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Archiv "Folgen illegalen Abbruchs: Krankenkassen müssen zahlen" (15.01.1976)

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Academic year: 2022

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Spektrum der Woche Aufsätze • Notizen Arbeitsmedizin AUS DEM BUNDESTAG

cher arbeitsmedizinischer Zentren notwendig werden. Falls sich nicht jeweils mehrere kleine Unterneh- men zusammenschließen und ein eigenes überbetriebliches Werks- arztzentrum aufbauen, werden TÜV und Berufsgenossenschaften ein Netz überbetrieblicher Dienste organisieren. Die kassenärztlichen Vereinigungen auf der einen Seite und die Sozialpolitiker auf der an- deren werden diese Entwicklung sehr aufmerksam verfolgen. In dünnbesiedelten und wenig indu- strialisierten Regionen wird man auch mobile motorisierte Werks- arztzentren erproben müssen. So soll im Frühjahr 1976 ein „Werks- arztzentrum auf Rädern" im Ober- bergischen Kreis bei mehreren Kleinbetrieben eingesetzt werden.

Spezielles Fachpersonal sollte den Arbeitsmediziner spürbar entla- sten. Entsprechende Ausbildungs- möglichkeiten für arbeitsmedizini- sche Laboranten, arbeitsmedizi- nisch-technische Assistenten, me- dizinische Dokumentations-Assi- stenten, arbeitsmedizinische Tech- niker, Bioingenieure, Ingenieure für technisches Gesundheitswesen so- wie Industriehygieniker (jeweils

beiderlei Geschlechts) bedürfen deshalb intensiver Überlegung und entsprechenden Förderung.

Die einzelnen Berufsgenossen- schaften müssen sich untereinan- der und mit den staatlichen Behör- den abstimmen auf einfache und einheitliche Organisationsformen der arbeitsmedizinischen Vorsor- geuntersuchungen. Sowohl die Er- mächtigungsauflagen als auch De- tails der Vorsorgeuntersuchungen dürfen nicht zu kompliziert werden;

andernfalls würden sich jahrelange Verzögerungen ergeben. Schließ- lich darf der Betriebsarzt nicht zum Schreibtisch-Erfüllungsgehilfen de- gradiert werden. Er muß vielmehr genügend Freiheit für eigene In- itiative behalten.

An allen Universitäten müssen arbeitsmedizinische Lehrstühle eingerichtet werden. Der akademi- sche Mittelbau sollte breiter wer- den (mit Lebensstellungen für Spe-

zialisten), um die Kontinuität ar- beitsmedizinischer Forschungspro- jekte zu gewährleisten. Eine enge Zusammenarbeit zwischen den Be- triebsärzten mit speziellen praxis- nahen Fragestellungen und den Universitätsinstituten mit den ge- eigneten Forschungseinrichtungen ist anzustreben, ebenso wie ein en- ger Erfahrungsaustausch mit staat- lichen Gewerbeärzten, Gewerbe- aufsicht und Berufsgenossenschaft.

Eine enge Kooperation zwischen der Deutschen Gesellschaft für Ar- beitsmedizin und dem Verband Deutscher Betriebs- und Werks- ärzte wäre hier ein verheißungsvol- ler Anfang. Die bei den arbeitsme- dizinischen Vorsorgeuntersuchun- gen der Werksärzte in den Betrie- ben anfallenden Daten sollten — wenigstens für kleinere repräsen- tative Gruppen — wissenschaftlich ausgewertet werden, etwa von ent- sprechend spezialisierten Universi- tätsinstituten. Zu erwägen wäre auch (in Anlehnung an italienische Verhältnisse) die schwerpunktmä- ßige Angliederung einer Bettensta- tion oder einer arbeitsmedizini- schen Poliklinik sowie von Tier- laboratorien an einen arbeitsmedi- zinischen Lehrstuhl. Neu auftreten- de arbeitsmedizinische Probleme könnten dadurch rascher und um- fassender angegangen werden.

Da die klassischen Berufskrankhei- ten infolge verbesserter Arbeits- platzhygiene allmählich zurückge- hen, wird sich die arbeitsmedizini- sche Forschung in Zukunft immer mehr mit großangelegten epidemio- logischen Studien zur Aufdeckung noch unbekannter Noxen beschäf- tigen, mit neuen Arbeitsstoffen, mit ergonomischen Fragen, psycho- sozialer Ursachenforschung (Streß, Monotonie), spezifischer Disposi- tion, Alters- und Rehabilitations- krankheiten — um nur einige Schwerpunkte zu nennen.

Literatur beim Verfasser

Anschrift des Verfassers:

Privatdozent Dr. med.

Werner F. Diller 509 Leverkusen

E.-Langgässer-Straße 8

Folgen illegalen Abbruchs:

Krankenkassen müssen zahlen

Wenn ein im Ausland vorgenomme- ner illegaler Schwangerschaftsab- bruch eine Krankheit im Sinne der Reichsversicherungsordnung (RVO) nach sich zieht, dann sind die Träger der gesetzlichen Kranken- versicherung verpflichtet, die zur Heilung, Besserung oder Verhü- tung der Verschlimmerung dieser Krankheit erforderlichen Leistungen der Krankenpflege zu gewähren.

Die Ursachen einer Krankheit be- rühren den Leistungsanspruch der Versicherten grundsätzlich nicht.

Jedoch kann nach § 192 Absatz 1 RVO die Satzung der Krankenkas- se den Versicherten Krankengeld ganz oder teilweise für die Dauer einer Krankheit versagen, die sie sich vorsätzlich zugezogen haben.

Diese Auskunft erteilte der Parla- mentarische Staatssekretär des Bundesarbeitsministeriums, Her- mann Buschfort, auf eine Anfrage des CDU-Abgeordneten Dietrich W.

Rollmann (Hamburg). DÄ

Keine

bundeseinheitliche Parkregelung

Die Bundesregierung beabsichtigt nicht, eine neue Gesetzesinitiative zu ergreifen, um eine für alle Bun- desländer verbindliche Regelung zur Parkerleichterung für Ärzte zu schaffen, nachdem frühere Ver- handlungen mit dem Bundesrat ge- scheitert sind. Dies erklärte der Parlamentarische Staatssekretär des Bundesverkehrsministeriums, Ernst Haar, auf eine entsprechende Anfrage des FDP-Abgeordneten Kurt Spitzmüller. Die Regelung die- ser Frage soll dem Bundestag und den Bundesländern überlassen blei- ben. Im Interesse der Patienten lie- gende Parkerleichterungen für Ärz- te auf dem Verordnungswege gibt es bereits in Nordrhein-Westfalen und in Hessen. DÄ DEUTSCHES ÄRZTEBLATT Heft 3 vom 15. Januar 1976 135

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