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Archiv "Gesundheitspolitik: Sparen bei Arzneimitteln" (28.02.2014)

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A 334 Deutsches Ärzteblatt

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Jg. 111

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Heft 9

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28. Februar 2014

GESUNDHEITSPOLITIK

Sparen bei Arzneimitteln

Das erste gesundheitspolitische Gesetz von Union und SPD setzt den Sparkurs bei Arzneimitteln fort. Gelockert werden dagegen die Honorarbeschränkungen bei Hausarztverträgen.

M

it den Stimmen von Union und SPD hat der Bundestag am 20. Februar das 14. SGB V-Än- derungsgesetz angenommen. Neu- regelungen betreffen in erster Linie den Arzneimittelbereich und die Hausarztverträge. Die Gesetzesän- derungen im Einzelnen:

Die bislang geltende Möglich- keit, auch Arzneimittel aus dem Be- standsmarkt zu einer Nutzenbewer- tung aufzurufen, wurde aufgeho- ben. Eine Nutzenbewertung von neuen Wirkstoffen, die vor dem 1.

Januar 2011 auf den Markt gekom- men sind, ist somit künftig nicht mehr möglich. Vom Gemeinsamen Bundesauschuss (G-BA) bereits ge- fasste Beschlüsse behalten jedoch ihre Gültigkeit.

Das seit 2010 geltende Preis- moratorium für Arzneimittel wird um drei Jahre bis zum 31. Dezem- ber 2017 verlängert. Dadurch sollen jährlich 600 Millionen Euro einge- spart werden. Ausgenommen sind nun jedoch Arzneimittel, für die ein Festbetrag gilt.

Ebenfalls 2010 wurde der Herstellerabschlag von sechs auf 16 Prozent angehoben. Statt wieder auf sechs Prozent zu fallen, wird er

nun auf sieben Prozent festgesetzt.

100 Millionen Euro pro Jahr sollen auf diese Weise eingespart werden.

Generika sind von der Anhe- bung des Herstellerrabatts auf sie- ben Prozent ausgenommen. Für sie gilt ein Abschlag von sechs Pro- zent. Grund dafür sei ein intensiver Wettbewerb im Generikamarkt, der preisregulierend wirke, sowie Ra- battverträge und das Festbetrags- system, heißt es im Gesetz.

In der Vergangenheit bestand bei neuen Arzneimitteln Unklarheit darüber, ob die Berechnungsgrund- lage für Zu- und Abschläge der vom GKV-Spitzenverband und Herstel- ler ausgehandelte Erstattungsbetrag ist oder der vom Hersteller festge- legte Listenpreis. Union und SPD stellen nun klar, dass der Erstat- tungsbetrag die Grundlage für die Berechnungen bildet. Darüber hin - aus wird verdeutlicht, dass die Pha- se der freien Preisbildung nur ein- mal pro Wirkstoff gilt.

Klargestellt wird ebenfalls, dass ein auf Basis einer Nutzenbe- wertung vereinbarter Erstattungs- betrag auch für alle anderen Arznei- mittel mit dem gleichen Wirkstoff gilt. Dies gilt auch für die verein-

barten Voraussetzungen für die An- erkennung eines Arzneimittels als Praxisbesonderheit.

Künftig soll ebenfalls ein Ver- treter einer Krankenkasse an den Verhandlungen über den Erstat- tungsbetrag teilnehmen, diese wer- den bislang allein zwischen Vertre- tern des GKV-Spitzenverbandes und der Herstellerfirma geführt.

Der Krankenkassenvertreter könne praktische Erfahrungen aus dem operativen Geschäft einbringen, heißt es zur Begründung.

Der Gemeinsame Bundesaus- schuss wurde damit beauftragt, eine Liste der Arzneimittel zu erstellen, die Apotheker im Rahmen von Ra- battverträgen nicht durch ein ande- res Medikament austauschen dür- fen. Die Vorgängerregierung von Union und FDP hatte den GKV- Spitzenverband und den Deut- schen Apothekerverband im Okto- ber 2012 damit beauftragt, eine ent- sprechende Liste zu verhandeln.

Bis heute liegen jedoch kaum Er- gebnisse vor. Deshalb soll nun der G-BA „erstmals bis zum 30. Sep- tember 2014“ eine Substitutions- ausschlussliste anfertigen. Kommt der G-BA dieser Verpflichtung nicht nach, ist eine Ersatzvornahme durch den Gesetzgeber vorgesehen.

Union und SPD haben den vor dreieinhalb Jahren eingeführ- ten Grundsatz der Beitragssatzsta- bilität bei Hausarztverträgen wie- der aus dem Sozialgesetzbuch V gestrichen. Mit dem GKV-Finan- zierungsgesetz hatte Schwarz- Gelb festgelegt, dass sich das Ho- norar bei Hausarztverträgen, die nach dem 22. September 2010 ge- schlossen wurden, an dem in der kollektivvertraglichen Versorgung geltenden Honorar orientieren müsse. Diese Vergütungsbeschrän- kung habe sich als Hemmnis für den Abschluss von Hausarztverträ- gen her ausgestellt, heißt es im Ge- setz. Bei Hausarztverträgen, die nach dem 31. März 2014 geschlos- sen werden, sollen nun die Ver- tragspartner „Wirtschaftlichkeits- kriterien und Maßnahmen bei Nichteinhaltung der vereinbarten Wirtschaftlichkeitskriterien“ ver-

einbaren.

Falk Osterloh Bestimmte Arz-

neimittel dürfen künftig nicht mehr im Rahmen von Ra- battverträgen aus- getauscht werden – eine entsprechende Liste soll der G-BA erstellen.

Foto: picture alliance

P O L I T I K

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