Teures Krankenhaus
Durchschnittliche Krankenhaus- Pflegesätze pro Tag
1980 185
1973
38151
Die gesetzlichen Krankenkassen mußten 1980 im Bundesdurchschnitt 185 DM je Pflegesatz an die Kran- kenhäuser zahlen: neun Prozent mehr als im Jahr zuvor und gut dop- pelt soviel wie 1973 Globus Spektrum der Woche
Aufsätze - Notizen
Krankenhausreformgesetz
träge" gar kein Recht setzen wolle, gehe er an der Wirklichkeit vorbei.
Sowohl aus der Entstehungsge- schichte der Krankenhausfinanzie- rungsgesetzgebung als auch der einschlägigen Kommentare gehe eindeutig hervor, daß der Bundesge- setzgeber den Ländern „Richtpunk- te" für die Verwirklichung der landeseigenen Reformvorstellungen im Zusammenhang mit der soge- nannten Entkoppelung geben woll- te. Der Münchner Gutachter stellt weiterhin fest, daß § 6 Absatz 5 der Pflegesatzverordnung eindeutig sämtliche vor dem 1. Juli 1972 ver- traglich geschlossenen Chefarztpo- sitionen vor einer rückwirkenden Verschlechterung durch eine Lan-
deskrankenhausreformgesetzge- bung schütze. Damit diene die Be- stimmung des Bundesgesetzgebers insoweit dem verfassungsrechtlich verankerten Vertrauensschutz. § 6 BPf IV schütze ferner das chefärztli- che Liquidationsrecht als „vermö- genswerte Rechtsposition" im Sinne des Artikel 14 Grundgesetz vor „ent- schädigungsloser Enteignung". Au- ßerdem verbiete die Pflegesatzver- ordnung den Krankenhausträgern, in „Altverträge" unter Berufung auf
„Wegfall der Geschäftsgrundlage"
einzugreifen, mit Hilfe der in vielen Dienst- oder Arbeitsverträgen leiten- der Krankenhausärzte enthaltenen sogenannten „Organisations- oder Entwicklungsklausel" die Neurege- lungen der Bundespflegesatzverord- nung, insbesondere das Prinzip der Entkoppelung, in „Altverträgen"
einseitig durchzusetzen und von ei- nem etwaigen vertraglich vereinbar- ten Widerruf des Liquidationsrechts im Hinblick auf das Entkoppelungs- gebot Gebrauch zu machen. Sowohl die Entstehungsgeschichte des § 6 als auch die vom Verordnungsgeber verfolgten Intentionen machten deutlich, daß die umstrittene Vor- schrift nicht rein deklaratorischer Natur sei, also nicht bloß einen Sachverhalt klarstellen und prak- tisch ausmünzen wolle, sondern konstitutive, das heißt „streitent- scheidende" Bedeutung habe. Des- halb bestehe für die Beibehaltung dieser Bestimmung nicht nur ein
„praktisches", sondern ein „rechtli- ches Bedürfnis". Dr. Harald Clade
PKV warnt vor Ausdehnung
der Regelungskompetenz
Teils zustimmend, teils kritisch bis ablehnend beurteilt der Verband der privaten Krankenversicherung (PKV), Köln, den Entwurf eines soge- nannten Krankenhaus-Kostendämp- fungsgesetzes.
Die PKV begrüßt, daß sie als wichti- ger Kostenträger neben der GKV in den verschiedenen gesetzlichen Be- stimmungen des Entwurfs berück- sichtigt worden ist. Die PKV, die 22 Prozent der Krankenhausleistungen finanziert, wird künftig an der Kran- kenhausplanung, an der Aufstellung von Investitionsprogrammen, am Pflegesatzverfahren, an den gemein- samen Empfehlungen über Maßstä- be und Grundsätze für die Wirt- schaftlichkeit und Leistungsfähig- keit sowie den Empfehlungen der Konzertierten Aktion beteiligt sein.
Positiv bewertet wird auch die Be- stimmung, daß wie bisher die Arzt- kosten bei der Bemessung der Pfle- gesätze gesondert berechnet und berücksichtigt werden müssen.
Erhebliche Vorbehalte hat die PKV jedoch gegen die vielfältigen neuen
Planungsmechanismen und büro- kratischen Vorschriften, zumal erst- mals mit dem Gesetzentwurf Ele- mente des Kassenarztrechts auch auf das Krankenhauswesen übertra- gen werden sollen. Dies sei ein Sy- stemfehler, da das Krankenhauswe- sen privatrechtlich strukturiert sei.
Bedauert wird, daß versäumt wurde, eine Direktbeteiligung an den Pfle- gekosten bei häuslichen Ersparnis- sen einzuführen.
Die PKV interpretiert das durch den Kabinettsentwurf eingefügte Anhö- rungsrecht „beim Pflegesatzverfah- ren" dahingehend, daß sie künftig das Recht habe, bei den Pflegesatz- verhandlungen „mit am runden Tisch" zu sitzen. Dies sei nur ge- rechtfertigt, da die Interessen der Selbstzahler dadurch besser ge- währleistet werden könnten. Es müsse vermieden werden, daß die Vielfalt des Wahlleistungsangebots vermindert und Kosten auf die Wahl-
leistungen abgewälzt werden. Wün- schenswert sei ferner, daß die PKV im Einzelfall gegen einen Genehmi- gungs- oder Festsetzungsbeschluß der Pflegesatzbehörden Wider- spruch einlegen.
Die erweiterte Regelungskompetenz des § 372 RVO (Rahmenverträge über allgemeine Bedingungen der Krankenhauspflege) ist in der Sicht der PKV zu weit ausgedehnt worden.
Zwar sollen nur Fragen geregelt werden, die die Kassenpatienten und Krankenhäuser betreffen, doch würden allgemeine Bedingungen über die Krankenhauspflege, über Aufnahme und Entlassung usw.
auch Auswirkungen auf die Situa- tion der Selbstzahler und Privatpa- tienten haben.
Besonders argwöhnisch beurteilt man die Bestimmung des § 17 Abs. 1 KHG, wonach neu zu bildende Prü- fungsausschüsse auch die Wirt- schaftlichkeit der Krankenhauspfle- ge überprüfen sollen. Es sei die Ge- fahr nicht von der Hand zu weisen, daß der bereits 1972 verankerte Grundsatz ausgehöhlt werden könn- te, wonach die Pflegesätze für alle Benutzer nach einheitlichen Grund- sätzen zu bemessen seien. asa/HC
1300 Heft 26 vom 25. Juni 1981 DEUTSCHES ÄRZTEBLATT