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Zuständigkeit und Antragstellung

Im Dokument DA-Asyl Stand 21.02.2019 (Seite 178-182)

Familieneinheit nach § 14a AsylG

2. Zuständigkeit und Antragstellung

Ist zum Zeitpunkt der Antragstellung die Klage gegen die Ablehnung des früheren Asylantrages noch anhängig, ist nach den Regelungen im Kapitel ”Folgeanträge während noch laufenden Gerichtsverfahrens” zu verfahren.

2.1. Persönliche Antragstellung

Der Folgeantrag ist grundsätzlich persönlich in der Dienststelle zu stellen, die der Aufnahmeeinrichtung zugeordnet ist, in der der Folgeantragsteller während des früheren Asylverfahrens zu wohnen verpflichtet war (§ 71 Abs. 2 Satz 1 AsylG).

Erscheint ein zur persönlichen Folgeantragstellung i.S.v. § 71 Abs. 2 AsylG verpflichteter Ausländer bei einer unzuständigen Dienststelle oder der Zentrale, wird er darauf hingewiesen, in welche Dienststelle er sich zu begeben hat, um persönlich eine wirksame Stellung des Folgeantrags vorzunehmen; er erhält keine Bescheinigung, z.B. als Folgeantragsteller.

2.2. Schriftliche Antragstellung

Eine schriftliche Folgeantragstellung hat gem. § 71 Abs. 2 Satz 4 AsylG zu erfolgen wenn

- der Ausländer während des früheren Asylverfahrens nicht verpflichtet war, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, oder

- die Dienststelle, die nach § 71 Abs. 2 Satz 1 AsylG zuständig wäre, nicht mehr besteht.

- der Ausländer erst nach der Entscheidung des Bundesamtes aus der Haft entlassen wird und somit für ihn keine Verpflichtung zum Wohnen in einer Aufnahmeeinrichtung (Umkehrschluss aus § 47 Abs. 1 Satz 2 AsylG) besteht; für die Stellung eines Folgeantrages greift hier § 71 Abs. 2 Satz 4 AsylG.

Zwar sieht die gesetzliche Regelung die Antragstellung bei der Zentrale des Bundesamtes vor, jedoch ist eine schriftliche Antragstellung in den dezentralen Einheiten des Bundesamtes unschädlich und aus Gründen der Verfahrensbeschleunigung zu bevorzugen.

Befindet sich der Folgeantragsteller in Haft oder sonstigem öffentlichen Gewahrsam, in einem Krankenhaus, in einer Heil- und Pflegeanstalt oder einer Jugendhilfeeinrichtung (§

14 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AsylG) oder ist er nachweislich am persönlichen Erscheinen gehindert (Nachweis z.B. ärztliches Attest), ist der Folgeantrag ebenfalls schriftlich zu stellen (§ 71 Abs. 2 Satz 3 AsylG).

Hinweis: Eine Schutzwohnung oder sonstige geeignete Unterbringungseinrichtung für Opfer von Menschenhandel stellt zwar keine der in § 14 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AsylG genannten Einrichtungen dar. Auf Grund der besonderen Bedürfnisse dieser Personengruppe bzw. des Schutzbedarfes der Opfer von Menschenhandel ist auch in diesen Fällen eine schriftliche Folgeantragstellung möglich.

Im Falle der wirksamen schriftlichen Folgeantragstellung erfolgen die Aktenanlage sowie die weitere Bearbeitung grundsätzlich in der Dienststelle, die dem Wohnort des Folgeantragstellers am nächsten liegt und in der das betreffende Herkunftsland bearbeitet wird. Geht ein wirksam gestellter Folgeantrag in der Zentrale ein, wird dieser im Zentral-AVS eingescannt und anschließend an die dem Wohnort des Antragstellers nächstgelegene Dienststelle des Bundesamtes weitergeleitet, die auch das HKL bearbeitet.

Geht ein Folgeantrag schriftlich ein, obwohl die wirksame Stellung des Folgeantrages nur persönlich in der zuständigen Dienststelle erfolgen kann, ist der Ausländer bzw. sein Verfahrensbevollmächtigter schriftlich auf das Erfordernis der persönlichen Antragstellung hinzuweisen; mit dem Antrag eingereichte Unterlagen verbleiben zunächst dort, wo der Antrag eingegangen ist. Auf die DA-AVS wird verwiesen.

Hinweis: Wird zusammen mit einem unwirksamen Folgeantrag ein ausdrücklicher Antrag auf Wiederaufgreifen zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG gestellt oder werden in dem Folgeantrag auch Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG geltend gemacht, erstreckt sich die Unwirksamkeit nicht auf den Wiederaufgreifensantrag. Dieser ist nach Überprüfung der Antragsunterlagen als wirksam gestellt mit der Folge einer Aktenanlage zu erachten.

Auch in den Fällen, in denen in einem unwirksamen Folgeantrag kein ausdrücklicher Antrag auf Wiederaufgreifen zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG gestellt wird, die Begründung des Folgeantrages zu Art.16a GG, § 3 und/oder § 4 AsylG jedoch auch die Tatbestandsvoraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG umfasst, ist ein Wiederaufgreifensverfahren anzulegen. Die Geltendmachung von Gefahren, die Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG darstellen können, setzt nicht voraus, dass die Rechtsnorm ausdrücklich benannt wird. Bei der Entscheidung im Rahmen des Wiederaufgreifensantrags sind die dargelegten Gründe zu würdigen.

Enthält der unwirksame Folgeantrag keine Ausführungen dazu, dass Schutz vor Gefahren gesucht wird, die von § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG erfasst sind, ist kein Wiederaufgreifensantrag anzulegen.

Wird eine Akte für einen Wiederaufgreifensantrag angelegt, umfasst diese sämtliche eingegangenen Papiere; zu keinem Zeitpunkt erfolgt eine (teilweise) Rücksendung. Die die Unwirksamkeit des Folgeantrags feststellenden Dokumentvorlagen D0844 bzw. D0845 weisen den Antragsteller auch darauf hin, dass der Wiederaufgreifensantrag im Hinblick auf aufenthaltsbeendende Maßnahmen keine den Vollzug hemmende Wirkung i.S.v. § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG entfaltet.

3. Ed-Behandlung

Bei persönlich gestellten Folgeanträgen wird die ed-Behandlung im Rahmen der Aktenanlage durchgeführt.

Bei schriftlich gestellten Folgeanträgen findet die ed-Behandlung grundsätzlich im Rahmen der informatorischen Anhörung statt.

4. Anhörung

Ein Folgeantrag ist grundsätzlich bereits bei der Antragstellung schriftlich oder mündlich zu begründen, wobei verlangt werden kann, dass die Angaben schriftlich gemacht werden (§

71 Abs. 3 Satz 1, 2 AsylG); es bedarf keiner Anhörung (§ 71 Abs. 3 Satz 3 AsylG), wenn die abgegebene Begründung zur Prüfung der Voraussetzungen des § 51 VwVfG ausreichen. Dies gilt entsprechend bei gleichzeitig gestelltem Folge- und Wiederaufgreifensantrag.

Ausnahme Dublinverfahren

Wird im Rahmen der Aktenanlage festgestellt, dass im Erstverfahren ein Dublinverfahren durchgeführt wurde, so kann die Durchführung des persönlichen Gesprächs im Sinne von Art. 5 Dublin III-VO erforderlich sein. Siehe hierzu DA-Dublin.

Informatorische Anhörung (Prüfung Vorliegen der Voraussetzung § 51 VwVfG)

Soweit es im Einzelfall angezeigt erscheint, ist bei einem Folgeantrag eine informatorische Anhörung möglich. Bei der Ladung und einer ggf. erforderlichen Anschriftenermittlung ist dabei entsprechend den allgemeinen Regelungen zu verfahren. Im Ladungsschreiben und in der Niederschrift zur Anhörung ist diese jedoch ausdrücklich als ”informatorisch” zu deklarieren, um den Anschein eines durchgeführten Asylverfahrens zu vermeiden.

Um dem Untersuchungsgrundsatz des § 24 Abs.1 AsylG bzw. VwVfG zu genügen, ist es ggfs. erforderlich, weitere Maßnahmen zur Sachverhaltsaufklärung (z.B. informatorische Anhörung, Sachverständigengutachten, ergänzende schriftliche Begründung des Antragstellers) zu ergreifen. Eine informatorische Anhörung ist jedoch nur dann durchzuführen, wenn ohne diese eine Entscheidung nicht ergehen kann. Dies gilt beispielsweise

- wenn der Folgeantragstellerdarlegt, dass er zwischenzeitlich wieder in seinem Herkunftsland gewesen ist und substantiiert individuelle Verfolgungsgründe geltend macht.

- in Fällen, in denen der Antragsteller Krankheiten vorträgt,ist eine informatorische Anhörung nur dann notwendig, wenn die Krankheit geeignet ist ein Abschiebungsverbot zu begründen (siehe Kapitel „Krankheitsbedingte Abschiebungsverbote“). Sofern der Antragsteller bereits subtanziierte Gutachten oder Stellungnahmen vorlegt, die eine einschlägige Erkrankung bescheinigen, wird regelmäßig eine informatorische Anhörung zur Überprüfung nicht notwendig sein und es ist ein geeigneteres Mittel zur weiteren Sachaufklärung zu wählen (z.B. Nachfrage beim behandelnden Arzt oder Einholung eines Sachverständigengutachtens). Der Vortrag sollte vor dem Hintergrund des abgelehnten Erstantrages kritisch hinterfragt werden.

Wurde das Erstverfahren vor dem 28.08.2007 entschieden und der europarechtliche subsidiäre Schutz konnte noch nicht geprüft werden, ist es zwingend erforderlich, erstmalig den subsidiären Schutz ebenso wie die Abschiebungsverbote zu prüfen. Die erstmalige Sachentscheidung zum subsidiären Schutz kann nur im Rahmen eines weiteren Asylverfahrens ergehen. Bei Durchführung eines weiteren Asylverfahrens gelten die Regelungen des 4. Abschnitts des AsylG zum Asylverfahren, also auch die Verpflichtung des § 24 Abs. 1 Satz 3 AsylG, wonach der Ausländer persönlich anzuhören ist. Von einer Anhörung kann nur in den gesetzlich vorgesehenen Ausnahmefällen abgesehen werden, etwa wenn der Antragsteller als Asylberechtigter anerkannt werden soll (§ 24 Abs. 1 Satz 4 AsylG). In den entsprechenden Bescheiden genügt als Begründung für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens der Hinweis, dass ein weiteres Asylverfahren durchzuführen war.

Eine informatorische Anhörung kann – wenn nach den Erkenntnissen aus dieser ein Folgeverfahren durchzuführen ist – fließend in eine ”reguläre” Anhörung nach § 25 AsylG

übergehen, wobei dies in der Niederschrift zu vermerken ist. Entsprechend kann auch verfahren werden, wenn im Rahmen der ”informatorischen” Anhörung das Vorliegen von Wiederaufgreifensgründen nicht letztgültig geklärt werden kann (z.B. weil die Echtheit vorgelegter Beweismittel noch geprüft werden muss); in der Niederschrift ist dann zu vermerken, dass die Anhörung nach § 25 AsylG ”rein vorsorglich für den Fall des Vorliegens von Wiederaufgreifensgründen erfolgt”.

5. Nachfluchttatbestände Anerkennung von subjektiven

Im Dokument DA-Asyl Stand 21.02.2019 (Seite 178-182)