Deutsches Ärzteblatt
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Jg. 111|
Heft 3|
17. Januar 2014 A 51Z
uständig für ein neues Sterbehilfegesetz ist das Bundesjustizministerium. Doch dem neuen Bun- desgesundheitsminister Hermann Gröhe (CDU) liegt das Thema offenbar am Herzen. Denn bereits in einem seiner ersten Interviews sprach er sich dafür aus,„dass wir jede geschäftsmäßige Hilfe zur Selbsttötung unter Strafe stellen“. Wer mit den Ängsten der Men- schen vor dem Sterben ein Geschäft machen wolle und sich für Hilfe zur Selbsttötung bezahlen lasse, handele „überaus verwerflich“. Unter der schwarz- gelben Koalition war es in dieser Frage zu keiner Ent- scheidung gekommen. Zwar hatte die damalige Bun- desjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenber- ger (FDP) einen Gesetzentwurf vorgelegt, der vorsah, die gewerbsmäßige Hilfe zum Suizid unter Strafe zu stellen. Doch der ging Kritikern aus Kirchen, Verbän- den und der Union nicht weit genug und wurde auf Eis gelegt.
Auch der Präsident der Bundesärztekammer, Prof.
Dr. med. Frank Ulrich Montgomery, hatte davor ge- warnt, dass sich Sterbehilfeorganisationen leicht zu vermeintlich altruistisch handelnden Vereinen oder Stiftungen umfirmieren lassen könnten. Seiner Forde- rung, dass der Gesetzgeber auch diejenigen Organisa- tionen miterfassen soll, bei denen rechtlich keine Ge- winnerzielungspraxis nachweisbar sei, scheint jetzt bei der Politik Gehör zu finden. Unions-Fraktionschef Vol- ker Kauder (CDU) kündigte die Neuregelung der Ster- behilfe als eine der ersten Gesetzesinitiativen der neuen Regierung an. Im ZDF-Morgenmagazin sagte er: „Ein großes Thema, das jetzt kommen wird, ist das Thema Sterbehilfe, Sterbebegleitung, das wir als interfraktio- nellen Antrag einbringen wollen – alle Fraktionen zu- sammen.“ Durch die geplante Aufhebung des Frakti- onszwangs entscheiden die Abgeordneten völlig frei.
Das Verfahren ist bei Gewissensentscheidungen, die grundsätzliche Fragen von Leben und Tod betreffen, in- zwischen üblich und hat sich beispielsweise bei den Debatten über Spätabtreibungen und Präimplantations- diagnostik bewährt.
Der Gesetzentwurf von Leutheusser-Schnarrenber- ger hatte außerdem vorgesehen, dass nahestehende Personen sich weiterhin nicht strafbar machen sollten, wenn sie Beihilfe zum Suizid leisten. Doch das gilt nicht für den ärztlich assistierten Suizid. Strafrechtlich gesehen bleibt dieser zwar ebenfalls straflos. In der (Muster-)Berufsordnung heißt es allerdings, dass Ärzte keine Hilfe zur Selbsttötung leisten dürfen. Und dieje- nigen Ärztinnen und Ärzte, die tagtäglich sterbenden und schwerstkranken Patienten beistehen, die Palliativ- mediziner, teilen diese Ansicht.
In Reflexionen der Deutschen Gesellschaft für Pal- liativmedizin, die in diesem Heft vorgestellt werden, betonen sie, dass „Ärzte im Einzelfall vor einem Di- lemma stehen können, wenn Patienten sie um Beihilfe zum Suizid bitten“. Dieser explizit geäußerte Wunsch sei zwar selten, er stelle im klinischen Alltag jedoch ei- ne besondere Herausforderung für das gesamte thera- peutische Team dar. Ziel der Palliativmedizin sei es,
„durch bestmögliche Unterstützung Menschen im Ster- ben Leben zu geben und gleichzeitig das Sterben nicht aufzuhalten, sich somit dem ,Sterben wollen’ nicht entgegenzustellen“. Die behandelnden Ärzte sollten Patienten mit Suizidwünschen verdeutlichen, welche palliativmedizinischen Interventionen für sie infrage kommen.
NEUREGELUNG DER STERBEHILFE
Kein Geschäft mit der Angst
Gisela Klinkhammer
Gisela Klinkhammer Chefin vom Dienst (Text)