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Mutterschutzgesetz, Bundeserziehungsgeld- Bundeserziehungsgeld-gesetz

Sozialvorschriften im Straßenverkehr

3.2.3 Mutterschutzgesetz, Bundeserziehungsgeld- Bundeserziehungsgeld-gesetz

Allgemeines, Statistik

Im Berichtszeitraum wurden bei den Gewerbeaufsichtsämtern 31 Anträge auf Zustimmung der Kündigung gemäß den Bestimmungen des § 9 Abs. 3 Mutterschutzgesetz und 87 Anträ-ge Anträ-gemäß § 18 Abs. 1 BundeserziehungsAnträ-geldAnträ-gesetz Anträ-gestellt. In insAnträ-gesamt 84 Fällen wurde dem Antrag zugestimmt. 2 Anträge wurden abgelehnt. 8 Anträge wurden entweder zurück-genommen oder durch Vergleich bzw. andere Art entschieden. Über 24 Anträge nach §18 Abs. 1 BErzGG ist noch nicht entschieden.

Der folgenden Tabelle ist die Entwicklung der Anzahl der Anträge der vergangenen fünf Jah-re zu entnehmen.

1998 1999 2000 2001 2002

Anträge nach § 9 Abs. 3 MuSchG

einschl. der Überträge aus dem Vorjahr 22 32 25 11 31

Zustimmungen 12 12 12 5 23

Ablehnungen 0 2 3 1 2

Sonstige Erledigung 6 9 9 5 6

Noch nicht entschiedene Anträge 4 9 1 -

-Anträge nach § 18 Abs. 1 BErzGG

einschl. der Überträge aus dem Vorjahr 63 67 66 56 87

Zustimmungen 51 38 49 36 61

Ablehnungen 0 0 0 -

-Sonstige Erledigung 7 23 12 5 2

Noch nicht entschiedene Anträge 5 6 5 15 24

Ansprechpartner: Frau Stephan; Gewerbeaufsichtsamt Bremen Frau Wienberg; Gewerbeaufsichtsamt Bremerhaven Mutterschutz – Ist Prävention möglich?

Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) und die dazu erlassene Verordnung zum Schutz der Mütter am Arbeitsplatz richten sich, wie alle Gesetze im Arbeits- und Gesundheitsschutz, an den Arbeitgeber und haben den besonderen Schutz der werdenden sowie stillenden Mütter am Arbeitsplatz zum Ziel. Die Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 1 der Verordnung knüpft unmittelbar an das Arbeitsschutzgesetz an. Zu den allgemeinen Grundsätzen, die der Arbeitgeber bei den Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu beachten hat, gehört auch, dass spezielle Gefahren für besonders schutzbedürftige Beschäftigungsgruppen zu berücksichti-gen sind.

Zur Überprüfung der Einhaltung der Arbeitsschutzvorschriften durch die Gewerbeaufsicht gehört auch, zu prüfen, wie der Arbeitgeber sich bei der Beschäftigung von Frauen auf mög-liche Schwangerschaften und die Einhaltung der mutterschutzrechtmög-lichen Bestimmungen vorbereitet hat. Hier ist noch viel Aufklärungsarbeit erforderlich. Leider fehlt die Zeit, alle Ar-beitgeber einzeln zu beraten, also müssen Dritte einbezogen werden.

Hier ein kurzer Einblick in die Tätigkeit der Fachgruppe Mutterschutz:

Der Arbeitgeber hat dem Gewerbeaufsichtsamt das Bestehen einer Schwangerschaft bei ei-ner seiei-ner Arbeitnehmerinnen unverzüglich, d. h. nach Bekanntgabe durch die Schwangere, schriftlich mitzuteilen. Diese gesetzliche Forderung besteht deshalb, um die Aufsichtsbehör-de gezielt in die Lage zu versetzen zu prüfen , ob durch Aufsichtsbehör-den Arbeitgeber die Umsetzung aller mutterschutzrechtlichen Forderungen gewährleistet ist. Handlungsbedarf ist u.a. immer dann gegeben, wenn die Mitteilung unzureichend ist bzw. Verstöße gegen Gesetz und Verord-nung offensichtlich bzw. zu vermuten sind. In § 1 der VerordVerord-nung zum Schutz der Mütter am Arbeitsplatz wird von dem Arbeitgeber, unabhängig von den Pflichten laut Arbeitsschutzge-setz (ArbSchG), die rechtzeitige Beurteilung des Arbeitsplatzes werdender und stillender Mütter festgeschrieben.

An bestimmten Arbeitsplätzen mit hohem Gefährdungspotential für das werdende Leben (a-ber auch das zu stillende Kind) liegt hier die Betonung auf „rechtzeitige Beurteilung“; eine Forderung, gegen die leider immer wieder verstoßen wird.

Also wird das Gespräch mit dem Arbeitgeber gesucht, werden Forderungen einschlägiger gesetzlicher Bestimmungen, insbesondere das MuSchG, die Verordnung, die Biostoffver-ordnung (BioStoffV), besprochen, wird der Arbeitsplatz der Schwangeren überprüft. Soweit die Theorie oder besser, ein Teil davon!

Leider können gerade Arbeitsplatzüberprüfungen schwangerer Arbeitnehmerinnen durch das Gewerbeaufsichtsamt nicht in dem Maße stattfinden, wie es z. B. die Mitteilungen erfor-derlich machen; leider kommt auch die präventive Tätigkeit im Mutterschutz manchmal zu kurz.

Der Arbeitgeber ist für die Einhaltung der gesetzlichen Forderungen zum Schutz der wer-denden und stillenden Mütter bei der Arbeit verantwortlich. Da dem Gewerbeaufsichtsamt natürlich durch die vielseitigen Berührungspunkte mit den Firmen nicht entgeht - gar nicht entgehen kann, da durch den Arbeitgeber oft genug betont! – mit wie viel Behörden, Institu-tionen, Gesetzen … er es zu tun hat, sind die Probleme bei der Beachtung und Umsetzung von Vorschriften durchaus bekannt. Als Unternehmer hat er eine große Verantwortung im gesamten Wirtschaftsgefüge übernommen. Er ist tatsächlich oft nicht zu beneiden. Denkt man allein nur an die Flut der Gesetze im Arbeits- und Gesundheitsschutz, die beachtet werden müssen. Die Gewerbeaufsicht wird deshalb auch nicht einfach nur voraussetzen und fordern, sondern im Rahmen ihrer Möglichkeiten auch unterstützen. Und genau dafür wären z. B. noch mehr Gespräche und Arbeitplatzüberprüfungen vor Ort wichtig.

Leider gibt es viele Arbeiten, die „fremdbestimmt“ sind und in den letzten Jahren extrem zu-genommen haben. Hierunter fallen unter anderem die Anträge auf Zulassung der Kündigung nach dem Mutterschutzgesetz bzw. Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG).

Diese Antragszunahme hat in vielen Fällen mit der schlechten wirtschaftlichen Situation zu tun. Im Jahr 2002 wurden von beiden Gewerbeaufsichtsämtern 86 Bescheide in diesem Be-reich erteilt; Tendenz steigend!

Neben dem, dass der Verlust des Arbeitsplatzes für die meisten Schwangeren und Erzie-henden bedauerlich ist, stellt diese Entwicklung auch ein Problem für die zuständigen Sach-bearbeiter / -innen bei der Gewerbeaufsicht dar. Auch die Bearbeitung der genannten An-träge ist in vielen Fällen zeitaufwendiger geworden; insbesondere, da oft der Antragsteller a-ber auch die Betroffene durch Rechtsanwälte vertreten werden.

Und jede Seite drängt auf schnelle Bearbeitung. Immer dann, wenn Anträge nach dem Mut-terschutzgesetz gestellt werden und der Arbeitgeber bzw. Insolvenzverwalter noch monatli-che finanzielle Verpflichtungen für die Arbeitnehmerin hat, ist dies verständlich und wird bei der Reihenfolge der Ermittlungen berücksichtigt. Doch es ändert nichts daran, dass stets Prioritäten gesetzt werden müssen, die andere Vorgänge warten lassen.

Die Arbeit der Gewerbeaufsicht im Bereich Mutterschutz spiegelt sich jedoch nicht nur in er-teilten Bescheiden wider. Es gibt viele Fälle, die vorab hinsichtlich der Aussicht auf Erfolg des Antragsstellers besprochen werden, die Zeit beanspruchen und wo Anträge letztlich gar nicht erst gestellt werden. Zu diesem Bereich der Tätigkeit kommt weiterhin die Beratung der Schwangeren, der Arbeitgeber, ggf. der Betriebsärzte sowie Gespräche mit den Frauenärz-ten.

Gerade letzte suchen immer wieder auch auf telefonischem Wege Aufklärung und Unterstüt-zung bei der Beurteilung bzw. Erteilung von Beschäftigungsverboten. Es besteht, trotz wie-derholter Veranstaltungen für Frauenärzte zum Mutterschutz, häufig die Unsicherheit, wann eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erforderlich und wann ein Beschäftigungsverbot aus-zusprechen ist. Das Problem wird noch größer, wenn es um die richtige Umsetzung des in-dividuellen Beschäftigungsverbotes durch den Arzt (§ 3 MuSchG) bzw. des generellen Be-schäftigungsverbotes durch den Arbeitgeber (§ 4 MuSchG) geht. Hier liegt nicht nur eine große Unsicherheit (fasst könnte man sagen „Unwissenheit“) bei den Arbeitgebern sondern auch bei den Frauenärzten vor. Viel zu häufig übernehmen Ärzte die Aufgabe des Arbeitge-bers und sprechen ein individuelles Beschäftigungsverbot aus, wo eigentlich aufgrund der Tätigkeit das generelle Beschäftigungsverbot greift.

Konkrete Fälle belegen, dass dann oft nicht einmal der Grund für das Beschäftigungsverbot genannt wird. Dem Arbeitgeber kann hier nur empfohlen werden, das anschließende Ge-spräch mit dem Frauenarzt zu suchen, um der Schwangeren, nach Aufhebung bzw. Ein-grenzung des Beschäftigungsverbotes, ggf. solche Tätigkeiten übertragen zu können, die mutterschutzkonform sind.

Wäre der Arbeitgeber allerdings gleich seiner Verantwortung und Fürsorgepflicht nachge-kommen und hätte er die Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes und der Verordnung an-gemessen umgesetzt, den Arbeitsplatz der Schwangeren nach § 1 der Verordnung zum Schutz der Mütter am Arbeitsplatz beurteilt, hätte die Schwangere voraussichtlich ihren Frauenarzt diesbezüglich nicht eingeschaltet. So ist dies häufig aus Sicht der Schwangeren die einzige Möglichkeit um den gesetzlichen Schutz in Anspruch nehmen zu können. Wenn dann der Frauenarzt ein „vorläufiges“ Beschäftigungsverbot ausspricht, ist das in Ordnung.

Danach kann, durch Einschalten des Gewerbeaufsichtsamtes, gemeinsam mit Frauenarzt und Arbeitgeber, ggf. durch Einbindung seines Betriebsarztes, eine gute Regelung für die Beschäftigte und den Arbeitgeber gesucht und gefunden werden.

Eine wichtige Aufgabe der Gewerbeaufsicht im Bereich Mutterschutz ist die Durchführung von Informationsveranstaltungen, die i.d.R. auf Wunsch vor Arbeitgebern/Betriebsräten vor Ort durchgeführt werden. Sie stellen eine effektive Möglichkeit des Abbaus von Missver-ständnissen und Wissenslücken - manchmal auf beiden Seiten - dar.

Ansprechpartner: Frau Stephan; Gewerbeaufsichtsamt Bremen Frau Wienberg; Gewerbeaufsichtsamt Bremerhaven

3.2.5 Heimarbeit

Die Zahl der Auftraggeber ist von 11 auf 10 und die Anzahl der Heimarbeiter/innen von 285 auf 248 gesunken.

Größter Auftraggeber in der Stadtgemeinde Bremen ist weiterhin ein Fahrzeugkomponen-tenhersteller mit aktuell 96 Heimarbeiter /-innen.

In Bremerhaven vergeben wie in den Vorjahren zwei Auftraggeber Heimarbeit an 133 Heim-arbeiter /-innen.

Bei den Überprüfungen der Auftraggeber und der Heimarbeiter/innen durch die Entgeltprüfer gab es keine Beanstandungen.

In Bremen wurde bei den Überprüfungen festgestellt, dass Entgelte gezahlt werden, die über den in den bindenden Festsetzungen aufgeführten Mindestentgelten liegen.

In Bremerhaven wurden 22 stichprobenartige Entgeltprüfungen vorgenommen. Auffälligkei-ten und Mängel wurden dabei nicht festgestellt. Die Aufbewahrung der Entgeltbelege wird jetzt nach der Belehrung in den Vorjahren befolgt, so dass eine Überprüfung der gezahlten Entgelte in allen Fällen durchgeführt werden konnte.

Die folgende Übersicht gibt einen Überblick über die Verteilung der Auftraggeber und Heim-arbeiter/innen für die einzelnen Wirtschaftsklassen im Lande Bremen.

Verteilung der Heimarbeit nach Wirtschaftsklassen

Wirtschaftsklassen Auftraggeber Heimarbeiter/innen

15.2 Fischverarbeitung 1 20

15.7 Herstellung von Futtermitteln 1 5

17.5 Herstell. von Mützen, Kappen... 1 2

24.6 Herst. sonst. chem. Erzeugnisse 1 113

25.2 Kunststoffverarbeitung 1 2

31.6 Herstellung elektrischer Erzeugnisse 1 96

36.6 Herstellung sonstiger Erzeugnisse 2 8

74.11 Rechtsanwaltspraxis, Notariate 2 2

gesamt 10 248

Ansprechpartner: Frau Bischoff;

Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales

3.4 IMMISSIONSSCHUTZ