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Arbeitsschutzverordnung für Winterbaustellen

Kontrolle der Winterbaustellen

Im Gegensatz zu den vorangegangenen Wintern fand der Winter 2002 / 2003 tatsächlich statt. Lange kalte Perioden sorgten weitestgehend für Baustellenstillstände.

Im Straßenbau standen fast alle Bauarbeiten still. Nur die Deckenerneuerung unterhalb ei-nes Eisenbahntunnels wurde weiter ausgeführt, ebenso die Straßenbauarbeiten im beheiz-ten Hemelinger Tunnel. Die kalte Jahreszeit kam so überraschend, dass eine Bremer Zei-tung sich speziell diesem Thema widmete.

Im Hochbau konnte nur eine winterfest hergerichtete Baustellen festgestellt werden. Wäh-rend der starken Frostperioden ruhte der Betrieb auf den Baustellen überwiegend.

Für den Innenausbau eines Labor- und Bürogebäudes und eines Biotechnologiezentrums musste mit großem Aufwand beheizt werden. Auf einer kleinen Baustelle trugen die Arbeit-nehmer keine Winterbekleidung, außer der eigenen privaten. Die ArbeitArbeit-nehmer baten aber darum, keine Sanktionen gegen den Arbeitgeber vorzunehmen, da sie um ihren Arbeitsplatz fürchteten. Die schlechten Trageeigenschaften der „CE-Winterbekleidung“ führten auch in

diesem Winterhalbjahr dazu, dass den privaten Bekleidungsstücken der Vorzug gegeben wird.

Auf Grund der verschiedenen neuen Arbeitsschutz- und Umweltschutzvorschriften lag die Tätigkeit in diesem Winterhalbjahr vermehrt im Bereich der Beratung in Betrieben, Behörden und Vortragswesen über Inhalt und Sinn dieser Regelwerke.

Übersicht (Zeitraum 01.11.2002 bis 31.01.2003) Gewerbezweig Beaufsichtigte

Baustellen Besichtigungen

insgesamt Geahndete Verstöße

Bauhauptgewerbe 21 23 1

Zimmer- und

Dachdeckerei 3 3 2

Ausbau und

Hilfsgewerbe 22 28 0

Insgesamt 46 54 3

Ahndung der Verstöße

Nach der Zustellung von Mängelschreiben sind Maßnahmen nach der Winterbauverordnung umgesetzt worden.

Ansprechpartner: Herr Rehbach; Gewerbeaufsichtsamt Bremen

Herr Engelmann; Gewerbeaufsichtsamt Bremerhaven

3.1.2 Überwachungsbedürftige Anlagen Druckbehälterverordnung

Arbeitsschwerpunkt: Sicherheit von Flüssiggasanlagen auf Märkten

Zwei Jahre lang wurden die Standbetreiber auf den verschiedenen Veranstaltungsmärkten vom Gewerbeaufsichtsamt intensiv betreut. Wie erfolgreich diese Überwachung war, zeigte sich in diesem Jahr. Bei den großen Jahrmärkten wie Osterwiese und Freimarkt wurden nur noch bei Standbetreibern, die erstmalig bzw. selten in Bremen vertreten sind, Mängel fest-gestellt. In der Regel lagen hier die erforderlichen Sachkundigenprüfungen nicht vor; verein-zelt wurden nicht gesicherte Flaschen angetroffen oder fehlende Feuerlöscher beanstandet.

Nicht ganz so erfreulich waren die Verhältnisse auf den Weihnachtsmärkten. Eine Ursache mag darin liegen, dass nur wenige Standbetreiber regelmäßig auf diesen Märkten vertreten sind. So wurden bei rund 65% der Stände Mängel festgestellt. Der häufigste Mangel war die fehlende Lüftungsöffnung im Boden im Aufstellungsbereich der Gasflaschen, damit eventu-ell ausgetretenes Flüssiggas nach außen fließen kann. Bei vier Betreibern wurden die feh-lende Zwischendecke zwischen Kocher und Gasflasche bemängelt. Fehfeh-lende Schlauch-bruchsicherungen, in einem Fall führte dies auch zu einem Brand, wurden ebenso bemän-gelt wie das unzulässige Betreiben von offenen Heizungen. Fehlende Sachkundigenprüfun-gen führten in mehreren Fällen zu einer Einstellung des Betriebes.

Das dort wo ein Wille ist, auch ein Weg gefunden wird, zeigte eine Fischbraterei auf dem Freimarkt.

Bild: Obergeschoss der Fischbraterei mit ortsfeste Feuerlöscheinrichtung

Bei diesem Stand in Form eines Leuchtturmes werden im Obergeschoss 4 Frittiereinrichtun-gen mit einer Gesamtfüllmenge von 50 Liter Frittierfett betrieben. Die Vorschrift sieht hierfür eine ortsfeste Feuerlöscheinrichtung vor, die hier aufgrund der räumlichen Enge und schlechten Fluchtwegsituation besonders erforderlich ist. Nach langen Diskussionen über die Art und Weise sowie die Montage der ortsfesten Feuerlöscheinrichtung wurde diese nachgerüstet.

Die Hauptabsperreinrichtung für die Gasanlage befindet sich leicht erreichbar im Treppenbe-reich, um so im Notfall die Gaszufuhr zuverlässig stoppen zu können.

Fazit:

Dort wo eine intensive und kontinuierliche Information, Beratung und Überwachung durch die Gewerbeaufsicht erfolgt, werden die rechtlichen Vorgaben sowie die erforderlichen Ar-beits- und Gesundheitsschutzmaßnahmen eingehalten und Sicherheit erreicht.

Ansprechpartner: Frau Vogel; Gewerbeaufsichtsamt Bremen

Aufzugsverordnung

Große Unsicherheit mit der Umsetzung der neuen Rechtsvorschriften auf allen Seiten

Eine in Süddeutschland ansässige Maschinenbaufirma hatte den Auftrag, für die Reinigung von Glasfassaden an einem neu erstellten Bürogebäude einen „Fensterputzeraufzug“ zu bauen.

Das Gewerbeaufsichtsamt wurde mit der Angelegenheit konfrontiert, als der TÜV Nord e.V.

bei seiner Vorprüfung der nach der Maschinenverordnung in den Verkehr zu bringenden Aufzugsanlage Probleme mit der Prüfbarkeit der Fangvorrichtung feststellte.

Bei den dann begonnenen schriftlichen und mündlichen Auseinandersetzungen mit dem Hersteller stellte sich heraus, dass diesem die rechtlichen Zusammenhänge zwischen der Maschinenverordnung/Maschinenrichtlinie und der noch gültigen Aufzugsverordnung nicht klar waren. Erst nach häufigem und umfangreichem Schriftverkehr sowie mündlichen Dis-kussionen wurde von ihm akzeptiert, dass die Einhaltung der einschlägigen Norm DIN EN 1808 „Sicherheitsanforderungen an hängende Personenaufnahmemittel“ für das formale Verfahren nicht ausreichend ist und dass es die rechtliche Rangfolge

1. EU Maschinenrichtlinie

2. Nationale Maschinenverordnung 3. Anhang zur Maschinenrichtlinie 4. Norm

gibt.

Auch war ihm nur schwierig zu vermitteln, wie ein EG-Konformitätserklärungsverfahren durchgeführt werden muss. Weiter wurde klar, dass schon bei der Auftragsvergabe für der-artige Anlagen die Zuständigkeit in Bezug auf das Inverkehrbringen einer Anlage eindeutig geregelt werden muss. Im Laufe des Verfahrens wurde nämlich bekannt, dass neben dem Hersteller des Arbeitskorbes und des Fahrwagens es auch noch einen Gesamthersteller ge-ben soll, der selbst einen Teil der Anlage – nämlich die Schienen – gebaut hat. Zwischen diesem und dem Hersteller des übrigen Teiles der Anlage gibt es keine Klarheit, wer die Konformitätserklärung für die Gesamtanlage abgeben soll. Die Anlage konnte somit noch nicht in Betrieb genommen werden.

Weiter ist auch nicht geklärt, ob dieser Fassadenaufzug nach dem Inkrafttreten des Ab-schnittes 3 der Betriebssicherheitsverordnung am 01.01.2003 noch eine überwachungsbe-dürftige Anlage ist. Wenn dieses nicht so ist, wäre eine Abnahmeprüfung nach § 14 Be-triebssicherheitsverordnung durch den TÜV Nord e.V. nicht mehr erforderlich.

Es bleibt zu hoffen, dass es möglichst bald eine bundeseinheitliche Entscheidung gibt, ob Fassadenaufzüge überwachungsbedürftige Anlagen im Sinne der Betriebssicherheitsver-ordnung sind oder nicht.

Ansprechpartner: Herr Ritter; Gewerbeaufsichtsamt Bremen

3.1.5 Technische Arbeitsmittel, Einrichtung,

Arbeitsverfahren