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Bauleitplanung und Immissionsschutz

26. BImSchV, Mobilfunkanlagen

Mit dem Auf - und Ausbau des Universal Mobile Telekommunications System (UMTS) Net-zes in Bremen, wurden die zuständigen Behörden von der Bevölkerung und den betroffenen Anwohnern auf die von den Anlagen ausgehenden Gefährdungen angesprochen und um Auskunft gebeten.

In fast allen Stadtteilen haben sich Bürgerinitiativen gebildet, die ihre Vorbehalte gegen die Mobilfunkanlagen artikulieren. Schon das Erscheinen eines Autokranes oder eines War-tungsmonteurs ist ein Anlass, die Behörden sofort zu informieren.

Im Jahr 2002 hat das Gewerbeaufsichtsamt Bremen auf vielen öffentlichen Beiratssitzungen und bei Bürgerinitiativen der Bevölkerung Auskunft über den Ausbau der einzelnen Stand-orte und die jeweils vorzuhaltenden Sicherheitsabstände gegeben.

Da die zuständigen Behörden nur auf die Berechnungen der Regulierungsbehörde für Post und Telekommunikation (RegTep) verweisen können, die Bürger häufig jedoch weitere An-gaben wünschen, hat eine Bürgerinitiative mit finanzieller Unterstützung einer politischen Partei einen Gutachter bestellt.

Das vorliegende Gutachten ergab, dass die Grenzwerte D-Netz 4.750 mW/m2 E-Netz 9.500 mW/m2

der Verordnung über elektromagnetische Felder (26. BImSchV) eingehalten werden. Auch Messungen in Wohnungen von Anliegern, die vom Gewerbeaufsichtsamt Bremen durchge-führt wurden, ergaben keine Überschreitungen der Grenzwerte, sondern es wurde festge-stellt, dass max. nur ca. 1 % des Grenzwertes erreicht wurde.

Viele Anwohner haben das Gewerbeaufsichtsamt gebeten, Messungen an verschiedenen Standorten vorzunehmen. Es war durch die Vielzahl der Anforderungen nicht immer möglich, den Wünschen zu entsprechen, da die Aufgabe der Gewerbeaufsicht bei der Nachprüfung der Einhaltung gesetzlicher Vorgaben liegt. Die Forderung nach flächendeckenden Messun-gen steht nicht im Einklang mit den im Vergleich mit den geltenden Vorschriftenwerken

ge-ringen Feldstärken. Im Vergleich mit den übrigen vielfältigen Amtsaufgaben ginge es hier um eine Fragestellung mit eher grundlegend wissenschaftlichem Charakter. Daher sind von Seiten der Gewerbeaufsicht keine detaillierten Hochfrequenzmessungen bei Funksendean-lagen zu leisten.

Herr Janku: Gewerbeaufsichtsamt Bremen

3.4.7 Anlagensicherheit

Umsetzung der Störfallverordnung in Bremen

Durch die neue Störfall-Verordnung (12. BImSchV) werden nicht nur den Betreibern von Be-triebsbereichen sondern auch der zuständigen Behörde, in diesem Fall der Gewerbeauf-sicht, Aufgaben und Pflichten übertragen.

Hierzu gehören u.a.:

• die Überprüfung der Anzeigen nach § 7,

• die Mitteilungspflicht gegenüber dem Betreiber nach § 13,

• die Berichtspflichten nach § 14,

• der Domino-Effekt nach § 15 und

• als wichtigste Aufgabe, die Einrichtung eines Überwachungssystems nach § 16.

Da sowohl die Störfall-Verordnung und insbesondere die „Behördenpflichten“ auch für die Gewerbeaufsicht Neuland sind, befindet sich das Gewerbeaufsichtsamt Bremen derzeit, was die Anwendung und Umsetzung der Störfall-Verordnung betrifft, in einer Eingewöhnungs-phase. So müssen durch die Gewerbeaufsicht:

• Betreiber von Anlagen bzw. Betriebsbereichen intensiv informiert und beraten,

• eine Vielzahl von unbestimmten Rechtsbegriffen der Verordnung mit Definitionen belegt und

• ein Konzept für die Einrichtung eines Überwachungssystems entwickelt werden.

Anhand der folgenden Einzelbeispiele wird ein Überblick über die Tätigkeit der Gewerbeauf-sicht in Bezug auf die Störfall-Verordnung gegeben:

Überprüfung von Anzeigen nach § 7

In der Anlage zur Anzeige listete ein Betreiber die in seinem Betriebsbereich (Gefahrstoffla-ger) möglichen gefährlichen Stoffe auf. Er gab als vorhandene Menge der gefährlichen Stoffe immer etwas weniger als die im Anhang I Spalte 5 genannte Mengenschwelle an.

Aufgrund dieser Aufstellung gelangte der Betreiber zu dem Ergebnis, dass die Störfall-Verordnung auf seinen Betrieb nicht anzuwenden sei.

Aus der Überprüfung der Anzeige durch das Gewerbeaufsichtsamt Bremen folgte unter Verwendung der Additionsregel aus Anhang I, dass auf den Betriebsbereich die erweiterten Pflichten der Störfall-Verordnung anzuwenden sind. Dieses wurde dem Betreiber des Ge-fahrstofflagers schriftlich mitgeteilt.

Das Entsetzen des Betreibers war groß, er bat um eine Erörterung des Ergebnisses. Der Betreiber führte in seiner Stellungnahme aus, dass er von einem Hochschulprofessor aus dem Bereich Gefahrgut und Logistik dahingehend beraten wurde, dass er, wenn er von allen möglichen gefährlichen Stoffen, die in dem Gefahrstofflager gelagert werden können, in der Anzeige immer etwas weniger als die im Anhang I Spalte 5 Mengenschwelle angibt, unab-hängig von der tatsächlich vorhandenen Mengen, er sein Gefahrstofflager ohne Beschrän-kung und ohne dass es unter die Störfall-Verordnung fällt, nutzen kann.

Bei dieser Feststellung wurden jedoch die folgenden Vorgaben der Störfall-Verordnung völlig außer acht gelassen:

die Störfallverordnung ist schon bei Überschreiten der Mengenschwelle aus Spalte 4 des Anhanges I anzuwenden und

die Anwendung der im Anhang I der Störfall-Verordnung vorgegeben Additionsregel.

Die Erörterung mit dem Betreiber (ohne Berater) führte schnell dazu, dass die Anzeige durch das Gewerbeaufsichtsamt Bremen für gegenstandslos erklärt wurde. Durch den Betreiber wurde eine neue Anzeige gefertigt.

In der neuen Anzeige wurden nur die tatsächlich und zeitgleich vorhandenen bzw. vorgese-henen maximal vorhandenen gefährlichen Stoffe des Gefahrstofflagers berücksichtigt. Aus der überarbeiteten Anzeige ergab sich, dass der Betrieb nicht ein mal mehr unter den An-wendungsbereich der Störfallverordnung fällt .

Sicherheitstechnische Überprüfung nach § 16 Störfallverordnung in einem Flüssig-gaslager mit Umschlagseinrichtung

Das Flüssiggaslager wurde in den Jahren 2001 und 2002 auf der Grundlage eines Sachver-ständigen-Gutachtens nach § 29a Bundes-Immissionsschutz (BImSchG) dem Stand der Si-cherheitstechnik angepasst. Dazu waren erhebliche Veränderungen an der Anlage durch-zuführen. Diese wurden als genehmigungsbedürftig nach § 16 Bundes-Immissionsschutz eingestuft. Daraus resultiert, dass entsprechend der in Bremen geübten Praxis eine sicher-heitstechnische Prüfung durch einen nach § 29a BImSchG anerkannten Sachverständigen vor der Wiederinbetriebnahme durchzuführen ist. Dieser Forderung wurde entsprochen.

Da der Betreiber kurz vor der geplanten Inspektion des Gewerbeaufsichtsamtes die sicher-heitstechnische Prüfung hat durchführen lassen, wurde der Schwerpunkt des Gewerbeauf-sichtsamtes bei der Inspektion auf die Inhalte des Alarm- und Gefahrenabwehrplanes gelegt.

Diese Überprüfung ergab, dass eine Änderung des Alarm- und Gefahrenabwehrplanes er-folgen musste.

So war u. a. die Rangfolge der zu alarmierenden Personen aufgrund der Erreichbarkeit zu verändern. Der Leiter der Füllanlage stand an erster Stelle und sein Vertreter an zweiter. Der Leiter der Füllanlage benötigte zur Anfahrt ca. 45 Minuten, während sein Vertreter die Anla-ge in einer Zeit von ca. 15 Minuten erreichen kann.

Des weiteren musste die Unterweisung des Fremdpersonals überarbeitet werden.

In Abstimmung mit der Feuerwehr und dem Betreiber wurde eine praktische Übung zum A-larm- und Gefahrenabwehrplan durchgeführt. Hierzu wurde ein Konzept zwischen dem Betreiber und der Feuerwehr erarbeitet. Dieses sah vor, dass ein Tankwagen gegen eine

Befüllstation gefahren war und der Tankwagenfahrer besinnungslos im brennenden Führer-haus eingeklemmt ist. Das Leitungssystem am Eisenbahnkesselwagen wurde durch die Ka-rambolage beschädigt und ist leckgeschlagen. Das Gas hat sich entzündet.

Bei dieser Übung wurde festgestellt, dass das gesamte Konzept der Feuerwehr und der Fir-ma überarbeitet werden musste. Die Löschwasserversorgung war nicht ausreichend. Wenn die Feuerlöschmonitore der Feuerwehr und die Berieselungsanlage in der Kesselwagenan-lage gleichzeitig betrieben wurden, brach die gesamte Löschwasserversorgung zusammen.

Für die Bereitstellung größerer Löschwassermengen war die Versorgung aus einem nahe-gelegenen Hafenbecken geplant. Hierzu musste die Feuerwehr eine Tauchpumpe setzen.

Die ausreichende Wasserversorgung konnte erst nach 30 Minuten sichergestellt werden.

Diese Zeit ist im Gefahr- bzw. Störfall nicht zu akzeptieren.

Die Recherche der Feuerwehr ergab, dass

eine ausreichende Löschwasserversorgung durch die Einbindung weiterer Versorgungslei-tungen, die in unmittelbarer Nähe des Betriebes ausreichend vorhanden sind, zu realisieren ist und

der Betreiber die Pannen bei der Löschwasserversorgung nicht zu verantworten hatte, da die Planungsvorgaben des Versorgers nicht korrekt waren.

Weiterhin wurde im Rahmen der praktischen Übung festgestellt, dass das Verhalten der Feuerwehr nicht immer der Situation angepasst war. So wurden z. B. die Löschfahrzeuge viel zu nah am eigentlichen Schadensort aufgestellt. Ferner wurde bei der Ankunft der Feu-erwehr und der Einweisung durch den Beauftragten der Firma die Hofzufahrt durch ein Löschfahrzeug versperrt.

Alle Beteiligten waren jedoch mit dem Ergebnis der praktischen Übung sehr zufrieden, da sehr viele wichtige Erkenntnisse gewonnen worden waren.

Fazit:

Die Umsetzung der Störfall-Verordnung ist eine zähe Angelegenheit, da die Betreiber erst sehr intensiv durch die Gewerbeaufsicht beraten werden müssen, bevor sie ihren Aufgaben und Pflichten aus der Störfall-Verordnung nachkommen.

Ansprechpartner: Herr Hockmann; Gewerbeaufsichtsamt Bremen

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