vorzubeugen, wird in den Hämotherapie-Richtlinien (Ab- schnitt 1.6.2) die fachliche Wei- sungsunabhängigkeit des QBH vom Träger der Einrichtung gefordert.

Gleichzeitig wird als Qualifikation für den QBH eine mindestens drei- jährige ärztliche Tätigkeit verlangt, da bei Berufsanfängern die notwen- dige Durchsetzungsfähigkeit gegen- über dem Arbeitgeber nicht in allen Fällen unterstellt werden kann.

Bei der Übernahme einer Dienst- leistung als externer QBH durch ei- nen freiberuflich tätigen Arzt, auch im Rahmen einer Nebentätigkeit, sollten die haftungsrechtlichen As- pekte mit der betreuten Einrichtung schriftlich geregelt werden. Das kann etwa durch eine Haftungsfrei- stellungserklärung des Auftragge- bers für den beauftragten Arzt oder alternativ durch Einbeziehung in den Versicherungsschutz der Ein- richtung erfolgen. Qualitätsbeauf- tragte gemäß Transfusionsgesetz und Hämotherapie-Richtlinien soll- ten die Funktion in entsprechenden Einrichtungen nur dann überneh- men, wenn seitens des Trägers der Einrichtung eine klare schriftliche Übertragung sowohl der Aufgaben als auch der entsprechenden Kom-

petenzen vorliegt. ■

Dr. med. Frieder Bäsler Dipl.-Rer.-Soc. Manfred Brüggemann Dr. jur. Marlis Hübner Bundesärztekammer

Langfassung mit ausführlicheren Informationen zur Aufgabenwahrnehmung des QBH und Abgrenzung von den Aufgaben eines Transfusionsverantwortli- chen unter: www.baek.de/haemotherapie

T H E M E N D E R Z E I T

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