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Vorsicht beim Öffnen von Übersee-Containern

Anlass: Container werden aus Gründen des Vorrats- oder Pflanzenschutzes begast. Warnhin-weise auf die erfolgte Begasung in den Frachtpapieren oder am / im Container fehlen oftmals. Bei Kontrollen und beim Entladen von Containern kam es bereits zu Vergiftun-gen.

Inhalt: Der Empfänger von Übersee-Containern muss damit rechnen, dass der Containerinhalt begast wurde und sich noch Gasreste in gesundheitsgefährdender Konzentration in den Containern befinden. Die Begasungsmittel Methylbromid und das im Ausland verstärkt eingesetzte Sulfuryldifluorid sind nicht durch ihren Geruch identifizierbar. Vielfach fehlen entsprechende Kennzeichnungen oder Hinweise auf die vorhergehende Begasung.

Selbst Kontrollmessungen an geöffneten Containern sind nicht in jedem Fall zuverlässig.

Das Ausgasen kann z.B. bei einzeln in Folien verpackter Ware trotz Belüftung des Containers mehrere Tage dauern.

Zu den begasten Waren zählen z.B. Textilien und Holzprodukte wie Rattanmöbel, aber auch Waren, die auf Holzpaletten oder in Holzkisten verpackt oder mit Stauholz fixiert sind. Container mit verklebten Lüftungsschlitzen sind in jedem Fall verdächtig.

Diese Warnung richtet sich vor allem an Unternehmen, die solche Container beziehen, aber auch an Transport-, Umschlag- und Lagerbetriebe sowie an Warenkontrolleure und Aufsichtsdienste.

Empfehlung: Unternehmen und Aufsichtsdienste, die Überseecontainer öffnen, prüfen oder entladen, sollten in ihrer nach dem Arbeitsschutzgesetz erforderlichen Gefährdungsbeurteilung konkrete Maßnahmen beschreiben, wie verdächtige Container erkannt und welche Maßnahmen in diesen Fällen z.B. hinsichtlich Kennzeichnung, Lüftung und Kontrollmes-sungen zum Schutz der Arbeitnehmer und letztlich auch der Endverbraucher getroffen oder veranlasst werden müssen. Werden Begasungsmittelreste festgestellt, ist ein Befähigungsscheininhaber nach Nr. 9.3 Abs. 13 der Technischen Regeln Begasung -TRGS 512 - hinzu zu ziehen.

Sofern Sie den Container oder die Containerware nicht selbst auspacken, bitten wir diese Information an den Empfänger weiterzugeben.

In Zweifelsfällen erteilen Auskunft:

Gewerbeaufsichtsamt Bremen Gewerbeaufsichtsamt Bremerhaaven

Parkstraße 58/60 Lange Straße 119

28209 Bremen 27580 Bremerhaven

Telefon: (04 21) 3 61 - 62 60 Telefon: (04 71) 9 52 56 - 0 Telefax: (04 21) 3 61 - 65 22 Telefax: (04 71) 9 52 56 - 38

Vor dem Öffnen eines Containers ist zu prüfen, ob Hinweise auf eine durchgeführte Bega-sung vorliegen. Ist der Container ordnungsgemäß gekennzeichnet und ein „Certificate of Fumigation“ liegt vor, ist die Situation eindeutig. Vorsicht geboten ist jedoch auch, wenn die Lüftungsschlitze des Containers abgeklebt sind, Reste einer Gefahrenkennzeichnung am Container angebracht sind (s. Abb. 9), Verpackungsmittel oder Trägermaterialien von Bega-sungsmitteln im Container vorgefunden werden oder wenn es sich um Ware handelt, die üb-licherweise begast wird (z.B. Rattan-Möbel). Ist eine Gefährdung durch Begasungsmittel nicht auszuschließen, so ist ein Befähigungsscheininhaber eines Schädlingsbekämpfungs-unternehmens hinzu zu ziehen.

Abb. 9: Importcontainer mit Kennzeichnung einer vorausgegangenen Begasung

Sämtliche im Aufsichtsbezirk tätigen Schädlingsbekämpfungsunternehmen wurden aufge-fordert, bei der Freigabe von begasten Containern folgende Maßnahmen zu ergreifen:

1. Liegen bei der Freigabe eines unter Gas stehenden (Import-) Containers keine zuverläs-sigen Informationen über das verwendete Begasungsmittel vor, so ist auf alle realisti-scherweise zu erwartenden Mittel zu prüfen, d.h. nicht nur auf Brommethan und Phos-phorwasserstoff, sondern auch auf Sulfuryldifluorid.

2. Die Durchführung der Messung gemäß TRGS 512 Ziffer 11.3 ist an repräsentativer Stelle des Containers durchzuführen. Die übliche Praxis, die Bestimmung der Konzentration an noch vorhandenem Begasungsmittel im vorderen, durch das Öffnen der Türe relativ gut durchlüfteten Bereich durchzuführen, gibt nicht die Verhältnisse im hinteren Teil des Containers oder im Inneren von Kartons wieder. Bei verblisteter oder in Kartons ver-packter Ware ist daher die Gasprobe aus dem Inneren dieser Verpackungen zu ent-nehmen, ansonsten aus dem hinteren Bereich des Containers. Ist dieser nicht zugäng-lich, kann für die Probenahme der Einsatz eines Verlängerungsschlauches erforderlich werden. Ist seit dem letzten Öffnen des Containers so viel Zeit verstrichen, dass sich wieder eine gleichmäßige Verteilung des Gases im Inneren eingestellt hat, sollte die Messung vorzugsweise bei geschlossener Türe durch die Tür-Gummiabdichtung hin-durch erfolgen.

3. Bei der Freigabe sind alle Gefahrenkennzeichnungen, die auf eine Begasung hinweisen, zu entfernen. Dies gilt auch für alte, vom Schädlingsbekämpfungsunternehmen selbst nicht angebrachte Kennzeichnungen.

4. Zahlreiche Container werden im Exportland begast und dann unter Gas stehend per Schiff transportiert. Die Belüftung und Freigabe erfolgt am Bestimmungsort oder im Um-schlagshafen. Diese Arbeiten wurden bisher dem Gewerbeaufsichtsamt nicht angezeigt.

Eine Kontrolle wie und ob die Freigabe durchgeführt wird, war somit nicht möglich Auf der Grundlage von Anhang V Nr. 5.2.2 GefStoffV i.V.m. Nr. 2 Abs. 1 der Technischen Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 512 wurden die Schädlingsbekämpfungsunternehmen verpflichtet, auch die Freigaben von (Import-) Containern zuvor anzuzeigen.

5. In der Zeit zwischen Freigabe und Entladen des Containers kann durch Desorption wie-der eine gefährlich hohe Konzentration des Begasungsmittels in wie-der Raumluft entstehen.

Daher wird empfohlen, auf die vorausgegangene Begasung durch ein Schild an der In-nenseite der Containertüre hinzuweisen mit Angabe des Begasungsmittels, dem Zeit-punkt von Begasung und Freigabe, der Gefährdung durch Begasungsmittelrückstände, dem freigebenden Unternehmen sowie der Empfehlung, den Container vor dem Betre-ten nochmals gründlich zu durchlüfBetre-ten.

Dieser Maßnahmenkatalog wurde von der Arbeitsgruppe „Begasung und Schädlings-bekämpfung“ des Länderausschusses für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik, LASI UA 2, in Form von Merkblättern veröffentlicht.

Zusätzlich wurden folgende Verbesserungen vorgeschlagen:

• alle Begasungsmittel sollten mit einem charakteristischen Geruchstoff versetzt werden (Odorierung). Der Geruch hat nicht nur eine Warnfunktion sondern dient auch zur Iden-tifikation des Begasungsmittels.

• die bisherige Praxis der natürlichen Lüftung der Container durch Öffnen von Türen und Lüftungsschlitzen sollte durch eine technische Belüftung im hinteren Containerbereich mittels Lanzen ergänzt werden.

Verzicht auf Begasungen möglich?

Ersatzstoffe

Die wirksamste Schutzmaßnahme stellt jedoch die Vermeidung dieser giftigen Be-gasungsmittel dar. Der Einsatz weniger gefährlicher Ersatzstoffe oder Ersatzverfahren ist sorgfältig zu prüfen. Baumstämme, die in großem Umfang nach China exportiert werden, können bereits in den Holzeinschlaggebieten mit wässriger Pyrethroidlösung zur Bekämp-fung holzzerstörender Schädlinge besprüht werden. Für die Behandlung berindeten Rund-holzes in Bremerhaven wird z.Z. eine pflanzenschutzrechtliche Prüfung für den Einsatz eines Kaltvernebelungspräparates auf Basis Dichlorvos und Pyrethrum durchgeführt. Auch wird die Einsatzmöglichkeit ungiftiger, erstickend wirkender Gase (CO2, N2) geprüft. In Einzelfäl

len kann durch eine Wärmebehandlung gänzlich auf den Einsatz von Schädlingsbekämp-fungsmitteln verzichtet werden.

Ersatzverfahren

Durch den Verzicht auf Paletten sowie Verpackungs- und Staumaterialien aus Holz könnte zumeist auf eine Schädlingsbekämpfung verzichtet werden. Im internationalen Warenver-kehr konnten sich jedoch holzfreie Materialien (noch) nicht durchsetzen. Es kommt auch immer wieder vor, dass Begasungen durchgeführt werden, obwohl dies nicht nötig ist. Für den Export holzfreier Waren nach China genügt eine „Holzfreiheitsbescheinigung“; ein Pflanzengesundheitszeugnis ist nicht erforderlich. Ein großer Importeur von Möbeln aus Pressspan versucht nach einem Vergiftungsunfall durch Begasungsmittelrückstände im Container auf seinen asiatischen Lieferanten dahingehend einzuwirken, dass die Ware künf-tig nicht mehr begast wird. Pressspan-Produkte werden von holzzerstörenden Insekten nicht angegriffen; eine Begasung macht somit keinen Sinn.

Die Gefährdung durch Gase in Importcontainern stellt ein internationales Problem dar. Des-sen Ausmaß wird besonders deutlich durch die umfangreiche Studie des niederländischen Rijksinstitut voor Volksgesondheit en Milieu vom Oktober 2002 mit dem Titel „Measuring the amount of gas in import containers“. Bei der Untersuchung von 300 nicht gekennzeichneten Importcontainern in Rotterdam wurde zwar kein Sulfuryldifluorid entdeckt, jedoch enthielten 21% der überprüften Container Brommethan, Phosphorwasserstoff oder Formaldehyd. Es wurden jedoch nicht nur giftige Begasungsmittel vorgefunden, sondern in Einzelfällen auch Kohlenmonoxid und Kohlendioxid. Die Konzentrationen dieser Gase war in vielen Contai-nern äußerst hoch. Das Betreten der unbelüfteten Container hätte schwerwiegende Ge-sundheitsschäden zur Folge gehabt.

Weitere Gefährdungen beim Betreten von Containern

Außer durch Begasungsmittel und andere gesundheitsschädliche Gase besteht auch eine Gefährdung durch Schimmelpilzsporen. Betroffen sind insbesondere Lebensmittel sowie Waren, die witterungsunempfindlich sind und daher nicht vor Regen geschützt werden, so dass die Holzpaletten feucht werden und schimmeln können.

In Einzelfällen wurde im Inneren von Importcontainern eine explosionsgefährliche Atmosphä-re gemessen (z.B. durch undichte Einweg-Feuerzeuge).

Selbst aufgeplatzte Säcke mit Asbest (reine Crysotylasbest-Neuware im Transit von Russ-land nach Südafrika) wurden schon in Containern, die in Bremerhaven umgeladen wurden, vorgefunden.

Verrutschte Ladung, die beim Öffnen der Containertüren heraus fiel, verursachte tödliche Unfälle.

Zur Risikoreduzierung wird daher grundsätzlich empfohlen, sich beim Öffnen so zu stellen, dass man schnell einen sicheren Bereich außerhalb des Aufschlagwinkels der Türen und der

Sturzrichtung der Ladung erreicht. Vor dem Nähertreten an einen geöffneten Container sollte dieser zumindest kurzzeitig belüftet werden. Auch sollte auf ungewöhnliche Gerüche, aus-getretene Ware und Verpackungen von Begasungsmitteln geachtet werden. Im Verdachtsfall ist fachkundige Unterstützung hinzu zu ziehen.

Ansprechpartner: Herr Dr. Klein; Gewerbeaufsichtsamt Bremerhaven Begasungen

In Bremerhaven werden „nur“ Container begast, während in der Stadt Bremen auch Bega-sungen von Sackstapel, Silozellen und Hallen erfolgten. Deren Anzahl ist wie in den Vorjah-ren gering im Vergleich zu den begasten Containern. In folgender Tabelle sind alle Bega-sungen der letzten Jahre im Land Bremen aufgeführt.

1995 1996 1997 1998 1999 2000 2001 2002 Container 411 587 311 977 1535 1476 1534 3309

Sackstapel 85 66 60 72 28 25 18 28

Kammern und

Vorratsräume 18 22 19 24 19 16 4 2

Silozellen 31 45 14 55 40 25 41 52

Hallen 15 4 2 1 11 14 7 3

Schiffsfreigaben 0 19 21 13 18 22 20 25

Speicher 0 0 2 4 0 0 0 0

Summe der

Begasungen 560 743 429 1146 1651 1578 1624 3419

Von den 3309 Containerbegasungen wurden 514 mit Phosphorwasserstoff und 2795 mit Brommethan (Methylbromid) durchgeführt. Der Einsatz von Phosphorwasserstoff erfolgt überwiegend bei Containern, die in Bremen umgeschlagen werden.

Ansprechpartner: Dr. Klein Gewerbeaufsichtsamt Bremerhaven Herr Müller Gewerbeaufsichtsamt Bremen

3.1.7 Explosionsgefährliche Stoffe Sprengstoffgesetz

Verfahren im Jahre 2002

Für das Land Bremen ergibt sich für 2002 folgende Statistik:

Neu

In Bremen wurden 67 Feuerwerke gemäß § 23 der 1. SprengV angezeigt. Davon waren 34 Feuerwerke den Klassen III oder IV zuzuordnen. Diese Feuerwerke wurden auf Plätzen ab-gebrannt, die anderen 33 dagegen auf Bühnen. Hier mussten einzelne Darbietungselemente wegen sicherheitstechnischer Bedenken untersagt werden, da die Sicherheitsabstände zum Publikum oder zur Bühnendekoration nicht eingehalten werden konnten oder eine zu starke Rauchentwicklung zu erwarten war.

Bei den Überprüfung im nicht gewerblichen Bereich ergaben sich keine Beanstandungen bei der Lagerung von Schwarz- und NC- Pulver.

Lehrgangstätigkeit

Neben den üblichen Lehrgängen bei der Hafenfachschule in Bremen wurde unter Beteili-gung des Gewerbeaufsichtsamtes ein Ergänzungskurs zum Umgang mit Explosivstoffen, Zündern und Raketenfeststofftreibsätzen für acht Mitarbeiter einer pyrotechnischen Fabrik durchgeführt. Alle waren bereits Inhaber des Befähigungsscheines zum Umgang mit pyro-technischen Gegenständen. Der Kursus erfolgte durch einen externen staatlich anerkannten Lehrgangsträger.

Durchführungsverordnungen

Verkauf pyrotechnischer Gegenstände der Klassen I und II zu Silvester

Mit der 2. Verordnung zum Sprengstoffgesetz wurden die Regelungen zur Aufbewahrung von explosionsgefährlichen Stoffen, insbesondere von pyrotechnischen Gegenständen der Klasse I und II der Lagergruppe 1.4 außerhalb eines genehmigten Lagers (kleine Mengen), geändert, daneben der Explosionsgefahr insbesondere die Brandgefahr bei der Sicherheits-betrachtung von entscheidender Bedeutung ist.

Die Mitarbeiter / -innen der Gewerbeaufsicht wurden in Hinblick auf den Verkauf von Sil-vesterfeuerwerk und der damit verbundenen Aufbewahrung pyrotechnischer Gegenstände auf geänderte Regelungen eingewiesen.

Ebenso wurde das Sachgebiet „Vorbeugender Brandschutz“ der Feuerwehr informiert, dass bei ortbeweglicher Aufbewahrung von pyrotechnischen Gegenständen außerhalb eines Ge-bäudes, z. B. in Containern, der Betreiber die Aufstellung mit dem „Vorbeugenden Brand-schutz“ abzustimmen hat.

Das Informationsblatt „Verkauf pyrotechnischer Gegenstände der Klasse I und Klasse II für Einzelhändler“ wurde den neuen Vorschriften angepasst.

Im Vorfeld des Verkaufs für die pyrotechnischen Gegenstände wurden insbesondere die Verbrauchermärkte für Sonderposten, die „Neulinge“ sowie die im Vorjahr aufgefallenen Verkaufsstellen aufgesucht, um die geänderten Vorschriften zu erläutern. Dieses hat sich bei der Überprüfung während des Verkaufs als äußerst wirksam erwiesen.

Ein großer Verbrauchermarkt stellte den Antrag, pyrotechnische Gegenständen in der Mall (Verkaufspassage) zu verkaufen. Die Überprüfung ergab, dass ein Aufstellen von Verkaufs-tischen in der Passage die Verkehrs- und Rettungswege in erheblichem Maße eingeschränkt hätte; daher wurde dieser Antrag mit einem Bescheid abgelehnt.

Während der Verkaufszeit vom 28. bis 31. Dezember 2002 wurden von 10 Mitarbeiter / -innen des Gewerbeaufsichtsamtes Bremen insgesamt 131 Verkaufsstellen kontrolliert. Bei den Überprüfungen festgestellte Mängel wurden in der Regel unverzüglich beseitigt. In 16 Fällen wurde eine Verwarnung ausgesprochen.

Ansprechpartner: Herr Stiebritz, Gewerbeaufsichtsamt Bremen Herr Koop Gewerbeaufsichtsamt Bremerhaven

3.1.8 Strahlenschutz