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Deutsche Staatsangehörigkeit

Im Dokument DA-Asyl Stand 21.02.2019 (Seite 113-117)

1. Asylantrag bei ggf. bestehender deutscher Staatsangehörigkeit

Steht die deutsche Staatsangehörigkeit bei Eingang eines Asylantrages zweifelsfrei fest, so entfällt die Aktenanlage. Der Asylantrag ist dem Absender mit einer entsprechenden Mitteilung zurückzusenden.

Handelt es sich bei dem Asylantrag bzw. dem Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft um einen Antrag für ein minderjähriges Kind und die deutsche Staatsangehörigkeit konnte zweifelsfrei festgestellt werden, ist der Asylantrag dem Absender mit einer entsprechenden Mitteilung zurückzusenden. Der Asylantrag und die Mitteilung sind in die elektronische Akte des/der anerkannten Elternteils/Eltern einzuscannen.

Steht der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nicht zweifelsfrei fest, leitet das AVS den Asylantrag dem/der zuständigen Entscheider/in zur Prüfung vor. Dieser/diese entscheidet über die weitere Verfahrensweise (s. hierzu die Ausführungen unter 3a).

2. Löschung von Akten wegen Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit

Grundsätzliches

Die Löschung von elektronischen Akten bzw. Datensätzen nach Erwerb der deutschen StA obliegt ausschließlich dem Zentral-AVS.

Unter den Anwendungsbereich des AsylG fallen nur Ausländer (§ 1 Abs. 1 AsylG). Erwirbt ein Ausländer oder ein Kind ausländischer Eltern die deutsche Staatsangehörigkeit, so entfällt die Anwendbarkeit des AsylG. Ein Asylantrag wird damit "gegenstandslos" und die elektronische Akte vom Zentral-AVS gelöscht.

Handelt es sich dabei um ein Folgeverfahren, gilt dies entsprechend auch für die Vorverfahrensakten.

Vom Erwerb der dt. StA ist auszugehen bei:

- Vorlage der Geburtsurkunde, eines Staatsangehörigkeitsausweises (im Original oder in ausreichend beglaubigter Kopie), eines deutschen Reisepasses oder eines deutschen Personal- oder Kinderausweises.

- entsprechender Mitteilung der ABH, des BVA oder der für die Feststellung der dt.

StA zuständigen Behörde

Hinweis: Von der Veranlassung der Löschung einer Akte oder einer Person wegen Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit ist abzusehen, wenn bekannt wird, dass die zuständige ABH ein Rücknahmeverfahren der Einbürgerung beabsichtigt.

In diesen Fällen wird die ABH mit Anschreiben D0257 (Briefvorlage ABH) um Mitteilung der Entscheidung gebeten, sobald diese ergangen ist.

Die Löschung der Akte erfolgt ggf. erst nach Mitteilung der Entscheidung des Rücknahmeverfahrens.

3. Verfahrensweise nach Aktenvorlage durch das AVS

a) Anhängige Verfahren

Steht der Erwerb der dt. StA zweifelsfrei fest, veranlasst der/die Entscheider/in die Löschung der Akte einschl. ggf. vorhandener Vorverfahrensakten durch das Zentral-AVS.

Hierbei sind nachfolgende Besonderheiten zu berücksichtigen:

Die deutsche Staatsangehörigkeit wurde von allen Personen in der Akte erworben:

Mitteilung, dass das Verfahren wegen Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit nicht weiter bearbeitet wird, mittels MARiS-Dokumentvorlagen versenden an:

− Ast bzw. Erziehungsberechtigten (D0652)

− Rechtsanwalt (D0795)

− ggf. ABH (D0794) wenn nicht von dort Mitteilung über Erwerb der dt. StA kam

− ggf. BKA (D0006), wenn eine ED-Behandlung aufgrund Asylrechts erfolgte und eine D-Nummer existiert

− ggf. BBfA (D0231), falls dieser noch Beteiligter im Verfahren aus der Zeit vor dem ZuWG ist.

Die elektronische Akte ist per Geschäftsgangvermerk oder Vorgangsinformation an das Zentral-AVS (Frau Powitzky, Herrn Zuckermeier) weiter zu leiten.

Die deutsche Staatsangehörigkeit wurde nicht von allen Personen in der Akte erworben:

− Zunächst muss in der AS die elektronische Akte geteilt werden, dabei ist/sind der/die Eingebürgerte/n in die neue Akte aufzunehmen.

− Erst dann sollten die die Einbürgerung betreffenden Schriftstücke in die neue Akte eingescannt werden.

Verfahrensweise, wenn der Erwerb der dt. StA noch nicht zweifelsfrei feststeht

Ist absehbar, dass die Ermittlungen (vor allem anderer Behörden) einige Zeit in Anspruch nehmen werden, so ist grundsätzlich die asylrechtliche Anhörung durchzuführen, wenn diese noch nicht stattgefunden hat. Von der Anhörung ist gem. § 24 Abs. 1 Satz 5 AsylG abzusehen, wenn der Asylantrag für ein im Bundesgebiet geborenes Kind unter sechs Jahren gestellt und der Sachverhalt auf Grund des Inhalts der Verfahrensakten der Eltern oder eines Elternteils ausreichend geklärt ist.

Das Verfahren ist zunächst nicht weiter zu bearbeiten. Der/die (Erziehungs-)Berechtigte/n bzw. Verfahrensbevollmächtigte sind unter Hinweis auf § 1 Abs. 1 Asylgesetz über das Ruhen des Verfahrens bis zur endgültigen Feststellung über den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit zu informieren. Zum Stand der Ermittlungen ist Kontakt mit der ABH aufzunehmen und zu halten.

Mit Aktenvermerk (Betreff: „Achtung: Einbürgerungsverfahren“ ist in der elektronischen Akte der Sachstand festzuhalten.

In der Maske „Zusatzinformationen Akte“ ist der Sachstand „nicht entscheidungsreif“

einzugeben.

Die Akte ist mit einer Wiedervorlagefrist von einem halben Jahr zu versehen

Bei Fortführung des Verfahrens kann regelmäßig von einer erneuten Anhörung nach pflichtgemäßem Ermessen abgesehen werden. Es ist jedoch zwingend Gelegenheit zu einer ergänzenden schriftlichen Stellungnahme zu geben.

b) Rechtskräftig bzw. bestandskräftig mit vorangegangenem Gerichtsverfahren abgeschlossene Verfahren

Rechtskräftig bzw. bestandskräftig mit vorangegangenem Gerichtsverfahren abgeschlossene Verfahren werden dem zuständigen PK-Sb vorgelegt. In diesen Fällen ist vor Veranlassung einer eventuellen Löschung des elektronischen Datensatzes durch den PK-Sb zu klären, ob für das bereits unanfechtbar abgeschlossene Verfahren noch eine Kostenpflicht für den Bund besteht.

c) Bestandskräftig abgeschlossene Verfahren

Bestandskräftig abgeschlossene Verfahren werden nicht vorgelegt. Die Veranlassung der Löschung erfolgt durch das AVS

4. Widerrufs- und Rücknahmeverfahren

Hinsichtlich der Verfahrensweise bei Widerrufs- und Rücknahmeverfahren wird auf die Regelungen im Kapitel "Widerruf/Rücknahme", Abschnitt "Beendigung ohne Votum"

verwiesen.

Dienstanweisung

Asylverfahren

Im Dokument DA-Asyl Stand 21.02.2019 (Seite 113-117)