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Anforderung von Personaldokumente durch Behörden oder Organisationen eines anderen Mitgliedstaats

Im Dokument DA-Asyl Stand 21.02.2019 (Seite 119-124)

Dokumentenanforderungen zwischen den Mitgliedstaaten

3. Anforderung von Personaldokumente durch Behörden oder Organisationen eines anderen Mitgliedstaats

3.1 Anforderung während eines laufenden oder gerichtsanhängigen Asylverfahrens

3.1.1 Dokumente befinden sich noch in der AS

Die Anfrage wird dem zuständigen Entscheider bzw. Prozesssachbearbeiter zugeleitet.

Dieser prüft im AZR den Aufenthaltsstatus des Antragstellers und hält ggf. Rücksprache mit der zuständigen ABH zur Klärung des Aufenthaltsorts des Antragstellers.

➢ Der Antragsteller ist verzogen:

Prüfung hinsichtlich einer möglichen Einstellung des Verfahrens wegen Nichtbetreibens (Link zur DA).

Die Personaldokumente können nach abgeschlossener PTU unter Beifügung der Anfrage an den anfragenden Mitgliedstaat übersandt werden.

Ein Versand an Organisationen (bspw. IOM) und Privatpersonen oder Verfahrensbevollmächtigte/ Rechtsanwälte darf nicht erfolgen. Hier erfolgt die Übersendung unter Beifügung der Anfrage an die Asylbehörde des Mitgliedstaats.

Die Abgabe ist in PassTA und MARiS zu dokumentieren und die ABH über den Versand zu benachrichtigen.

➢ Der Antragsteller ist nicht verzogen:

Antwort an die anfragende Stelle, dass sich der Antragsteller weiterhin in Deutschland aufhält und im Asylverfahren befindet, sodass eine Übersendung nicht möglich ist. Erfolgt die Anfrage von einer privaten Stelle ist nur mitzuteilen, dass eine Übersendung derzeit nicht möglich ist; weitere Auskünfte sind nicht zu erteilen.

➢ Antragsteller ist im Rahmen eines Dublinverfahrens an den MS überstellt worden, hält sich jedoch wieder in Deutschland auf (i.d.R. Aufgriffsverfahren).

Die anfragende Behörde des Mitgliedstaats ist über das Aufgriffsverfahren zu informieren.

Privaten Stellen ist mitzuteilen, dass eine Übersendung nicht erfolgen kann.

3.1.2 Dokumente befinden sich bei der PTU:

Das Ergebnis ist abzuwarten. Ansonsten siehe 3.1.1

3.1.3 Die Dokumente befinden sich bei der ABH

Die Anfrage ist der zuständigen ABH mit der Bitte um Übernahme zu übersenden.

3.2 Anforderung bei einem bestands- oder rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren

Die Anfrage ist dem Zentral-AVS zuzuleiten. Dies prüft den Standort der Dokumente.

Wenn sich die Dokumente bei der ABH befinden, ist die Anfrage mit der Bitte um Übernahme an die zuständige ABH zu senden. Wurden die Dokumente aufgrund einer Fälschung von der PTU einbehalten, informiert das Zentral-AVS die anfragende Stelle darüber, dass keine echten Dokumente vorliegen.

Dienstanweisung Asylverfahren

Drittstaatenregelung

Sowohl um die Voraussetzungen des Dublinverfahrens zu prüfen, als auch im Hinblick auf die Umsetzung der Drittstaatenregelung (§§ 26a, 34a AsylG) ist es notwendig, dass die Entscheider/-innen auch den Reiseverlauf während der Anhörung des Asylbewerbers durch gezieltes und intensives Befragen herausarbeiten. Schwerpunkte sind dabei:

die Einreise in den sicheren Drittstaat, die Aufenthaltsdauer,

die Aufenthaltsorte,

den Ort des Grenzübertritts in die Bundesrepublik Deutschland und

Unterlagen jeglicher Art, die den Aufenthalt in einem sicheren Drittstaat belegen.

In diesem Zusammenhang ist auch auf § 15 Abs. 4 AsylG (Durchsuchung) hinzuweisen.

Nach der Drittstaatenregelung kann sich ein Ausländer, der aus einem Drittstaat im Sinne des Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG eingereist ist, nicht auf das Asylgrundrecht in der Bundesrepublik Deutschland berufen, weil er in dem sicheren Drittstaat Schutz vor politischer Verfolgung hätte finden können. Der Ausschluss des Asylrechts ist nicht davon abhängig, ob der Ausländer in den sicheren Drittstaat zurückgeführt werden kann oder soll. Es kommt auch nicht darauf an, ob der konkrete Drittstaat, aus dem der Ausländer eingereist ist, festgestellt werden kann (vgl. BVerwG, Urt. vom 07.11.1995, 9 C 73/95).

Die Drittstaatenregelung gilt nach der Ausnahmeregelung des § 26a Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AsylG dann nicht, wenn die Bundesrepublik Deutschland auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages mit dem sicheren Drittstaat für die Durchführung eines Asylverfahrens zuständig ist.

Die Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat der EU gestellten Asylantrages erfolgt nach der Verordnung Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 (Dublin III-VO), die in allen EU-Staaten unmittelbar geltendes Recht ist. Norwegen, die Schweiz sowie Liechtenstein und Island wenden die Dublin III-VO kraft völkerrechtlicher Vereinbarung an.

Reist ein Asylbewerber über einen sicheren Drittstaat in das Bundesgebiet ein, führt der Vorrang des Gemeinschaftsrechts dazu, dass die in der VO festgelegten Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates anzuwenden sind. Ist Deutschland gegenüber diesem Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens

zuständig, ist die Berufung auf das Asylgrundrecht nicht ausgeschlossen. Im durchzuführenden Asylverfahren sind auch die Voraussetzungen für die Asylanerkennung zu prüfen.

Dies gilt, wenn Deutschland nach der VO originär zuständig ist oder seine Zuständigkeit ausdrücklich erklärt hat, etwa wenn

• Deutschland dem Asylbewerber ein Visum erteilt hat (Art. 12),

• der Antragsteller visumsfrei einreisen durfte (Art. 14),

• Deutschland durch Ausübung der humanitären Klausel zuständig geworden ist (Art.

17 Abs. 2)

• der Antragsteller aus einem anderen MS an D überstellt worden ist

• Deutschland durch Ausübung des Selbsteintrittsrechts zuständig geworden ist (Art.

17 Abs. 1)

• Deutschland im Rahmen des Relocation-Verfahrens die Zuständigkeit über-nommen hat.

Bei folgenden Konstellationen ist dagegen trotz Durchführung eines Asylverfahrens in Deutschland nicht von einem Ausschluss der Drittstaatenregelung auszugehen:

• Ein nach der VO zuständiger Staat lehnt die Übernahme ab. Deutschland wird in diesem Fall lediglich nach der Auffangregelung in Art. 3 der VO zuständig. Danach ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Asylantrag gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig, wenn sich nach den Kriterien der Verordnung kein anderer Mitgliedstaat bestimmen lässt.

• Es lässt sich nicht feststellen, über welchen sicheren Drittstaat der Ausländer eingereist ist. Die Beweislast für das Nichteingreifen der Drittstaatenregelung liegt beim Asylbewerber (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18.04.2008, Az.: 19 A 1861/07.A). Auch in diesem Fall wird Deutschland nach der Auffangregelung des Art. 13 (alt; neu: Art. 3) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig.

• Die Überstellung an den zuständigen MS ist wegen Ablauf der Frist nicht mehr möglich.

In diesen Fällen ist in D ein Asylverfahren durchzuführen, obwohl eine originäre Zuständigkeit nach der VO nicht bestand und D diese auch nicht durch eine entsprechende Erklärung übernommen hat. Die Anwendung der Drittstaatenregelung schließt in diesen Verfahren die Zuerkennung des Asylrechts aus.

Ein Drittstaatenbescheid nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 bzw. 3 AsylG ist zu erlassen, wenn der Antragsteller bereits in einem sicheren Drittstaat Internationalen Schutz erhalten hat. (vgl. Kapitel Unzulässige Asylanträge und Zweitanträge)

Dienstanweisung Asylverfahren

Ed-Behandlung

1. Grundsatz

Im Regelfall findet die ed-Behandlung spätestens im Rahmen der Aktenanlage statt. Ist dies nicht geschehen (z.B. bei schriftlicher Antragstellung im Erst- und Folgeverfahren oder Kindern bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres), ist die ed-Behandlung im Rahmen der Anhörung bzw. informatorischen Anhörung nachzuholen. Einer gesonderten Ladung zur ed-Behandlung bedarf es hierbei nicht.

Wird keine Anhörung bzw. informatorische Anhörung durchgeführt, ist eine Ladung zur ed-Behandlung zu veranlassen.

Auch Minderjährige, die bei Antragstellung das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten und deshalb nicht behandelt wurden, sind bei Erreichen dieses Alters zur ed-Behandlung zu laden. Dies gilt auch dann, wenn sie der Antragsfiktion des § 14a AsylG unterliegen.

Vor der Entscheidung ist zu prüfen, ob eine ed-Behandlung durchgeführt wurde, und ggf.

zu veranlassen, dass diese nachgeholt wird.

Ausführliche Verfahrensregelungen und Hinweise zum Thema ed-Behandlung finden sich in der DA-AVS im Kapitel "Ed-Behandlung".

Hinweis:

Referat 62G übermittelt in regelmäßigen Abständen an die Verfahrensreferate Auflistungen derjenigen Minderjährigen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben und bislang nicht ed-behandelt wurden. Hier bestimmt der/die Entscheider-/in durch Verfügung an das AVS, in welcher Form (vgl. DA-AVS „Asylantragstellung minderjähriger Kinder“) die Ladung erfolgen soll. Die benötigten Schriftstücke sind aus der MARiS-Schriftstückliste abrufbar.

Sofern lediglich zur ed-Behandlung geladen wird, sind die schriftlichen Anträge – bei Minderjährigen die Anträge der Eltern – auf Entscheidungserheblichkeit zu prüfen. Ggf. ist noch eine informatorische Anhörung durchzuführen.

Im Dokument DA-Asyl Stand 21.02.2019 (Seite 119-124)