Spektrum der Woche Aufsätze • Notizen Unfall im Krankenhaus
zuständigen Unfallversicherungs- träger (Tabelle) zu erstatten.
6.2 Anzeige des Arztes über eine Berufskrankheit Entsprechendes gilt für die Anzei- ge des Arztes an den Unfallversi- cherungsträger, wenn der begrün- dete Verdacht einer Berufskrank- heit besteht.
6.3 Durchgangsarztbericht Erleidet ein stationärer Patient ei- nen Arbeitsunfall, hat ihn der erst- behandelnde Arzt unverzüglich ei- nem Durchgangsarzt vorzustellen.
Dieer entscheidet, ob eine berufs- genossenschaftliche Heilbehand- lung erforderlich ist, und erstattet den Durchgangsarztbericht.
Einige Besonderheiten sind beim Ausfüllen des Durchgangsarztbe- richtes zu berücksichtigen:
bei „beschäftigt als": Rehabili- tand, bei „Unfallbetrieb": Name und Anschrift des Kostenträgers für die stationäre Behandlung, bei
„Unfallort": möglichst genau be- schreiben, bei Nr. 2 „Hergang des Unfalls": die Verrichtung des Pa- tienten, gegebenenfalls auch die Maßnahme der Heilbehandlung, bei der sich der Unfall ereignet hat, angeben, bei Nr. 9: das Ein- weisungsleiden angeben, bei Nrn.
13/14 und 16/17: wenn die Arbeits- unfähigkeit wegen des Einwei- sungsleidens weiterbesteht, ist dies ausdrücklich zu vermerken.
Bei Kuren ist in jedem Fall anzuge- ben, ob der Verletzte trotz des Un- falles „kurfähig" bleibt.
Anschriften der Verfasser:
Dr. jur. Gerhard Mehrtens Geschäftsführer der Bezirksverwaltung Köln der Berufsgenossenschaft der chemischen Industrie
Stolberger Straße 86 5000 Köln 41
Privatdozent Dr. med.
Tilman Brusis
Oberarzt der Universitäts- HNO-Klinik
Joseph-Stelzmann-Straße 9 5000 Köln 41
KURZBERICHT
Beihilfe-Neuregelung:
Kassen befürchten
Wettbewerbsverzerrungen
Erhebliche „Wettbewerbsverzer- rungen" zugunsten der privaten Krankenversicherung (PKV) be- fürchten übereinstimmend der Bundesverband der Ortskranken- kassen (BdO), der Verband der An- gestellten-Krankenkassen (VdAK) und die Hamburg-Münchener-Er- satzkasse (in der traditionell rela- tiv viele Beamte freiwillig versi- chert sind) von der vom Bundesin- nenministerium geplanten Neu- ordnung der Beihilfe-Verordnung (Stand: 15. November 1982).
Die Krankenkassen befürchten, daß Beihilfeberechtigte — und zwar insbesondere freiwillig versi- cherte ledige Beamte sowie Beam- te mit nur einem Familienangehö- rigen — vermehrt von der gesetzli- chen zur privaten Krankenversi- cherung überwechseln werden und außerdem der Zugang freiwil- lig versicherter Beamter zur GKV künftig spürbar zurückgehen wird.
Krankenkassen verlangen
konkrete Abhilfen
In einem Schreiben des VdAK an das Bundesarbeits- und Bundesin- nenministerium wird darüber ge- klagt, daß Beihilfeberechtigte sich zunehmend bei der PKV versi- chern, weil dort prämienbegün- stigte „Restkostenversicherun- gen" vermehrt angeboten werden.
Erschwerend komme hinzu, daß die gesetzliche Krankenversiche- rung (GKV) die Beamten nicht dif- ferenziert, sondern nur vollversi- chern kann. Deshalb sei in vielen Fällen die flexiblere PKV kosten- günstiger für den Versicherten.
Viele Beihilfeberechtigte würden es künftig nicht mehr als tragbar ansehen, zusätzlich zu dem GKV- Beitrag in Höhe von 450 DM mo- natlich auch noch eine Selbstbe- teiligung (bis zu 600 DM jährlich) finanziell in Kauf zu nehmen.
Im einzelnen argumentieren die Krankenkassen:
Selbst nach Einführung eines Bei- tragszuschusses für die beihilfe- berechtigten Mitglieder der GKV würde eine Abwanderung der bes- seren Risiken zur PKV nicht aufzu- halten sein, weil
> durch günstigere Tarifgestal- tungsmöglichkeiten bei Restko- stenversicherungen
• die Abdeckung der Kosten bei privatärztlicher Behandlung zu ei- nem Vielfachsatz der GOÄ mög- lich ist und die GKV nur Sachlei- stungen übernehmen beziehungs- weise die Einfachsätze erstatten dürfe,
• selbst bei Inanspruchnahme von Sachleistungen noch unge- deckte Spitzen verbleiben können (z. B. Zahnersatz, Brillen, Inan- spruchnahme von Wahlleistungen bei Krankenhausbehandlung, Ku- ren usw.).
Nach Angaben der Kassenspitzen- verbände sind in den letzten Jah- ren mehr als zehn Prozent der frei- willig versicherten Beamten zur PKV abgewandert. VdAK und BdO melden gleichzeitig konkrete Än- derungsvorschläge an, um mit der PKV wettbewerblich gleichzuzie- hen. So sollte
1. durch eine Änderung des § 215 RVO eine restkostendeckende Versicherung für freiwillig Versi- cherte, die nicht im gleichen Maße wie die Pflichtversicherten für schutzbedürftig angesehen wer- den, zugelassen werden.
2. Die beihilfeberechtigten Beam- ten sollten durch eine Gesetzesän- derung die Möglichkeit erhalten, zwischen der Inanspruchnahme der Beihilfe und einem Beitragszu- schuß, wie ihn § 405 RVO für frei- willig versicherte Angestellte vor- sieht, zu wählen.
3. Die Gesetzesänderungen soll- ten zeitgleich mit dem neuen Bei- hilferecht in Kraft treten. asa/EB 82 Heft 11 vom 18. März 1983 80. Jahrgang DEUTSCHES ARZTEBLATT Ausgabe A