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Archiv "Warnhinweise bei Schmerz-, Schlaf- und Abmagerungsmitteln" (18.04.1974)

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Spektrum der Woche Aufsätze -Notizen

GESETZE UND VERORDNUNGEN

I. Gesetzliche Grundlage

Nach § 38 a des Arzneimittelgeset- zes dürfen Arzneimittel, die nicht verschreibungspflichtig sind und vom Hersteller oder demjenigen, der sie sonst in den Verkehr bringt, ausschließlich oder teilweise dazu bestimmt sind, Schmerzen zu ver- hüten, zu lindern oder zu beseiti- gen, Schlaflosigkeit zu beseitigen oder Abmagerung herbeizuführen, soweit sie durch Rechtsverordnung des Bundesministers für Jugend, Familie und Gesundheit bestimmte Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen enthalten, nur in den Ver- kehr gebracht werden, wenn auf den Behältnissen und, soweit ver- wendet, auf den äußeren Umhüllun- gen und Packungsbeilagen in deut- lich lesbarer Schrift angegeben ist, daß sie nicht ohne ärztlichen oder zahnärztlichen Rat längere Zeit oder in höheren Dosen angewen- det werden sollen.

II. Ermächtigung

Durch § 38 a Absatz 2 des Arznei- mittelgesetzes wird der Bundesmi- nister für Jugend, Familie und Ge- sundheit ermächtigt, durch Rechts- verordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Stoffe oder Zube- reitungen aus Stoffen zu bestim- men, die als Bestandteile von Arz- neimitteln der oben unter I. ge- nannten Art geeignet sind, bei lang anhaltendem Gebrauch und nicht nur infolge besonderer Um- stände des Einzelfalles die Ge- sundheit des Menschen zu gefähr- den. In der Rechtsverordnung kann die Bestimmung auf bestimmte Darreichungsformen beschränkt werden.

III. Hinweispflichtige Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen Durch die Verordnung über die Be- stimmung von Stoffen oder Zube- reitungen aus Stoffen nach § 38 a des Arzneimittelgesetzes vom 14.

November 1973 hat der Bundesmi- nister für Jugend, Familie und Ge- sundheit von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht. Stoffe oder Zu- bereitungen aus Stoffen im Sinne des § 38 a Absatz 1 des Arzneimit- telgesetzes sind die in den nach- stehend abgedruckten Anlagen 1 bis 3 zu dieser Verordnung aufge- führten Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen, soweit nicht in den An- lagen zur Verordnung für einzelne Darreichungsformen Ausnahmen zugelassen sind.

Bei den in den Anlagen aufgeführ- ten Stoffen handelt es sich nach der Begründung zur Verordnung um solche, die als Bestandteile von Schmerz-, Schlaf- und Abmage- rungsmitteln geeignet sind, bei lang anhaltendem Gebrauch, und nicht nur infolge besonderer Um- stände des Einzelfalles, die Ge- sundheit des Menschen zu gefähr- den. Hierüber liegen, wie in der Be- gründung der Verordnung betont wird, entsprechende Erfahrungen vor.

IV. Ausnahmen

Von der Verpflichtung zur Anbrin- gung der Warnhinweise sind von den in der Anlage 1 zur Verord- nung genannten Schmerzmitteln die Darreichungsformen zum äuße- ren Gebrauch sowie in Ohrentrop- fen ausgenommen, weil in diesen Fällen auch bei lang anhaltendem

Gebrauch eine Gefährdung nicht gegeben ist.

V. Abführmittel

Unter den in der Anlage 3 zur Ver- ordnung zusammengefaßten Abma- gerungsmitteln war im Entwurf als viertes Mittel auch Phenolphthalein genannt, wurde aber auf Verlangen des Bundesrates gestrichen, weil es nach Auffassung der pharma- zeutisch-medizinischen Wissen- schaft ein Abführmittel und kein Abmagerungsmittel sei. In § 38 a des Arzneimittelgesetzes fehlt je- doch die Ermächtigung, für Abführ- mittel einen derartigen Warnhin- weis vorzuschreiben.

VI. Bußgeldvorschrift

Nach § 47 Absatz 1 Nr. 5 des Arz- neimittelgesetzes handelt ord- nungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften einer nach § 38 a des Gesetzes erlasse- nen Rechtsverordnung zuwiderhan- delt, soweit sie auf diese Bußgeld- vorschrift verweist. Die Ordnungs- widrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden. Ordnungswidrig im Sinne dieser Bestimmung des Gesetzes handelt gemäß § 2 der Verordnung, wer vorsätzlich oder fahrlässig Arzneimittel im Sinne des § 38 a Absatz 1 des Gesetzes in den Verkehr bringt, die einen der in den Anlagen 1 bis 3 zur Verord- nung aufgeführten Stoffe oder eine der aufgeführten Zubereitungen aus Stoffen enthalten, ohne daß auf den Behältnissen und, soweit ver- wendet, auf den äußeren Umhüllun- gen und Packungsbeilagen in deut- lich lesbarer Schrift angegeben ist, daß sie nicht ohne ärztlichen oder zahnärztlichen Rat längere Zeit oder in höheren Dosen angewen- det werden sollen.

VII. Inkrafttreten

Die Verordnung wurde im Bundes- gesetzblatt, Teil I Nr. 97, vom 24.

November 1973 auf Seiten 1708 f.

verkündet und tritt am 1. Mai 1974 in Kraft. Dieses halbe Jahr zwi-

Warnhinweise bei Schmerz-,

Schlaf- und Abmagerungsmitteln

Verordnung über die Bestimmung von Stoffen oder Zubereitungen aus Stoffen nach § 38 a des Arzneimittelgesetzes vom 14. November 1973

1190 Heft 16 vom 18. April 1974 DEUTSCHES ÄRZTEBLATT

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Anlage 1

Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen als Bestandteile von Arzneimitteln, die dazu bestimmt sind, Schmerzen zu verhüten, zu lindern oder zu besei- tigen — ausgenommen in Darreichungsformen zum äußeren Gebrauch sowie in Ohrentropfen —

1. 2-Acetoxy-benzoesäure und ihre Salze 2. 4-Äthoxy-acetanilid

3. 4-Buty1-1-phenyl-pyrazolidin-3,5-dion 4. 4-Di methylamino-2,3-d imethy1-1-phenyl-3-py-

razolin-5-on und seine Salze

5. N-(2,3-Dimethy1-5-oxo-1-pheny1-3-pyrazolin-4- y1)-amino-methan-sulfonsaures Natrium 6. N-(2,3-Dimethy1-5-oxo-1-pheny1-3-pyrazolin-4-

y1)-N-methyl-amino-methan-sulfonsaures Na- trium

7. N-(2,3-Dimethy1-5-oxo-1-pheny1-3-pyrazolin-4- y1)-nicotinamid

8. 2,3-Dimethy1-1-pheny1-3-pyrazolin-5-on 9. 2,3-Dimethy1-1-pheny1-3-pyrazolin-5-on-salicy-

lat

10. 4-Hydroxy-acetanilid 11. o-Hydroxy-benzamid

12. 4-lsopropy1-2,3-dimethyl-1-phenyl-3-pyrazolin- 5-on

13. DL-Phenylglykolsäurebenzylester 14. Salicylsäure und ihre Salze

Acetylsalicylsäure Phenacetin Mofebutazon Aminophenazon Melaminsulfon Noramidopyrin- methansulfonat Natrium Nifenazon Phenazon

Paracetamol Salicylamid Propyphenazon

Anlage 2

Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen als Bestandteile von Arzneimitteln, die dazu bestimmt sind, Schlaflosigkeit zu beseitigen

Lfd.

N r. Wissenschaftliche Bezeichnung Kurzbezeichnung 1. 1-Acety1-3-(a-äthyl-a-brom-butyry1)-harnstoff Acecarbromal 2. (a-Äthyl-a-brom-butyry1)-harnstoff Carbromal 3. (a-Brom-ß-methyl-butyryl)-harnstoff Bromisoval

Anlage 3

Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen als Bestandteile von Arzneimitteln, die dazu bestimmt sind, Abmagerung herbeizuführen

1. 2-Amino-1-phenyl-propan-1-ol (D-, L- und DL- Form) und seine Salze

2. N-(2-Cyclohexy1-1-methyl-äthy1)-N-methyla- min

3. 2-Methylamino-1-phenyl-propan-1-01 (D-, L- und DL-Form) und seine Salze

z. B. Norephedrin, Norpseudoephedrin Propylhexedrin z. B. Ephedrin, Pseudoephedrin Wissenschaftliche Bezeichnung Kurzbezeichnung Lfd.

Nr.

Wissenschaftliche Bezeichnung Kurzbezeichnung Lfd.

Nr.

Spektrum der Woche Aufsätze . Notizen Warnhinweise

schen Verkündung und Inkrafttre- ten wird seitens der Bundesregie- rung als zumutbar und vertretbar angesehen, um den Herstellern so- wie dem Groß- und Einzelhandel die Möglichkeit zu geben, sich auf die geänderte Rechtslage einzu- stellen.

Werner Vontz 5021 Widdersdorf Eichenweg 27

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Bad Driburg, Facharzt für Augen- heilkunde;

Lerbeck, praktischer Arzt bzw. Arzt für Allgemeinmedizin. Der Ort Ler- beck hat 3000 Einwohner. Die Grö- ße des Einzugsgebietes umfaßt

DEUTSCHES ÄRZTEBLATT Heft 16 vom 18. April 1974 1191

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