• Keine Ergebnisse gefunden

Bauleitplanung und Immissionsschutz

3.4.4 Lärm und Erschütterungen

Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV)

Am 06.09.2002 ist die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung vom 29.08.02

(32. BImSchV) in Kraft getreten. Sie dient der Umsetzung der europäischen Richtlinie 2000/14/EG „Richtlinie der EG über umweltbelastende Geräuschemissionen von zur Ver-wendung von im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen“.

Diese Verordnung regelt 57 verschiedene Geräte- und Maschinenarten, von Baumaschinen bis hin zu Gartengeräten, wie Kettensägen, Laubbläser und Rasenmäher als auch Altglas-sammelbehälter, die im Anhang abschließend genannt sind.

Alle Geräte dieser Art, die ab 6.9.2002 erstmalig auf den Markt kommen, müssen künftig ne-ben dem CE-Zeichen mit einer Kennzeichnung des garantierten maximalen Schallleistungs-pegels versehen sein, außerdem muss eine Konformitätserklärung beigefügt werden.

Die Verordnung unterscheidet zwischen Geräten und Maschinen für die Geräuschemissi-onsgrenzwerte gelten und solchen, die nur einer Kennzeichnungspflicht unterliegen. Zu den erst genannten gehören 22 schwere Geräte- und Maschinenarten; z.B. Kompressoren, Vib-rationswalzen und Bagger, für sie gelten ab 2006 um durchschnittlich 3 dB reduzierte Lärm-grenzwerte.

Die Verordnung schränkt weiterhin den Betrieb der Geräte in empfindliche Bereichen ein, so z.B. in Wohngebieten, an Sonn- und Feiertagen sowie während der Abend- und Nachtzeiten.

In reinen Wohngebieten dürfen die betroffenen Geräte z.B. werktags nur zwischen 7 und 20 Uhr betrieben werden. Besonders laute Geräte wie Laubbläser und Grasstrimmer dürfen so-gar nur werktags von 9 bis 13 und von 15 bis 17 Uhr betrieben werden. Diese Betriebsbe-schränkungen gelten nicht für Geräte und Maschinen, die das europäische Umweltzeichen tragen.

Müssen im Zuge eiliger Baumaßnahmen Nacht- oder Sonntagsarbeiten durchgeführt wer-den, die die Lärmgrenzwerte überschreiten, ist beim Gewerbeaufsichtsamt eine Ausnahme-genehmigung einzuholen. Dies gilt nicht, wenn Gefahr im Verzug ist z.B. zur Abwendung von Überschwemmungen .

Durch das Inkrafttreten der Verordnung treten außer Kraft:

1. Rasenmäherlärmverordnung (8. BImSchV) 2. Baumaschinenlärmverordnung (15. BImSchV).

Die Verordnung kombiniert Anforderungen an die Technik der Geräte mit Beschränkungen der Betriebszeiten. Durch diese Anforderungen sollen die Hersteller und Importeure ermun-tert werden, nur noch s.g. „Flüstergeräte“ in Verkehr zu bringen, damit die Ruhezeiten der Bevölkerung noch besser als bisher geschützt werden.

Ansprechpartner: Herr Dr. Teutsch; Gewerbeaufsichtsamt Bremen

Beurteilung der Lärmimmissionen durch die Seehafenumschlagsanlage des Container Terminals Bremerhaven

Veranlasst durch den von Jahr zu Jahr zunehmenden Containerumschlag wurde der Contai-ner Terminal (CT) Bremerhaven seit 1968 systematisch ausgebaut. Mit Erweiterung der Hafenflächen verringerte sich auch deren Abstand zu dem in der Nachbarschaft gelegenen Ortsteil Weddewarden. Einen Beitrag zur Problematik der zunehmenden Lärmimmissionen enthält bereits der Jahresbericht 2001 (S. 137).

Gegen den im Jahre 2001 erteilten Planfeststellungsbeschluss über den Bau der Container-hafen-Erweiterung CT IIIa wurde von Einwohnern Weddewardens Klage erhoben. Die Klage wurden im Wesentlichen damit begründet, dass der Planfeststellungsbeschluss die Verein-barkeit des Umschlagsbetriebes mit dem Schutzanspruch der Bürger Weddewardens nicht sicherstelle, da der nächtliche Betriebslärm bereits jetzt, also ohne Inbetriebnahme von CT IIIa, nicht nur erheblich belästigend sondern sogar gesundheitsschädlich sei.

Inzwischen liegt das vollständige Urteil des Oberverwaltungsgerichts Bremen

(Az.: OVG 1 D 299/01) zu dem angefochtenen Planfeststellungsbeschluss vor und stellt fest:

1. Befindet ein wasserstraßenrechtlicher Planfeststellungsbeschluss über die Erweiterung eines Containerhafens zur Herstellung der Kaje und der Lagerflächen (Infrastruktur), ist eine Vorausbeurteilung der baurechtlichen Genehmigungsfähigkeit der Umschlagsanla-gen (Suprastruktur) in der Weise erforderlich, dass die grundsätzliche Vereinbarkeit des Hafenumschlags mit den Anforderungen des Immissionsschutzes positiv festgestellt wird.

2. Die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV sind auf Seehafenumschlagsanlagen nicht anwendbar.

3. Die TA Lärm enthält keine Normkonkretisierung für die Zumutbarkeit des Lärms von Seehafenumschlagsanlagen. Aus ihr kann deshalb auch nicht gefolgert werden, für sol-che Anlagen könne das in der TA Lärm vorgesehene Schutzniveau generell unterschrit-ten werden.

4. Die Zumutbarkeit der von Seehafenumschlagsanlagen ausgehenden Lärmeinwirkungen ist auf Grund einer individuell konkreten Abwägung im Einzelfall zu ermitteln. Für die Ermittlung der Lärmeinwirkungen kann - vorbehaltlich evtl. Besonderheiten - auf die in der TA Lärm vorgesehenen Methoden zurückgegriffen werden. Die Bewertung der Im-missionen kann sich zunächst an den der TA Lärm vorgesehenen Richtwerten orientie-ren, bevor geprüft wird, ob im Einzelfall, insbesondere unter Berücksichtigung der Be-sonderheiten, die zu der Ausnahme für Seehafenumschlagsanlagen geführt haben, An-lass besteht, von diesen Orientierungswerten abzuweichen.

5. Dabei sind, wenn alle anderen Möglichkeiten erschöpft sind, auch die Möglichkeiten des passiven Schallschutzes in die Prüfung einzubeziehen. Da Aufwendungsersatz für Maß-nahmen des passiven Schallschutzes nicht mehr im Baugenehmigungsverfahren vorge-sehen werden kann, ist darüber bereits im Planfeststellungsverfahren zu entscheiden.

6. Die Zumutbarkeit der Lärmeinwirkungen des Containerumschlags bei der Hafenerweite-rung in einer Gemengeanlage wird bestätigt (hier: CT IIIa).

Nach dem Urteil des OVG kann der CT IIIa gebaut werden. Von besonderer Bedeutung dürfte die Entscheidung des Gerichtes zu den Aussagen nach der vg. Ziffer 5 sein.

Durch Ausschöpfung von betrieblichen Maßnahmen sind die Immissionsrichtwerte für Lärm in dem Ortteilsteil Weddewarden nicht einzuhalten. Die Möglichkeit des Ausgleiches durch passiven Schallschutz wurde durch das Gericht bestätigt. Dies wird nun durch baulichen Schallschutz an den Wohnobjekten der betroffenen Nachbarschaft realisiert. Die Aufwen-dungen für den passiven Schallschutz sind dabei durch den Vorhabensträger des CT IIIa auszugleichen.

Die Entscheidungen zum passiven Schallschutz sind von besonderer Bedeutung für den weiteren Ausbau des Container Terminals Bremerhaven. Die nunmehr beantragte Ausbau-stufe CT IV ist unter Ausschöpfung anderer Möglichkeiten nur durch zusätzlichen passiven Schallschutz für die betroffene Nachbarschaft zu realisieren.

Die Entscheidung des Gerichtes über Zulässigkeit des weiteren Ausbaus des Container Terminals Bremerhaven wird offensichtlich von mehreren Bürgern des Ortsteils Weddewar-den nicht ohne weiteres hingenommen. Die Anzahl der NachbarschaftsbeschwerWeddewar-den über nächtlichen Lärm hat im zurückliegenden Jahr erheblich zugenommen. Eine Überschreitung der vom OVG bestätigten Lärmimmissionen von mehr als 45 dB(A) während der Nachtzeit konnte bisher nicht festgestellt werden. Für die Beurteilung der Lärmimmissionen wurden die Ergebnisse der seit Jahren eingerichteten Lärmüberwachungsmesskette über den Betrieb Container Terminal Bremerhaven und eigene Messungen herangezogen.

Ansprechpartner: Herr Hencken; Gewerbeaufsichtsamt Bremerhaven

Arbeitsschwerpunkt: Lärmbelästigung durch Altglassammelbehälter

Im Rahmen des Arbeitsschwerpunktes „Lärmbelästigung durch Altglassammelbehälter“ wur-de durch das Gewerbeaufsichtsamt Bremen eine Untersuchung wur-des Emissionsverhal-tens/Lärm der in Bremen verwendeten Altglassammelcontainer durchgeführt.

Das Ergebnis der Betrachtung wird amtintern als Leitfaden für die Behandlung und Beurtei-lung bei Bauanträgen und Beschwerden über Altglassammelcontainer dienen und die Ab-stände von Altglassammelstationen zu Wohnbebauung aufzeigen, die erforderlich sind, um einen weitgehendst belästigungsfreien Betrieb für die Nachbarschaft zu gewährleisten.

Zur Durchführung des Dualen Systems wurden von den in Bremen ansässigen Entsorgern u.a. Altglassammelcontainer aufgestellt. Zur Reduzierung der Lärmbelästigungen für die Nachbarschaft werden nach Angaben der Entsorger in Bremen nur noch lärmgeminderte Behälter der Containerklasse 1 entsprechend den Anforderungen des Umweltzeichens RAL-ZU 21 verwendet. Zusätzlich wurden die Betriebs- bzw. Einwurfzeiten von Altglas

einge-schränkt. Dennoch kann das ausgeprägte impulsartige Einwurfgeräusch des Altglases beim Aufprall in den Behälter, insbesondere bei Behälterstandorten in der Nähe von Wohnbebau-ung, dort zu erheblichen Belästigungen führen.

Obwohl festzustellen ist, dass eine große Akzeptanz der betroffenen Bürger gegenüber den Altglassammelcontainern besteht, gingen in der Vergangenheit immer wieder Beschwerden und Anfragen über die Altglassammelstellen beim Gewerbeaufsichtsamt Bremen ein.

Deshalb wurden durch das Gewerbeaufsichtsamt Bremen Schallpegelmessungen an den in Bremen verwendeten Behältern der Hersteller Rühland und Hillebrandt beim Befüllen und Entleeren der Behälter durchgeführt.

Die Messungen bzw. Untersuchungen haben ergeben:

Beim Entleeren von Altglassammelbehältern durch den Entsorger wurde ein Schallleis-tungspegel von 109 dB (A) ermittelt. Bei Mitberücksichtigung der An- und Abfahrt des Sam-mel-LKW´s ist beim Entleeren von durchschnittlich 3 Glascontainern in 12 m Entfernung der Station zu Wohngebäuden mit einem Beurteilungspegel tagsüber von Lr = 51,4 dB (A) zu rechnen.

Im Reinen Wohngebieten (WR) wäre alleine das Entleeren der Glassammelbehälter ohne Hinzurechnen des Befüllvorganges bei nahe gelegener Wohnbebauung schon unzulässig.

Es wurde deshalb abgewogen, ob der Entleervorgang bei der Erfassung des Beurteilungs-pegels der Betriebsgeräusche der Altglassammelcontainer mit berücksichtigt werden soll.

Die Umfüllgeräusche sind bei rücksichtvoller Vorgehensweise des Geräteführers aufgrund des technischen Ablaufes des Umfüllvorganges, der zur Zeit als Stand der Technik anzuse-hen ist, durch sinnvolle Lärmminderungsmaßnahmen nicht wesentlich zu mindern.

Die Entleerung erfolgt zumindest in Wohngebieten in größeren Zeitabständen, ist ein kurz-zeitiges Ereignis und könnte im weitesten Sinne als seltenes Ereignis gewertet werden.

Am Aufstellen der Altglassammelcontainer besteht ein öffentliches Interesse (lt. Hess. VGH, Urteil vom 24.08.1999, wurde festgestellt, dass es sich hier um eine sozialadäquate Anlage handelt), so dass die Überschreitung des Immissionsrichtwertes beim Entleeren des Altglas-sammelcontainer von den Betroffenen hingenommen werden muss.

Bei den weiteren Berechnungen wird deshalb der Entleervorgang nicht mit berücksichtigt.

Mindestvoraussetzung hierfür ist, dass die Entleerungen der Altglassammelcontainer nicht innerhalb Ruhebedürftiger Zeiten durchgeführt werden; In Wohngebieten bei nahe gelegener Wohnbebauung sollten die Entleerungen möglichst nur in der Zeit von 9.00 Uhr bis 17.00 Uhr durchgeführt werden.

Nach den in Annäherung an das Hüllflächenverfahren und die EG-Richtlinie 79/113/EWG durchgeführten Schallpegelmessungen und Berechnungen ergibt sich beim Einwurf von Alt-glas für die teilgefüllten AltAlt-glassammelcontainer:

• 3 m3 Fabrikat Hillebrandt ein Schallleistungspegel von 100,6 dB (A)

• 3 m3 Fabrikat Rühland ein Schallleistungspegel von 107,0 dB (A)

Die erforderlichen Abstände der Altglassammelcontainerstationen, die sich aus dem gemit-telten Schallleistungspegel der beiden Behälter und Berücksichtigung der An- und Abfahrt ergeben, sind der nachfolgenden Übersichtstabelle zu entnehmen:

Übersichtstabelle der erforderlichen Abstände (m) von Altglassammelbehältern zu Wohn-gebieten - Wohnhäusern (Befüllungsvolumen 70 %)

Abholzyklus Immissions-punkten nach TA-Lärm Pkt. 6.1 in Meter

Bei Anwendung der Tabelle ist unbedingt der Standort und die wahrscheinliche Befüllungs-dauer in Tagen sowie die Gebietsausweisung festzustellen. Der sich ergebende Abstand der Altglassammelcontainer zur Wohnbebauung ist ein Anhaltswert, der sich durch Schallreff-lektionen, durch Umgebungsbebauung oder höheres Befüllungsvolumen der Altglassammel-container verändern kann. Dieser Wert sollte aber in Anbetracht des besonders belästigen-den Entleergeräusches der Behälter möglichst nicht unterschritten werbelästigen-den.

Ansprechpartner: Herr Lehmann; Gewerbeaufsichtsamt Bremen Erprobung von Offshore-Wind-Energieanlagen an Land

Eine 5 MW-Windenergieanlage für den Offshore-Bereich soll zunächst über einen längeren Zeitraum an Land erprobt werden. Hierzu musste ein geeigneter küstennaher Standort ge-funden werden. Andererseits dürfen im „Einwirkungsbereich“ der Anlage die Schutzgüter des Bundesimmissionsschutzgesetzes nicht verletzt werden. Gestützt auf vom Vorhabensträger vorgelegte Gutachten über

• Auswirkungen durch Lärm,

• periodische Lichtreflexe („Disco-Effekt“) und

• periodischen Schattenwurf

konnte in einem größeren Gewerbegebiet ein geeigneter Standort ausgewiesen werden.

Die Einhaltung der Immissionsrichtwerte wurde in den Gutachten mit Ausnahme des Schattenwurfs nachgewiesen. Für dessen Bewertung wurde folgender vom Länderaus-schuss für Immissionsschutz vorgegebener Immissionsrichtwert zu Grunde gelegt:

• Die astronomisch maximal mögliche Beschattungsdauer von 30 Stunden pro Jahr und darüber hinaus von 30 Minuten pro Tag darf nicht überschritten werden.

In dem Beschattungsbereich der geplanten Anlage , der sich aufgrund der enormen Ausma-ße (Narbenhöhe 102 m plus 58 m Rotorradius ergibt eine Gesamthöhe von 160 m) über eine Entfernung von 1.300 m erstreckt, sind schutzwürdige Räume vorhanden. Ihrem Schutzan-spruch soll mit einer Nebenbestimmung in der Baugenehmigung entsprochen werden, wo-nach die Anlage abzuschalten ist, sobald die jährliche Beschattungsdauer von 30 Stunden oder die tägliche von 30 Minuten überschritten wird. Entsprechende Vorrichtungen zur au-tomatischen Abschaltung wurden zugesichert.

Ansprechpartner: Herr Gerken; Gewerbeaufsichtsamt Bremerhaven