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Nachfluchttatbestände Anerkennung von subjektiven Nachflucht- Nachflucht-gründen

Im Dokument DA-Asyl Stand 21.02.2019 (Seite 182-185)

Familieneinheit nach § 14a AsylG

5. Nachfluchttatbestände Anerkennung von subjektiven Nachflucht- Nachflucht-gründen

Eine Anerkennung als Asylberechtigter kann nach § 28 Abs. 1 AsylG in aller Regel nur erfolgen, wenn die selbst geschaffenen Nachfluchtgründe auf einem Entschluss beruhen, der einer festen, bereits im Herkunftsland erkennbar betätigten Überzeugung entspricht.

§ 28 Abs. 1a AsylG stellt klar, dass bei der Flüchtlingsanerkennung und bei der Zuerkennung subsidiären Schutzes auch solche Nachfluchtgründe beachtlich sind, bei denen die Bedrohung auf Ereignissen beruht, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat.

Nach § 28 Abs. 2 AsylG kann derjenige in der Regel in einem Folgeverfahren nicht als Flüchtling anerkannt werden, bei dem die Gefahr politischer Verfolgung auf Umständen beruht, die er selbst nach dem Verlassen seines Herkunftsstaates aus eigenem Entschluss geschaffen hat.

Mit dieser Vorschrift hat der Gesetzgeber Nachfluchtgründe, die nach Abschluss des ersten Asylverfahrens vom Betreffenden selbst geschaffen wurden, unter Missbrauchsverdacht gestellt. Der Antragsteller muss die gesetzliche Missbrauchsvermutung widerlegen. Sie ist dann widerlegt, wenn der Antragsteller den Verdacht ausräumen kann, er habe Nachfluchtaktivitäten nach Ablehnung des Erstantrags nur oder aber hauptsächlich mit Blick auf die erstrebte Flüchtlingsanerkennung entwickelt oder intensiviert. Ein gegen Missbrauch sprechendes Indiz, das allein jedoch nicht zur Widerlegung der Regelvermutung ausreicht, kann die Kontinuität der nach außen betätigten politischen Überzeugung sein. Bleibt das Betätigungsprofil des Antragstellers nach Abschluss des Erstverfahrens unverändert, liegt die Annahme eines Missbrauchs eher fern. Wird der Antragsteller jedoch nach einem erfolglosen Asylverfahren erstmals exilpolitisch aktiv oder intensiviert er seine bisherigen Aktivitäten, muss er dafür gute Gründe anführen, um den Verdacht auszuräumen, dies geschehe in erster Linie, um die Voraussetzungen für eine Flüchtlingsanerkennung zu schaffen. Hierzu sind die Persönlichkeit des Asylbewerbers und dessen Motive für seine erstmalig aufgenommenen oder intensivierten Aktivitäten vor dem Hintergrund seines bisherigen Vorbringens und

seines Vorfluchtschicksals einer Gesamtwürdigung zu unterziehen (BVerwG, Urteil vom 18.12.2008; 10 C 27.07).

Kann der Antragsteller die gesetzliche Regelvermutung nicht widerlegen, ist der subsidiäre Schutz nach § 4 Abs. 1 AsylG und gegebenenfalls die Abschiebungsverbote gem. § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG zu prüfen.

6. Entscheidung

6.1. Durchführung eines weiteren Asylverfahrens

Ein weiteres Verfahren wird nur durchgeführt, wenn die Voraussetzungen nach § 51 Abs.

1 bis 3 VwVfG (i.V.m. § 71 Abs. 1 AsylG) vorliegen.

Hierfür ist erforderlich, dass die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 51 Abs. 2 und 3 VwVfG erfüllt sind; d. h. der Antragsteller muss ohne grobes Verschulden außer Stande gewesen sein, den Wiederaufgreifensgrund bereits im früheren Verfahren geltend zu machen und den Folgeantrag binnen drei Monaten, nachdem ihm der Wiederaufgreifensgrund bekannt geworden war, gestellt haben. Zudem müssen sich gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 VwVfG die Sach- oder Rechtslage zu Gunsten des Betroffenen geändert haben (Nr. 1) oder neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden (Nr. 2) oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung (Nr. 3) gegeben sein.

In den entsprechenden Textbausteinen des TH / AT sind die rechtlichen Voraussetzungen der einzelnen Wiederaufgreifensgründe dargestellt.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes sind bei der Erfolgsprüfung grundsätzlich nur solche Gründe berücksichtigungsfähig, die zulässigerweise, insbesondere fristgerecht geltend gemacht worden sind. Einzelne neue Tatsachen, die zur Begründung nachgeschoben werden, brauchen - ausnahmsweise - allerdings nicht innerhalb der Ausschlussfrist vorgetragen zu werden, wenn sie lediglich einen bereits rechtzeitig geltend gemachten Wiederaufgreifensgrund bestätigen, wiederholen, erläutern oder konkretisieren (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.02.1998, EZAR 631 Nr. 45).

6.2. Prüfung von Abschiebungsverboten

Mit der Entscheidung über einen Folgeantrag erfolgt stets auch eine Prüfung zu § 60 Abs.

5 und 7 AufenthG.

Hat das Bundesamt in dem oder den früheren Verfahren noch keine ausdrückliche und auch keine inzidente Prüfung der Abschiebungsverbote vorgenommen, muss in jedem Fall eine erstmalige materielle Entscheidung getroffen werden. Wird ein weiteres Asylverfahren

durchgeführt, ist ohnehin wie beim Asylerstantrag auch zu den Abschiebungsverboten eine Sachentscheidung zu treffen.

Im Regelfall hat das Bundesamt bereits eine Entscheidung zu den Abschiebungsverboten getroffen. Wird kein weiteres Asylverfahren durchgeführt, kann wie beim Folgeantrag eine neue Entscheidung nur beansprucht werden, wenn die Voraussetzungen nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen.

Ausnahmsweise kann das Wiederaufgreifen eines solchen Verfahrens auch gem. §§ 48, 49 VwVfG von Amts wegen erfolgen. Das Ermessen obliegt hierbei nicht dem einzelnen Entscheider: Die DA-Asyl „Wiederaufgreifen von Amts wegen im weiteren Sinne zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG” ist zu beachten.

6.3. Tenorierungen

Die im TH / AT für Folgeanträge und Wiederaufgreifensanträge vorgegebenen Tenorierungen sind wie auch die anderen Tenorierungen verbindlich.

6.4. Begründung

Auf die im TH / AT (Themengruppe „Folge- und Wiederaufgreifensverfahren“; ThFW) bereitgestellten Gerüstbescheide und Textbausteine wird verwiesen.

Eine im Erstverfahren getroffene positive Entscheidung zum subsidiären Schutz nach § 4 Abs. 1 AsylG und/oder den Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG (alt:

§ 60 Abs. 2 - 7 AufenthG a.F.) ist auf Widerrufsgründe hin zu überprüfen. Liegen Widerrufsgründe vor, ist ein Widerrufsverfahren einzuleiten. Liegen solche nicht vor, ist im Bescheid auf die positive Feststellung im Erstverfahren hinzuweisen.

Wurde hingegen im Erstverfahren ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 2 AufenthG a.F. oder § 60 Abs. 5 AufenthG festgestellt, ist ein auf § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG abzielender Wiederaufgreifensantrag bereits mit der Begründung abzulehnen, dass mit diesem keine günstigere Rechtsposition gegenüber dem Erstverfahren zu erlangen sei.

Im Falle einer Asylanerkennung und/oder positiven Feststellung zu § 3 und/oder § 4 AsylG im weiteren Asylverfahren kann gemäß § 31 Abs. 3 S. 2 AsylG von einer erstmalig zu treffenden materiellen Entscheidung zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG abgesehen werden.

6.5. Abschiebungsandrohung/-anordnung ( § 71 Abs. 5 AsylG )

Führt der Folgeantrag nicht zur Durchführung eines weiteren Verfahrens, bedarf es nach § 71 Abs. 5 AsylG zum Vollzug der Abschiebung keiner erneuten Abschiebungsandrohung/-anordnung. Ist der Folgeantrag als unzulässig abzulehnen, ist also grundsätzlich keine Abschiebungsandrohung zu erlassen. Etwas anderes gilt, wenn keine vollziehbare

Abschiebungsandrohung des Bundesamtes (mehr) vorliegt, etwa wenn in dem oder den Vorverfahren keine Abschiebungsandrohung ergangen ist oder diese entfallen ist. Die Abschiebungsandrohung kann durch Aufhebung entfallen sein, aber auch durch die zwischenzeitliche Erteilung eines Aufenthaltstitels. Im letzteren Fall kann eine erneute Abschiebungsandrohung nur ergehen, wenn der Ausländer nicht mehr im Besitz des Aufenthaltstitels ist.

Ist ausnahmsweise eine Abschiebungsandrohung zu erlassen, ist eine Ausreisefrist von einer Woche zu setzen (§ 71 Abs. 4 iVm § 36 Abs. 1 AsylG).

6.6. Rechtsbehelfsbelehrung (RBB)

Negative Entscheidungen beim Folgeantrag werden mit folgender RBB versehen:

- ohne Abschiebungsandrohung RBB ”A”, - mit Abschiebungsandrohung RBB ”B”.

6.7. Entscheidungsquintette (Amtsentscheidungsvorlagen)

Im Einzelfall kann einer besonderen Fallkonstellation ein Entscheidungsquintett (EQ) folgen, dessen Eingabe in der MARiS-Maske „BAMF-Entscheidungen“ nicht angenommen wird (die Fehlermeldung sollte als Hardcopy dokumentiert werden – zumindest aber neben dem eingegebenen EQ genau notiert). Anschließend zur Abklärung und Stammdatenpflege Referat 61A kontaktieren - per Fax unter 0911/943-7998 zu Hd. H.

Schneider oder per Mail bzw. telefonisch H. Schneider (Tel. 0911/943-24831), H. Pölkner (Tel. 0911/943-84302).

Im Dokument DA-Asyl Stand 21.02.2019 (Seite 182-185)