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02 – Finanzgarantie für den Rückbau der Arteplage Biel Der Regierungsrat wird aufgefordert, sich umgehend dafür einzusetzen, dass für die Arteplage Biel die zugesicherte Finanzgarantie für deren Rückbau vorliegt

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M 022/2002 JGK 27. Februar 2002 45C

Motion

0679 GFL (Hofer, Biel)

Weitere Unterschriften: 7 Eingereicht am: 21.01.2002

Expo. 02 – Finanzgarantie für den Rückbau der Arteplage Biel

Der Regierungsrat wird aufgefordert, sich umgehend dafür einzusetzen, dass für die Arteplage Biel die zugesicherte Finanzgarantie für deren Rückbau vorliegt.

Begründung

Eine wichtige Voraussetzung zur Erteilung der Baubewilligung für die Bauten der Arteplage Biel war die vorgängige vollständige Rückstellung der Finanzen für deren Rückbau.

In weniger als vier Monaten öffnet die Expo.02 ihre Tore. Die einzige Arteplage, die noch nicht über eine definitive Rückbaugarantie verfügt, ist die Arteplage Biel.

Alle kennen die sensible wunderschöne Seelandschaft, wie sie vor den Arteplage-Bauten bestanden hat. So soll sie nach Ende der Ausstellung Expo.02 auch wieder zu geniessen sein.

Im Gegensatz dazu bestehen offensichtlich Bestrebungen. Teile der Arteplage Biel zu erhalten. Im Wissen, dass für alle Bauten, die nach der Expo.02 allenfalls bestehen bleiben sollten neue Baubewilligungen notwendig sind, wäre eine klare Haltung der Regierung im Sinne eines mutigen Engagements für die definitive Rückbaugarantie ein Zeichen, dass der Regierungsrat bemüht ist, der Bieler-Seelandschaft sein zauberhaftes Gesicht wieder zurückzugeben.

Es wird Dringlichkeit verlangt. Gewährt: 24.01.2002

Antwort des Regierungsrats

Einleitende Bemerkungen

Anlässlich der Februarsession 2002 hat der Regierungsrat zur Frage von Grossrätin B. von Escher (GFL) ausgeführt, dass der notwendige Nachweis der finanziellen Sicherstellung für die Wiederherstellung insbesondere für die Plattform heute nur teilweise erbracht ist. Dies ist einerseits damit begründet, dass die Verträge mit dem beauftragten Generalunternehmer nach der Verschiebung der Landesausstellung um ein Jahr neu ausgehandelt werden müssen. Andererseits ist auch die Höhe der Rückbausumme zwischen der Expo.02 und dem Generalunternehmer noch strittig. Von diesem Problem ist übrigens in gleicher Weise auch die Arteplage Neuchâtel betroffen. Die Aussage, wonach Biel als einzige Arteplage nach wie vor nicht über die notwendigen Finanzen für den Rückbau verfüge, trifft also nicht zu.

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Der Regierungsrat geht gestützt auf die Festlegungen der kantonalen Überbauungsordnung von einem Rückbau der Expo-Anlagen und damit von einer Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes aus. Haben die Gemeinden die Absicht Ausstellungsbauten über die Zeit der Landesausstellung zu erhalten, so ist, wie die Motionärin richtig darstellt, ein ordentliches Bewilligungsverfahren durchzuführen.

Zum Antrag der Motionärin

Die Motionärin verlangt, dass der Regierungsrat sich umgehend dafür einsetzt, dass die Finanzgarantien für den Rückbau vorliegen. Der Regierungsrat hat sich seit der ersten erteilten Bewilligung dafür eingesetzt, dass die Garantien zeitgerecht und im erforderlichen Umfang vorgelegt werden. Für die meisten Bauten und Anlagen liegen diese Garantien heute auch vor. Was die fehlende Garantie für die Plattform betrifft, so sind die zuständigen Regierungsstatthalter von Biel und Nidau (Baubewilligungsbehörden) in Verhandlung mit der Expo-Leitung. Die Direktion Expo.02 hat schriftlich zugesichert, dass der Vertrag über den Rückbau zwischen ihr und dem Generalunternehmer bis Ende März 2002 unterzeichnet wird. Dann kann auch der vollständige finanzielle Nachweis für den Rückbau vorgelegt werden.

Der Regierungsrat ist zuversichtlich, dass gestützt auf die Verhandlungen der Baubewilligungsbehörden die geforderte und von der Direktion Expo.02 auch zugesicherte Finanzgarantie für den Rückbau der Plattform im Frühjahr 2002 zeitgerecht vorliegen wird.

Inhaltlich ist somit das Anliegen der Motion – der Regierungsrat soll sich umgehend dafür einsetzen, dass die Finanzgarantien für den Rückbau vorliegen – erfüllt. Die Motion, der auf Grund der Zuständigkeitsordnung im konkreten Fall der Charakter einer Richtlinie zukommt, kann somit angenommen und gleichzeitig abgeschrieben werden.

Antrag

Annahme unter gleichzeitiger Abschreibung

An den Grossen Rat

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