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Asylantragstellung für Minderjährige

Im Dokument DA-Asyl Stand 21.02.2019 (Seite 71-79)

1. Grundsatz

Minderjährige können selbst keinen wirksamen Asylantrag stellen (§ 12 AsylG). Sie sind daher insoweit durch die personensorgeberechtigten Eltern oder z.B. durch einen Vormund zu vertreten. Die nachfolgenden Ausführungen haben daher Relevanz für alle Verfahrenshandlungen im Asylverfahren – insbesondere auf die Wirksamkeit eines Asylantrags und den Verzicht auf die Durchführung eines Asylverfahrens bei Antragsfiktion (§ 14a Abs. 3 AsylG).

Zu Formerfordernissen der Antragstellung, Aktenanlage und Aktenführung bei Anträgen nach §§ 14 Abs. 2 oder 14a AsylG s. DA-AVS).

In Bezug auf unbegleitete Minderjährige gelten ergänzend die Sonderregelungen des entspr. Kapitels.

Ist der Sachverhalt in Bezug auf die rechtmäßige Vertretung eines Kindes unklar, sind alle zur Aufklärung unternommenen Schritte schlüssig und nachvollziehbar in einem Aktenvermerk darzulegen und der Vorgang entsprechend zu verfügen.

2. Vertretungsbefugnis

Nach Art. 21 EGBGB bestimmt sich das Rechtsverhältnis zwischen den Eltern und ihrem Kind nach dem Recht des Staates, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Somit gilt für die Beurteilung der Vertretungsbefugnis im Asylverfahren auch bei ausländischen Kindern das BGB.

2.1 Elterliche Sorge

Die elterliche Sorge (§ 1626 BGB) umfasst gem. § 1629 Abs. 1 BGB die gemeinschaftliche Vertretung des Kindes durch die Eltern. Notwendige Erklärungen Dritter ggü. dem Kind können jedoch ggü. nur einem Elternteil abgegeben werden.

Übt ein Elternteil die elterliche Sorge allein aus (z.B. Sorgerechtsbeschluss, Übertragung der Entscheidung in best. Fällen - § 1628 BGB), vertritt er das Kind allein.

Die Sonderregelung in § 12 Abs. 3 AsylG bestimmt zusätzlich für das Asylverfahren, dass vorbehaltlich einer abweichenden Entscheidung des Familiengerichts jeder Elternteil alleine zur Vertretung eines minderjährigen Kindes befugt ist, wenn

• sich der andere Elternteil nicht im Bundesgebiet aufhält oder

• sein Aufenthaltsort im Bundesgebiet unbekannt ist.

Hierbei gilt, dass der in diesem Fall tätige Elternteil nicht zwangsläufig Inhaber der Personensorge sein muss.

Dies bedeutet für Fälle, in denen nur ein Elternteil zur persönlichen Antragstellung erscheint oder ein nur von einem Elternteil unterschriebener schriftlicher Antrag eingeht, dass der Antrag evtl. unwirksam sein könnte. Er wird nachträglich wirksam, wenn alle Voraussetzungen zur Antragstellung erfüllt sind.

Deshalb ist in Fällen, in denen die (alleinige) Vertretungsbefugnis nicht unmittelbar geklärt werden kann (z.B. Befragung, Recherche in MARiS und AZR), vor Aktenanlage die Rechtswirksamkeit der Antragstellung zu prüfen. Ist die Klärung nicht zeitnah oder abschließend möglich, wird zunächst eine Vorakte angelegt und zur weiteren Aufklärung einem Entscheider zugeleitet.

Liegen die Voraussetzungen des § 14a AsylG vor, gilt jedoch für das Kind auch ohne ausdrücklichen Antrag mit der Asylantragstellung der Eltern/eines Elternteils bzw. der Anzeige der Geburt/Einreise ein Asylantrag als gestellt. Kann die Wirksamkeit der Antragstellung durch ein Elternteil nicht abschließend bestätigt werden, ist das Asylverfahren in diesem Fall durch die Fiktion des § 14a AsylG dennoch eröffnet. Weitere Prüfungen sind dann nicht erforderlich.

Um in anderen Fällen einen unklaren Sachverhalt aufzuklären, ist neben der Selbstauskunft des antragstellenden Elternteils, Recherche in MARiS und AZR ggf.

ergänzend auch die ABH um Auskunft zu bitten.

Die Eltern sind dazu über die Sach- und Rechtslage zu informieren und je nach Sachverhalt unter Fristsetzung von einem Monat um Vorlage

• eines von beiden Elternteilen unterschriebenen Antrags,

• einer Einverständniserklärung zur Antragstellung als Ersatz der fehlenden Unterschrift,

• einer gerichtlichen Vertretungsregelung zugunsten eines Elternteils oder

• einen Nachweis/eine Erklärung zum Aufenthalt des nicht erreichbaren Elternteils zu bitten.

Erfolgt die Information schriftlich, genügt der Versand an nur einen sorgeberechtigten Elternteil (s. 3). I.d.R. ist dies der Elternteil, der den Antrag gestellt hat.

2.2. Nicht-eheliche Kinder

Bei zum Zeitpunkt der Geburt nicht miteinander verheirateten Eltern gilt § 1626a BGB, wonach ihnen die elterliche Sorge nur dann gemeinsam zusteht,

• wenn sie erklären, die Sorge gemeinsam zu übernehmen (Sorgeerklärungen),

• wenn sie einander heiraten oder

• soweit ihnen das Familiengericht die elterliche Sorge gemeinsam überträgt.

Ist dies nicht der Fall, hat die Mutter die elterliche Sorge alleine inne.

Eine Berücksichtigung des nicht mit der Mutter verheirateten Vaters als gesetzlichem Vertreter erfolgt nur dann, wenn er zusammen mit der Mutter das Sorgerecht für das Kind hat. Hierzu muss die Vaterschaft durch Geburtsurkunde nachgewiesen oder durch eine öffentliche Beurkundung anerkannt sein. Außerdem muss eine öffentlich beurkundete gemeinsame Sorgeerklärung der Eltern vorliegen.

Bei nicht ermittelbarem Aufenthalt der Mutter oder deren Aufenthalt im Ausland gilt ebenfalls die Sonderregelung des § 12 Abs. 3 AsylG, soweit die Vaterschaft des Antragstellers nachgewiesen ist (s.2.1).

3. Rechtlicher Hinweis bei fehlender zweiter Unterschrift

Im Rahmen der persönlichen Antragstellung oder der Anhörung kann bei ungeklärter Sachlage zur Wirksamkeit des Asylantrags für die Kinder wie folgt aufgeklärt werden:

Ein für minderjährige Kinder nur von einem Elternteil unterschriebener Asylantrag ist nicht wirksam. Durch eine Sorgerechtsentscheidung kann ein Elternteil durch ein Gericht zur allein vertretungsberechtigten Person bestimmt werden. Ein entsprechender Nachweis sollte vorgelegt werden können und ist dann auch zu fordern.

Ist allerdings der Elternteil, dessen Unterschrift auf dem Asylantrag fehlt, unbekannten Aufenthalts oder liegt sein Aufenthaltsort im Ausland, ist der Asylantrag auch ohne dessen Unterschrift wirksam. In diesem Fall ist ein entsprechender Nachweis vorzulegen oder eine Erklärung hierzu abzugeben.

Geht innerhalb eines Monats kein von beiden Elternteilen unterschriebener Antrag ein und wird keine Sorgerechtsentscheidung eines Gerichtes zugunsten des allein antragstellenden Elternteils vorgelegt oder kann der Aufenthaltsort des zweiten Elternteils nicht entspr. geklärt werden, wird das Verfahren nicht weiterbearbeitet.

Für Fälle schriftlicher Antragstellung steht das Formular D1801 für die Zusendung an die Eltern zur Verfügung.

4. Elternschaft und Ehenachweis

4.1 Nachweis Elternschaft

Der Nachweis einer Elternschaft kann durch eine Geburtsurkunde oder den Auszug aus einem Geburtenregister erbracht werden. Liegen solche Nachweise nicht vor, prüft der Entscheider das weitere Vorgehen im Zusammenhang mit der Anhörung der Eltern oder der Prüfung eines evtl. schriftlichen Antrags für ihr Kind.

Eine fehlende Geburtsurkunde aus dem HKL reicht alleine nicht aus, um Zweifel an der Elternschaft abschließend zu rechtfertigen.

Auch die Tatsache, dass für in Deutschland geborene Kinder in Einzelfällen nur eine vorläufige Geburtsbescheinigung statt einer Geburtsurkunde ausgestellt wurde, bedeutet nicht unbedingt, dass bei der ausstellenden Behörde Zweifel an der Elternschaft an sich bestehen. Gründe können z.B. die fehlende Klärung der Namensschreibweise oder die ungeklärte Identität der Mutter (kein Ausweispapier) sein. Jedenfalls bestätigt eine Geburtsbescheinigung zumindest die Mutter-Kind-Beziehung.

Bei der Prüfung eines diesbzgl. unklaren Sachverhalts sind alle Aufklärungsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (z.B. Rückfragen bei ABH, Standesamt). Vor allem aber ist zu prüfen, ob verwertbare Erkenntnisse aus Referenzakten vorliegen. Insbesondere ist durch Sichtung aller Bezugsakten (auch Vorakten!) zu gewährleisten, dass bereits vorgelegte Urkunden und Dokumente zur Klärung herangezogen werden.

4.2 Ehenachweis

Es gelten die auch sonst im Asylverfahren gültigen Maßstäbe (s. z.B. Familienasyl).

Berücksichtigung finden können dabei die Informationen der Sammlung systematischer Übersichten über die wesentlichen Rechtsnormen ausländischer Staaten „Standesamt und Ausländer“.

4.3 Fehlende Nachweise

Sowohl für den Vortrag zum Verfolgungsschicksal als auch zur Identität gilt für alle Antragsteller grds. eine Nachweisverpflichtung. Kann ein Nachweis offensichtlich nicht geführt werden (s. DA „Identitätsfeststellung“), muss eine Prüfung zur Glaubwürdigkeit des Antragstellers und Glaubhaftigkeit seines Vortrages erfolgen. An einen Vortrag zum Bestehen eines Kindschaftsverhältnisses oder den Bestand einer Ehe der Eltern kann im Asylverfahren keine andere Voraussetzung geknüpft werden, insbesondere dann nicht, wenn objektiv kein Nachweis geführt werden kann. Hierbei hat eine sorgfältige Anhörung besondere Bedeutung.

• Bestehen bei persönlicher Antragstellung für begleitete Minderjährige begründete Zweifel an der Elternschaft oder der Ehegültigkeit der Eltern, sind diese im Rahmen der Anhörung durch eine getrennte Befragung der Eltern aufzuklären.

• Zweifel, die bei schriftlich zu stellenden Anträgen für nachgeborene/nachgereiste Kinder i.d.R. wohl erst im Rahmen einer evtl. Anhörung aufkommen, sind durch eine getrennte Befragung der Eltern auszuräumen.

Kinder sind im Falle der Durchführung einer persönlichen Anhörung mit den Aussagen ihrer Eltern nicht zu konfrontieren und bzgl. der in Frage stehenden Aspekte auch nicht gesondert zu befragen. Allenfalls können die in einer evtl. Anhörung der Kinder

gewonnenen Erkenntnisse zur Bewertung der Umstände herangezogen werden oder Begründung für weitere Nachfragen an die Eltern sein.

5. Vorgehen nach Prüfung der Wirksamkeit

5.1 Beide Elternteile im Inland aufhältig und nicht unbekannt verzogen

• Kann nach Eingang der Unterlagen die Wirksamkeit des Asylantrags festgestellt werden, erfolgt die routinemäßige Weiterbearbeitung.

Werden innerhalb der gesetzten Frist keine rechtfertigenden Unterlagen vorgelegt, liegt keine wirksame Antragstellung vor. In Fällen der gerechtfertigten Annahme zum Vorliegen von Asylgründen für das Kind, kann aus Gründen des Kindeswohls eine Ergänzungspflegschaft angeregt werden.

• Geht eine ausdrückliche Zustimmungsverweigerung eines im Inland aufhältigen (geschäftsfähigen) Elternteils ein oder verweigert er die Mitwirkung an der Antragstellung (u.a. BeckOK AuslR/Neundorf AsylG § 12 Rn. 16-18) und liegt keine Vertretungsregelung eines Gerichts zugunsten des anderen, antragstellenden Elternteils vor, ist kein wirksamer Asylantrag gegeben. Bei Meinungsverschiedenheiten der Eltern hat allenfalls ein Elternteil die Möglichkeit, gem.

§ 1628 BGB eine gerichtliche Entscheidung zur diesbzgl. Vertretung herbeizuführen.

Das Bundesamt hat hierzu keine Zuständigkeit.

Über die Unwirksamkeit einer Antragstellung sind die Eltern zu unterrichten (D1801).

5.2 Ein Elternteil im Ausland aufhältig oder unbekannt verzogen

In diesem Fall kann die Rechtswirksamkeit des durch den im Inland aufhältigen Elternteil gestellten Asylantrags festgestellt werden.

5.3 Verfahren bei Unwirksamkeit des Asylantrags

Bei fehlender Wirksamkeit ist die Vorakte nicht weiter zu bearbeiten.

Dienstanweisung Asylverfahren

Aufenthaltsgestattungen

Zuständigkeiten

Die Zuständigkeit des Bundesamtes für die Ausstellung der Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung besteht gemäß § 63 Abs. 3 AsylG, "solange der Ausländer verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen."

Nach § 47 Abs. 1 AsylG sind Asylbewerber verpflichtet, bis zu sechs Monaten in der für ihre Aufnahme zuständigen AE zu wohnen. Antragsteller aus sicheren Herkunftsländern sind im Falle negativer Entscheidungen bis zur Aufenthaltsbeendigung verpflichtet in der AE zu wohnen. In den §§ 48 und 49 AsylG ist abschließend geregelt, in welchen Fällen die Verpflichtung zum Wohnen in einer Aufnahmeeinrichtung vor Ablauf von sechs Monaten endet.

Das Bundesamt bleibt daher vor Ablauf von sechs Monaten für die Erteilung der Be-scheinigung über die Aufenthaltsgestattung gemäß § 63 Abs. 3 AsylG und die Erteilung der Erlaubnisse zum Verlassen der Aufnahmeeinrichtung gemäß § 57 Abs. 1 AsylG zuständig, bis die Voraussetzungen der §§ 48, 49 AsylG vorliegen.

Für den Übergang der Zuständigkeit an die Länderbehörden ist nicht die Prognoseent-scheidung des Bundesamtes gemäß § 50 Abs. 1 AsylG, sondern die Verteilungsentscheidung des Landes ausschlaggebend.

Ausführliche Verfahrenshinweise zum Thema Aufenthaltsgestattung, wie Erstellung, Verlängerung, Verlust oder Erlöschen der AG können der DA-AVS/Aufenthaltsgestattung entnommen werden

Erteilung von Erlaubnissen nach § 57 AsylG

Für die Entscheidung über die Erteilung von Erlaubnissen sind grundsätzlich die für die Ausstellung der Aufenthaltsgestattung betrauten AVS-Mitarbeiter/-innen zuständig.

In Zweifelsfällen ist Rücksprache mit dem/der zuständigen Entscheider/-in, AVS-Referenten/-innen bzw. Referatsleitung oder deren Vertreter zu nehmen.

Hinsichtlich der Entscheidung zur Erteilung von Erlaubnissen wird auf die Regelungen in der DA-AVS/Besuchserlaubnis verwiesen.

Dienstanweisung Asylverfahren

Auskunftserteilung

1. Auskünfte zur Arbeit des Bundesamtes

Für die Erteilung allgemeiner Auskünfte zur Arbeit des Bundesamtes sind grundsätzlich nur das Büro des Präsidenten und - in Abstimmung mit diesem - die Abt.-, Grp.- und Referatsleiter zuständig.

2. Auskünfte zum Asylverfahren

2.1 Gegenüber externen Personen

Für Asylbewerber besteht die Möglichkeit, externen Personen Einblick in ihr Asylverfahren zu gewähren (§ 14 Abs. 1 VwVfG), ohne dass eine umfassende Verfahrensvollmacht (wie z.B. die Vertretungsvollmacht eines Rechtsanwalts) erteilt wird. Diese Teilvollmacht kann nur natürlichen Personen erteilt werden. Sie umfasst nur das Recht zur Akteneinsicht und zur Einholung von Auskünften zum Asylverfahren, nicht jedoch die Vornahme von Verfahrenshandlungen, Abgabe von verbindlichen Erklärungen oder die Empfangsberechtigung für Bescheide.

Um eine einheitliche Verfahrensweise sicherzustellen, ist der anliegende Vordruck vor Auskunftserteilung dem Anfragenden mit der Bitte um Rückgabe ( zusammen mit einer Kopie der Aufenthaltsgestattung oder eines sonstigen Identitätsnachweises des Asylbewerbers) zur Verfügung zu stellen, sofern er noch keine Teilvollmacht vorweisen kann.

Nach Rücklauf der vollständig ausgefüllten und vom Asylbewerber unterschriebenen Teilvollmacht kann die gewünschte Auskunft erteilt werden. Sie ist in die MARiS-Akte einzuscannen. Es darf aber auf keinen Fall eine Vertretung in der Maske „Vertreter“

erfasst werden, weil dies die Zustellung an nicht empfangsberechtigte Personen zur Folge hätte.

Anlage: Teilvollmacht.pdf (bitte unausgefüllt per E-Mail oder ausgedruckt versenden)

2.2 Auskunftserteilung nach Art. 19 Abs. 1 VRL

Gemäß Art. 19 Abs. 1 VRL haben die Mitgliedstaaten in den erstinstanzlichen be-hördlichen Verfahren zu gewährleisten, dass den Antragstellern auf Antrag unentgeltlich rechts- und verfahrenstechnische Auskünfte erteilt werden. Umfasst sein sollen zumindest Auskünfte zum Verfahren unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Antragstellers/der Antragstellerin sowie Auskünfte über die Gründe einer ablehnenden Entscheidung und die Erläuterung, wie die Entscheidung angefochten werden kann.

Zudem sind die Mitgliedstaaten gemäß Art. 25 Abs. 4 VRL verpflichtet unbegleiteten Minderjährigen und deren Vertreter auch im Rahmen der Verfahren zur Aberkennung des internationalen Schutzes (Widerruf/Rücknahme) rechts- und verfahrenstechnische Auskünfte zu erteilen.

Sinn und Zweck dieser Verpflichtungen ist es, den Antragstellern unter anderem dazu zu verhelfen, das Verfahren besser zu verstehen, und sie somit dabei zu unterstützen, den ihnen obliegenden Pflichten nachzukommen.

Die Erteilung der Auskünfte kann nach Art. 21 Abs. 1 VRL durch NGO’s, Fachkräfte von Behörden oder spezialisierte staatliche Stellen erfolgen. Das Bundesamt nimmt diese Aufgabe auf Wunsch des BMI wahr.

Referat 61A hat hierzu das Konzept Auskunftserteilung erstellt.

Dienstanweisung

Asylverfahren

Im Dokument DA-Asyl Stand 21.02.2019 (Seite 71-79)