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Befristungsentscheidungen im Rahmen des nationalen Verfahrens

Im Dokument DA-Asyl Stand 21.02.2019 (Seite 127-132)

Einreise- und Aufenthaltsverbot 1. Vorbemerkung

3. Befristungsentscheidungen im Rahmen des nationalen Verfahrens

Im nationalen Verfahren ist zu unterscheiden, ob es sich um ein Einreiseverbot aufgrund eines offensichtlich unbegründeten Antrags eines Antragstellers aus einem sicheren Herkunftsland, einem wiederholt erfolglosen Zweit- oder Folgeantrag oder um jede andere Entscheidung in Verbindung mit einer Abschiebungsandrohung handelt.

Anwendungshinweise für „Altfälle“:

Für Verfahren, in denen bis zum 31.07.2015 eine Anhörung stattgefunden, aber noch keine Bescheidzustellung erfolgt ist, gilt folgendes:

Dem Antragsteller ist im Rahmen eines schriftlichen Verfahrens zum Einreise- und Aufenthaltsverbot rechtliches Gehör zu gewähren. Hierfür stehen die MARiS-Dokumentvorlagen D1442 ff. zur Verfügung. Die Vorlagen D1442 und D1443 (deutsche Fassungen) sowie die D1446 ff. (deutsche Fassungen inkl. jeweiliger Übersetzung) sind an den Antragsteller, die Vorlagen D1444 und D1445 an einen evtl. vorhandenen Rechtsanwalt zu richten.

Handelt es sich um einen sicheren Herkunftsstaat, sind die Vorlagen D1443 oder D1445 zu verwenden (gesetzte Frist zur Stellungnahme 1 Woche).

In allen anderen Fällen ist auf die Vorlagen D1442 und D1444 zurückzugreifen. Hierbei ist zu beachten, dass in diesen beiden Vorlagen über eine Listbox bei der zu setzenden Frist 1 oder 2 Wochen gewählt werden kann. Grundsätzlich ist in diesen Fällen eine Frist von 2 Wochen zu gewähren. Ausnahmsweise ist für die Herkunftsstaaten Albanien, Kosovo und Montenegro sowie in Einzelfällen, die eine verkürzte Frist angezeigt erscheinen lassen, die Frist auf 1 Woche zu ändern (Listbox).

Hinweis:

Das Bundesamt ist in den Altfällen, in denen der Bescheid bis zum 01.08.2015 ohne Entscheidung zur Wiedereinreisesperre zugestellt wurde, für eine nachträgliche Befristung nicht zuständig. Die Zuständigkeit liegt in diesen Fällen bei den Ausländerbehörden, vgl.

Ausführungen unter Ziff. 5.

3.1 Ablehnung des Asylantrags – Fälle des § 11 Abs. 1, 2 AufenthG

Sobald eine Abschiebung vollzogen wurde, besteht durch Gesetz für die betroffene Person ein Einreise- und Aufenthaltsverbot, § 11 Abs.1 AufenthG. Daher ist eine Anordnung durch das Bundesamt in diesen Fällen nicht erforderlich. Sofern ein abgelehnter Asylantrag mit einer Abschiebungsandrohung nach §§ 34, 35 AsylG oder einer Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG versehen wird, ist dieses Einreiseverbot gemäß § 11 Abs. 2 AufenthG zu befristen. Über die Befristung ist auch zu entscheiden, wenn ein Einstellungsbescheid mit einer Abschiebungsandrohung zu erlassen ist. Es ist wie folgt vorzugehen:

3.1.1 Anhörung

Der Drittstaatsangehörige ist im Rahmen der Anhörung zu etwaigen Gründen im Hinblick auf die Fristbemessung zu befragen, die bei der Entscheidung zu berücksichtigen sind.

Damit wird der Sachbearbeiter in die Lage versetzt, sein Ermessen pflichtgemäß im Hinblick auf die Festsetzung der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots auszuüben.

Etwaige vom Drittstaatsangehörigen vorgetragene Gründe sind bei Ausübung des Ermessens zu berücksichtigen. Hierdurch wird § 28 Abs. 1 VwVfG (Gewährung rechtlichen Gehörs) Rechnung getragen.

In Betracht kommt hierfür folgende Fragestellung:

• Für den Fall, dass Ihr Asylantrag abgelehnt wird und Sie daraufhin abgeschoben werden, dürfen Sie nicht erneut in die Bundesrepublik Deutschland einreisen und sich dort aufhalten. Dieses Einreise- und Aufenthaltsverbot kann auf bis zu fünf Jahre befristet werden. Gibt es für Sie Gründe, die gegen ein solches Einreise- und Aufenthaltsverbot sprechen? Gibt es für Sie Gründe, die für die Bemessung der Dauer dieses Verbotes wichtig sind?

Sollte sich aus der Anhörung ergeben, dass ein positiver Bescheid erlassen wird, kann auf die Frage verzichtet werden.

3.1.2 Erstellung des Asylbescheids

Da das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebung des Drittstaatsangehörigen seine Wirkung entfaltet, muss im Asylbescheid dieses Verbot nicht eigens angeordnet werden.

Vielmehr muss im Tenor lediglich eine zusätzliche Entscheidung über die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots aufgenommen werden. Daher wurde das Texthandbuch in der Tenorierung der Asylbescheide entsprechend geändert.

Im Asylbescheid muss die Ermessensentscheidung begründet werden. Daher wurden die Gerüstbescheide im Hinblick auf die Befristung des Einreise-und Aufenthaltsverbots in ihrer Begründung ergänzt.

Etwaige vom Drittstaatsangehörigen vorgetragene Gründe gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots sind im Bescheid individuell zu würdigen. Damit wird der Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens Rechnung getragen. Ausführungen zu den hier maßgeblichen Kriterien finden sich unter Ziff. 4.

3.1.3 Einreiseverbot nach § 11 Abs. 7 AufenthG

In den folgenden Fällen kann das Bundesamt ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen:

1) Der Asylantrag eines Ausländers wird nach § 29a Abs. 1 AsylG ( sichere Herkunftsstaaten) bestandskräftig als offensichtlich unbegründet abgelehnt (§ 11 Abs. 7 Nr. 1 AufenthG) oder

2) Der Antrag nach § 71 oder § 71a AsylG hat bestandskräftig wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt (§ 11 Abs. 7 Nr. 2 AufenthG).

Bei den sicheren Herkunftsstaaten (Albanien, Bosnien-Herzegowina, Kosovo, e.j.R.

Mazedonien, Montenegro, Serbien, Senegal und Ghana) ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot somit nach § 11 Abs. 2 AufenthG zu befristen und im Rahmen der Ermessensausübung in der Regel zusätzlich gemäß § 11 Abs. 7 Nr. 1 AufenthG anzuordnen und auch zu befristen.

Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten (§ 11 Abs. 7 Satz 4 AufenthG). Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten (§ 11 Abs. 7 Satz 5 AufenthG).

3.1.4 Anhörung

Der Drittstaatsangehörige ist im Rahmen der Anhörung zu etwaigen Gründen zu befragen, die einem Einreise- und Aufenthaltsverbot bzw. dessen Befristung entgegenstehen. Damit wird der Entscheider in die Lage versetzt, sein Ermessen bei den o.g. Fallkonstellationen pflichtgemäß sowohl im Hinblick auf die Anordnung als auch auf die Festsetzung der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots auszuüben. Etwaige vom Drittstaatsangehörigen vorgetragene Gründe sind bei Ausübung des Ermessens zu berücksichtigen. Hierdurch wird § 28 Abs. 1 VwVfG (Gewährung rechtlichen Gehörs) Rechnung getragen.

In Betracht kommt auch hierfür folgende Fragestellung:

• Für den Fall, dass Ihr Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt wird, weil Sie nicht glaubhaft machen können, dass Ihnen entgegen der allgemeinen Lage in Ihrem Herkunftsland Verfolgung oder ein ernsthafter Schaden droht, müssen Sie Deutschland verlassen. Sie dürfen nicht erneut in die Bundesrepublik Deutschland einreisen und sich dort aufhalten, wenn Sie abgeschoben werden. Dieses Einreise- und Aufenthaltsverbot kann auf bis zu fünf Jahre befristet werden. Eine Wiedereinreisesperre kann auch für den Fall angeordnet werden, wenn Sie freiwillig ausreisen. Dieses Einreise- und Aufenthaltsverbot kann auf bis zu ein Jahr befristet werden. Gibt es für Sie Gründe, die gegen ein solches Einreise- und Aufenthaltsverbot sprechen? Gibt es für Sie Gründe, die für die Bemessung der Dauer dieses Verbotes wichtig sind?

Wurde das Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 7 Satz 1 AufenthG bereits einmal angeordnet, ist darauf hinzuweisen, dass es auf bis zu drei Jahre befristet werden kann.

3.1.5 Erstellung des Asylbescheids

Da das Einreise- und Aufenthaltsverbot in den vorgenannten Fällen gesondert angeordnet werden muss, ist im Tenor eine zusätzliche Entscheidung sowohl über die Anordnung als auch über die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots aufzunehmen. Das Texthandbuch wurde in der Tenorierung der Asylbescheide entsprechend geändert.

Die Anordnung ist in diesen Fällen zudem gesondert zu begründen. Ein entsprechender Textbaustein für die gesonderte Anordnung des Einreiseverbots wurde aufgenommen.

In der Regel ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot anzuordnen. Die wiederholte Ablehnung eines weiteren Asylverfahrens bei einem Folge- oder Zweitantrag liegt bei einem zweiten Folge- oder Zweitantrag vor (§ 11 Abs. 7 Nr. 2 AufenthG ). Von der

Anordnung ist nur abzusehen, wenn schutzwürdige Belange des Antragstellers dem entgegen stehen.

In Anlehnung an § 55 AufenthG liegen schutzwürdige Belange des Antragstellers insbesondere vor, wenn

• der Antragsteller mit einem deutschen Familienangehörigen oder Lebenspartner in familiärer oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt oder

• der Antragsteller sein Personensorgerecht für oder sein Umgangsrecht mit einen minderjährigen ledigen Deutschen ausübt oder

• der Antragsteller minderjährig ist und sich seine Eltern oder ein personensorgeberechtigter Elternteil rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, bzw.

sich aufhält.

Darüber hinaus muss auch die Entscheidung über die Befristung begründet werden, da es sich um eine Ermessensentscheidung handelt.

Etwaige vom Drittstaatsangehörigen vorgetragene Gründe gegen das Einreise- und Aufenthaltsverbot sowie dessen Befristung sind im Bescheid individuell zu würdigen.

Damit wird der Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens Rechnung getragen.

Ausführungen zu den hier maßgeblichen Kriterien finden sich unter Ziff. 4.

3.1.6 Abschiebung

Für den Fall, dass der Antragsteller, gegen den ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 7 AufenthG angeordnet und mit einer Befristung versehen wurde, seiner Ausreisepflicht nicht nachkommt, sondern abgeschoben werden musste, ist das Verfahren zusätzlich nach den Maßgaben des § 11 Abs. 2 AufenthG zu bearbeiten. Die Wirkung des Einreise- und Aufenthaltsverbots tritt kraft Gesetzes ein, die Befristung ist dafür ebenfalls auszusprechen.

In der Anhörung ist der Antragsteller auf diese Konstellation hinzuweisen und es ist ihm zu erklären, dass die Befristung in diesem Fall für einen längeren Zeitraum ausgesprochen wird (hierzu siehe Ziff. 3.1.1).

Im Bescheid ist auch diese Fallkonstellation sowohl in der Tenorierung wie in der Bescheidbegründung aufzunehmen. Hierfür wurde ein Gerüstbescheid erstellt.

3.3 Erfassung des Asylbescheids

Die Länge der Frist ist in der Maske „Zusatzinformation Akte“ zu erfassen, wobei zu berücksichtigen ist, ob das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf § 11 Abs. 2 AufenthG und ggf. zusätzlich auf § 11 Abs. 7 AufenthG beruht.

Folgende Varianten sind dabei denkbar:

1. Befristung nach § 11 Abs. 2 AufenthG (auf Grund erlassener Abschiebungsandrohung oder -anordnung)

und Anordnung und Befristung nach § 11 Abs. 7 AufenthG (=freiwillige Ausreise bei sicheren HKL sowie nicht durchzuführende Folge- und Zweitanträge)

oder

2. Nur Befristung nach § 11 Abs. 2 AufenthG (auf Grund erlassener Abschiebungsandrohung oder -anordnung).

Sofern in den Außenstellen nichts anderes vereinbart wurde, erfolgt die Erfassung grundsätzlich durch den Entscheider im Rahmen der Bescheiderstellung.

1. Kriterien für die Festsetzung der Dauer der Befristung des Einreise- und

Im Dokument DA-Asyl Stand 21.02.2019 (Seite 127-132)