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Anfragen zur HKL-Sachaufklärung

Im Dokument DA-Asyl Stand 21.02.2019 (Seite 39-44)

Vorbemerkung:

Informationsvermittlungsstelle (IVS) = Referat 62E „Informationsvermittlung/Länder- und Rechtsdokumentation“

„Referat Informationslogistik“ = Referat 62G „Medien- und Informationslogistik“

1. Allgemeines

Gemäß § 7 Abs. 1 AsylG dürfen personenbezogene Daten von mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden erhoben werden, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist (vgl. § 24 Abs. 1 AsylG). Sie dürfen unter den Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 1 - 5 auch bei ausländischen Behörden und nicht öffentlichen Stellen erhoben werden; es sei denn, dass Anhaltspunkte dafür bestehen, dass überwiegende schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt werden (vgl. § 7 Abs. 2 Satz 3 AsylG). Dabei sind auch die Vorgaben des Art. 30 Verfahrensrichtlinie zu beachten, wonach u.a. keine Informationen über einzelne Anträge auf internationalen Schutz bei Stellen eingeholt oder an sie weiter gegeben werden dürfen, die den Antragsteller nach seinen Angaben verfolgt oder ihm ernsthaften Schaden zugefügt haben.

Alle Mitarbeiter des BAMF sind zunächst angehalten, Informationen zur HKL-Sachaufklärung bzw. medizinischen Fragestellungen selbst in MILo und anderen Quellen zu recherchieren. In Fällen, in denen keine oder nur unzureichende Informationen gefunden werden, besteht die Möglichkeit einer Anfrage an die Informationsvermittlungsstelle (IVS) als zentraler Ansprechpartner.

Beispiele, was Entscheider anfragen können:

• Länderkundliche Fragen, z.B. zu Krankheiten (Behandelbarkeit, Medikamente, individuelle Zugänglichkeit), Minderheiten, Parteien / Gruppierungen, Existenzminimum, Blutrache, Wehrdienst, Sprachen, Strafsystem

• Rechtsfragen, z.B. Prüfschritte bei Krankheitsvorträgen und zum Verständnis von Dienstanweisungen und Arbeitshilfen

• Hilfestellung zu sonstigen Problemen des Einzelfalles Wann drängt sich eine Anfrage an das AA auf?

Eine solche Anfrage liegt insbesondere dann nahe, wenn Sachverhalte effektiv nur vor Ort aufgeklärt werden können. Dazu zählen insbesondere: Meldedaten, familiäre Verhältnisse, Aufenthaltsort von Angehörigen, Identitätsklärung, Vorliegen von Haftbefehlen, Ermittlungsverfahren, Verurteilungen, Inhalte von Strafregistern, behördliche Maßnahmen wie Hausdurchsuchungen, Auflösung einer Demonstration, Vorliegen einer Blutfehde,

Echtheit/inhaltliche Richtigkeit von Dokumenten, stattgefundene Ereignisse wie Demonstrationen u.a. sowie Rückkehrmonitoring (vgl. Leitfaden für AA-Anfragen).

Anfrageweg

Ein Anfragenentwurf ist grds. auf folgendem Weg vorzulegen:

- Allgemeine Anfragen ohne Beteiligung AA:

• formlos per Email an Informationsvermittlungsstelle oder

• über das Formular „Anfragen an die Informationsvermittlungsstelle“ in MILo - Allgemeine Anfragen mit Beteiligung AA:

• D0809 - Anfragen ohne Verbindungspersonal (VP)

• D0635 - Anfragen mit Verbindungspersonal (Länder mit VP – s.o. Leitfaden) - Medizinische Anfragen:

• D1323 - über MedCOI

• D0810 - an das AA ohne Verbindungspersonal

• D0984 - an das AA mit Verbindungspersonal (Länder mit VP – s.o. Leitfaden) Die in den Vorlagen enthaltenen Ausfüllanweisungen sind zu beachten!

Bei den Vorlagen für AA ist das vorangestellte Geschäftszeichen des BAMF-Aktenplans um die Ziffernbezeichnung des anfragenden Referates zu ergänzen.

Der Anfragetext mit MARiS-Aktenzeichen soll, soweit erforderlich, genaue Personalien, letzte Anschrift im Herkunftsland, Staatsangehörigkeit und Volkszugehörigkeit sowie ggf.

andere für eine Antwort wesentliche Aspekte beinhalten.

Alle Anfragen an das AA sind per Mail zu senden an: „Informationsvermittlungsstelle“.

Eilanfragen – insbes. bei Medieninteresse, in Flughafen- oder in Haftfällen - sind als solche in der Betreffzeile zu kennzeichnen.

Hinweis: Die Anfragenvorlage darf keinesfalls über „Briefversand lokal“ ausgedruckt oder über die Mailfunktion in MARiS verschickt werden. Dadurch würde es in eine Grafik umgewandelt werden und eine weitere Bearbeitung unmöglich machen. Das Dokument ist aus der Schriftstückliste aufzurufen und aus Word über Datei → Senden an → Mail-Empfänger an die o.g. Mail Adresse zu senden.

Beizufügende Anlagen, die lediglich als Kopien vorliegen, sind möglichst als PDF per Mail zu senden.

Bei Anfragen an das AA zur Dokumentenüberprüfung sind diese gesondert zu übersenden. Originalunterlagen müssen deutlich als solche gekennzeichnet und zurückerbeten werden. Erforderliche beglaubigte Übersetzungen sind beizufügen. Liegt bereits eine Abgabenachricht der Zentralen Anlaufstelle an andere Referate vor, können nachzureichende Originaldokumente direkt dorthin gesandt werden.

Des Weiteren ist bei der Echtheitsprüfung von Dokumenten zu beachten: DA Asyl Urkundenprüfung – PTU, InfoPORT: Physikalisch-Technische Urkundenuntersuchung.

Bearbeitungsweg: Die IVS prüft, ob bereits Erkenntnisse vorliegen oder mit eigenen Mitteln beschaffbar sind. Andernfalls wird die Anfrage an das zuständige Fachreferat geleitet. Der zuständige Entscheider erhält eine Ausfertigung der Anfrage an Externe als Mail für die Akte. Etwaige Sachstandsanfragen sollten im Regelfall frühestens nach Ablauf von vier Wochen erfolgen.

Antworten auf Anfragen werden dem Anfragenden per Mail übersandt. Sie sind zur Akte zu scannen.

Antworten des AA sind bei Verwendung im Bescheid zu zitieren (z.B. vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes vom Datum, Geschäftszeichen).

2. Allgemeine HKL-Anfragen

2.1. Allgemeine HKL-Anfragen an die Informationsvermittlungsstelle

Bei konkreten Fragen zur Sachaufklärung des Falles bzw. bei unzureichenden Informationen besteht die Möglichkeit, eine Anfrage an "Informationsvermittlungsstelle“ zu leiten bzw. das Formular „Anfrage an die Informationsvermittlungsstelle“ in MILo zu verwenden.

2.2. Allgemeine HKL-Anfragen an das Auswärtige Amt 2.2.1. Anfragen ohne Verbindungspersonal (D0809)

Hinweis: Für bestimmte HKL sind Merkblätter / Grundsatzschreiben zu beachten - Merkblatt Äthiopien

- Merkblatt Ghana

- Grundsatzschreiben Weißrussland - Grundsatzschreiben Turkmenistan - Merkblatt Irak

2.2.2. Anfragen mit Verbindungspersonal (D0635)

Bei Anfragen an das AA mit Verbindungspersonal des BAMF im HKL handelt es sich i.d.R.

um die Abklärung eines Sachverhaltes im konkreten Einzelfall (d.h. Faktenrecherche).

Bitte beachten Sie die Zusatzinformation für das HKL Türkei.

3. Medizinische HKL-Anfragen

3.1. Medizinische HKL-Anfragen über MedCOI

Betrifft Fälle, in denen keine oder nur unzureichende Informationen zu einer medizinischen Fragestellung gefunden werden.

Die Anfrage ist über „Informationsvermittlungsstelle“ oder das Formular “Anfragen an die Informationsvermittlungsstelle“ in MILo sowie über das MedCOI-Formular D1323 in MARiS zu richten.

I.d.R. werden medizinische Anfragen über das europäische Projekt MedCOI (Medical Country of Origin Information) beantwortet. Bei Ländern mit Verbindungspersonal werden Anfragen auch an diese abgeordneten Bundesamtsmitarbeiter veranlasst, um deren Vor-Ort-Sein zur umgehenden Gewinnung besonders aktueller Erkenntnisse zu nutzen, etwa bei komplexen Fällen.

Für folgende Länder lassen sich derzeit keine MedCOI-Anfragen stellen: Libyen, Sierra Leone, Somalia, Syrien und die palästinensischen Autonomiegebiete. In diesen Fällen ist eine medizinische Anfrage über das AA notwendig (s. 3.2.1.).

3.2. Medizinische HKL-Anfragen an das Auswärtige Amt 3.2.1. Anfrage ohne Verbindungspersonal (D0810)

Medizinische Anfragen an das AA betreffen insbesondere Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland, die in einer Vielzahl von Fällen von Bedeutung sein können. Hierbei ist das Informationsblatt des Auswärtigen Amtes zu beachten.

Anfragen und Anlagen an die Botschaft in Hanoi (Vietnam) müssen in englischer Sprache vorliegen (s. Merkblatt für HKL Vietnam).

Im Adressfeld der Anfrage ist die Botschaft zu benennen, an die die Anfrage gerichtet werden soll.

3.2.2. Anfrage mit Verbindungspersonal (D0984)

Eine medizinische (Eil-)Anfrage im Einzelfall kann über die IVS an das Verbindungspersonal (VP) des Bundesamtes in den Auslandsvertretungen gerichtet werden, wenn dadurch medizinische Behandlungsmöglichkeiten abgeklärt werden sollen.

4. Anfragen an Institute, Institutionen und Universitäten

(D0970) Es gelten die allgemeinen Bearbeitungshinweise s. 1.

5. Ahmadiyya

Vom Antragsteller vorgelegte Bescheinigungen über die Zugehörigkeit zur Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft, das persönliche Glaubensverständnis des Antragstellers, dessen

religiöse Funktionen innerhalb der Gemeinde und andere, herausgehobene religiöse Betätigungen sind im Rahmen der allgemeinen Beweiswürdigung zu bewerten.

Einer obligatorischen Aufforderung, Bescheinigungen der Ahmadiyya Muslim Jamaat vorzulegen, bedarf es nicht. Dieses gilt insbesondere, sofern sich die Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft oder Aktivitäten für diese aus dem Gesamtkontext ergeben; etwa wenn diesbezügliche Erkenntnisse bereits aus Verfahren von Familienmitgliedern vorliegen.

Anderes gilt bei Konversionsvorträgen; in diesen Fällen bleibt von Antragstellern eine Bestätigung der Ahmadiyya Muslim Jamaat zu fordern.

Anschrift: Nuur-Moschee,Babenhäuser-Landstr.25,60599 Frankfurt/Main.

6. Rechtliches Gehör

Einem Asylantragsteller ist zu allen entscheidungserheblichen Tatsachen rechtliches Gehör zu gewähren.

Für Informationen und Erkenntnisse, die nach der Anhörung gewonnen werden, besteht unter bestimmten Voraussetzungen die Notwendigkeit, dem Antragsteller vor der Bescheiderstellung Gelegenheit zu einer Stellungnahme einzuräumen. (s. DA-Asyl

„Rechtliches Gehör“).

Dienstanweisung

Asylverfahren

Im Dokument DA-Asyl Stand 21.02.2019 (Seite 39-44)