• Keine Ergebnisse gefunden

Archiv "Kassenarztrecht §§ 368-369 Reichsversicherungsordnung" (06.01.1977)

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Archiv "Kassenarztrecht §§ 368-369 Reichsversicherungsordnung" (06.01.1977)"

Copied!
8
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

Spektrum der Woche Aufsätze • Notizen BEKANNTMACHUNGEN

Kassenarztrecht

§§ 368-369

Reichsversicherungsordnung

Unter Berücksichtigung der Än- derungen durch das Kranken-

versicheru ngsweiterentwick- lungsgesetz und das Sozialge- setzbuch — gemeinsame Vor- schriften (die Änderungen sind jeweils markiert)

§ 368 (Kassenärztliche Versorgung). (1) Ärzte, Zahnärzte und Krankenkassen (§

225 und § 44 des Gesetzes über die Kran- kenversicherung der Landwirte) wirken zur Sicherstellung der ärztlichen Versor- gung der Versicherten und ihrer Angehö- rigen (kassenärztliche Versorgung) zu- sammen. Ihre Beziehungen regeln sich nach den Vorschriften der §§ 368a bis 368s. Die Regelung erstreckt sich auf die Teilnahme an der kassenärztlichen Versorgung (§§ 368 a bis 368 c),

lie Grundsätze für die kassenärztliche rätigkeit (§§ 368 d bis 368 f),

Jas Vertragswesen und das Schlich- tungswesen (§§ 368 g bis 368 i), die Bildung von Kassenärztlichen Verei- nigungen (§ 368 k bis 368 m),

die Aufgaben der Kassenärztlichen Ver- einigungen (§ 368 n),

die Errichtung von Landes- und Bundes- ausschüssen der Ärzte und Krankenkas- sen und ihre Aufgaben (§§ 368 o bis 368 r),

die besonderen vertraglichen Regelun- gen im Rahmen der Rehabilitation (§

368 s).

Soweit sich die folgenden Vorschriften auf Ärzte beziehen, gelten sie entspre- chend für Zahnärzte.

(2) Die kassenärztliche Versorgung um- faßt die ärztliche Behandlung. Zu ihr ge- hören auch die Maßnahmen zur Früher- kennung von Krankheiten, ärztliche Be- treuung bei Mutterschaft, die Anordnung der Hilfeleistung anderer Personen, die Versorgung mit Zahnersatz und Zahn- kronen, die Verordnung von Arznei-, Ver- band-, Heil-, Hilfsmitteln, Brillen und Krankenhauspflege sowie die Ausstel- lung von Bescheinigungen und die Er- stellung von Berichten, die die Kranken- kassen und der Vertrauensärztliche Dienst zur Durchführung ihrer gesetzli- chen Aufgaben und die die Versicherten für den Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts benötigen. Zur kassen- ärztlichen Versorgung gehören ferner die Verordnung von Maßnahmen nach § 182 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe e sowie die ärztlichen Maßnahmen nach den §§

200 e und 200 f.

(3) Ziel der Sicherstellung der kassen- ärztlichen Versorgung ist es, den Versi- cherten und ihren Familienangehörigen eine bedarfsgerechte und gleichmäßige ärztliche Versorgung, die auch einen ausreichenden Not- und Bereitschafts- dienst umfaßt, in zumutbarer Entfernung unter Berücksichtigung des jeweiligen Standes der medizinischen Wissenschaft und Technik sowie der Möglichkeiten der Rationalisierung und Modernisie- rung zur Verfügung zu stellen.

(4) Die Kassenärztlichen Vereinigungen haben im Einvernehmen mit den Landes- verbänden der Krankenkassen, im Be- nehmen mit den zuständigen Landesbe- hörden und nach Maßgabe der von den Bundesausschüssen erlassenen Richtli- nien (§ 368 p Abs. 7) auf Landesebene einen Bedarfsplan zum Zwecke der Si- cherstellung der kassenärztlichen Ver- sorgung aufzustellen und jeweils der Entwicklung anzupassen. Die Ziele und Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung sind zu beachten. Der Bedarfsplan ist in geeigneter Weise zu veröffentlichen.

(5) Kommt das Einvernehmen zwischen den Kassenärztlichen Vereinigungen und den Landesverbänden der Kranken- kassen nicht zustande, kann einer der Beteiligten den Landesausschuß der Ärzte und Krankenkassen (§ 368 0) anrufen.

§ 368 a (Teilnahme an der kassenärztli- chen Versorgung; Kassenarztsitz; Arzt- register; Ruhen, Entziehung und Ende der Zulassung).

1) An der kassenärztlichen Versorgung nehmen zugelassene und beteiligte Ärzte sowie ermächtigte Ärzte und ärztlich ge- leitete Einrichtungen teil.

(2) Die Zulassung erfolgt für den Ort der Niederlassung als Arzt (Kassenarzt).

(3) Um die Zulassung kann sich jeder Arzt bewerben, der seine Eintragung in ein Arzt- oder Zahnarztregister (Arztregi- ster) nachweist. Die Arztregister werden von den Kassenärztlichen Vereinigungen für jeden Zulassungsbezirk geführt. Die Eintragung in ein Arztregister erfolgt auf Antrag nach Ableistung einer Vorberei- tungszeit, deren Dauer und Art die Zulas- sungsordnung bestimmt; die Eintragung berechtigt zur Bewerbung im Geltungs- bereich dieses Gesetzes.

(4) Die Zulassung bewirkt, daß der Kas- senarzt ordentliches Mitglied der für sei- nen Kassenarztsitz zuständigen Kassen- ärztlichen Vereinigung wird und zur Teil- nahme an der kassenärztlichen Versor-

gung berechtigt und verpflichtet ist; die vertraglichen Bestimmungen über die kassenärztliche Versorgung (§ 368 g) sind für ihn verbindlich.

(5) Die Zulassung ruht auf Beschluß des Zulassungsausschusses, wenn der Kas- senarzt seine Tätigkeit nicht aufnimmt oder nicht ausübt, ihre Aufnahme aber innerhalb einer angemessenen Frist zu erwarten ist.

(6) Die Zulassung kann entzogen wer- den, wenn ihre Voraussetzungen nicht oder nicht mehr vorliegen, der Kassen- arzt die kassenärztliche Tätigkeit nicht aufnimmt oder nicht mehr ausübt oder der Kassenarzt seine kassenärztlichen Pflichten gröblich verletzt.

(7) Die Zulassung endet mit dem Tode, nach Verzicht oder mit dem Wegzuge des Berechtigten aus dem Bezirk seines Kassenarztsitzes.

(8) Die angestellten oder im Beamtenver- hältnis stehenden leitenden Kranken- hausärzte (Chefärzte und Leiter selb- ständiger Fachabteilungen) sind vom Zu- lassungsausschuß auf ihren Antrag hin für die Dauer ihrer Tätigkeit an dem Krankenhaus an der kassenärztlichen Versorgung unmittelbar oder auf Über- weisung durch Kassenärzte zu beteili- gen, sofern eine Beteiligung notwendig ist, um eine ausreichende ärztliche Ver- sorgung der Versicherten zu gewährlei- sten. Voraussetzung für die Beteiligung ist die Eintragung des Krankenhausarz- tes in das Arztregister. Für die Dauer und den Umfang ihrer Beteiligung haben diese Ärzte die Rechte und Pflichten der Kassenärzte.

§ 368 b (Zulassungsbezirk, Zulassungs- ausschüsse, Berufungsausschuß, Auf- sicht). (1) Zur Beschlußfassung und Ent- scheidung in Zulassungssachen errich- ten die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Landesverbände der Kranken- kassen für den Bezirk jeder Kassenärztli- chen Vereinigung oder für Teile dieses Bezirks (Zulassungsbezirk) einen Zulas- sungsausschuß für Ärzte und einen Zu- lassungsausschuß für Zahnärzte.

(2) Die Zulassungsausschüsse bestehen aus Vertretern der Ärzte und der Kran- kenkassen in gleicher Zahl. Die Vertreter der Ärzte und deren Stellvertreter wer- den von den Kassenärztlichen Vereini- gungen, die Vertreter der Krankenkassen und deren Stellvertreter von den Landes- verbänden der Krankenkassen bestellt.

Unter den Vertretern der Ärzte muß ein in das Arztregister eingetragener nichtzu- gelassener Arzt sein. Die Mitglieder der Zulassungsausschüsse versehen ihr Amt

(2)

als Ehrenamt; sie sind an Weisungen nicht gebunden. Den Vorsitz führt ab- wechselnd ein Vertreter der Ärzte und der Krankenkassen. Die Zulassungsaus- schüsse beschließen mit einfacher Stim- menmehrheit; bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(3) Die Geschäfte der Zulassungsaus- schüsse werden bei den Kassenärztli- chen Vereinigungen geführt Die Kosten der Zulassungsausschüsse werden, so- weit sie nicht durch Gebühren gedeckt sind, je zur Hälfte von den Kassenärztli- chen Vereinigungen und den Landesver- bänden der Krankenkassen getragen.

Die Vorschriften der §§ 115 bis 117 gel- ten entsprechend.

(4) Gegen die Entscheidungen der Zulas- sungsausschüsse über die Zulassung und über die Entziehung der Zulassung sowie über die Beteiligung und den Wi- derruf der Beteiligung nach § 368 a Abs.

8 können die am Verfahren beteiligten Ärzte, die Kassenärztlichen Vereinigun- gen und die Landesverbände der Kran- kenkassen binnen einem Monat nach Zu- stellung der Entscheidung Widerspruch bei dem Berufungsausschuß einlegen;

der Widerspruch bewirkt Aufschub.

(5) Der Berufungsausschuß kann die Vollziehung seiner Entscheidung anord- nen, wenn er sie im öffentlichen Inter- esse für geboten hält.

(6) Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Landesverbände der Kranken- kassen errichten für den Bezirk jeder Kassenärztlichen Vereinigung einen Be- rufungsausschuß für Ärzte und einen Be- rufungsausschuß für Zahnärzte. Nach Bedarf können mehrere Berufungsaus- schüsse für den Bezirk einer Kassenärzt- lichen Vereinigung oder es kann ein ge- meinsamer Berufungsausschuß für die Bezirke mehrerer Kassenärztlicher Verei- nigungen errichtet werden. Die Beru- fungsausschüsse bestehen aus einem Vorsitzenden mit der Befähigung zum Richteramt und aus Vertretern der Ärzte und der Krankenkassen in gleicher Zahl als Beisitzer. Über den Vorsitzenden sol- len sich die Beisitzer einigen; kommt eine Einigung nicht zustande, so beruft ihn die für die Sozialversicherung zu- ständige oberste Verwaltungsbehörde im Benehmen mit den Kassenärztlichen Vereinigungen und den Landesverbän- den der Krankenkassen. Die Vorschriften des Absatzes 2 Sätze 2 bis 4 und des Absatzes 3 gelten entsprechend. Die Be- rufungsausschüsse beschließen mit ein- facher Stimmenmehrheit.

(7) Das Verfahren vor den Berufungsaus- schüssen gilt als Vorverfahren im Sinne des § 78 Sozialgerichtsgesetz.

(8) Die Aufsicht über die Führung der Geschäfte der Zulassungsausschüsse und der Berufungsausschüsse (Aus- schüsse) führen die für die Sozialversi- cherung zuständigen obersten Verwal- tungsbehörden der Länder. Sie berufen die Vertreter der Ärzte und der Kranken- kassen, wenn und solange eine Bestel- lung durch die Kassenärztlichen Vereini- gungen oder die Landesverbände der Krankenkassen nicht erfolgt.

§ 368 c (Zulassungsordnungen). (1) Die Zulassungsordnungen regeln das Nähe- re über die Zulassung, die sonstige Teil- nahme an der kassenärztlichen Versor- gung sowie die zu ihrer Sicherstellung erforderliche Bedarfsplanung und Be- schränkung von Zulassungen. Sie wer- den vom Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung nach Beratung mit den Bundesausschüssen (§ 368 0) mit Zu- stimmung des Bundesrates als Rechts- verordnung erlassen.

(2) Die Zulassungsordnungen müssen Vorschriften enthalten über

1. die Aufstellung, Abstimmung, Fort- entwicklung und Auswertung der für die mittel- und langfristige Sicherstellung der kassenärztlichen Versorgung erfor- derlichen Bedarfspläne sowie die hierbei notwendige Zusammenarbeit mit ande- ren Stellen, deren Unterrichtung und die Beratung in den Landesausschüssen der Ärzte und Krankenkassen,

2. die Bildung und Abgrenzung der Zu- lassungsbezirke,

3. die Führung der Arztregister durch die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Führung von Bundesarztregistern durch die Kassenärztlichen Bundesverei- nigungen sowie das Recht auf Einsicht in die Arztregister und die Registerakten, insbesondere durch die betroffenen Ärzte und Krankenkassen,

4 das Verfahren für die Eintragungen in die Arztregister,

5. die Zahl, die Bestellung und die Abbe- rufung der Mitglieder der Ausschüsse sowie ihrer Stellvertreter, ihre Amtsdau- er, ihre Amtsführung und die ihnen zu gewährende Erstattung der Barauslagen und Entschädigung für Zeitverlust, 6 die Geschäftsführung der Aus- schüsse,

7. das Verfahren vor den Ausschüssen entsprechend den Grundsätzen des Vor- verfahrens in der Sozialgerichtsbarkeit, 8. die Verfahrensgebühren und die Ver- teilung der Kosten der Ausschüsse auf die beteiligten Verbände,

9. die Ausschreibung von Kassenarzt- sitzen,

10. die Voraussetzungen für die Zulas- sung hinsichtlich der Vorbereitung und der Eignung zur Ausübung der kassen- ärztlichen Tätigkeit,

11. den Umfang der Beteiligung der lei- tenden Krankenhausärzte,

12. die Voraussetzungen, unter denen Ärzte oder ärztlich geleitete Einrichtun- gen in besonderen Fällen durch die Kas- senärztlichen Vereinigungen zur Teil- nahme an der kassenärztlichen Versor- gung ermächtigt werden können, 13. die Voraussetzungen, unter denen nach den Grundsätzen der Ausübung ei- nes freien Berufes die Kassenärzte Assi- stenten und Vertreter in der kassenärztli- chen Versorgung beschäftigen dürfen oder die kassenärztliche Tätigkeit ge- meinsam ausüben können,

14. die Teilnahme an der kassenärztli- chen Versorgung durch Ärzte, denen von der zuständigen deutschen Behörde eine Erlaubnis zur vorübergehenden Aus- übung des ärztlichen Berufs erteilt wor- den ist, sowie durch Ärzte, die zur vor- übergehenden Erbringung von Dienstlei- stungen nach Artikel 60 des EWG-Vertra- ges im Geltungsbereich dieses Gesetzes tätig werden.

(3) Die Zulassungsordnungen bestim- men, unter welchen Voraussetzungen, in welchem Umfang und für welche Dauer zur Sicherstellung einer bedarfsgerech- ten ärztlichen Versorgung in solchen Ge- bieten eines Zulassungsbezirks, in denen eine kassenärztliche Unterversorgung eingetreten ist oder unmittelbar droht, Beschränkungen der Zulassungen in hiervon nicht betroffenen Gebieten von Zulassungsbezirken nach vorheriger Ausschöpfung anderer geeigneter Maß- nahmen vorzusehen und inwieweit hier- bei die Zulassungsausschüsse an die An- ordnungen der Landesausschüsse ge- bunden sind und Härtefälle zu berück- sichtigen haben.

§ 368 d (Freie Arztwahl). (1) Es besteht vorbehaltlich der Vorschriften der Absät- ze 2 und 3 freie Wahl unter den an der kassenärztlichen Versorgung teilneh- menden Ärzten, den Zahnkliniken, der Krankenkassen sowie unter den in § 368 n Abs. 7 genannten Einrichtungen.

Ärzte, die nicht an der kassenärztlichen Versorgung teilnehmen, dürfen nur in Notfällen in Anspruch genommen wer- den. Die Inanspruchnahme der poliklini- schen Einrichtungen der Hochschulen und der Eigeneinrichtungen der Kran-

40

Heft 1 vom 6. Januar 1977 DEUTSCHES ÄRZTEBLATT

(3)

Spektrum der Woche Aufsätze • Notizen Kassenarztrecht

kenkassen richtet sich nach den hierüber abgeschlossenen Verträgen. Zahl und Umfang der Eigeneinrichtungen dürfen nur auf Grund vertraglicher Vereinba- rung vermehrt werden.

(2) Wird ohne zwingenden Grund ein an- derer als einer der nächsterreichbaren an der kassenärztlichen Versorgung teil- nehmenden Ärzte in Anspruch genom- men, so hat der Versicherte die Mehrko- sten zu tragen.

(3) Der Versicherte soll den an der kas- senärztlichen Versorgung teilnehmen- den Arzt innerhalb eines Kalenderviertel- jahres nur bei Vorliegen eines triftigen Grundes wechseln.

(4) Die Übernahme der Behandlung ver- pflichtet den an der kassenärztlichen Versorgung teilnehmenden Arzt dem zu Behandelnden gegenüber zur Sorgfalt nach den Vorschriften des bürgerlichen Vertragsrechts.

(5) Absätze 1 bis 4 gelten für ärztlich geleitete Einrichtungen, die an der kas- senärztlichen Versorgung teilnehmen, entsprechend.

§ 368 e (Wirtschaftliche Behandlungs- und Verordnungsweise). Der Versicher- te hat Anspruch auf die ärztliche Versor- gung, die zur Heilung oder Linderung nach den Regeln der ärztlichen Kunst zweckmäßig und ausreichend ist (§ 182 Abs. 2 und § 13 Abs. 2 des Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte).

Leistungen, die für die Erzielung des Heilerfolges nicht notwendig oder un- wirtschaftlich sind, kann der Versicherte nicht beanspruchen, ein an der kassen- ärztlichen Versorgung teilnehmender Arzt darf sie nicht bewirken oder verord- nen; die Kasse darf sie nachträglich nicht bewilligen. Die Sätze 1 und 2 gelten bei Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten entsprechend.

§ 368 f (Gesamtvergütung). (1) Die Kran- kenkasse entrichtet für die gesamte kas- senärztliche Versorgung (§ 368) mit be- freiender Wirkung eine Gesamtvergü- tung an die Kassenärztliche Vereinigung.

Die Kassenärztliche Vereinigung verteilt die Gesamtvergütung unter die Kassen- ärzte. Sie wendet dabei den Verteilungs- maßstab an, den sie im Benehmen mit den Verbänden der Krankenkassen fest- gesetzt hat. Bei der Verteilung sind Art und Umfang der Leistungen des Kassen- arztes zugrunde zu legen; eine Vertei- lung der Gesamtvergütung nur nach der Zahl der Behandlungsfälle (Kranken- scheine) ist nicht zulässig. Der Vertei- lungsmaßstab soll zugleich sicherstellen,

daß eine übermäßige Ausdehnung der Tätigkeit des Kassenarztes verhütet wird.

(2) Die Höhe der Gesamtvergütung be- stimmt sich

1. nach der jeweiligen Zahl der Versi- cherten und

2. nach dem durchschnittlichen Jahres- bedarf eines Versicherten an kassenärzt- lichen Leistungen (Kopfpauschale) Für die Ermittlung des Jahresbedarfs sind die in einem von den Vertragsparteien zu vereinbarenden Zeitraum (Ausgangszeit- raum) ausgeführten ärztlichen Leistun- gen zugrunde zu legen. Die wirtschaft- liche Lage der Krankenkasse und die seit der letzten Festsetzung des Kopfpau- schales eingetretene Veränderung der Grundlohnsumme sind angemessen zu berücksichtigen. Das Kopfpauschale wird für jede Krankenkasse berechnet und im Gesamtvertrag (§ 368 g Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3) festgesetzt. Der Ge- samtvertrag muß Bestimmungen enthal- ten über die Anpassung des Kopfpau- schales an eine während der Laufzeit des Vertrages eintretende Vermehrung oder Verminderung der kassenärztlichen Lei- stungen und an die wirtschaftlichen Ver- hältnisse der Krankenkasse sowie über die Anpassung an die Grundlohnsumme.

Die Veränderungen sind nachzuweisen.

In den Bundesmantelverträgen (§ 368 g Abs. 2 Satz 2) können weitere Grundsät- ze und Richtlinien über die Festsetzung und die Anpassung des Kopfpauschales aufgestellt werden (Vergütungsab- kommen).

(3) Abweichend von den Vorschriften des Absatzes 2 kann im Gesamtvertrag ver- einbart werden, daß die Gesamtvergü- tung nach einem Fallpauschale oder nach Einzelleistungen oder nach einem System berechnet wird, das sich aus der Verbindung mehrerer Berechnungsarten ergibt.

(4) Im Gesamtvertrag kann vereinbart werden, daß die Vergütung ärztlicher Sachleistungen, die nicht von Kassen- ärzten ausgeführt werden, nicht in die Gesamtvergütung einbezogen wird. Die Vergütung ärztlicher Sachleistungen und zahnärztlicher Behandlung, die in Eigeneinrichtungen der Krankenkassen oder ihrer Verbände ausgeführt werden, soll in der Regel nicht in die Gesamtver- gütung einbezogen werden. Für die Ver- gütung ärztlicher Sachleistungen und zahnärztlicher Behandlung nach den Sätzen 1 und 2, die nicht in die Gesamt- vergütung einbezogen sind, beschließen die Bundesausschüsse Richtlinien; sie können dabei von den Vorschriften des Absatzes 2 abweichen.

(5) Für die stationäre Behandlung in Krankenanstalten (§ 368 g Abs. 4), für die ärztliche Behandlung der Rentner und ihrer Angehörigen sowie sonstiger Versi- cherter, für die der Beitrag nicht nach dem Grundlohn entrichtet wird, sowie für die ärztliche Behandlung solcher Perso- nen, für die die Krankenkassen nach der Vorschrift des § 363 a oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften die Gewäh- rung ärztlicher Behandlung überneh- men, müssen die Verträge über die kas- senärztliche Versorgung (§ 368 g) beson- dere Bestimmungen über die Vergütung der ärztlichen Leistungen enthalten, so- weit die Vergütung nicht unmittelbar durch andere Kostenträger erfolgt. Die Bundesausschüsse beschließen die er- forderlichen Richtlinien.

§ 368 g (Gewährleistung der kassen- ärztl. Versorgung, Gesamtverträge). (1) Die kassenärztliche Versorgung ist im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften der Richtlinien der Bundesausschüsse durch schriftliche Verträge der Kassen- ärztlichen Vereinigungen mit den Kran- kenkassen und ihren Verbänden so zu regeln, daß eine gleichmäßige, ausrei- chende, zweckmäßige und wirtschaft- liche Versorgung der Kranken gewährlei- stet ist und daß die ärztlichen Leistungen unter Berücksichtigung der wirtschaftli- chen Lage der Krankenkassen angemes- sen vergütet werden.

(2) Die Kassenärztlichen Vereinigungen schließen mit den Krankenkassen Ge- samtverträge über die kassenärztliche Versorgung. Den allgemeinen Inhalt der Gesamtverträge vereinbaren die Kassen- ärztlichen Bundesvereinigungen mit den Bundesverbänden der Krankenkassen in Mantelverträgen (Bundesmantelverträ- ge). Die Bundesmantelverträge können nach Maßgabe bezirklicher Bedürfnisse durch Vereinbarungen der Kassenärztli- chen Vereinigungen mit den Landesver- bänden der Krankenkassen ergänzt wer- den (Landesmantelverträge).

(3) Gesamtverträge mit Krankenkassen, deren Bereich sich über den Bereich ei- ner Kassenärztlichen Vereinigung hinaus erstreckt, werden von den Kassenärztli- chen Bundesvereinigungen geschlos- sen; sie können den Abschluß den betei- ligten Kassenärztlichen Vereinigungen übertragen.

(4) Die ärztliche Behandlung bei Kran- kenhauspflege (stationäre Behandlung in Krankenhäusern) ist nur insoweit Ge- genstand der Verträge über die kassen- ärztliche Versorgung, als sie durch Kas- senärzte erfolgt und ihre Vergütung nicht durch das Krankenhaus aus dem

(4)

Pflegesatz abgegolten wird; das gilt auch für die ärztlichen Maßnahmen bei Kran- kenhauspflege nach § 200 f.

(5) Zur Förderung einer vertrauensvol- len Zusammenarbeit in der Durchfüh- rung der Verträge, zur Vorbereitung der Anpassung laufender Verträge an verän- derte Verhältnisse und zur Vorbereitung des Abschlusses neuer Verträge sind in allen Verträgen paritätisch besetzte Ver- tragsausschüsse vorzusehen; die Bun- desausschüsse beschließen die erforder- lichen Richtlinien.

§ 368 h (Schiedsamt, Kündigung von Verträgen). (1) Kommt ein Vertrag über die kassenärztliche Versorgung ganz oder teilweise nicht zustande, so hat das Schiedsamt (§ 368 i) auf Antrag einer der Vertragsparteien zu versuchen, eine Ei- nigung über den Inhalt des Vertrages herbeizuführen, und, wenn die Vertrags- parteien sich innerhalb einer vom Schiedsamt zu setzenden Frist nicht eini- gen, einen Vermittlungsvorschlag zu ma- chen. Wird der Vermittlungsvorschlag von den Vertragsparteien nicht innerhalb eines Monats nach seiner Zustellung an- genommen, so setzt das Schiedsamt in- nerhalb von drei Monaten den Inhalt des Vertrages fest. Die Festsetzung hat die Rechtswirkung einer vertraglichen Ver- einbarung im Sinne des § 368 g Abs. 2 und 3. Sie kann nach Ablauf eines halben Jahres mit vierteljährlicher Frist gekün- digt werden, sofern nicht das Schieds- amt eine frühere Kündigungsmöglichkeit vorsieht.

(2) Kündigt eine Vertragspartei einen Vertrag, so hat sie gleichzeitig die Kündi- gung dem zuständigen Schiedsamt schriftlich mitzuteilen. Kommt bis zum Ablauf eines Vertrages ein neuer Vertrag nicht zustande, so hat das Schiedsamt dessen Inhalt innerhalb von drei Mona- ten festzusetzen. Absatz 1 Sätze 3 und 4 gilt entsprechend. Bis zur Entscheidung des Schiedsamts gelten die Bestimmun- gen des bisherigen Vertrages vorläufig weiter.

(3) Die Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen Entscheidungen des Schiedsam- tes bewirkt nur in den gesetzlich vorge- schriebenen Fällen Aufschub.

§ 368 1 (Landes-, Bundesschiedsamt;

Aufsicht; Schiedsamtsordnung). (1) Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Landesverbände der Krankenkassen er- richten für den Bezirk jeder Kassenärztli- chen Vereinigung oder für die Bezirke mehrerer Kassenärztlicher Vereinigun- gen ein Landesschiedsamt für die kas- senärztliche Versorgung und ein Lan-

desschiedsamt für die kassenzahnärzt- liche Versorgung. Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen und die Bundes- verbände der Krankenkassen errichten ein Bundesschiedsamt für die kassen- ärztliche Versorgung und ein Bundes- schiedsamt für die kassenzahnärztliche Versorgung.

(2) Die Landesschiedsämter bestehen aus einem Vorsitzenden mit der Befähi- gung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst und zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern sowie aus Vertretern der Ärzte und der Krankenkas- sen in gleicher Zahl. Über den Vorsitzen- den und die zwei weiteren unparteii- schen Mitglieder sowie die Stellvertreter sollen sich die Kassenärztlichen Vereini- gungen und die Landesverbände der Krankenkassen einigen. Soweit eine Ei- nigung nicht zustande kommt, stellen beide Organisationen eine gemeinsame Liste auf, die mindestens die Namen für zwei Vorsitzende oder je zwei weitere unparteiische Mitglieder und ihre Stell- vertreter enthalten muß. Kommt es nicht zu einer Einigung über den Vorsitzen- den, die unparteiischen Mitglieder oder die Stellvertreter aus der gemeinsam er- stellten Liste, so entscheidet das Los, wer das Amt des Vorsitzenden oder der weiteren unparteiischen Mitglieder aus- zuüben hat. Die Amtsdauer beträgt in diesem Falle ein Jahr. Die Vertreter der Ärzte und deren Stellvertreter werden von den Kassenärztlichen Vereinigun- gen, die Vertreter der Krankenkassen und deren Stellvertreter von den Landes- verbänden der Krankenkassen bestellt.

Die Mitglieder der Landesschiedsämter versehen ihr Amt als Ehrenamt; sie sind an Weisungen nicht gebunden. Die Ko- sten der Landesschiedsämter werden, soweit sie nicht durch Gebühren gedeckt sind, je zur Hälfte von den Kassenärztli- chen Vereinigungen und den Landesver- bänden der Krankenkassen getragen.

(3) Die Bundesschiedsämter bestehen aus einem Vorsitzenden mit der Befähi- gung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst und zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern sowie aus Vertretern der Ärzte und Krankenkassen in gleicher Zahl. Die Vertreter der Ärzte und deren Stellvertreter werden von den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen, die Vertreter der Krankenkassen und de- ren Stellvertreter von den Bundesver- bänden der Krankenkassen bestellt. Die Vorschriften des Absatzes 2 Sätze 2 bis 5, 7 und 8 gelten entsprechend.

(4) In den Fällen des § 368 h Abs. 1 und 2 sind die Landesschiedsämter zustän- dig für die Festsetzung der im § 368 g Abs. 2 bezeichneten Gesamtverträge und

der Landesmantelverträge, die Bundes- schiedsämter für die Festsetzung der im

§ 368 g Abs. 3 bezeichneten Gesamtver- träge und der im § 368 g Abs. 2 bezeich- neten Bundesmantelverträge.

(5) Soweit die Schiedsämter nach Ab- satz 4 zuständig sind, findet ein Vorver- fahren nicht statt.

(6) Die Aufsicht über die Geschäftsfüh- rung der Landesschiedsämter führen die für die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der Län- der. Die Aufsicht über die Geschäftsfüh- rung der Bundesschiedsämter führt der Bundesminister für Arbeit. § 368 b Abs. 8 Satz 2 gilt entsprechend.

(7) Der Bundesminister für Arbeit erläßt nach Beratung mit den Bundesaus- schüssen eine Schiedsamtsordnung als Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates. Die Schiedsamtsordnung muß Bestimmungen enthalten über 1. die Zahl, die Bestellung, die Amtsdau- er und die Amtsführung der Mitglieder sowie die ihnen zu gewährende Erstat- tung der Barauslagen und Entschädi- gung für Zeitverlust,

2. die Geschäftsführung,

3. das Verfahren entsprechend den Grundsätzen des Vorverfahrens in der Sozialgerichtsbarkeit,

4. die Erhebung und die Höhe der Ge- bühren.

§ 368 k (Kassenärztliche Vereinigungen

— Bundesvereinigungen). (1) Zur Erfül- lung der ihnen durch dieses Gesetz über- tragenen Aufgaben der kassenärztlichen Versorgung bilden die Kassenärzte für den Bereich jedes Landes je eine Kas- senärztliche und eine Kassenzahnärzt- liche Vereinigung (Kassenärztliche Ver- einigungen). Mit Zustimmung der betei- ligten, für die Sozialversicherung zustän- digen obersten Verwaltungsbehörden können für den Bereich mehrerer Länder gemeinsame Kassenärztliche Vereini- gungen gebildet werden.

(2) Die Kassenärztlichen Vereinigungen bilden die Kassenärztliche Bundesverei- nigung und die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (Kassenärztliche Bundesvereinigungen).

(3) Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kassenärztlichen Bundesvereini- gungen sind Körperschaften des öffentli- chen Rechts. Die Aufsicht über die Kas- senärztlichen Bundesvereinigungen führt der Bundesminister für Arbeit, die Aufsicht über die Kassenärztlichen Ver- einigungen führen die für die Sozialver-

42

Heft 1 vom 6. Januar 1977 DEUTSCHES ÄRZTEBLATT

(5)

Spektrum der Woche Aufsätze • Notizen Kassenarztrecht

sicherung zuständigen obersten Verwal- tungsbehörden der Länder. Die Aufsicht über die für den Bereich mehrerer Län- der gebildeten gemeinsamen Kassen- ärztlichen Vereinigungen führt die für die Sozialversicherung zuständige oberste Verwaltungsbehörde des Landes, in dem diese Vereinigungen ihren Sitz haben;

die Aufsicht ist im Benehmen mit den zuständigen obersten Verwaltungsbe- hörden der beteiligten Länder wahrzu- nehmen. Die Aufsicht erstreckt sich auf die Beachtung von Gesetz und sonsti- gem Recht; §§ 88 und 89 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gelten ent- sprechend. Für das Haushalts- und Rechnungswesen gelten §§ 67 bis 70 Abs. 1 und 5, §§ 72-77 Abs. 1, §§ 78 und 79 Abs. 1 und 2, für das Vermögen §§ 80 und 85 des Vierten Buches Sozialgesetz- buch entsprechend.

(4) Ordentliche Mitglieder der für ihren Arztsitz zuständigen Kassenärztlichen Vereinigungen sind die Kassenärzte und

— für die Dauer ihrer Beteiligung — die an der kassenärztlichen Versorgung betei- ligten Ärzte. Außerordentliche Mitglieder der für die Führung des Arztregisters zu- ständigen Kassenärztlichen Vereinigun- gen sind die in das Arztregister eingetra- genen nichtzugelassenen Ärzte.

§ 368 I (Organe, Vertreterversammlung, Vorstand, Wahl). (1) Die Kassenärztli- chen Vereinigungen und die Kassenärzt- lichen Bundesvereinigungen bilden je eine Vertreterversammlung und einen Vorstand als Organe der Selbstverwal- tung. Die Sitzungen der Vertreterver- sammlung sind öffentlich, soweit sie sich nicht mit personellen Angelegenheiten oder Grundstücksgeschäften befassen.

Die Vertreterversammlungen können die Öffentlichkeit für weitere Beratungs- punkte in nichtöffentlicher Sitzung aus- schließen. Der Beschluß ist in öffentli- cher Sitzung bekanntzugeben. Mitglie- der des Vorstandes können nicht Mitglie- der der Vertreterversammlung sein.

(2) Die Gesamtzahl der Mitglieder der Vertreterversammlungen der Kassen- ärztlichen Vereinigungen und der Kas- senärztlichen Bundesvereinigungen be- stimmt die Satzung. Die außerordentli- chen Mitglieder der Kassenärztlichen Vereinigungen sind im Verhältnis ihrer Zahl zu der der ordentlichen Mitglieder in der Vertreterversammlung vertreten, höchstens aber mit einem Fünftel der Mitglieder der Vertreterversammlung.

Für jede Kassenärztliche Vereinigung muß mindestens ein Vertreter der Vertre- terversammlung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung angehören; für die

außerordentlichen Mitglieder gilt Satz 2 entsprechend.

(3) Bei den Kassenärztlichen Vereini- gungen und bei den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen bestimmt die Sat- zung die Zahl der Mitglieder der Vorstän- de. Ihnen muß ein in das Arztregister eingetragener nichtzugelassener Arzt angehören.

(4) Die ordentlichen und die außeror- dentlichen Mitglieder der Kassenärztli- chen Vereinigungen wählen getrennt aus ihrer Mitte in unmittelbarer und gehei- mer Wahl die Mitglieder der Vertreterver- sammlungen. Die Vertreter der ordentli- chen Mitglieder jeder Vertreterversamm- lung wählen aus dem Kreise der ordentli- chen Mitglieder ihrer Kassenärztlichen Vereinigung in unmittelbarer und gehei- mer Wahl die ihr zustehenden Mitglieder der Vertreterversammlung der Kassen- ärztlichen Bundesvereinigung. Entspre- chendes gilt für die außerordentlichen Mitglieder.

(5) Die Vertreter der ordentlichen und der außerordentlichen Mitglieder in den Vertreterversammlungen wählen in un- mittelbarer und geheimer Wahl getrennt die Mitglieder der Vorstände.

(6) Die Organe der Kassenärztlichen Vereinigungen und der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen werden auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Die Amts- dauer endet ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Durchführung der Wahl je- weils mit dem Schluß des vierten Kalen- derjahres. Die Gewählten bleiben nach Ablauf dieser Zeit im Amt, bis ihre Nach- folger eintreten.

§ 368 m (Satzung). (1) Die Vertreterver- sammlung beschließt die Satzung; diese bedarf der Genehmigung durch die Auf- sichtsbehörde. Die Satzung muß Bestim- mungen enthalten über

1. Name, Bezirk und Sitz der Vereini- ung,

2. Zusammensetzung, Wahl, Amtsdauer, Amtsführung sowie Aufgaben und Be- fugnisse der Organe,

3. Rechte und Pflichten der ordentlichen und der außerordentlichen Mitglieder, 4. Aufbringung und Verwaltung der Mittel,

5. jährliche Prüfung der Betriebs- und Rechnungsführung,

6. Änderung der Satzung, 7. Art der Bekanntmachungen.

(2) Die Satzungen der Kassenärztlichen Vereinigungen müssen Bestimmungen

enthalten, nach denen die von den Bun- desvereinigungen abgeschlossenen Ver- träge und die dazu gefaßten Beschlüsse sowie die Bestimmungen über die über- bezirkliche Durchführung der kassen- ärztlichen Versorgung und den Zah- lungsausgleich zwischen den Kassen- ärztlichen Vereinigungen für die Mitglie- der der Kassenärztlichen Vereinigungen verbindlich sind.

(3) Sollen Verwaltungs- und Abrech- nungsstellen errichtet werden, so müs- sen die Satzungen der Kassenärztlichen Vereinigungen über Errichtung und Auf- gaben dieser Stellen Bestimmungen ent- halten.

(4) Die Satzungen der Kassenärztlichen Vereinigungen müssen ferner Bestim- mungen enthalten über

1. die Befugnisse der Kassenärztlichen Vereinigungen gegenüber Mitgliedern, die ihre kassenärztlichen Pflichten nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllen, da- bei kann Verwarnung, Verweis und Geld- buße bis zu 5000 Deutsche Mark vorge- sehen werden,

2. das Verfahren bei Ausübung dieser Befugnisse.

Der von der Kassenärztlichen Vereini- gung schriftlich zu erteilende Bescheid ist zu begründen und soll eine Belehrung über die Zulässigkeit der Klage, die ein- zuhaltende Frist und den Sitz des zustän- digen Gerichts enthalten.

(5) Die Satzungen der Kassenärztlichen Vereinigungen müssen ferner Bestim- mungen enthalten über die Fortbildung der Ärzte auf dem Gebiet der kassenärzt- lichen Tätigkeit. Die Satzung hat auch das Nähere über die Art und Weise der Fortbildung sowie die Teilnahmepflicht zu bestimmen.

(6) Soweit die Kassenärztlichen Vereini- gungen nach Absatz 4 zuständig sind, findet ein Vorverfahren im Sinne des § 78 des Sozialgerichtsgesetzes nicht statt.

(7) Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kassenärztlichen Bundesvereini- gungen werden durch ihre Vorstände ge- richtlich und außergerichtlich vertreten.

Die Satzung kann bestimmen, daß auch einzelne Vorstandsmitglieder die Verei- nigungen vertreten können. Die Satzung kann mit Wirkung gegen Dritte Be- schränkungen des Umfangs der Vertre- tungsmacht festlegen.

§ 368 n (Aufgaben, Vergütung der Kran- kenhaus- und Klinikbehandlung, Prü- fungs- und Beschwerdeausschüsse zur Überwachung der Wirtschaftlichkeit).

(6)

(1) Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kassenärztlichen Bundesvereini- gungen haben die den Krankenkassen obliegende ärztliche Versorgung in dem in § 368 Abs. 2 bezeichneten Umfang si- cherzustellen und den ,Krankenkassen und ihren Verbänden gegenüber die Ge- währ dafür zu übernehmen, daß die kas- senärztliche Versorgung den gesetzli- chen und vertraglichen Erfordernissen entspricht.

(2) Die Kassenärztlichen Vereinigungen haben die Rechte der Kassenärzte ge- genüber den Krankenkassen wahrzuneh- men. Sie haben die Erfüllung der den Kassenärzten obliegenden Pflichten zu überwachen und die Kassenärzte nöti- genfalls unter Anwendung der in § 368 m Abs. 4 vorgesehenen Maßnahmen zu ih- rer Erfüllung anzuhalten. Mit Zustim- mung der Aufsichtsbehörden können die Vereinigungen weitere Aufgaben der ärztlichen Versorgung, insbesondere für die Ersatzkassen und für andere Träger der Sozialversicherung übernehmen; die Übernahme ist den Bundesausschüssen mitzuteilen.

(3) Die auf Grund der Zulassung oder der Beteiligung (§ 368 a Abs. 8) in Kran- kenhäusern ausgeführten und in die Ge- samtvergütung einbezogenen ärztlichen Sachleistungen werden unbeschadet der Vergütung rein ärztlicher Leistungen zwischen den Kassenärztlichen Vereini- gungen und den Krankenhäusern außer- halb des Verteilungsmaßstabes (§ 368 f Abs. 1) nach Sätzen vergütet, die zwi- schen den Kassenärztlichen Vereinigun- gen und den Krankenhäusern oder deren Verbänden zu vereinbaren sind. Das glei- che gilt in den Fällen, in denen der leiten- de Krankenhausarzt als Kassenarzt nicht zugelassen oder nicht an der kassenärzt- lichen Versorgung beteiligt ist. Die Kas- senärztlichen Vereinigungen schließen im Einvernehmen mit den Landesverbän- den der Krankenkassen mit den Hoch- schulen Verträge über die Vergütung für Behandlung von Versicherten in den po- liklinischen Einrichtungen der Hoch- schulen. Diese Verträge müssen den po- liklinischen Einrichtungen der Hoch- schulen die Untersuchung und Behand- lung von Versicherten in dem für die Durchführung ihrer Lehr- und For- schungsaufgaben benötigten Umfang gewährleisten.

(4) Die gesetz- und vertragsmäßige Durchführung der kassenärztlichen Ver- sorgung, die Überwachung der kassen- ärztlichen Tätigkeit und die Verteilung der kassenärztlichen Gesamtvergütung ist Angelegenheit der Kassenärztlichen Vereinigungen, auch soweit es sich um die Durchführung der von den Kassen- ärztlichen Bundesvereinigungen nach

§ 368 g Abs. 3 geschlossenen Gesamt- verträge handelt. Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen haben die erfor- derlichen Richtlinien für die Durchfüh- rung der von ihnen im Rahmen ihrer Zu- ständigkeit geschlossenen Verträge auf- zustellen; sie haben insbesondere die überbezirkliche Durchführung der kas- senärztlichen Versorgung und den Zah- lungsausgleich hierfür zwischen den Kassenärztlichen Vereinigungen zu re- geln. Die Kassenärztlichen Bundesverei- nigungen haben Richtlinien über die Be- triebs-, Wirtschafts- und Rechnungsfüh- rung der Kassenärztlichen Vereinigun- gen aufzustellen.

(5) Zur Überwachung der Wirtschaftlich- keit der Kassenärztlichen Versorgung im einzelnen errichten die Kassenärztlichen Vereinigungen nach näherer Bestim- mung der Satzungen Prüfungs- und Be- schwerdeausschüsse, sofern die Ge- samtvergütung nicht nach Einzelleistun- gen berechnet wird. Die Krankenkassen können zu den Prüfungsausschüssen und zu den Beschwerdeausschüssen ei- nen von ihnen beauftragten Arzt entsen- den, der beratend mitwirkt. Gegen die Entscheidungen der Prüfungsausschüs- se kann der betroffene Arzt den Be- schwerdeausschuß anrufen. Die Anru- fung hat aufschiebende Wirkung. Bei der Überprüfung der ärztlichen Verord- nungsweise haben die Krankenkassen das Recht, gegen die Entscheidung der Prüfungsausschüsse den Beschwerde- ausschuß anzurufen. Für das Verfahren finden § 84 Abs. 1 und § 85 Abs. 3 des Sozialgerichtsgesetzes Anwendung. Das Verfahren vor dem Beschwerdeausschuß gilt als Vorverfahren im Sinne des § 79 des Sozialgerichtsgesetzes.

(6) Wird die Gesamtvergütung gemäß

§ 368 f Abs. 3 nach Einzelleistungen be- rechnet, so bleiben die Zusammenset- zung der Ausschüsse und das Verfahren hinsichtlich des Nachweises und der Prüfung der einzelnen Leistungen der Ärzte einer Vereinbarung zwischen den Vertragspartnern vorbehalten.

(7) Die Kassenärztlichen Vereinigungen sind verpflichtet, mit ärztlich geleiteten Einrichtungen, insbesondere Kranken- häusern, auf deren Verlangen Verträge über die ambulante Erbringung der in

§ 200 f aufgeführten ärztlichen Leistun- gen zu schließen und diese Leistungen außerhalb des Verteilungsmaßstabes nach den zwischen den Kassenärztlichen Vereinigungen und den Krankenhäusern oder deren Verbänden vereinbarten Sät- zen zu vergüten. Satz 1 gilt entsprechend für Verträge mit psychiatrischen Kran- kenhäusern und Krankenhäusern mit selbständigen, unter fachärztlicher Lei-

tung stehenden psychiatrischen Abtei- lungen über die ambulante Erbringung ärztlicher Maßnahmen der psychiatri- schen einschließlich der psychothera- peutischen Versorgung, wenn diese über die hierfür notwendigen Personen und Einrichtungen verfügen; bei Verträgen mit Krankenhäusern mit selbständigen psychiatrischen Abteilungen bedarf es außerdem der Feststellung des Landes- ausschusses der Ärzte und Krankenkas- sen, daß der Vertragsabschluß zur Si- cherstellung dieser ambulanten Versor- gung erforderlich ist.

(8) Die Kassenärztlichen Vereinigungen haben mit Unterstützung der Kassenärzt- lichen Bundesvereinigungen entspre- chend den Bedarfsplänen alle geeigne- ten finanziellen und sonstigen Maßnah- men zu ergreifen, um die Sicherstellung der kassenärztlichen Versorgung zu ge- währleisten, zu verbessern oder zu för- dern. Zum Betreiben von Einrichtungen, die der unmittelbaren medizinischen Versorgung der Versicherten dienen, oder zur Beteiligung an solchen Einrich- tungen bedürfen die Kassenärztlichen Vereinigungen des Benehmens mit den Landesverbänden der Krankenkassen.

§ 368 o (Landes- und Bundesausschüs- se). (1) Die Kassenärztlichen Vereinigun- gen und die Landesverbände der Kran- kenkassen bilden für den Bereich jedes Landes einen Landesausschuß der Ärzte und Krankenkassen und einen Landes- ausschuß der Zahnärzte und Kranken- kassen. Die Kassenärztlichen Bundes- vereinigungen und die Bundesverbände der Krankenkassen bilden einen Bundes- ausschuß der Ärzte und Krankenkassen und einen Bundesausschuß der Zahnärz- te und Krankenkassen.

(2) Die Landesausschüsse bestehen aus einem Vorsitzenden, zwei weiteren un- parteiischen Mitgliedern, sechs Vertre- tern der Ärzte, drei Vertretern der Orts- krankenkassen, je einem Vertreter der Betriebskrankenkassen, der Innungs- krankenkassen und der Landkranken- kassen. Über den Vorsitzenden und die zwei weiteren unparteiischen Mitglieder sowie die Stellvertreter sollen sich die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Landesverbände der Krankenkassen ei- nigen; kommt eine Einigung nicht zu- stande, so beruft sie die für die Sozialver- sicherung zuständige oberste Verwal- tungsbehörde des Landes auf Vorschlag der Kassenärztlichen Vereinigungen und der Landesverbände der Krankenkassen.

Besteht in dem Bereich eines Landes- ausschusses ein Landesverband einer bestimmten Kassenart nicht und verrin- gert sich dadurch die Zahl der Vertreter

44

Heft 1 vom 6. Januar 1977 DEUTSCHES ÄRZTEBLATT

(7)

Spektrum der Woche Aufsätze Notizen Kassenarztrecht

der Krankenkassen, so verringert sich entsprechend die Zahl der Ärzte. Die Ver- treter der Ärzte und ihre Stellvertreter werden von den Kassenärztlichen Verei- nigungen, die Vertreter der Krankenkas- sen und ihre Stellvertreter werden von den Landesverbänden der Krankenkas- sen bestellt. Unter den Vertretern der Ärzte muß ein in das Arztregister einge- tragener nichtzugelassener Arzt sein.

(3) Die Bundesausschüsse bestehen aus einem Vorsitzenden, zwei weiteren un- parteiischen Mitgliedern, sechs Vertre- tern der Ärzte, drei Vertretern der Orts- krankenkassen sowie je einem Vertreter der Betriebskrankenkassen, der In- nungskrankenkassen und der Landkran- kenkassen. Über den Vorsitzenden und die zwei weiteren unparteiischen Mitglie- der sowie über die Stellvertreter sollen sich die Kassenärztlichen Bundesverei- nigungen und die Bundesverbände der Krankenkassen einigen; kommt eine Ei- nigung nicht zustande, so beruft sie der Bundesminister für Arbeit auf Vorschlag der Kassenärztlichen Bundesvereinigun- gen und der Bundesverbände der Kran- kenkassen. Die Vertreter der Ärzte und ihre Stellvertreter werden von den Kas- senärztlichen Bundesvereinigungen, die Vertreter der Krankenkassen und ihre Stellvertreter von den Bundesverbänden der Krankenkassen bestellt. Unter den Vertretern der Ärzte muß ein in das Arzt- register eingetragener nichtzugelasse- ner Arzt sein.

(4) Die Mitglieder führen ihr Amt als Eh- renamt; sie sind an Weisungen nicht ge- bunden. Die Kosten der Landesaus- schüsse werden von den beteiligten Kas- senärztlichen Vereinigungen und Ver- bänden der Krankenkassen, die Kosten der Bundesausschüsse werden von den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen und den Bundesverbänden der Kranken- kassen je zur Hälfte getragen.. Der Bun- desminister für Arbeit bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nach Anhörung der Kassen- ärztlichen Bundesvereinigungen und der Bundesverbände der Krankenkassen das Nähere über die Amtsdauer, die Amts- führung, die Erstattung der baren Ausla- gen und die Entschädigung für Zeitver- lust der Ausschußmitglieder sowie über die Verteilung der Kosten.

(5) Die Ausschüsse stellen für die Durch- führung ihrer Geschäfte eine Geschäfts- ordnung auf. Sie hat insbesondere Vor- schriften über die Geschäftsführung, das Verfahren, die Stellvertretung, die Schweigepflicht der Mitglieder, die Bil- dung von Arbeitsausschüssen und die Veröffentlichung der Richtlinien zu ent- halten.

(6) Die Aufsicht über die Geschäftsfüh- rung der Landesausschüsse führen die für die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der Län- der. Die Aufsicht über die Geschäftsfüh- rung der Bundesausschüsse führt der Bundesminister für Arbeit. § 368 b Abs. 8 Satz 2 gilt entsprechend.

(7) Bei der Beschlußfassung über Richt- linien nach § 368 p Abs. 4 Satz 2, Abs. 5, 6 und 7 wirken in den Bundesausschüs- sen über die Zusammensetzung nach Absatz 3 hinaus zusätzlich drei Vertreter der Ärzte sowie ein Vertreter der knapp- schaftlichen Krankenversicherung und zwei Vertreter der Ersatzkassen mit. Der Vertreter der knappschaftlichen Kran- kenversicherung wird von der Bundes- knappschaft, die Vertreter der Ersatzkas- sen werden von den nach § 525 a gebil- deten Verbänden bestellt.

§ 368 p (Aufgaben der Bundesaus- schüsse). (1) Die Bundesausschüsse be- schließen die zur Sicherung der kassen- ärztlichen Versorgung erforderlichen Richtlinien über die Gewähr für eine aus- reichende, zweckmäßige und wirtschaft- liche Versorgung der Kranken, insbeson- dere über die Einführung neuer Untersu- chungs- und Heilmethoden, die Gewäh- rung ärztlicher Sachleistungen, die Ver- sorgung mit Zahnersatz, die Verordnung von Arznei- und Heilmitteln, die Verord- nung von Krankenhauspflege, die Ver- ordnung von Maßnahmen nach § 182 Abs. 1 Nr. 1 e sowie die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit.

(2) Die von den Bundesausschüssen be- schlossenen Richtlinien sind dem Bun- desminister für Arbeit vorzulegen. Er kann sie innerhalb von zwei Monaten be- anstanden. Kommen die für die Sicher- stellung der kassenärztlichen Versor- gung notwendigen Beschlüsse der Bun- desausschüsse nicht zustande oder wer- den die Beanstandungen des Bundesmi- nisters für Arbeit nicht innerhalb der von ihm gesetzten Frist behoben, so erläßt der Bundesminister für Arbeit die Richtli- nien.

(3) Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Verbände der Krankenkassen haben in ihre Satzungen Bestimmungen aufzunehmen, nach denen die in Absatz 1 genannten Richtlinien von ihren Mit- gliedern beachtet werden sollen.

(4) Zur Sicherung gleichmäßiger, zweckmäßiger und angemessener Ver- träge über die kassenärztliche Versor- gung (§ 368 g) können die Bundesaus- schüsse Richtlinien für den Abschluß

und den Inhalt dieser Verträge aufstellen.

Für Verträge nach § 368 r haben die Bun- desausschüsse RiChtlinien aufzustellen.

(5) Die Bundesausschüsse beschließen die erforderlichen Richtlinien über die Gewähr für ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten, insbe- sondere über die Anwendung rationali- sierender Verfahren und die Vorausset- zungen, unter denen mehrere Maßnah- men zur Früherkennung zusammenzu- fassen sind. Durch Richtlinien ist das Nä- here für die Bescheinigungen und Auf- zeichnungen bei Durchführung der Maß- nahmen zur Früherkennung von Krank- heiten zu beschließen. Die Absätze 2 bis 4 gelten entsprechend.

(6) Der Bundesausschuß der Ärzte und Krankenkassen beschließt die erforderli- chen Richtlinien über die Gewähr für ausreichende, zweckmäßige und wirt- schaftliche Maßnahmen nach den

§§ 200 e und 200 f. Die Absätze 2 bis 4 gelten entsprechend.

(7) Die Bundesausschüsse beschließen die für die Bedarfsplanung in der kassen- ärztlichen Versorgung erforderlichen Richtlinien, die insbesondere einheit- liche und vergleichbare Grundlagen, Maßstäbe und Verfahren bei der Ermitt- lung und Feststellung des Standes und des Bedarfs an ärztlicher Versorgung ge- währleisten und nach denen die Landes- ausschüsse den Eintritt einer ärztlichen Unterversorgung oder unmittelbar dro- henden Unterversorgung zu beurteilen haben. Absätze 2 und 3 gelten entspre- chend.

§ 368 q (Aufgaben der Landesaus- schüsse). (1) Die Landesausschüsse sol- len die bezirkliche und örtliche enge Zu- sammenarbeit zwischen Ärzten und Krankenkassen sowie das Zusammen- wirken des vertrauensärztlichen Dienstes mit Ärzten und Krankenkassen fördern.

(2) Die Landesausschüsse stellen für ih- ren Bezirk Richtlinien auf, welche die der Bundesausschüsse nach den bezirkli- chen Bedürfnissen ergänzen.

(3) Die Landesausschüsse sollen Anre- gungen für die Durchführung von Maß- nahmen nach § 187 Nr. 2 und 4 sowie nach den §§ 11 und 21 des Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte und für die Zusammenarbeit der Kassen- ärztlichen Vereinigungen und der Kran- kenkassen mit den übrigen Trägern der Sozialversicherung und den Gesund- heitsämtern auf dem Gebiet der allge- meinen Krankheitsverhütung und der Gesundheitspflege geben.

(8)

§ 368 r (Entscheidungen der Landes- ausschüsse über Bedarfspläne und Zu- lassungsbeschränkungen). (1) Die Lan- desausschüsse beraten die Bedarfspläne nach § 368 Abs. 4 und entscheiden im Falle des § 368 Abs. 5.

(2) Den Landesausschüssen obliegt auch die als Voraussetzung für Zulas- sungsbeschränkungen notwendige Fest- stellung, daß in bestimmten Gebieten ei- nes Zulassungsbezirks eine ärztliche Un- terversorgung eingetreten ist oder un- mittelbar droht. Hierbei ist den für die Sicherstellung der kassenärztlichen Ver- sorgung in den betroffenen Gebieten zu- ständigen Kassenärztlichen Vereinigun- gen eine angemessene Frist zur Beseiti- gung oder Abwendung der Unterversor- gung einzuräumen.

(3) Konnte durch Maßnahmen einer Kas- senärztlichen Vereinigung oder durch andere geeignete Maßnahmen die Si- cherstellung nicht gewährleistet werden und dauert die Unterversorgung auch nach Ablauf der Frist an, haben die Lan- desausschüsse mit verbindlicher Wir- kung für die Zulassungsausschüsse nach deren Anhörung Beschränkungen der Zulassungen nach den Vorschriften der Zulassungsordnungen anzuordnen.

§ 368 s (Verträge über Möglichkeiten zur Rehabilitation). Die Bundesverbände der Krankenkassen und die Kassenärztli- chen Bundesvereinigungen haben durch Verträge sicherzustellen, daß der Behin- derte über die Möglichkeiten der medizi- nischen, berufsfördernden und ergän- zenden Leistungen zur Rehabilitation beraten wird und die gebotenen Maß- nahmen von den Rehabilitationsträgern frühzeitig eingeleitet werden. In den Ver- trägen ist zu regeln, bei welchen Behin- derungen, unter welchen Voraussetzun- gen und nach welchen Verfahren von den Ärzten Mitteilungen über Behinderte an die Kassen zu machen sind.

§ 369 (Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten). (1) Die Kassen sind verpflichtet, im Zusammenwirken mit den Kassenärztlichen Vereinigungen die Versicherten und ihre anspruchsberech- tigten Familienangehörigen mit allen ge- eigneten Mitteln und in bestimmten Zeit- abständen über die zur Sicherung der Gesundheit notwendige und zweckmäßi- ge Inanspruchnahme von Untersuchun- gen zur Früherkennung von Krankheiten aufzuklären.

(2) Die Kassen und Kassenärztlichen Vereinigungen haben die bei Durchfüh- rung von Maßnahmen zur Früherken- nung von Krankheiten anfallenden Er-

gebnisse zu sammeln und auszuwerten;

dabei ist sicherzustellen, daß Rück- schlüsse auf die Person des Untersuch- ten ausgeschlossen sind.

Da bei Redaktionsschluß dieses Heftes die Veröffentlichung im Bundesgesetz- blatt noch ausstand, können sich noch geringfügige redaktionelle Änderungen in dem vorstehenden Text ergeben.

Kassenärztliche Bundesvereinigung

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung

sucht zur Einarbeitung für die Stelle ei- nes geschäftsführenden Arztes (Dezer- nenten) einen sozialpolitisch interessier- ten jüngeren Arzt, der sein Aufgabenge- biet darin findet, an der Gestaltung und Weiterentwicklung der Vertragsgebüh- ren-Ordnungen mitzuwirken.

Weitere Schwerpunkte ergeben sich ins- besondere auf den Gebieten Honorarpo- litik sowie Beurteilung von neuen Unter- suchungs- und Heilmethoden.

Die vielseitige und interessante Tätigkeit verbindet ärztlichen Sachverstand mit Verwaltungspraxis ohne bürokratische Beengtheit.

Der Bewerber wird nach Ablauf der Ein- arbeitungszeit seine Position eigenver- antwortlich wahrnehmen.

Demgemäß wird seine Leistung nach ei- nem freien Dienstvertrag einschließlich Alters- und Hinterbliebenenversorgung vergütet.

Bewerbungen werden erbeten an den Hauptgeschäftsführer der

Kassenärztlichen Bundesvereinigung Haedenkampstraße 3, 5000 Köln 41.

Ausschuß nach § 5 der Anlage ge- mäß § 26 Abs. 3 des Bundesmantel- vertrages/Ärzte - hier: Beschluß der Sitzung vom 7. Dezember 1976

Der Ausschuß der Vertragspartner des Bundesmantelvertrages/Ärzte zur An- passung und Fortentwicklung des Be- wertungsmaßstabes an die besonderen Gegebenheiten und Erfordernisse der kassenärztlichen Versorgung hat in sei-

ner 32. Sitzung am 7. Dezember 1976 aufgrund des § 5 Abs. 2 d der Grundsätze für die Berechnung der kassenärztlichen Gesamtvergütung (Anlage zum Bundes- mantelvertrag/Ärzte) beschlossen:

Beschluß B 69

Das Gebührenverzeichnis des Bewer- tungsmaßstabes-Ärzte (BMÄ) wird wie folgt geändert bzw. ergänzt:

1. Nach Nr. 1141 wird folgende Anmer- kung eingefügt:

Die Kosten für ausgegebenes Testmate- rial sind dann erstattungsfähig, wenn die Auswertung aus Gründen, die der Arzt nicht zu vertreten hat, unterbleibt.

2. In Abschnitt XII — Röntgendiagnostik —, 2. Allgemeine Bestimmungen, erhält Abs.

a) folgende Fassung:

a) Die Gebühren für Röntgenaufnahmen gelten nur bei Verwendung von Rönt- genfilmen oder bei Anfertigung von Röntgenbildern mittels elektrostatischen Trockenkopierverfahrens (Xeroradiogra- phie) oder wenn Mittelformataufnahmen des Bildverstärkerausganges bei den Leistungen nach den Nrn. 929, 2816, 2817, 955, 956, 961 bis 969, 2818, 970, 2801 und 2802 mit einem Auflösungsver- mögen von mindestens 1 Periode pro mm angefertigt werden. Diese Bildquali- tät bei Mittelformataufnahmen muß mit einem Raster von 100 p. Bleidicke bei 1 mm Kupfervorfilterung erreicht werden.

Dieser Beschluß wird am 1. Januar 1977 wirksam.

Vereinbarung zwischen der Kas- senärztlichen Bundesvereinigung, K. d. ö. R., Köln - unter Beteiligung des Verbandes Deutscher Bade- ärzte -, einerseits und dem Bun- desverband der Ortskrankenkas- sen, K. d. ö. R., Bonn-Bad Godes- berg, dem Bundesverband der Be- triebskrankenkassen, K. d. ö. R., Essen, dem Bundesverband der In- nungskrankenkassen, K. d. ö. R., Köln, dem Bundesverband der landwirtschaftlichen Krankenkas- sen, K. d. ö. R., Kassel, anderer- seits über eine Änderung des Ver- trages über badeärztliche Behand- lung vom 31. Juli 1975

1. §5 Absatz 1 erhält folgende Fas- sung:

46 Heft 1 vom 6. Januar 1977 DEUTSCHES ARZTEBLATT

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Kassenärztliche Vorstandsfunktion Grund- Variable Umfang der Dienstwagen Übergangsregelung nach in der gesetzl. berufsständische Zuschuss zur vertragl. Regelungen für den Fall

´ TabelleCC´ Veröffentlichung der Höhe der Vorstandsvergütung einschließlich Nebenleistungen (Jahresbeträge) und der wesentlichen Versorgungsregelungen der

Fußnote 3: Hier ist eine Bonusregelung vereinbart, nach der den Vorständen bis zu 2 % eines positiven Ergebnisses der Jahresrechnung als Bonus, maximal jedoch 20 000 Euro,

en der Kassenärztlichen Bundesvereini- gung und der Spitzenverbände der Kran- kenkassen zum Inhalt und zur Durch- führung der Abrechnungsprüfungen der Kassenärztlichen Vereinigungen

„Die Richtlinien treten nach ihrer ge- meinsamen Veröffentlichung durch die Kassenärztliche Bundesvereinigung und die Spitzenverbände der Krankenkassen zum 1. September 2004

7.3 der Allgemeinen Be- stimmungen des EBM nicht in den be- rechnungsfähigen Leistungen enthalten sind und auch nicht über den Sprechstun- denbedarf bezogen werden können und über

Neben dem Gehalt haben einige Kassenärztliche Vereinigungen eine Dienstwagenregelung, nach der die Vorstände zur Unterstützung ihrer Arbeit Anspruch auf Gestellung eines

Dass die Anpassungen einen Beigeschmack haben, weil sichere Daten als Grund- lage noch fehlen, ließ er allerdings auch durchblicken: „Eine endgül- tige Bilanz werden wir erst im