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Archiv "Fortbildungsnachweis: Zielsetzung erfüllt" (16.10.2009)

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A 2044 Deutsches Ärzteblatt

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Jg. 106

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Heft 42

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16. Oktober 2009

FORTBILDUNGSNACHWEIS

Zielsetzung erfüllt

Noch liegen nicht in allen KVen die endgültigen Zahlen vor. Sicher ist: Deutlich mehr als 90 Prozent der

nachweispflichtigen Ärzte bildeten sich ausreichend fort.

S

achsen-Anhalt nimmt die Spitzenposition ein: 99,9 Pro- zent der Vertragsärzte und -psycho- therapeuten sind dort ihrer gesetz- lichen Fortbildungspflicht nach - gekommen. An einer Hand abzählen kann man dort demzufolge diejeni- gen niedergelassenen Ärzte, die es bis Ende Juni nicht geschafft haben, 250 Fortbildungspunkte innerhalb des vorgeschriebenen Fünfjahres- zeitraums zusammenzutragen. An- nähernd gleich gut aufgestellt in Sa- chen Fortbildung zeigen sich die Bremer Kassenärzte mit einer Quote von 99,2 Prozent. Von den 1 364 be- troffenen Ärzten und Psychothera- peuten haben sich in Bremen 1 351 ausreichend fortgebildet.

In anderen Kassenärztlichen Ver- einigungen (KVen) sieht es nicht ganz so gut aus. Die beiden Süd- KVen Bayern und Baden-Württem- berg liegen mit einer Quote von 92 Prozent gleichauf. Saarland als Schlusslicht kommt auf 90 Prozent.

Ungefähr auf dem sehr guten Durch- schnittsniveau bewegen sich bei- spielsweise Hamburg (97 Prozent), Mecklenburg-Vorpommern (96,1 Prozent) und Thüringen (95,6 Pro- zent). Die Vertragspsychotherapeu- ten haben im Durchschnitt eine noch etwas höheren Quote erreicht als die Ärzte.

Der Vorsitzende der Kassenärzt- liche Bundesvereinigung, Dr. med.

Andreas Köhler, ist zufrieden mit dem Ergebnis: „Deutlich mehr als 90 Prozent der nachweispflichtigen Ärzte haben sich ausreichend fort- gebildet. Diese Zahl belegt, dass die niedergelassenen Kolleginnen und Kollegen die Weiter- und Fortbil- dung sehr ernst nehmen.“

Für diejenigen Ärzte und Psycho- therapeuten, die ihrer Fortbildungs- pflicht nicht nachgekommen sind, werden die Konsequenzen schon bald spürbar, und zwar mit dem Ho- norarbescheid für das dritte Quartal 2009, der wohl Anfang des Jahres 2010 ausgesandt wird. Die Sanktio- nierung ist gesetzlich präzise gere- gelt und lässt der ärztlichen Selbst- verwaltung keinen Spielraum. Er- bringt ein Vertragsarzt gegenüber der KV den Fortbildungsnachweis nicht oder nicht vollständig, ist die KV verpflichtet, das Honorar für die ersten vier Quartale, die auf den Fünfjahreszeitraum folgen, um zehn Prozent zu kürzen. Bei weiterhin fehlendem Fortbildungsnachweis be- trägt die Kürzung ab dem darauf folgenden Quartal, also ab dem drit- ten Quartal 2010, 25 Prozent.

Die betroffenen Ärzte können die für den Fünfjahreszeitraum fest- gelegte Fortbildung innerhalb von zwei Jahren ganz oder teilweise nachholen. Die nachgeholte Fort- bildung wird allerdings auf den folgenden Fünfjahreszeitraum nicht angerechnet. Die Honorarkürzung endet mit Ablauf des Quartals, in dem der Arzt den vollständigen Fortbildungsnachweis erbracht hat.

Bei fortwährender Nachweisver- weigerung über die Zweijahresfrist hinaus soll die KV gegenüber dem Zulassungsausschuss unverzüglich einen Antrag auf Entziehung der Zulassung stellen. ■

Thomas Gerst Gut aufgestellt in

in Sachen Online- Fortbildung: das Deutsche Ärzteblatt mit seinem quali- tätsgesicherten

cme-Angebot Nach den Daten der KBV liegt

die Aufwandsentschädigung je Pa- tient im Durchschnitt bei etwa 190 Euro. Dies entspricht fast dem durchschnittlichen Preis je Verord- nung bei allen Arzneimitteln, für die Anwendungsbeobachtungen durch- geführt wurden. Aufwandsentschä- digungen für eine AWB müssen sich an der Zeit für die Dokumentation und den sonstigen Aufwand des teil- nehmenden Arztes orientieren.

Zu viel Geld verführt eventuell zu einer Verordnung

Honorare für solche ärztlichen Do- kumentationsleistungen dürfen kei- nen Anreiz darstellen, bestimmte Arzneimittel bevorzugt zu verord- nen. Denn durch überzogen hohe Aufwandsentschädigungen ist die

„Nichtintervention“ als Grundprin- zip der Anwendungsbeobachtung bereits zunichtegemacht. Diese be- sagt auch, dass die Entscheidung, einem Patienten ein bestimmtes Arzneimittel zu verordnen, nicht mit der Entscheidung, einen Patien- ten in eine Anwendungsbeobach- tung aufzunehmen, in Verbindung stehen darf. In der Pflicht sind je- doch nicht nur pharmazeutische Unternehmen, sondern auch die teilnehmenden Ärzte selbst, die die Höhe des vereinbarten Honorars immer kritisch hinterfragen sollten.

Wissenschaftlich gut geplante, umgesetzte und ausgewertete AWB haben andererseits schon das Poten- zial, zum Erkenntnisgewinn über Anwendungspraxis und Arzneimit- telsicherheit beizutragen und damit die Ergebnisse von klinischen Stu- dien zu ergänzen. Aufgrund der sehr viel größeren Teilnehmerzahl als in klinischen Zulassungsstudien können seltene unerwünschte Arz- neimittelwirkungen oder Wechsel- wirkungen leichter erkannt werden.

Um eine solche Qualität zu errei- chen, sollten die diesbezüglichen Empfehlungen des BfArM sowie des Paul-Ehrlich-Instituts berück- sichtigt werden. Sie werden derzeit aufgrund neuer gesetzlicher Be- stimmungen überarbeitet und sind in Kürze aktualisiert verfügbar. ■

Dr. med. Carl-Heinz Müller Kassenärztliche Bundesvereinigung Herbert-Lewin-Platz 2, 10623 Berlin

P O L I T I K

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