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Archiv "Krankenhäuser: Neues Buchführungsrecht" (03.01.1986)

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Academic year: 2022

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„Gesundheit 2000”

DEUTSCHES ÄRZTEBLATT

KURZBERICHT

Förderung gesundheitlicher Ver- haltensweisen

> Tabakverbrauch pro Kopf

> Anteil der Nichtraucher und der schweren Zigarettenraucher (20 Zigaretten oder mehr pro Tag), aufgeschlüsselt nach Alter und Geschlecht

> Mittlere tägliche Einnahme von Kalorien, Proteinen, Fettstof- fen und Kohlehydraten, aufge- schlüsselt nach Alter, Geschlecht und Aktivitätsniveau

> Zeitaufwand pro Person zur Ausübung ausgewählter körper- licher Freizeitbetätigungen

Aktionsplan

Schließlich ist ein Aktionsplan für die Umsetzung der Regionalstra- tegie zur Erreichung des Ziels

„Gesundheit 2000" entwickelt worden, der für die Zeit von 1984 bis 1991 von den Mitgliedstaaten folgende Aktivitäten fordert: Ge- sundheitspolitische Entwick- lungsmaßnahmen der Einzelstaa- ten, Berichterstattung an das Re- gionalkomitee.

Mit der europäischen Regional- strategie „Gesundheit 2000" ist von den Regierungen dieser Re- gion ein ehrgeiziges und an- spruchsvolles gesundheitspoliti- sches Programm entwickelt wor- den. Die Bundesrepublik Deutsch- land hat mit dieser Regionalstra- tegie besondere Aufgaben insbe- sondere auch in der Berichterstat- tung übernommen. Es bleibt ab- zuwarten, welche Auswirkungen die Strategie sowohl auf den Ge- sundheitszustand in den einzel- nen Ländern als auch auf die in- ternationale Kooperation im Ge- sundheitswesen haben wird.

Anschrift des Verfassers:

Prof. Dr. med. Fritz Beske Institut für Gesundheits- System-Forschung Beselerallee 41 2300 Kiel

Krankenhäuser:

Neues

Buchführungsrecht

Die 1984/85 erfolgte Novellierung des Krankenfinanzierungsrechts machen zum 1. Januar 1986 eine Änderung sowohl der Kranken-

haus-Buchführungsverordnung (KHBV) als auch der Abgren- zungsverordnung (AbgrV) erfor- derlich, nach der die im Pflege- satz nicht zu berücksichtigenden Investitionskosten von den pflege- satzfähigen Kosten der Kranken- häuser abgegrenzt werden. Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung hat im Spätsom- mer zu beiden Änderungsverord- nungen Referentenentwürfe vor- gelegt. Die Novelle der Abgren- zungsverordnung gleicht die bis- herigen Sonderregelungen des

Krankenhausfinanzierungsrechts so weit an die auch für Kranken- häuser geltenden handels- und steuerrechtlichen Buchführungs- und Bilanzierungsgrundsätze an, wie dies ohne ins Gewicht fallen- de Kostenverlagerungen zwi- schen Pflegesatz- und Investi- tionskostenbereich möglich ist.

Der Verordnungsentwurf zur Än- derung der Buchführungsverord- nung zielt darauf ab, anerkannte Methoden der wirtschaftlichen Betriebsführung auch im Kran- kenhausbereich zu verankern.

Bei einem Hearing am 24. Sep- tember 1985 sind die Verord- nungsentwürfe insoweit auch grundsätzlich von allen Beteilig- ten begrüßt worden. Vertreter der ärztlichen Verbände und Körper- schaften — wie aber auch der Krankenhausträger — haben aller- dings eine Klarstellung im Rah- men der Vorschrift zur Ermittlung der Ambulanzkosten gefordert.

Nach § 13 Abs. 3 Nr. 3 Bundespfle- gesatzverordnung sind bei der Er- mittlung der Selbstkosten der Krankenhäuser die Kosten der Ambulanz des Krankenhauses auszugliedern. Die Bundespflege-

satzverordnung selbst regelt nicht, nach welcher Kostenrech- nungsmethode diese Kosten zu ermitteln und auszugliedern sind.

Nach der Begründung zu § 8 Abs.

1 KHBV-Referentenentwurf kön- nen die Krankenhäuser — anstelle einer Vollkostenrechnung — auch eine Teilkostenrechnung führen, soweit dies für eine betriebsinter- ne Steuerung sowie für eine Beur- teilung der Wirtschaftlichkeit und

Leistungsfähigkeit ausreicht. Im Hinblick jedoch auf die Ermittlung der Kostenabzüge nach § 13 Abs.

3 BPfIV (Ambulanz-Kosten) heißt es indes: „Entsprechend dem ma- teriellen Pflegesatzrecht sind die Kostenabzüge nach § 13 Abs. 3 BPfIV nach einer sachgerechten Vollkostenmethode zu kalkulie- ren." Diese Anforderung an die Ausgliederung der Ambulanz-Ko- sten darf nicht etwa durch eine völlig undifferenzierte Vollkosten- Divisionskalkulation, sondern nur anhand differenzierter Vertei- lungsschlüssel unter dem Aspekt der Kostenverursachung erfolgen.

In dem im Umlaufverfahren vom Bundeskabinett am 17. Oktober 1985 gebilligten Regierungsent- wurf ist daraufhin in der Verord- nungsbegründung die Anforde- rung an eine „sachgerechte Voll- kostenmethode" dahingehend konkretisiert worden, daß die Ko- stenabzüge für Ambulanz-Kosten zu ermitteln sind zwar „grundsätz- lich unter Berücksichtigung von Gemeinkosten, nicht jedoch sol- cher Gemein- und Einzelkosten, die offensichtlich den auszuglie- dernden Tatbestand nicht betref- fen". Als konkretes Beispiel wird angeführt: „Bezogen auf die Per- sonalkosten für den Nachtdienst bedeutet dies z. B., daß der im we- sentlichen durch die stationäre Versorgung beanspruchte Nacht- dienst lediglich insoweit der Am- bulanz hinzuzurechnen ist, als er mit Ambulanzleistungen in An- spruch genommen wird."

Beide Verordnungen hat der Bun- desrat am 29. November 1985 ge- billigt, so daß sie zum 1. Januar 1986 in Kraft traten. HJM 28 (32) Heft 1/2 vom 3. Januar 1986 83. Jahrgang Ausgabe A

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